{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZB 14/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 c Nr. 1 Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei soge- nannter phasenverschobener Ehe.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 14/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBGB § 1587 c Nr. 1 \n\nZum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei soge-\n\nnannter phasenverschobener Ehe. \n\nBGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - OLG Karlsruhe \n\nAG Heidelberg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nProf. Dr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und des weite-\n\nren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat \n\nfür Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom \n\n12. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 4.958 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Parteien haben am 28. Januar 1966 geheiratet. Der Scheidungsan-\n\ntrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. März 1925) ist der Ehefrau \n\n(Antragsgegnerin; geboren am 10. März 1939) am 31. März 2000 zugestellt \n\nworden. Das Amtsgericht - Familiengericht -, das von einer Trennung der Par-\n\nteien im Jahre 1997 ausgegangen ist, hat durch Verbundurteil die Ehe geschie-\n\nden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend gere-\n\ngelt, daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt \n\nfür Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter \n\nzu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versi-\n\ncherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für An-\n\ngestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von mo-\n\nnatlich 942,46 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, begründet hat. Dem \n\nAntrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. September \n\n1988 auszuschließen, hat es nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Be-\n\nschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückge-\n\nwiesen, daß der Ausgleichsbetrag 435,94 € (852,62 DM) betrage. \n\nDabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Be-\n\nteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1966 bis 29. Februar 2000; \n\n§ 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Be-\n\nrücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 \n\nSatz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes \n\n2001 in Höhe von monatlich 3.778,69 DM und bei der BfA in Höhe von monat-\n\nlich 203,99 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, sowie bei der Versor-\n\ngungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe \n\nvon (dynamisiert) monatlich 7,36 DM ausgegangen. Ausweislich der jeweiligen \n\nAuskünfte hat die Antragsgegnerin die Anwartschaften bei der BfA und der VBL \n\nfür Zeiten bis einschließlich Juli 1971 erworben. Der Antragsteller bezieht seit \n\n1. September 1988 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - zunächst \n\nwegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1. April 1990 Vollrente wegen Alters - bei der \n\nBfA, deren Ehezeitanteil monatlich 1.182,06 DM beträgt. Darüber hinaus be-\n\nzieht der Antragsgegner ebenfalls seit 1988 eine Versorgungsrente von der \n\nVBL, deren Ehezeitanteil das Oberlandesgericht mit 1.102,73 DM zugrunde \n\ngelegt hat. \n\nGegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben sowohl das LBV \n\nals auch die Antragsgegnerin (zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt. Das \n\nLBV macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Ver-\n\nsorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versor-\n\ngungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag, den \n\nVersorgungsausgleich (teilweise) auszuschließen, weiter. Die BfA und die VBL \n\nhaben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Be-\n\nschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. \n\nA. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, \n\n2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des \n\nLBV ist lediglich in geringem Umfang begründet. \n\n1. Das Oberlandesgericht, das am 12. Dezember 2002 entschieden hat, \n\nhat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des (neuen) § 14 BeamtVG in \n\nder Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom \n\n20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu bean-\n\nstanden. \n\nDer Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des \n\nVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-\n\nblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt \n\nder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung \n\ndes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember \n\n2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 \n\nNr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten \n\nist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-\n\ngangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder \n\nerst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom \n\n26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. \n\n259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall \n\nwährend der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive \n\nVersorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht \n\nunter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbe-\n\ntrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszu-\n\ngleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Vor-\n\naussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein \n\nsollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO \n\n261). \n\nZwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller \n\ndurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-\n\nzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstel-\n\nlers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis \n\nzum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies \n\nist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der \n\ngesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung ande-\n\nrerseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der \n\nAntragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die \n\nHälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwart-\n\nschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im \n\nErgebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärti-\n\ngen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-\n\nteilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a \n\nAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. \n\n2. Eine Änderung ergibt sich insoweit lediglich aus der nunmehr erforder-\n\nlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von \n\n5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die \n\nAnpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern \n\n2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 10. Sep-\n\ntember 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über \n\ndie Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil \n\nBesoldung <Landessonderzahlungsgesetz - LSZG> vom 29. Oktober 2003 \n\n- GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung gel-\n\ntenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September \n\n2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N). \n\nB. Dagegen erweist sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin als \n\nbegründet, soweit ihr Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs für die \n\nZeit ab 1. September 1988 zurückgewiesen wurde. \n\n1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Vorbringen der Ehefrau \n\nrechtfertige weder einen Ausschluß noch eine Kürzung des Versorgungsaus-\n\ngleichs nach § 1587 c BGB. Das Familiengericht habe zu Recht auf die Anhö-\n\nrung der Ehefrau vom 22. November 2000 hingewiesen, wonach erst seit 1997 \n\nauch die wirtschaftliche Gemeinschaft der Parteien nicht mehr fortgeführt wor-\n\nden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei offensichtlich noch Vertrauen auf den Fort-\n\nbestand der Ehe vorhanden gewesen, auch wenn sich die Ehefrau berufsbe-\n\ndingt nach wie vor in Deutschland aufgehalten habe, während der Ehemann \n\ndas gemeinsame Ferienhaus in Frankreich bewohnt habe. Die Anhörung der \n\nEhefrau durch den beauftragten Richter habe keine andere Beurteilung erge-\n\nben. Bis zum Umzug des Ehemannes in ein zweites von ihm auf dem Ferien-\n\ngrundstück errichtetes Haus in Frankreich hätten die Parteien nahezu sämtliche \n\nSchulferien unter einem Dach - lediglich in getrennten Schlafzimmern - ver-\n\nbracht. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus hätte sich die Ehefrau nach \n\neigenem Bekunden vorstellen können, die Zeit nach ihrer Pensionierung dort zu \n\nverbringen. Die Trennung sei jedenfalls noch nicht soweit verfestigt gewesen, \n\ndaß sie auf eine Scheidung hinausgelaufen sei. Eine solche sei nach ihren An-\n\ngaben erstmals im Jahr 1999 ins Gespräch gekommen, also ein Jahr vor der \n\nZustellung des Scheidungsantrags. Eine Trennungszeit von nicht einmal drei \n\nJahren rechtfertige aber keine Einschränkung der gesetzlichen Regelung, wo-\n\nnach der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben sei. \n\nSelbst bei Berücksichtigung der unstreitigen Beendigung der Versorgungsge-\n\nmeinschaft der Parteien (mit Ausnahme der Ferienzeit) im Jahr 1988 sei die \n\nDauer von nicht ganz zwölf Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags \n\nim Hinblick auf die Dauer der Ehezeit von insgesamt 34 Jahren nicht so lang, \n\ndaß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig zu bewerten \n\nwäre. Ebensowenig könne der beantragte Ausschluß des Versorgungsaus-\n\ngleichs auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und ge-\n\nsetzlichen Renten gestützt werden. Schließlich führe auch die Tatsache, daß \n\nder Ehemann seit 1988 mietfrei im gemeinsamen Anwesen in Frankreich ge-\n\nwohnt habe, zu keiner anderen Beurteilung. \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin rügt zu Recht, das Ober-\n\nlandesgericht habe die Angaben der Ehefrau bei ihrer erneuten Anhörung vor \n\ndem Oberlandesgericht protokollwidrig gewürdigt. \n\nAusweislich der Terminsniederschrift vom 10. Juli 2002 hat die Antrags-\n\ngegnerin erklärt, bis 1997, sogar bis 1999, habe ein freundschaftlicher Umgang \n\nmiteinander bestanden, wie er bei getrennt lebenden Eheleuten möglich sein \n\nkönne. Die Eheleute hätten schon seit 1988 nicht mehr zusammengelebt. Da-\n\nmals sei der Ehemann, als sie sich in Frankreich aufgehalten habe, aus der \n\nehegemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe sich eine Wohnung in \n\nMannheim genommen. Noch im selben Jahr sei er dann nach Frankreich in das \n\ngemeinsame Anwesen verzogen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine deutliche \n\nTrennung in wirtschaftlicher Hinsicht vorhanden gewesen. Vor dem Familienge-\n\nricht habe sie das Jahr 1997 wohl deswegen angegeben, da zu diesem Zeit-\n\npunkt das zweite Haus von ihrem Mann erstellt worden sei und er in das zweite \n\nHaus auf dem gemeinsamen Grundstück in Frankreich umgezogen sei. Dieses \n\nJahr 1997 habe mit der grundsätzlichen Trennung nichts zu tun. Bis 1997 habe \n\nsie ihre Ferien in dem gemeinsamen Haus in Frankreich verbracht, wobei man \n\naber innerhalb dieses Hauses getrennt gelebt habe. Von einer Scheidung sei \n\nerstmals 1999 die Rede gewesen, als ein unfreundlicher Ton in die Beziehung \n\ngekommen sei. Beide Parteien hätten immer die Einstellung gehabt, daß jeder \n\nvon seinem Geld leben solle. \n\nDiese Angaben der Antragsgegnerin stimmen mit den - zu keinem Zeit-\n\npunkt widerrufenen - Angaben des Antragstellers vor dem Familiengericht \n\nüberein. Ausweislich des Protokolls vom 22. November 2000 hatte der An-\n\ntragsteller - wie zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragen - erklärt, er sei 1988 \n\naus der letzten gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die insoweit überein-\n\nstimmenden Angaben der Parteien durfte das Oberlandesgericht - wie auch die \n\nRechtsbeschwerde zu Recht rügt - ohne Angabe von Gründen nicht dahinge-\n\nhend würdigen, die Parteien hätten sich erst 1997 getrennt. \n\n3. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungs-\n\nausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Le-\n\nbenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit \n\ndes oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. \n\nzuletzt Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, \n\n605, das ausführt, daß der Versorgungsausgleich seiner Zielrichtung nach als \n\nein vorweggenommener Altersunterhalt verstanden werden kann). Aus diesem \n\nGrund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaf-\n\nten gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alters-\n\nsicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich \n\nrechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch \n\nTrennung der Eheleute aufgehoben ist (vgl. etwa BGHZ 74, 38, 47 und 83; \n\nBGHZ 75, 241, 269 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB \n\n503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - \n\nFamRZ 1982, 475, 477; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, \n\n36, 38; vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom \n\n12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom \n\n28. Oktober 1992 -XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 <in dieser Entschei-\n\ndung erstmals ausdrücklich für Trennungszeiten nach dem 1. Juli 1977>). Zwar \n\nist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit \n\nder ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die \n\ngesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 BGB). Dies beruht jedoch in erster \n\nLinie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichs-\n\nverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch \n\ndurch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. BGHZ 75 aaO 269; \n\nBT-Drucks. 7/4361 S. 36). Nach dem Grundgedanken des Versorgungsaus-\n\ngleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit \n\nmit einer wirtschaftlichen Verselbständigung von - wie hier - 11 1/2 Jahren \n\nschon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluß des Versorgungsaus-\n\ngleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. bereits BGHZ 75, aaO 271 \n\nund die Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1984 aaO 282 und vom 28. Ok-\n\ntober 1992 aaO 303). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist \n\ninsoweit mangels anderweitiger Feststellungen auf die von den Parteien \n\nübereinstimmend angegebene Trennung im Jahre 1988, verbunden mit der \n\nwirtschaftlichen Verselbständigung, die auch nach den Feststellungen des \n\nOberlandesgerichts unstreitig im Jahr 1988 erfolgte, abzustellen, da nach der \n\nwirtschaftlichen Trennung der Parteien keine ehebedingten Auswirkungen auf \n\ndie Versorgungssituation mehr eintreten konnten. Ob die lange Trennungszeit \n\nvon 11 1/2 Jahren bei einer Ehezeit von 34 Jahren für sich alleine den bean-\n\ntragten Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht in-\n\ndessen hier nicht abschließend entschieden zu werden. Als weiterer Umstand \n\nist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, daß es sich auf Grund des Altersun-\n\nterschiedes der Parteien um eine sogenannte \"phasenverschobene Ehe\" han-\n\ndelt. Der Antragsteller bezieht bereits seit September 1988 - und damit seit \n\nTrennung der Parteien - Rente. Mit Beginn des Rentenbezuges konnte er keine \n\nVersorgungsanwartschaften für die eheliche Lebensgemeinschaft mehr erwer-\n\nben. Der ausgleichspflichtige Überschuß, den die Antragsgegnerin bei ihren \n\nVersorgungsanrechten erzielt hat, beruht also nicht auf einer höheren wirt-\n\nschaftlichen Leistung der Antragsgegnerin während der Ehezeit, sondern auf \n\nder Tatsache, daß der Antragsteller seit September 1988 wegen seiner Er-\n\nwerbsunfähigkeit und seit April 1990 auf Grund seines Alters - und damit nicht \n\nehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Müßte die \n\nAntragsgegnerin formal auch die von ihr nach der Trennung 1988 bis zum Ende \n\nder Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies im Zu-\n\nsammenhang mit der langen Trennungszeit jedenfalls zu einer groben Unbillig-\n\nkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (so auch OLG Köln FamRZ 1988, \n\n849). Der Versorgungsausgleich ist daher teilweise, nämlich für die Zeit ab \n\n1. September 1988, auszuschließen. \n\nEntgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt dagegen ein voll-\n\nständiger Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den sie auf die steuerliche \n\nUngleichbehandlung von Pensionen und gesetzlichen Renten sowie auf ein \n\nmietfreies Wohnen des Antragstellers im gemeinsamen Anwesen in Frankreich \n\nab 1988 stützt, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht in Betracht. Anhalts-\n\npunkte dafür, daß durch den Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Trennung be-\n\nschränkt bleibt, ein grob unbilliges wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten \n\nder Antragsgegnerin eintreten könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. \n\nC. Der Senat ist nicht in der Lage, auf Grund der Feststellungen des \n\nOberlandesgerichts in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Ehe-\n\nfrau hat in der Zwischenzeit das 65. Lebensjahr vollendet, so daß für die Durch-\n\nführung des Versorgungsausgleichs insoweit nicht mehr die Versorgungsan-\n\nwartschaften der Ehefrau, sondern die tatsächlich gezahlte Versorgung maßge-\n\nbend ist. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, \n\ndamit der (teilweise) Ausschluß des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage \n\nneuer Auskünfte für die Ehefrau durchgeführt werden kann. \n\nHahne \n\nRiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke \nbedingt verhindert zu unter- \nschreiben. \n\n Hahne \n\nWagenitz \n\nDose","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 69e","ref_norm":"69e","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 255e","ref_norm":"255e","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-zb-14-03","retrieved":"2026-07-10 15:36:25.961235+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/xii-zb-14-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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