{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-21","aktenzeichen":"IX ZB 274/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"InsO § 287 Abs. 2 Satz 1 n.F.; Art. 107 EGInsO Eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Über- gangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 274/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. Mai 2004 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 287 Abs. 2 Satz 1 n.F.; Art. 107 EGInsO \n\nEine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf fünf Jahre nach der Über-\n\ngangsvorschrift des Art. 107 EGInsO ist in Insolvenzverfahren, die ab dem \n\n1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, nicht mehr möglich. \n\nBGH, Beschluß vom 13. Mai 2004 - IX ZB 274/03 - LG Köln \nAG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, \nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Neškovi(cid:1) \n\nam 21. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 24. November 2003 wird auf Kosten \n\ndes Schuldners zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: 500 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\nAm 21. Januar 2003 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Rest-\n\nschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 \n\nzahlungsunfähig gewesen sei, und begehrte, die Laufzeit der Abtretungserklä-\n\nrung (§ 287 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf fünf Jahre zu verkürzen (Art. 107 EGInsO). \n\nDas Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrens-\n\nkosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren gestundet (§ 4a \n\nAbs. 1 und 3 InsO) und das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochte-\n\nnen Beschluß hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt, die \n\nLaufzeit der Abtretung jedoch auf sechs Jahre festgesetzt. \n\nSoweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs - statt der begehrten fünf - \n\nJahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. \n\nDas Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuld-\n\nner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch \n\nkeinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorlie-\n\ngenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO \n\nnicht besteht. \n\n1. Umstritten und bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist die Frage, ob \n\nArt. 107 EGInsO zeitlich unbegrenzt anwendbar, wenngleich praktisch immer \n\nweniger bedeutsam ist (so MünchKomm-InsO/Stephan, § 287 Rn. 63; FK-InsO/ \n\nAhrens, 3. Aufl. § 287 Rn. 87; Smid/Haarmeyer, InsO 2. Aufl. § 286 Rn. 20; HK-\n\nInsO/Landfermann, 3. Aufl. Art. 107 EGInsO Rn. 3; Kübler/Prütting/Wenzel, \n\nInsO § 287 Rn. 20; Frege/Keller/Riedel, Insolvenzrecht 6. Aufl. Rn. 2093; Mäu-\n\nsezahl ZVI 2002, 170; Winter ZVI 2002, 239, 241, 244; Bindemann ZVI 2002, \n\n248, 249; Thomsen ZInsO 2002, 813, 814) oder nur während einer Übergangs-\n\nzeit gilt (so Gundlach/Frenzel/Schmidt ZVI 2002, 141, 143). \n\nDamit hängt die zweite, ebenfalls ungeklärte Frage zusammen, ob \n\nArt. 107 EGInsO auch noch unter der Geltung des durch das Gesetz zur Ände-\n\nrung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (Insolvenzrechtsänderungs-\n\ngesetz 2001) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) neu gefaßten § 287 \n\nAbs. 2 Satz 1 InsO anwendbar (LG Frankfurt a.M. ZVI 2002, 285; 2002, 424; \n\nLG Hamburg ZVI 2003, 81; LG Freiburg ZInsO 2003, 576; LG Aschaffenburg \n\nZInsO 2003, 1004; Stephan, aaO; Ahrens, aaO; Landfermann, aaO Rn. 1a und \n\n3b; Wenzel, aaO Rn. 20 und 24; Frege/Keller/Riedel, aaO Rn. 2094; Uhlen-\n\nbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 51; Kohte/Ahrens/Grote, Verfahrens-\n\nkostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren \n\n2. Aufl. § 287 InsO Rn. 87; Preuß, Verbraucherinsolvenzverfahren und Rest-\n\nschuldbefreiung 2. Aufl. Rn. 277; Mäusezahl aaO; Winter aaO S. 240 f; Binde-\n\nmann aaO; ders. ZInsO 2002, 1070 f; Thomsen aaO) oder ob die Übergangs-\n\nzeit, auf die sich die Anwendbarkeit des Art. 107 EGInsO beschränkt, mit In-\n\nkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzuse-\n\nhen ist (LG Bad Kreuznach ZVI 2002, 217; LG Düsseldorf ZVI 2002, 328; LG \n\nKöln NZI 2003, 216; LG München I ZVI 2002, 424; LG Oldenburg ZVI 2002, \n\n423; LG Dortmund ZVI 2003, 134; LG Kassel ZVI 2003, 175; Breutigam/ \n\nBlersch/Goetsch, InsO § 287 Rn. 4; Braun/Buck, InsO § 287 Rn. 14; Gund-\n\nlach/Frenzel/Schmidt aaO). \n\n2. Der Senat schließt sich den jeweils zuletzt genannten Auffassungen \n\nan. \n\na) Die Vorschrift des Art. 107 EGInsO sollte von vornherein - auch ohne \n\nBerücksichtigung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 - nur einen vo-\n\nrübergehenden Zustand regeln. \n\naa) Die Möglichkeit der Restschuldbefreiung ist ein zentraler Punkt der \n\nneuen Insolvenzordnung. Angesichts der großen Zahl überschuldeter Privat-\n\nhaushalte ging man davon aus, daß unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen \n\nRechts die Insolvenzgerichte mit entsprechenden Anträgen überschwemmt \n\nwerden würden (vgl. Vallender ZIP 1999, 125; Gundlach/Frenzel/Schmidt aaO \n\nS. 142). Wegen der erwarteten Belastungen der Insolvenzgerichte äußerten \n\nnamentlich die Landesjustizverwaltungen Bedenken (vgl. BT-Drucks. 12/7303, \n\nS. 119). Deswegen wurde der Zeitpunkt des Inkrafttretens zweimal verschoben: \n\nvom 1. Januar 1995 auf den 1. Januar 1997 und danach noch einmal auf den \n\n1. Januar 1999. Die Verschiebung sollte indes nicht zu Lasten der (Verbrau-\n\ncher-)Schuldner gehen. Schon im Hinblick auf die erste Verschiebung schlug \n\nder Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages vor, in das Einführungsge-\n\nsetz zur Insolvenzordnung eine Vorschrift (Art. 110a Halbsatz 1) aufzunehmen, \n\nwonach sich die (damals noch mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens be-\n\nginnende) Laufzeit der Abtretung - die sogenannte Wohlverhaltensphase - von \n\nsieben Jahren (wie im Regelfall) auf fünf Jahre verkürzen sollte, wenn der \n\nSchuldner bereits vor dem 1. Januar 1995 zahlungsunfähig war. In der Be-\n\ngründung heißt es hierzu (BT-Drucks. 12/7303, S. 118): \n\n\"Durch die vom Ausschuß eingefügte Vorschrift soll vermieden \n\nwerden, daß durch das Hinausschieben des Inkrafttretens der In-\n\nsolvenzordnung ... redliche Schuldner unzumutbar lange auf eine \n\nRestschuldbefreiung warten müssen. Wer schon zwei Jahre vor \n\nInkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig ist, kann zwar \n\nden Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erst nach dem \n\nInkrafttreten stellen, braucht aber dann im Verfahren zur Erlan-\n\ngung der Restschuldbefreiung nur fünf Jahre lang, nicht sieben \n\nJahre lang, sein pfändbares Einkommen den Gläubigern zuflie-\n\nßen zu lassen.\" \n\nBei der zweiten Verschiebung auf den 1. Januar 1999 wurde dann die \n\nWohlverhaltensphase nicht noch einmal (etwa auf drei Jahre) verkürzt. Es blieb \n\n- nunmehr in Art. 107 EGInsO - bei der Anknüpfung an eine zwei Jahre vor In-\n\nkrafttreten bestehende Zahlungsunfähigkeit und somit bei einer Verkürzung auf \n\nfünf Jahre. \n\nbb) Wenngleich Art. 107 EGInsO keine Befristung enthält, machen diese \n\nEntstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der Vorschrift deutlich, daß eine \n\nVerkürzung der Wohlverhaltensphase wegen des späteren Inkrafttretens der \n\nInsolvenzordnung nicht auf Dauer in Betracht kommen kann. Der Gesetzgeber \n\nwollte den Schuldnern entgegenkommen, die - in der Hoffnung auf die durch \n\ndas neue Insolvenzverfahrensrecht ermöglichte Restschuldbefreiung, deren \n\nVoraussetzungen sie schon vor dem 1. Januar 1997 erfüllten - bereits vor die-\n\nsem Stichtag auf das Inkrafttreten der Insolvenzordnung gewartet hatten, die \n\nalsbald danach Anträge auf Insolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung ge-\n\nstellt und deshalb Aussicht gehabt hätten, bis zum Jahre 2004 oder jedenfalls \n\nnicht wesentlich später eine Restschuldbefreiung zu erreichen (vgl. LG Köln \n\nNZI 2003, 216; Kohte VuR 2001, 61; Gundlach/Frenzel/Schmidt aaO S. 143). \n\nEin Schuldner, der erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten der Insolvenz-\n\nordnung die Anträge gestellt hat, kann nicht ernsthaft geltend machen, er sei \n\nebenfalls durch das um zwei Jahre hinausgeschobene Inkrafttreten in seiner \n\nHoffnung auf ein zeitigeres Erlangen der Restschuldbefreiung enttäuscht wor-\n\nden. Erst recht würde dies für einen Schuldner gelten, der vielleicht erst im \n\nJahr 2005 oder 2010 diese Anträge stellt. Es ist deshalb unrichtig, daß Art. 107 \n\nEGInsO solange in die Zukunft wirke, wie antragstellende Schuldner vorhan-\n\nden seien, die am 31. Dezember 1996 zahlungsunfähig gewesen seien (so je-\n\ndoch Bindemann ZVI 2002, 248, 249). \n\nFür eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des Art. 107 EGInsO \n\nspricht außerdem folgendes: Die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung geht \n\nzu Lasten der Gläubiger. In Verbraucherinsolvenzverfahren ist vielfach kein \n\nzugriffsfähiges Vermögen vorhanden. Aussicht auf Befriedigung haben die \n\nGläubiger nur insoweit, als sie auf das laufende Einkommen des Schuldners \n\nzugreifen können. Wenn der Schuldner zuvor zahlungsunfähig war, beschränkt \n\nsich diese Möglichkeit praktisch auf die Dauer der Abtretung. Deren Verkür-\n\nzung ist nur zu rechtfertigen, wenn überwiegende Interessen der Schuldner \n\nbestehen. Dies ist nicht der Fall, soweit der Schuldner durch die Verschiebung \n\ndes Inkrafttretens der Insolvenzordnung nicht nachhaltig in seinen Interessen \n\nberührt worden ist. \n\nSchließlich darf nicht übersehen werden, daß die Insolvenzordnung An-\n\nreize für einen möglichst frühzeitigen Antrag auf Insolvenzeröffnung geschaffen \n\nhat, um massearme Insolvenzen zu verhindern (dazu MünchKomm-InsO/ \n\nGanter, § 1 Rn. 21 ff). Natürliche Personen können sogar die Aussicht auf eine \n\nRestschuldbefreiung verlieren, wenn sie ohne Aussicht auf eine Besserung \n\nihrer wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögern \n\nund dadurch die Befriedigungsaussichten der Insolvenzgläubiger beeinträchti-\n\ngen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO). Könnte ein Schuldner, der bereits zwei Jahre vor \n\nInkrafttreten der Insolvenzordnung zahlungsunfähig war und danach \"von der \n\nSubstanz gelebt\" hat, die Verkürzung der Laufzeit der Abtretung auch noch \n\ndurch die erst mehrere Jahre nach dem Inkrafttreten gestellten Anträge auf In-\n\nsolvenzeröffnung und Restschuldbefreiung erhalten, liefe dies den erwähnten \n\nBestrebungen zuwider. \n\nb) Diese Erkenntnisse haben auch Auswirkungen auf die Beantwortung \n\nder zweiten Frage: Nach dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungs-\n\ngesetzes vom 26. Oktober 2001 ist für nach dem 30. November 2001 eröffnete \n\nVerfahren kein Raum mehr für die Anwendung des Art. 107 EGInsO. \n\naa) Durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 ist die Rechts-\n\nstellung der Schuldner in zweierlei Hinsicht verbessert worden: Zum einen ist \n\ndie Wohlverhaltensphase von sieben auf sechs Jahre verkürzt worden, zum \n\nandern beginnt die Laufzeit der Abtretung nicht erst mit der Aufhebung, son-\n\ndern bereits mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 287 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO n.F.). Nach dem neuen Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfahren, die \n\nvor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin geltenden ge-\n\nsetzlichen Vorschriften weiter anzuwenden. Der Art. 107 EGInsO blieb unver-\n\nändert. \n\nbb) Da Art. 107 EGInsO von einer siebenjährigen Laufzeit der Abtretung \n\nausgeht, es nach § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO n.F. jedoch nur noch eine sechsjäh-\n\nrige gibt, spricht der Wortlaut des Gesetzes dafür, daß Art. 107 EGInsO auf \n\nVerfahren, die am 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet waren, nicht mehr an-\n\nwendbar ist. \n\ncc) Die Gesetzgebungsgeschichte spricht jedenfalls nicht dagegen. Ins-\n\nbesondere gibt es keine ausreichenden Hinweise dafür, daß der Gesetzgeber \n\nes versehentlich versäumt hat, durch Anpassung des Wortlauts des Art. 107 \n\nEGInsO dessen Fortgeltung anzuordnen. \n\ndd) Auch die systematische Auslegung steht der Maßgeblichkeit des \n\nWortlauts nicht entgegen. \n\nDer Sache nach will der Schuldner das alte und das neue Recht in der \n\nfür ihn jeweils günstigsten Ausformung kombinieren. Er will eine Ausnahmevor-\n\nschrift des alten Rechts - Art. 107 EGInsO - in das neue Recht übertragen. Die-\n\nser Standpunkt wäre dann zutreffend, wenn das Gesetz die Geltung der betref-\n\nfenden Vorschrift auch auf \"Neufälle\" vorschriebe und diese somit auch als Be-\n\nstandteil des neuen Rechts anzusehen wäre. \n\nNach der durch Art. 9 des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 ein-\n\ngeführten Übergangsvorschrift des Art. 103a EGInsO sind auf Insolvenzverfah-\n\nren, die vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind, die bis dahin gelten-\n\nden Vorschriften weiter anzuwenden. In der Begründung des Regierungsent-\n\nwurfs hieß es dazu, unabhängig von der Antragstellung sollten alle Verfahren, \n\ndie erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eröffnet werden, nach dem neuen \n\nRecht abgewickelt werden. Dies spricht nicht dafür, daß eine Übergangsbe-\n\nstimmung des alten in das neue Recht eingefügt werden sollte, und würde auch \n\nerklären, weshalb der Wortlaut des Art. 107 EGInsO nicht an das neue Recht \n\nangepaßt worden ist. \n\nDaß daran gedacht ist, bei einer abermaligen Änderung der Insolvenz-\n\nordnung den Art. 107 EGInsO förmlich aufzuheben (vgl. den Diskussionsent-\n\nwurf 2003 des Bundesministeriums der Justiz), besagt nichts über dessen Fort-\n\nFortgeltung über den 1. Dezember 2001 hinaus (a.A. LG Aschaffenburg ZInsO \n\n2003, 1004; Sabel aaO S. 786). Die Aufhebung könnte auch lediglich zur Klar-\n\nstellung erfolgen. \n\nAllerdings ist eine Erklärung zur Abkürzung der Wohlverhaltensphase \n\ngemäß Art. 107 EGInsO in den zum 1. März 2002 bundesweit einheitlich einge-\n\nführten amtlichen Vordrucken für die Anträge auf Eröffnung eines Verbraucher-\n\ninsolvenzverfahrens und die Restschuldbefreiung enthalten (BGBl. I 2002, \n\nS. 703, Anlage 3a zum Eröffnungsantrag). Da eine Beschränkung auf Fälle, in \n\ndenen das Verfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet wurde, nicht deutlich \n\nwird (a.A. LG Köln NZI 2003, 216, 217), spricht dies dafür, daß das Bundesmi-\n\nnisterium der Justiz im Frühjahr 2002 von einer generellen Fortgeltung des \n\nArt. 107 EGInsO ausgegangen ist. Rückschlüsse für den zurückliegenden Zeit-\n\npunkt des Inkrafttretens des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 sind je-\n\ndoch nicht möglich, und selbst wenn dies anders wäre, könnte die Auffassung \n\ndes Ministeriums nicht mit derjenigen des Gesetzgebers gleichgesetzt werden \n\n(LG Düsseldorf ZVI 2002, 328, 329 f; LG Dortmund ZVI 2003, 134, 135; LG \n\nKöln aaO). \n\nee) Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung lassen sich ebensowe-\n\nnig als Beleg für eine uneingeschränkte Fortgeltung des Art. 107 EGInsO an-\n\nführen. \n\nDie Vertreter der Gegenmeinung weisen darauf hin, das mit der Rege-\n\nlung des Art. 107 EGInsO verfolgte gesetzgeberische Ziel, den vor dem 1. Ja-\n\nnuar 1997 bereits zahlungsunfähigen Schuldner durch das um zwei Jahre ver-\n\nschobene Inkrafttreten der Insolvenzordnung nicht zu belasten, sei durch das \n\nInsolvenzrechtsänderungsgesetz 2001 nicht weggefallen oder erledigt. Dieses \n\nhabe einen anderen Regelungszweck. Der Gesetzgeber habe keineswegs den \n\nSchuldnern, die bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen seien, \n\neine nach der alten Rechtslage zustehende gesetzliche Vergünstigung entzie-\n\nhen wollen (LG Frankfurt a. M. ZVI 2002, 285, 286; LG Freiburg ZInsO 2003, \n\n576, 577; LG Aschaffenburg ZInsO 2003, 1004 f; AG Tiergarten ZVI 2003, 84, \n\n85; Stephan, aaO; Landfermann, aaO Rn. 3b; Uhlenbruck/Vallender, aaO; \n\nWenzel aaO Rn. 20; Bindemann ZVI 2002, 248; Mäusezahl aaO S. 171). \n\nDie Regelungszwecke des Art. 107 EGInsO und des § 287 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO in der Fassung des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 stimmen \n\nzwar nicht völlig überein. Die zuerst genannte Vorschrift soll für Schuldner, die \n\nbereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig waren, Nachteile durch das spätere \n\nInkrafttreten der Insolvenzordnung verringern; die zweite soll die als zu lang \n\nempfundene Wohlverhaltensphase allgemein abkürzen. Dies schließt es je-\n\ndoch nicht aus, daß der Zweck der ersten Vorschrift durch die Änderung der \n\nzweiten seine Erledigung gefunden hat. Es besteht weitgehend Übereinstim-\n\nmung darüber, daß im Durchschnitt von einer etwa einjährigen Dauer des Ver-\n\nbraucherinsolvenzverfahrens auszugehen ist (so ebenfalls Winter aaO S. 239; \n\nThomsen aaO S. 814). Dies durfte bei einer generalisierenden Betrachtungs-\n\nweise auch der Gesetzgeber zugrundelegen. Dann erhält der Schuldner durch \n\ndie Verkürzung der Wohlverhaltensphase von sieben auf sechs Jahre und de-\n\nren Beginn mit Verfahrenseröffnung regelmäßig im Ergebnis etwa dieselbe \n\nVergünstigung, die sich für ihn nach dem bis zum 30. November 2001 gelten-\n\nden Recht aus Art. 107 EGInsO ergab. \n\nDa bei richtiger Auslegung des Art. 107 EGInsO ein Schuldner, dessen \n\nVerfahren am 1. Dezember 2001 noch nicht eröffnet worden war, kaum noch \n\nmit Aussicht auf Erfolg geltend machen konnte, bei ihm müsse die Laufzeit der \n\nAbtretung abgekürzt werden, weil er durch das Hinausschieben des Inkrafttre-\n\ntens der Insolvenzordnung benachteiligt worden und der Nachteil auch jetzt \n\nnoch wirksam sei, widerspricht es nicht der - insgesamt für die Schuldner gün-\n\nstigen - Tendenz des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001, wenn dieses \n\ndie Abkürzungsmöglichkeit für \"Neufälle\" beseitigt hat. \n\nNicht stichhaltig ist schließlich auch das Argument, die Aussicht auf eine \n\nVerkürzung der Wohlverhaltensphase müsse den Schuldnern über den 1. De-\n\nzember 2001 hinaus erhalten bleiben, weil sie erst durch die mit dem Insol-\n\nvenzrechtsänderungsgesetz 2001 eingeführte Stundungsmöglichkeit (§§ 4a ff \n\nInsO) in die Lage versetzt worden seien, aussichtsreiche Anträge auf Rest-\n\nschuldbefreiung zu stellen (so AG Tiergarten ZVI 2003, 84, 85; Thomsen aaO \n\nS. 814; Winter aaO S. 241). Die Verkürzungsmöglichkeit sollte nicht die \n\nNachteile ausgleichen, die vor dem Inkrafttreten des Insolvenzrechtsände-\n\nrungsgesetzes 2001 für solche Schuldner bestanden, die nicht einmal mehr die \n\nKosten des Verfahrens aufbringen und auch keine \"Insolvenzkostenhilfe\" er-\n\nlangen konnten. Es sollten vielmehr ausschließlich die Nachteile verringert \n\nwerden, die daraus erwuchsen, daß die Insolvenzordnung nicht bereits am \n\n1. Januar 1997 in Kraft getreten ist. \n\nc) Da Art. 107 EGInsO - wie soeben dargelegt - nach dem 30. November \n\n2001 generell nicht mehr anwendbar ist, kommt auch die Anwendung des \n\nMeistbegünstigungsprinzips nicht in Betracht. Der Schuldner kann sich nicht \n\n- je nachdem, was für ihn günstiger ist - einmal für und das andere Mal gegen \n\ndie \n\nAnwendung der \"Altfälle\"-Regelung des Art. 107 EGInsO entscheiden (so je-\n\ndoch Preuß, aaO). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nNeškovi(cid:1)","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/ix-zb-274-03","cited_norms":[{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 107","ref_norm":"107","n":30},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":6},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-21/ix-zb-274-03","retrieved":"2026-07-10 15:34:46.343781+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-21/ix-zb-274-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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