{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"XII ZA 11/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXII ZA 11/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin der Familiensache \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. \n\nDr. Wagenitz und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag auf Prozeßkostenhilfe wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschlüssen vom 9. Dezem-\n\nber 1996 und 10. August 2001 unterbringungsähnliche Maßnahmen für die \n\nAntragstellerin genehmigt. Mit Beschluß vom 30. Januar 2003 hat das \n\nFamiliengericht den Beschluß vom 10. August 2001 abgeändert. Auf die hier-\n\ngegen gerichtete Beschwerde des Heims hat das Oberlandesgericht mit Be-\n\nschluß vom 16. Mai 2003 die angefochtene Entscheidung ersatzlos aufgeho-\n\nben. Der Beschluß ist dem anwaltlichen Verfahrenspfleger der Antragstellerin \n\nam 26. Mai 2003 zugestellt worden. Der Verfahrenspfleger hat mit Schriftsatz \n\nvom 25. Juni 2003 per Fax Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren beantragt. Allerdings sind nur die erste Seite des Antrags \n\n(am 25. Juni 2003) sowie der Beschluß des Oberlandesgerichts beim Bundes-\n\ngerichtshof eingegangen; die zweite Seite des Prozeßkostenhilfegesuchs mit \n\ndem formulierten Antrag und der Unterschrift des Verfahrenspflegers ist nicht \n\nübermittelt worden. Im Original ist der zweiseitige Antrag dann auf dem Post-\n\nweg am 28. Juni 2003 beim Bundesgerichtshof eingegangen. Er enthält auf Sei-\n\nte 2 folgenden Satz: \n\n\"Als bestellter Verfahrenspfleger versichere ich hiermit ausdrücklich, daß \n\ndie Antragstellerin weder über eigene Einkünfte noch über einzusetzen-\n\ndes Vermögen verfügt. Die Heimkosten werden vom Jugendamt getra-\n\ngen. J. ist mittellos.“ \n\nDer Vordruck für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse ist dem Antrag - auch im Original - nicht beigefügt. Nach einem \n\nHinweis des Rechtspflegers beim Bundesgerichtshofs hat der Verfahrenspfle-\n\nger mit einem am 7. Juli 2003 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag \n\nWiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist beantragt und - unter Vorlage \n\neiner eidesstattlichen Versicherung der von ihm angestellten Bürokraft - geltend \n\ngemacht, er habe die Bürokraft ausdrücklich angewiesen, das Prozeßkostenhil-\n\nfegesuch per Fax an den Bundesgerichtshof zu senden, den Sendebericht zu \n\nkontrollieren und beim Sendeergebnis \"OK“ sich vom Bundesgerichtshof telefo-\n\nnisch den Eingang des vollständigen Schriftsatzes nebst Anlage bestätigen zu \n\nlassen. Diese Weisung habe die Bürokraft umgesetzt: Der zu den Akten ge-\n\nreichte Sendebericht weise ein \"OK“ aus; der Bundesgerichtshof habe der Bü-\n\nrokraft auf deren telefonische Nachfrage am 25. Juni bestätigt, daß das Fax \n\nvollständig angekommen sei. Dem Wiedereinsetzungsgesuch ist ein vom Ver-\n\nfahrenspfleger am 4. Juli 2003 ausgefüllter und unterschriebener PKH-Vordruck \n\nbeigefügt. Danach bezieht die Antragstellerin keine Unterhaltsleistungen; das \n\nVorhandensein von Forderungen wird verneint. \n\nII. \n\nDer Antragstellerin war die begehrte Prozeßkostenhilfe zu versagen, da \n\ndie von ihr beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg hat \n\n(§ 114 ZPO). Die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, für \n\nderen Durchführung die Antragstellerin Prozeßkostenhilfe begehrt, ist zwar \n\nstatthaft. Die Rechtsbeschwerde kann jedoch nicht mehr fristgerecht eingelegt \n\nwerden. Auch kann der Antragstellerin keine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt werden. \n\n1. Demjenigen, der für die Durchführung eines Rechtsmittels Prozeßko-\n\nstenhilfe beantragt, kann, wenn er das Rechtsmittel nicht fristgerecht einlegt, \n\nWiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist nur gewährt werden, wenn er inner-\n\nhalb dieser Frist Prozeßkostenhilfe beantragt hat oder wenn er glaubhaft macht, \n\ndaß ihn an der Fristversäumung kein Verschulden trifft (§ 233 ZPO). Ein Ver-\n\nschulden seines Verfahrenspflegers muß sich der Rechtsmittelführer dabei wie \n\nein eigenes Verschulden zurechnen lassen (vgl. § 51 Abs. 2, § 85 Abs. 2 ZPO). \n\nDie Antragstellerin hat nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist Pro-\n\nzeßkostenhilfe beantragt. Die per Fax übermittelte Antragsschrift ist ohne die \n\nSeite 2 - mithin ohne formulierten Antrag und ohne Unterschrift - beim Bundes-\n\ngerichtshof eingegangen; der vollständige Schriftsatz hat den Bundesgerichts-\n\nhof erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist erreicht. Die Antragstellerin hat \n\nauch nicht dargetan, daß ihren Verfahrenspfleger an dieser Fristversäumung \n\nkein Verschulden trifft. Die unvollständige Übermittlung des Antrags beruht of-\n\nfenkundig auf dem Umstand, daß nur die erste Seite der zweiseitigen Antrags-\n\nschrift und der ihr beigefügte neunseitige Beschluß des Oberlandesgerichts zur \n\nAbsendung per Fax gelangt sind. Das ergibt sich aus dem Sendeprotokoll, das \n\ndie Übermittlung von nur zehn Seiten ausweist; bei vollständiger Übermittlung \n\nvon Schriftsatz und Anlage hätten elf Seiten übermittelt werden müssen. Die zu \n\nden Akten gelangten Seiten des Fax-Schreibens sind zudem durchnumeriert. \n\nAuf die Seite 1 des Faxschreibens mit der ersten Seite der Antragsschrift folgen \n\ndabei als Seiten zwei bis zehn des Faxschreibens sodann die neun Seiten des \n\nBeschlusses des Oberlandesgerichts. Die Antragstellerin hat keine Gründe vor-\n\ngetragen, welche die Absendung des unvollständigen Antragsschriftsatzes er-\n\nklären. Deshalb ist auch nicht ohne weiteres davon auszugehen, daß der Ver-\n\nfahrenspfleger mit der Anweisung an die Bürokraft, den Antrag per Fax abzu-\n\nsenden und den Sendebericht zu kontrollieren, alles Erforderliche getan hat, um \n\neinen Zugang des Antrags innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist zu gewährlei-\n\nsten. Vielmehr ist vorstellbar, daß dem Verfahrenspfleger selbst ein Fehler un-\n\nterlaufen ist, indem er der Bürokraft nicht die vollständige und von ihm unter-\n\nschriebene Antragsschrift nebst Anlage ausgehändigt hat; einen solchen Fehler \n\nmüßte sich die Antragstellerin als eigenes Verschulden zurechnen lassen. \n\n2. Letztlich kann diese Frage allerdings offenbleiben. Denn nach ständi-\n\nger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei auch dann, wenn \n\nsie vor Ablauf der Rechtsmittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeß-\n\nkostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu ge-\n\nwähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Verweigerung der Prozeßko-\n\nstenhilfe wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen mußte (vgl. etwa BGHZ 148, \n\n66, 69; Senatsbeschluß vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 - BGHR ZPO \n\n§ 233 Prozeßkostenhilfegesuch 5 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. \n\nAuch wenn nämlich der Verfahrenspfleger seiner Bürokraft den vollstän-\n\ndigen und unterschriebenen Prozeßkostenhilfeantrag übergeben und die seiner \n\nBürokraft erteilte Weisung auch die Anordnung umfaßt hätte, diesen Antrag \n\nvollständig zu übermitteln und die Übermittlung auf ihre Vollständigkeit hin zu \n\nüberprüfen, so hätte der Verfahrenspfleger dennoch vernünftigerweise nicht \n\ndamit rechnen können, daß dem Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin \n\naufgrund dieses Antrags entsprochen werden würde; denn er konnte nicht da-\n\nvon ausgehen, mit seinem Antrag die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \n\nGewährung von Prozeßkostenhilfe für die Antragstellerin dargetan zu haben. Im \n\nRegelfall schreibt § 117 Abs. 4 ZPO (i.V. mit § 14 FGG) zwingend vor, daß sich \n\nder Antragsteller zur Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des durch die Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I 3001) ein-\n\ngeführten Vordrucks bedienen muß. Ein Antragsteller kann deshalb grundsätz-\n\nlich nur dann davon ausgehen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die \n\nGewährung von Prozeßkostenhilfe dargetan zu haben, wenn er rechtzeitig (vor \n\nAblauf der Rechtsmittelfrist) einen solchen Vordruck ordnungsgemäß ausgefüllt \n\nzu den Akten gereicht hat (vgl. Senatsbeschluß vom 31. August 2000 - XII ZB \n\n141/00 - BGHR ZPO § 117 Abs. 4 Vordruck 4). § 2 Abs. 1 Satz 1 der erwähnten \n\nVerordnung sieht zwar vor, daß ein minderjähriges unverheiratetes Kind, das in \n\neiner Kindschaftssache (§ 640 Abs. 2 ZPO) oder in einem Verfahren über Un-\n\nterhalt seine Rechte verfolgen oder verteidigen oder einen Unterhaltsanspruch \n\nvollstrecken will, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Erklärung über \n\nseine wirtschaftlichen Verhältnisse formfrei abgeben kann, den Vordruck also \n\nnicht benutzen muß. Diese Befreiung vom Vordruckzwang kommt der Antrag-\n\nstellerin jedoch nicht zugute. Ein Verfahren der in § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\n\nnung genannten Art liegt hier nicht vor. Außerdem verlangt § 2 Abs. 1 Satz 2 \n\nder Verordnung, daß ein Kind, das die Erklärung über seine wirtschaftlichen \n\nVerhältnisse formfrei abgibt, unter anderem Angaben darüber macht, wie es \n\nseinen Lebensunterhalt bestreitet (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VO) und insbesonde-\n\nre welche Einnahmen im Monat die Personen haben, die ihm aufgrund gesetzli-\n\ncher Unterhaltspflicht Unterhalt gewähren (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VO). Dem \n\nProzeßkostenhilfeantrag der Antragstellerin sind jedenfalls zur Unterhaltspflicht \n\nihrer Eltern keine verläßlichen Angaben zu entnehmen. Solcher Angaben be-\n\ndarf es jedoch um zu prüfen, ob die Antragstellerin von ihren Eltern einen Pro-\n\nzeßkostenvorschuß verlangen und deshalb keine Prozeßkostenhilfe beanspru-\n\nchen kann. Der bloße Hinweis des Verfahrenspflegers, die Heimkosten würden \n\nvom Jugendamt getragen und die Antragstellerin sei mittellos, läßt eine solche \n\nabschließende Prüfung nicht zu. \n\nHahne \n\nRiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke \nbedingt verhindert zu \nunterschreiben. \n\n Wagenitz Dose \n\nHahne","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-za-11-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/xii-za-11-03","retrieved":"2026-07-10 15:32:43.465078+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/xii-za-11-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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