{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-05-24","aktenzeichen":"II ZA 21/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZA 21/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Mai 2004 durch \n\ndie Richter Kraemer, Dr. Gehrlein, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Appl \n\nbeschlossen: \n\nDie Ablehnungsgesuche der Klägerin gegen den Vorsitzenden \n\nRichter am Bundesgerichtshof Dr. h.c. Röhricht und die Richter \n\nam Bundesgerichtshof Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke \n\nwerden zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. Die Klägerin, eine GmbH i.L., macht im vorliegenden Rechtsstreit u.a. \n\nSchadensersatz- und Bereicherungsansprüche wegen werterhöhender Investi-\n\ntionen in die von ihr bis März 1990 als Hotelbetrieb genutzten Räume des Ge-\n\nbäudes K. 12 in B. gegenüber den Beklagten geltend. Die \n\nKlage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin hat zum Zwecke der \n\nEinlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde Prozeßkostenhilfe beantragt und \n\nanschließend ein Ablehnungsgesuch gegen vier Richter des Senates gestellt. \n\nDer Vorsitzende Richter Dr. h.c. Röhricht habe an dem Senatsurteil vom \n\n12. März 1990 (II ZR 312/88, ZIP 1990, 715) mitgewirkt, in dessen Tatbestand \n\nder Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den jetzigen Beklagten \n\nzu 1 bis 9 (in GbR) vom 21. Mai 1984 \"frei erfunden\" sowie die Tatsachen \"un-\n\nterdrückt\" worden seien, daß die Beklagten zu 1 bis 9 das Eigentum an den \n\nGrundstücken K. 12-15 erst am 20. September 1985 als GbR \n\nerworben hätten und seither \"gemeinschaftlich untätig geblieben\" seien, wes-\n\nhalb sie keine Rechtsverhältnisse zu Dritten hätten begründen können. Die \n\ngleiche Tatsachenunterdrückung, die zur Vernichtung der wirtschaftlichen Exi-\n\nstenz u.a. der Klägerin und zur schließlichen Verarmung des Landes B. mit \n\neinem Verlust von über 150 Mrd. Euro geführt habe, \n\nliege dem \n\nNichtannahmebeschluß des Senates vom 25. Juni 1990 \n\n(II ZR 186/89) \n\nzugrunde, an dem der abgelehnte Richter wiederum mitgewirkt habe. Er und \n\ndie ebenfalls abgelehnten Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Münke \n\nhätten schließlich durch Urteil vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00, BGHZ 146, \n\n341) \n\n\"- nach einer Scham-Verjährungsfrist von zehn Jahren -\" die \n\nRechtsprechung zur Rechtsfähigkeit der \"GbR\" geändert und dies u.a. auf das \n\nUrteil vom 12. März 1990 (aaO) gestützt. Damit hätten sie offenbar versucht, \n\ndieses Urteil zu ihren und zu Gunsten anderer Amtsträger nachträglich zu \n\nrechtfertigen und dessen \n\nfrei erfundenen Tatbestand zu unterdrücken. \n\nDementsprechend hätten sie auch in vorliegender Sache (II ZA 21/03) die von \n\nder Klägerin zum Beweis bezeichneten Steuer-, Verwaltungs- und \n\nGerichtsakten bisher nicht beigezogen, um die Aufdeckung eines Justiz- und \n\nSteuerskandals zu verhindern. Es bestehe deshalb die Besorgnis, daß die \n\nabgelehnten Richter den Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe und \n\nBeiordnung eines Notanwalts unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches \n\nGehör aus sachfremden Erwägungen zurückweisen wollten. \n\nII. Die Ablehnungsgesuche sind unbegründet. Die von der Klägerin vor-\n\ngetragenen Umstände sind nicht geeignet, ein Mißtrauen gegen die Unpartei-\n\nlichkeit der abgelehnten Richter zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Die Schluß-\n\nfolgerungen der Klägerin, mit denen sie den Vorwurf einer \"Tatsachenunter-\n\ndrückung\" und \"Tatbestandserfindung\" zu begründen sucht, beruhen auf einer \n\nVerkennung der Aufgaben des Revisionsgerichts, das an die tatsächlichen \n\nFeststellungen der vorinstanzlichen Entscheidung grundsätzlich gebunden ist \n\n(§ 561 ZPO a.F., § 559 ZPO n.F.) und auf dieser Grundlage Rechtsfragen zu \n\nentscheiden hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Revisionsgericht \n\nnicht berechtigt, geschweige denn verpflichtet, Tatsachen anhand einer Durch-\n\nforschung der Akten oder mittels Beiziehung der Akten anderer Verfahren von \n\nAmts wegen aufzuklären. Auch etwaige Mängel der Prozeßvollmacht sind im \n\nAnwaltsprozeß nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge zu berücksichti-\n\ngen (§ 88 Abs. 2 ZPO). \n\nDer Abschluß eines Gesellschaftsvertrages zwischen den neun späteren \n\nAuflassungsempfängern und der Beginn der Tätigkeit der GbR ab Ende Mai \n\n1984 waren in den Urteilen des Kammergerichts, welche den Entscheidungen \n\ndes Senats vom 12. März und 25. Juni 1990 zugrunde lagen, als unstreitig dar-\n\ngestellt. Davon hatte der Senat auszugehen (§§ 314, 561 ZPO a.F.). Irgendein \n\nsachlicher Zusammenhang zwischen diesen Entscheidungen und der späteren \n\nEntscheidung vom 29. Januar 2001, die völlig andere Parteien und auch nicht \n\ndas Grundstück K. 12 betraf, ist überdies nicht erkennbar. Soweit \n\ndort auf das Urteil vom 12. März 1990 verwiesen wurde, handelte es sich um \n\neine reine Rechtsfrage. Der Tatbestand des in Bezug genommenen Urteils \n\nspielte dafür keinerlei Rolle. Insgesamt besteht daher aus der Sicht einer ver-\n\nständig urteilenden Partei kein Grund, an der Unparteilichkeit der abgelehnten \n\nRichter zu zweifeln. \n\nKraemer Gehrlein Strohn \n\n Caliebe Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-24/ii-za-21-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-24/ii-za-21-03","retrieved":"2026-07-10 15:36:44.355805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-24/ii-za-21-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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