{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZB 25/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 25/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des \n\n20. Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom \n\n22. Januar 2004 aufgehoben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit \n\nAusnahme der Gerichtskosten, von deren Erhebung abgesehen \n\nwird (§ 8 GKG). \n\nBeschwerdewert: 940 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Abänderungsklage, mit der der Kläger den Wegfall seiner Verpflich-\n\ntung zur Zahlung von Kindesunterhalt ab August 2002 begehrte, wurde durch \n\nUrteil des Familiengerichts vom 4. Juli 2003, dem Kläger zugestellt am 10. Juli \n\n2003, zurückgewiesen. \n\nMit am 8. August 2003 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen legte \n\nder Kläger hiergegen \"Berufung\" ein mit dem Zusatz, die Durchführung werde \n\nvon der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht, beantragte Pro-\n\nzeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren und legte einen mit der Unterschrift \n\nseines beim Berufungsgericht zugelassenen Prozeßbevollmächtigten versehe-\n\nnen Entwurf einer Berufungsbegründung vor. \n\nMit Beschluß vom 27. November 2003, dem Kläger zugegangen am \n\n4. Dezember 2003, bewilligte das Berufungsgericht Prozeßkostenhilfe für ein-\n\ngeschränkte Berufungsanträge. \n\nDaraufhin beantragte der Kläger mit einem als Berufung bezeichneten \n\nSchriftsatz, der am 19. Dezember 2003 (Freitag) per Fax bei Gericht einging, \n\nWiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsfrist und begründete \n\ndie Berufung zugleich unter Beschränkung seiner Berufungsanträge nach Maß-\n\ngabe der Prozeßkostenhilfebewilligung. \n\nAuf einen dem Kläger am 2. Januar 2004 zugestellten Hinweis des Ge-\n\nrichts, die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 ZPO sei durch das am 19. De-\n\nzember 2003 eingegangene Wiedereinsetzungsgesuch nicht gewahrt, \n\nbeantragte der Kläger mit am 15. Januar 2004 eingegangenem Schriftsatz vor-\n\nsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist \n\nund machte durch eidesstattliche Versicherung seiner Büroangestellten glaub-\n\nhaft, diese habe versäumt, die Weisung des Prozeßbevollmächtigten zu befol-\n\ngen, das Wiedereinsetzungsgesuch vom 18. Dezember 2003 noch am gleichen \n\nTage per Fax an das Berufungsgericht zu senden. \n\nDas Berufungsgericht sah die am 8. August 2003 eingegangene Beru-\n\nfungsschrift als unbedingt eingelegt an und verwarf die Berufung mangels \n\nrechtzeitiger Begründung mit Beschluß vom 22. Januar 2004. Zugleich verwei-\n\ngerte es die vom Kläger beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. \n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 \n\nSatz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Si-\n\ncherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert. \n\n2. Sie ist auch begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen \n\nVerwerfungsbeschlusses mit der Folge, daß das Berufungsverfahren fortzuset-\n\nzen ist. \n\nDer Kläger hat weder die Berufungsfrist noch die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist versäumt, so daß es einer Wiedereinsetzung nicht bedarf. \n\na) Das Berufungsgericht hat den am 8. August 2003 eingegangenen \n\nSchriftsatz als unbedingt eingelegte Berufung ausgelegt. Diese Auslegung, die \n\ndas Gericht der Rechtsbeschwerde uneingeschränkt nachprüfen kann, läßt \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\nDer Berufungsschriftsatz ist innerhalb der Berufungsfrist eingegangen \n\nund wahrt die erforderlichen Förmlichkeiten. In ihm wird erklärt, daß gegen das \n\nnäher bezeichnete Urteil des Amtsgerichts namens und in Vollmacht des Klä-\n\ngers Berufung eingelegt werde. Die Einlegung des Rechtsmittels ist zulässiger-\n\nweise mit einem Prozeßkostenhilfegesuch verbunden worden. In einem solchen \n\nFall muß der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck er-\n\nweckt, er wolle eine (künftige) Prozeßhandlung nur ankündigen und sie von der \n\nGewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig machen (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n9. Juli 1986 - IVb ZB 55/86 - FamRZ 1986, 1987). Wenn aber - wie hier - die \n\ngesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsschrift erfüllt sind, kommt die \n\nDeutung, daß der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufung bestimmt war, nur \n\nin Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünf-\n\ntigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n10. Januar 1990 - XII ZB 134/89 - FamRZ 1990, 995). Mit Rücksicht auf die \n\nschwerwiegenden Folgen einer bedingten und damit unzulässigen Berufungs-\n\neinlegung ist für die Annahme einer derartigen Bedingung eine ausdrückliche \n\nzweifelsfreie Erklärung erforderlich, die beispielsweise darin gesehen werden \n\nkann, daß der Schriftsatz als \"Entwurf einer Berufungsschrift\" bezeichnet wird, \n\noder von einer \"beabsichtigten Berufung\" die Rede ist oder angekündigt wird, \n\ndaß \"nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe\" Berufung eingelegt werde (vgl. \n\nBGH, Urteil vom 31. Mai 1995 - VIII ZR 267/94 - BGHR ZPO § 518 Abs. 1 Ein-\n\nlegung 5). \n\nDemgegenüber ist der hier zu beurteilenden Berufungsschrift eine solche \n\neindeutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu ent-\n\nnehmen. Er ist mit \"Berufung\" überschrieben und enthält zunächst die aus-\n\ndrückliche und einschränkungslose Erklärung, es werde Berufung eingelegt. \n\nDabei ist auch zu berücksichtigen, daß die Einlegung der Berufung, der Antrag \n\nauf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und die darin in Bezug genommene, als \n\n\"Entwurf der Berufungsbegründungsschrift\" bezeichnete Begründung jeweils in \n\ngesonderten Schriftsätzen eingereicht wurden und die Begründungsschrift mit \n\nder Überschrift \"Entwurf\" versehen wurde, die Berufungsschrift im Gegensatz \n\ndazu aber nicht. \n\nWenn sodann in der Berufungsschrift nach der Erklärung, daß Berufung \n\neingelegt werde, der Absatz folgt \n\n\"Die Durchführung des Berufungsverfahrens wird von der Bewilli-\n\ngung von Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht“, \n\nso ist dies nicht eindeutig, da diese Erklärung auch dahin verstanden werden \n\nkann, daß nur die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die (weite-\n\nre) Durchführung des Rechtsmittelverfahrens - die die Einlegung des Rechts-\n\nmittels voraussetzt - von der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe abhängig ge-\n\nmacht wird, nicht aber die Einlegung selbst, und daß der Kläger sich für den \n\nFall vollständiger Versagung der Prozeßkostenhilfe die Zurücknahme der Beru-\n\nfung vorbehält (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1995 aaO.). \n\nb) Zu Unrecht hat aber das Berufungsgericht den dem Berufungsschrift-\n\nsatz beigefügten Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift nicht als solche \n\ngenügen lassen. \n\nEntgegen der im angefochtenen Beschluß vertretenen Auffassung kann \n\nauch die - hier: in der Berufungsschrift ausdrücklich erklärte - Bezugnahme auf \n\nein eingereichtes Prozeßkostenhilfegesuch zugleich als Berufungsbegründung \n\nausreichen. Dies gilt erst recht, wenn sich die Bezugnahme - wie hier - auf ei-\n\nnen zugleich beigefügten gesonderten Entwurf einer Berufungsbegründung er-\n\nstreckt, der von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unter-\n\nschrieben ist und auch sonst allen Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO ent-\n\nspricht. Da nämlich im allgemeinen keine Partei die mit der Versäumung einer \n\nRechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will, muß im Zweifel \n\nangenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderungen des § 520 Abs. 3 \n\nZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch als Berufungsbegrün-\n\ndung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers er-\n\nkennbar ist (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB \n\n65/00 - NJW-RR 2001, 789 m.N.). \n\nSo liegt der Fall auch hier, zumal dem Umstand, daß der gesondert bei-\n\ngefügte \"Entwurf\" im Prozeßkostenhilfegesuch als \"Entwurf der Berufungsbe-\n\ngründungsschrift“ bezeichnet wird, zu entnehmen ist, daß er nicht nur der Be-\n\ngründung des Prozeßkostenhilfegesuchs, sondern zugleich auch der Begrün-\n\ndung der bereits eingelegten Berufung dienen soll. \n\nDer Bezeichnung als \"Entwurf\" ist jedenfalls nicht mit hinreichender Deut-\n\nlichkeit zu entnehmen, daß dieser Schriftsatz nicht schon als Berufungsbegrün-\n\ndung dienen, sondern diese erst ankündigen soll. Dagegen spricht bereits die \n\nUnterzeichnung des Schriftsatzes, die, wenn der Entwurf nur der Begründung \n\ndes Prozeßkostenhilfegesuchs dienen soll, nicht erforderlich ist und üblicher-\n\nweise unterbleibt. Die Bezeichnung als \"Entwurf\" kann auch bedeuten, daß im \n\nFalle einer noch innerhalb der Begründungsfrist ergehenden, die Prozeßko-\n\nstenhilfe nur teilweise bewilligenden Entscheidung eine Modifizierung der Beru-\n\nfungsanträge und/oder eine weitere Auseinandersetzung mit der Begründung \n\nder teilweise ablehnenden Prozeßkostenhilfeentscheidung vorbehalten bleiben \n\nsoll. \n\nDem steht auch nicht entgegen, daß der Kläger hier nach der Bewilligung \n\nder Prozeßkostenhilfe Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beru-\n\nfungsfrist beantragt hat. Dieser Antrag ist als nur vorsorglich gestellt anzuse-\n\nhen, da in ihm zugleich ausgeführt wird, daß die Berufung (fristgerecht) am \n\n6. August 2003 eingelegt und ihr \"gleichzeitig eine Begründungsschrift beige-\n\nfügt“ worden sei. \n\nHahne Sprick Weber-Monecke \n\n Wagenitz Dose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-25-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-25-04","retrieved":"2026-07-10 15:34:09.367724+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/xii-zb-25-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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