{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IXa ZB 322/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 322/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen \n\nDr. Kessal-Wulf, Roggenbuck und den Richter Zoll \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Be-\n\nschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg \n\nvom 25. November 2003 teilweise geändert: \n\nDie sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Be-\n\nschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 21. Mai 2003 wird \n\ninsgesamt zurückgewiesen. \n\nDie Gläubigerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfah-\n\nren. \n\nWert: 1.860 € \n\nGründe: \n\nI. Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner wegen einer \n\nHauptforderung in Höhe von 613.550,26 € zuzüglich Z insen und Kosten. \n\nSie erwirkte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, der unter an-\n\nderem die im einzelnen näher aufgeführten Ansprüche des Schuldners \n\ngegen die eingangs bezeichnete Drittschuldnerin aus der laufenden \n\nBankverbindung zum Gegenstand hat. Auf das bei der Drittschuldnerin \n\ngeführte Konto fließen die Einnahmen des Schuldners aus seiner Tätig-\n\nkeit als Laborarzt. Das Vollstreckungsgericht hat angeordnet, daß die \n\nEhefrau des Schuldners bei Ermittlung des unpfändbaren Betrages als \n\nunterhaltsberechtigte Person wegen eigener Einkünfte außer Betracht zu \n\nbleiben hat. Den Antrag der Gläubigerin, das Kind des Schuldners, das \n\nerste unterhaltsberechtigte Person ist, nur mit dem Freibetrag der zwei-\n\nten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO zu berücksichtigen, hat das \n\nVollstreckungsgericht zurückgewiesen. Auf die unter anderem gegen \n\ndiese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat \n\ndas Landgericht unter ihrer Zurückweisung im übrigen den Beschluß des \n\nVollstreckungsgerichts geändert und dahin ergänzt, daß der Freibetrag \n\nfür die Gewährung von Unterhalt an Abkömmlinge nach der zweiten Stu-\n\nfe der Pfändungstabelle zu § 850c Abs. 1 ZPO in Ansatz zu bringen sei. \n\nDagegen wendet sich der Schuldner mit seiner - zugelassenen - Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte \n\nund auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, daß der Freibetrag der er-\n\nsten Stufe des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO ausschließlich für den (frühe-\n\nren) Ehegatten oder Lebenspartner bestimmt sei, dem Unterhalt gewährt \n\nwerde. Sei ein solcher nicht zu berücksichtigen, bleibe der Freibetrag der \n\nersten Stufe frei; andere Unterhaltsberechtigte - hier die Kinder des \n\nSchuldners - rückten nicht nach. Der Gesetzgeber habe den Freibetrag \n\nder ersten Stufe deshalb höher als den Freibetrag der zweiten Stufe an-\n\ngesetzt, weil erste unterhaltsberechtigte Person regelmäßig der Ehegatte \n\ndes Schuldners sei, dessen Unterhaltsbedarf und besondere Mehrauf-\n\nwendungen für die Führung eines eigenen Haushaltes abgedeckt werden \n\nsollten, während es sich bei den nachfolgenden Unterhaltsberechtigten \n\nim allgemeinen um Kinder des Schuldners handele, für die zusätzlich \n\nKindergeld gewährt werde. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hält bereits den Tenor des landgerichtli-\n\nchen Beschlusses für zu unbestimmt gefaßt, weil er den Betrag der Auf-\n\nhebung der Pfändungsmaßnahme nicht konkret beziffere und dieser \n\nauch nicht der § 850c ZPO als Anlage beigefügten Tabelle zu entnehmen \n\nsei. Der Beschluß sei zudem in der Sache zu beanstanden, weil er - wie \n\nzuvor auch die Parteien - rechtsfehlerhaft davon ausgehe, daß die Ehe-\n\nfrau als erste unterhaltsberechtigte Person nicht zu berücksichtigen sei. \n\nDenn mit seiner Arbeitsleistung erbringe der Schuldner gemäß § 1360 \n\nBGB auch dann Unterhaltsleistungen gegenüber seiner Ehefrau, wenn \n\ndiese gleichfalls berufstätig sei. \n\nDem Beschwerdegericht könne schließlich nicht in seiner Ansicht \n\ngefolgt werden, der Freibetrag der ersten Stufe komme allein dem Ehe-\n\ngatten zu. Das widerspreche dem Wortlaut des § 850c Abs. 1 Satz 2 \n\nZPO und der Systematik der vom Gesetzgeber erlassenen Pfändungsta-\n\nbelle (§ 850c Abs. 3 ZPO), die ein solches \"Überspringen\" des ersten \n\nUnterhaltsberechtigten nicht vorsehe. In § 850c Abs. 1 ZPO werde eine \n\nverbindliche Berechnungsweise für den pfändungsfreien Betrag vorge-\n\ngeben. Die Zuerkennung eines Freibetrages in Höhe der ersten Stufe sei \n\nauch für ein unterhaltsberechtigtes Kind sachgerecht, weil dieses ebenso \n\nwie ein Ehegatte Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung verursa-\n\nchen könne, die nicht durch das Kindergeld ausgeglichen würden. \n\nDem setzt die Gläubigerin im wesentlichen entgegen, mit dem hö-\n\nheren Freibetrag solle dem Umstand Rechnung getragen werden, daß es \n\nsich bei dem ersten Unterhaltsberechtigten meist um den in Trennung \n\nlebenden oder geschiedenen Ehegatten handele, der Mehraufwendun-\n\ngen für die Führung eines eigenen Hausstandes abdecken müsse. Letz-\n\nteres finde seine Rechtfertigung in Art. 6 I GG; die Rechtfertigung entfal-\n\nle, wenn die erste unterhaltsberechtigte Person ein Kind des Schuldners \n\nsei, für das Kindergeld bezogen werde. Die gegenteilige Ansicht führe \n\nzudem bei mehreren Kinder zu einer Ungleichbehandlung, weil dem er-\n\nsten Kind ein höherer Freibetrag zugestanden werde. Die Vorschrift des \n\n§ 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO müsse daher in ihrem Anwendungsbereich –\n\n verfassungskonform - teleologisch reduziert werden. \n\n3. Der Rechtsbeschwerde ist zuzustimmen. \n\na) Allerdings ist ihr nicht darin zu folgen, daß vorliegend erste un-\n\nterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO die \n\nEhefrau des Schuldners ist. Das Vollstreckungsgericht hat bereits im \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschluß angeordnet, daß die Ehefrau für \n\ndie Ermittlung des pfändungsfreien Betrages nicht zu berücksichtigen ist. \n\nDiese Anordnung hat der Schuldner nicht angegriffen. Er hat sich viel-\n\nmehr selbst auf den Standpunkt gestellt, daß seine Ehefrau für den \n\npfändungsfreien Teil seines Einkommens außer Betracht zu bleiben ha-\n\nbe. Die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts ist von ihm weder zum \n\nGegenstand einer sofortigen Beschwerde gemacht worden, noch sonst \n\ndem Senat zur Prüfung angefallen. \n\nb) Ist aber erste unterhaltsberechtigte Person im Sinne des § 850c \n\nAbs. 1 Satz 2 ZPO ein Kind des Schuldners, so ist für dieses der erhöhte \n\nFreibetrag der ersten Stufe von 350 € monatlich und nicht lediglich der \n\nverminderte Freibetrag der zweiten Stufe von 195 € monatlich maßgeb-\n\nlich (ebenso Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 850c Rdn. 4a; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. § 850c Rdn. 6; Münch-\n\nKomm-ZPO/Smid, 2. Aufl. § 850c Rdn. 11; a.A. LG Verden JurBüro 2002, \n\n660 = InVO 2003, 245; LG Bremen JurBüro 2003, 378; AG Traunstein \n\nJurBüro 2003, 146; AG Ibbenbühren JurBüro 2003, 155). Die Vorschrift \n\ndes § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO regelt in Verbindung mit der dem Gesetz \n\nals Anlage beigefügten Tabelle die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitsein-\n\nkommen. Sie setzt in ihrem Abs. 1 Satz 1 pfändungsfreie Grundbeträge \n\nfür den Schuldner fest. Gewährt der Schuldner aufgrund einer gesetzli-\n\nchen Verpflichtung einem (früheren) Ehegatten, einem (früheren) Le-\n\nbenspartner, einem Verwandten oder nach §§ 1615l, 1615n BGB einem \n\nElternteil Unterhalt, sieht Abs. 1 Satz 2 zusätzliche Freibeträge vor, die \n\nes dem Schuldner ermöglichen sollen, diesen Unterhaltsverpflichtungen \n\nordnungsgemäß nachzukommen. Für die Höhe der in Betracht kommen-\n\nden Freibeträge unterscheidet das Gesetz lediglich zwischen der ersten \n\nund den weiteren - bis zu fünf - unterhaltsberechtigten Personen; eine \n\ndarüber hinausgehende Staffelung der Freibeträge ist nicht vorgesehen. \n\nEs kommt für Abs. 1 Satz 2 allein auf die Anzahl der Personen an, die \n\nvom Schuldner Unterhaltsleistungen erhalten, ohne daß deren konkrete \n\nLebensumstände zu berücksichtigen wären. Von einer einzelfallabhängi-\n\ngen Entscheidung hat der Gesetzgeber bewußt abgesehen. Hinter dieser \n\nPauschalierung der pfändungsfreien Beträge steht sein Bestreben, die \n\nZwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und die Durchsetzung der \n\nRechte des Gläubigers - in dessen wohlverstandenem Interesse - nicht \n\nunzumutbar zu erschweren. Denn ebenso wie dem Gläubiger nach \n\nAbs. 1 Satz 2 der Einwand verwehrt ist, der Schuldner sei auf den pfän-\n\ndungsfreien Betrag nicht in voller Höhe angewiesen, kann der Schuldner \n\nkeine Heraufsetzung der Pauschale mit der Begründung verlangen, der \n\ngesetzliche Freibetrag sei für ihn nicht auskömmlich. Zusätzlich wird dem \n\nInteresse des Drittschuldners Rechnung getragen, dem bei der Berech-\n\nnung des pfändungsfreien Teils des Arbeitseinkommens eine einfache \n\nHandhabung der in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge \n\nund der gemäß § 850c Abs. 3 ZPO ergangenen Pfändungstabelle ermög-\n\nlicht werden soll. \n\nc) Die Auffassung der Rechtsbeschwerde findet auch keine Stütze \n\nin den Gesetzgebungsmaterialien (vgl. den Entwurf eines Vierten und ei-\n\nnes Fünften Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen; BT-\n\nDrucks. 8/693, 48 und BT-Drucks. 10/229, 41). Darin hat der Gesetzge-\n\nber zwar offen gelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Ermittlung \n\nder für Arbeitseinkommen geltenden Pfändungsfreigrenzen hat leiten \n\nlassen. Diese Erwägungen stellen indes nur Kalkulationsgrundlagen dar, \n\ndie im Gesetz selbst keinen Niederschlag gefunden haben (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 207/03, WM 2004, 398). \n\nSchon deshalb verbietet es sich, von den in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO \n\nvorgegebenen Freibeträgen abzuweichen und dem Schuldner den erhöh-\n\nten Freibetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person deshalb zu ver-\n\nwehren, weil es sich bei dieser statt eines Ehegatten um ein Kind han-\n\ndelt, das nicht mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder das aus \n\nsonstigen Gründen keinen Mehraufwand für eine gemeinsame Haus-\n\nhaltsführung veranlaßt. \n\nDavon abgesehen, ist der Gesetzgeber bei Festlegung der pfän-\n\ndungsfreien Beträge in § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO nur davon ausgegan-\n\ngen, daß im allgemeinen die Kosten für die Wohnung höher liegen, wenn \n\nim – eigenen - Haushalt des Schuldners weitere unterhaltsberechtigte \n\nPersonen leben, wobei diesem Haushalt neben dem Ehegatten regelmä-\n\nßig Kinder angehören, für die dem Haushaltsvorstand Anspruch auf Kin-\n\ndergeld in unterschiedlicher Höhe zusteht. Damit wird nicht zugleich zum \n\nAusdruck gebracht, daß davon abweichende Lebensumstände des \n\nSchuldners oder des betreffenden Unterhaltsberechtigten – über die \n\nVoraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO hinaus - eine anderweitige \n\nFestsetzung des Freibetrages rechtfertigen. Der Gesetzgeber hat den \n\nverheirateten Schuldner, der eine Familie gegründet hat, für die Bemes-\n\nsung der ersten und zweiten Stufe des Pfändungsfreibetrages zum Aus-\n\ngangspunkt genommen. Damit wollte er der als typisch erachteten Le-\n\nbenssituation eines erwachsenen Schuldners Rechnung tragen, die in \n\neiner Vielzahl von Vollstreckungsfällen anzutreffen ist und sich daher als \n\ngeeignete Kalkulationsgrundlage erweist. Mit Blick auf eine möglichst \n\nzügige und vereinfachte Durchführung des Vollstreckungsverfahrens hat \n\ner bereits in den Gesetzgebungsmaterialien von weiteren Differenzierun-\n\ngen abgesehen. So wird nicht gesondert auf den geschiedenen Ehegat-\n\nten abgehoben, der nicht mehr in dem - in den Materialien allein ange-\n\nsprochenen - Hausstand des Schuldners lebt, sondern einen eigenen \n\nbegründet hat, wodurch ebenfalls Mehraufwendungen für die Kosten ei-\n\nner Wohnung entstehen. Schließlich wird bei den Kindern des Schuld-\n\nners nicht unterschieden, in welcher Höhe Kindergeld gezahlt wird; der \n\nFreibetrag der zweiten Stufe ist für jedes Kind in gleicher Höhe festge-\n\nsetzt. Auch ist die Höhe des Freibetrages nicht davon abhängig, ob der \n\nSchuldner als Haushaltsvorstand tatsächlich Kindergeldzahlungen erhält \n\noder ob diese seinem getrennt lebenden, das Kind betreuenden Ehegat-\n\nten zufließen. Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber das Leitbild ei-\n\nnes verheirateten Schuldners mit Kindern lediglich als Orientierungshilfe \n\nfür die Festsetzung der Freibeträge betrachtet hat. Daß § 850c Abs. 1 \n\nSatz 2 ZPO nicht nur diese Konstellation erfaßt, liegt angesichts der in \n\nder Vorschrift erfolgten Aufzählung unterhaltsberechtigter Personen –\n\n neben Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern auch Eltern und sonstige \n\nVerwandte – auf der Hand. Die von der Rechtsbeschwerde gesehene \n\nUngleichbehandlung ist zudem im Wesen jeder Pauschale begründet und \n\nwird durch die damit verbundene Vereinfachung und Beschleunigung des \n\nVollstreckungsverfahrens ausgeglichen. Sie ist auch deshalb sachlich \n\ngerechtfertigt, weil daraus folgende Nachteile - wie dargelegt - nicht nur \n\nden Gläubiger, sondern in gleicher Weise den Schuldner treffen können. \n\nd) An die vom Gesetz bestimmten pfändungsfreien Beträge ist das \n\nVollstreckungsgericht gebunden. Soll von ihnen abgewichen werden, be-\n\ndarf es nach den §§ 850 ff ZPO besonderer Voraussetzungen, die hier \n\n- über die vom Vollstreckungsgericht bereits getroffene Anordnung hin-\n\naus - nicht gegeben sind. So kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag \n\ndes Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, daß eine Person, \n\nwelcher der Schuldner aufgrund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt ge-\n\nwährt, bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkom-\n\nmens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt, wenn sie über eigene \n\nEinkünfte verfügt (§ 850c Abs. 4 ZPO). Ferner ermöglicht § 850f Abs. 2 \n\nZPO auf Antrag des Gläubigers dem Vollstreckungsgericht, bei der \n\nZwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich be-\n\ngangenen unerlaubten Handlung, den pfändbaren Teil des Arbeitsein-\n\nkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehene Beschrän-\n\nkung zu bestimmen, wenn dem Schuldner soviel belassen wird, wie er für \n\nseinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetz-\n\nlichen Unterhaltspflichten bedarf. Nach § 850f Abs. 3 ZPO kann im Falle \n\neiner Zwangsvollstreckung wegen anderer als der in Absatz 2 der Vor-\n\nschrift bezeichneten Forderungen und der in § 850d ZPO aufgeführten \n\nUnterhaltsansprüche die Pfändbarkeit unter Berücksichtigung der Belan-\n\nge des Gläubigers und des Schuldners vom Vollstreckungsgericht nach \n\nfreiem Ermessen festgesetzt werden, wenn sich das Arbeitseinkommen \n\ndes Schuldners auf mehr als monatlich 2.815 € beläu ft, solange dem \n\nSchuldner soviel belassen wird, wie sich bei einem Arbeitseinkommen \n\nvon 2.815 € aus § 850c ZPO ergeben würde. Diese Vor schriften tragen \n\nden Belangen der am Vollstreckungsverfahren Beteiligten abschließend \n\nRechnung. Kann sich ein Gläubiger auf sie nicht berufen, ist er weder bei \n\nErlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses noch zu einem \n\nspäteren Zeitpunkt (§ 850g ZPO) berechtigt, eine erweiterte Pfändung \n\nder Einkünfte des Schuldners zu beantragen (vgl. Senatsbeschluß vom \n\n12. Dezember 2003 aaO). Es besteht aus den genannten Gründen auch \n\nkeine Veranlassung, dem Gläubiger in entsprechender Anwendung des \n\n§ 850c Abs. 4 ZPO das Recht zuzubilligen, beim Vollstreckungsgericht \n\nzu beantragen, den Schuldner für die erste unterhaltsberechtigte Person \n\nauf den verminderten Freibetrag der zweiten Stufe zu verweisen. \n\nKreft Raebel Kessal-Wulf \n\n Roggenbuck Zoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-322-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":20},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850f","ref_norm":"850f","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615l","ref_norm":"1615l","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615n","ref_norm":"1615n","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850g","ref_norm":"850g","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-322-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:40.063829+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/ixa-zb-322-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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