{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZB 169/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZB 169/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den \n\nBeschluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe - Zivilsenate \n\nin Freiburg - vom \n\n28. Juli 2003 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, soweit der Versor-\n\ngungsausgleich in Ziffer 2 Absatz 3 des Urteils des Amtsgerichts \n\nSingen vom 13. Mai 2003 im Wege des Quasisplittings durchge-\n\nführt wird, bezogen auf den 31. September 2002, nicht 851,81 €, \n\nsondern 839,79 € beträgt. \n\nBeschwerdewert: 500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 20. August 1973 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 1. Juli 1950) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 18. Oktober 1952) am 4. Oktober 2002 zuge-\n\nstellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die \n\nEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin \n\ngehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Antragstellers bei der \n\nBundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf \n\ndas Versicherungskonto der Antragsgegnerin bei der BfA im Wege des Renten-\n\nsplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB Rentenanwartschaften in Höhe von monat-\n\nlich 7,43 €, bezogen auf den 30. September 2002, über tragen und zu Lasten \n\nder Versorgung des Antragstellers beim Landesamt für Besoldung und Versor-\n\ngung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasi-\n\nsplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antrags-\n\ngegnerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 851,81 €, \n\nbezogen auf den 30. September 2002, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht \n\nnach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen \n\n(1. August 1973 bis 30. September 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften \n\ndes Antragstellers beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des \n\nHöchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 und nach Durchfüh-\n\nrung einer Ruhensberechnung gemäß § 55 BeamtVG in Höhe von monatlich \n\n1.703,62 € und bei der BfA in Höhe von monatlich 125 ,91 €, bezogen auf den \n\n30. September 2002, sowie der Antragsgegnerin bei der BfA in Höhe von mo-\n\nnatlich 111,05 €, bezogen auf den 30. September 2002 ausgegangen. Die hier-\n\ngegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgericht zurückge-\n\nwiesen. \n\nDagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mit \n\nder es weiterhin geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelun-\n\ngen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung \n\ndes Versorgungsausgleichs angewandt. Die Parteien und die BfA haben sich im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-\n\nchen nicht begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-\n\nlage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-\n\nderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlich \n\nnicht zu beanstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nDer Antragsteller wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren \n\n(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2015 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der \n\nVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, \n\nsind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hier \n\njedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der \n\nÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten. \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragsge-\n\ngnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem \n\nAntragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälf-\n\nte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beim Quasi-\n\nSplitting beruht auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-\n\nwürttembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsicht-\n\nlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Ver-\n\nsorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienst-\n\nrechtlicher Vorschriften vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbin-\n\ndung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderahlungen in \n\nBaden-Württemberg - Landesanteil Besoldung <Landessonderzahlungsgesetz \n\n- LSZG> vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils \n\nzur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbe-\n\nschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.). \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-169-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":4},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-169-03","retrieved":"2026-07-10 15:34:48.647100+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/xii-zb-169-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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