{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IXa ZB 297/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO §§ 807, 850c Abs. 4, §§ 899 ff a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsbe- rechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Perso- nen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt wer- den. c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 297/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 807, 850c Abs. 4, §§ 899 ff \n\na) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen \n\nVersicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsbe-\n\nrechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Perso-\n\nnen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz \n\noder teilweise unberücksichtigt bleiben. \n\nb) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt wer-\n\nden. \n\nc) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in \n\nZwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden \n\nPartei auferlegt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 297/03 - LG Halle \n\n AG Halle-Saalkreis \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Athing, Dr. Boetticher, die Richterin Roggenbuck und den \n\nRichter Zoll \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Oktober 2003 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen. \n\nWert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubiger haben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen \n\neiner Geldforderung betrieben. Der Schuldner erstellte im Oktober 1999 ein Vermö-\n\ngensverzeichnis und gab die eidesstattliche Versicherung ab (§§ 807, 899 ff ZPO). \n\nEr erklärte, er beziehe Arbeitslosenhilfe, seine Ehefrau verfüge über kein eigenes \n\nEinkommen; die Kinder S. (geb. 1990) und N. (geb. 1984) würden in seinem Haus-\n\nhalt versorgt (Naturalunterhalt). \n\nUnter dem 18. April 2001 beantragten die Gläubiger bei dem zuständigen Ge-\n\nrichtsvollzieher, den Schuldner zur Nachbesserung der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung zu laden. Zur Begründung gaben sie an, es seien im Hinblick auf eine mögliche \n\nAnwendung des § 850c Abs. 4 ZPO nähere Angaben zu den Einkommensverhält-\n\nnissen der Kinder erforderlich. Der Gerichtsvollzieher lehnte die Ausführung des \n\nAuftrags auf Nachbesserung ab, weil der Schuldner mit der Angabe des Alters der \n\nKinder und der Mitteilung, daß sie in seinem Haushalt versorgt würden, in ausrei-\n\nchendem Maße angegeben habe, daß hier kein schuldnerrelevantes Vermögen vor-\n\nliege. \n\nDie dagegen erhobene Erinnerung der Gläubiger hat das Amtsgericht zurück-\n\ngewiesen. Das Landgericht hat die sodann von den Gläubigern eingelegte sofortige \n\nBeschwerde zunächst durch Beschluß des Einzelrichters, in dem die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen wurde, zurückgewiesen; die erste Rechtsbeschwerde der \n\nGläubiger führte deshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (Senatsbeschl. v. \n\n14. April 2003 - IXa ZB 12/03; zur Rechtslage vgl. BGHZ 154, 200). Da inzwischen \n\ndie Dreijahresfrist des § 903 ZPO abgelaufen war, haben die Gläubiger das Verfah-\n\nren für erledigt erklärt. Das Landgericht hat sodann durch den angefochtenen Be-\n\nschluß das Verfahren auf die Kammer übertragen, die Kosten des Beschwerdever-\n\nfahrens den Gläubigern auferlegt und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Gläu-\n\nbiger erstreben mit der Rechtsbeschwerde die Kostenbelastung des Schuldners. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 statthaft, \n\nweil sie vom Landgericht zugelassen worden ist. Unerheblich ist deshalb, ob und \n\ninwieweit eine Kostenentscheidung, wie sie hier ergangen ist, überhaupt geeignet \n\nsein kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (vgl. dazu BGH, Beschl. v. \n\n17. März 2004 - IV ZB 21/02, z.V.b.). Die Tatsache, daß die Rechtsbeschwerde sich \n\ngegen eine Kostenentscheidung wendet, steht der Statthaftigkeit nicht grundsätzlich \n\nentgegen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 21/03, z.V.b., m.w.N.). Die son-\n\nstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. \n\nDas Rechtsmittel ist auch begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gerichtsvollzieher den \n\nAuftrag zur Einholung einer Nachbesserungserklärung des Schuldners zu Recht ab-\n\ngelehnt. Nach § 807 ZPO habe der Schuldner ein Verzeichnis seines Vermögens \n\nvorzulegen. Ein Zwang zur Angabe über das Vermögen anderer Gläubiger, hier der \n\nunterhaltsberechtigten Kinder, bestehe nicht. Die Grenze für Auskünfte über Lei-\n\nstungen des Schuldners an Dritte ergebe sich aus § 807 Abs. 2 ZPO, womit der \n\nmißbräuchlichen Verlagerung von Vermögenswerten begegnet werde. Nicht damit \n\nvergleichbar sei das Begehren der Beschwerdeführer, lediglich Informationen hin-\n\nsichtlich einer eventuellen Anwendung von § 850c Abs. 4 ZPO zu \"sammeln\". Folge \n\nman der Rechtsauffassung der Beschwerdeführer, bestehe die Gefahr einer Ausufe-\n\nrung zu Lasten Dritter, weil bei der Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO eine Vielzahl \n\nvon Daten in Betracht zu ziehen seien, die über das Erwerbseinkommen der Unter-\n\nhaltsberechtigten hinausgingen. Ein Gläubiger könnte dann tiefgreifende Informatio-\n\nnen über Dritte, zu denen keine Rechtsbeziehungen bestehen, erlangen. Für einen \n\nsolch weitreichenden Eingriff in die Privatsphäre Dritter bestehe keine gesetzliche \n\nGrundlage. \n\nDem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es sei nicht sachgerecht, wenn \n\nder Erfolg eines Antrags nach § 850c Abs. 4 ZPO letztlich davon abhänge, daß dem \n\nGläubiger zufällig oder durch eigene Nachforschungen die vorzutragenden Tatsa-\n\nchen bekannt würden. Es entspreche Sinn und Zweck des § 807 ZPO, daß der \n\nSchuldner dem Gläubiger die Informationen verschaffen müsse, die dieser für erfolg-\n\nreiche Vollstreckungsmaßnahmen benötige. Dazu gehöre auch das Einkommen der \n\nUnterhaltsberechtigten, da dieses nach § 850c Abs. 4 ZPO Auswirkungen auf die \n\nPfändbarkeit von Forderungen des Schuldners habe. \n\n2. Der Senat folgt der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung. \n\nDie Frage, ob der Schuldner im Hinblick auf § 850c Abs. 4 ZPO in dem Ver-\n\nmögensverzeichnis Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsberechtigten machen \n\nmuß, wird teilweise verneint (etwa Zöller/Stöber, ZPO, 24. Aufl., § 807 Rn. 27; vgl. \n\nauch MünchKomm-ZPO/Eickmann, 2. Aufl., § 807 Rn. 50; Stein/Jonas/Münzberg, \n\nZPO, 22. Aufl., § 807 Rn. 34 jeweils zum Taschengeldanspruch), teilweise bejaht \n\n(etwa LG Karlsruhe DGVZ 1999, 173, 174; LG Meiningen DGVZ 2002, 156; LG Ol-\n\ndenburg JurBüro 1996, 328, 329; LG Ravensburg JurBüro 1996, 492, 493; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 807 Rn. 33; Wieczorek/ \n\nSchütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 807 Rn. 170; Gottwald, Zwangsvollstreckung, \n\n4. Aufl., § 807 Rn. 31; Hintzen NJW 1995, 1861, 1864). \n\nRichtigerweise ist sie zu bejahen. \n\na) Der Zweck der in den §§ 807, 899 ff ZPO getroffenen Regelungen liegt \n\ndarin, dem Gläubiger eine Grundlage für eine etwaige Vollstreckung zu geben; ihm \n\nsoll die Kenntnis von denjenigen Vermögensstücken verschafft werden, die mögli-\n\ncherweise seinem Zugriff im Wege der Zwangsvollstreckung unterliegen (BVerfGE \n\n61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130; BayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber \n\naaO Rn. 1). Damit wird dem öffentlichen Interesse daran Rechnung getragen, dem \n\nVollstreckungsgläubiger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die \n\nSelbsthilfe verbietet, die Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung \n\ndafür die mit der Offenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögens-\n\ngegenstände zu ermöglichen (BVerfG aaO). Um dem genannten Zweck gerecht zu \n\nwerden, müssen die Angaben des Schuldners so genau und vollständig sein, daß \n\nder Gläubiger an Hand des Vermögensverzeichnisses sofort die möglichen Maß-\n\nnahmen zu seiner Befriedigung treffen kann (BayObLG aaO). \n\nb) Gemessen daran muß sich der Schuldner in geeigneten Fällen (dazu unten \n\n3) auch zu einem etwaigen Einkommen der angegebenen Unterhaltsberechtigten \n\nerklären. Der Schuldner gibt in dem Vermögensverzeichnis die Unterhaltsberechtig-\n\nten an, um den pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens zu mindern (vgl. § 850c \n\nAbs. 1 ZPO). Der Wegfall eines Unterhaltsberechtigten, der über eigene Einkünfte \n\nverfügt, führt zu einer Erhöhung des pfändbaren Einkommensanteils; jedenfalls kön-\n\nnen eigene Einkünfte des Unterhaltsberechtigten zu einer Ermessensentscheidung \n\ndes Vollstreckungsgerichts nach § 850c Abs. 4 ZPO führen. In beiden Fällen erge-\n\nben sich möglicherweise für den Gläubiger verbesserte Vollstreckungsmöglichkei-\n\nten. Die Mitteilung der Tatsache, daß und in welcher Höhe der Unterhaltsberechtigte \n\nüber eigene Einkünfte verfügt, betrifft also das Vermögen des Schuldners, über das \n\ner sich nach § 807 ZPO zu erklären hat. \n\nc) Dem Schuldner werden nur Erklärungen abverlangt, die sich ohne Schwie-\n\nrigkeiten erfüllen lassen (vgl. BVerfG aaO). Angaben zur Beschäftigung minderjähri-\n\nger, im Haushalt des Schuldners lebender Kinder - um die es hier geht - sind ihm in \n\nder Regel ohne weiteres möglich. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich \n\nder Schuldner unter anderen Umständen nähere Kenntnisse verschaffen muß, kann \n\nhier unentschieden bleiben. Erforderlich sind nur die Angaben, die zur Beurteilung \n\nder Vollstreckungsmöglichkeiten des Gläubigers benötigt werden. Eine genaue Mit-\n\nteilung des Arbeitgebers oder Ausbildungsbetriebs des Unterhaltsberechtigten wird \n\ndaher in der Regel ebensowenig erforderlich sein wie die Mitteilung der genauen \n\nEinkommenshöhe (vgl. Hintzen aaO). Die Forderung nach derartigen Erklärungen \n\ngreift nicht in unzumutbarer Weise in die Rechte des Schuldners oder der unter-\n\nhaltsberechtigten Dritten ein. Angaben zu den Einkünften Unterhaltsberechtigter \n\nwerden den Betroffenen in vielfältigen Lebenssachverhalten (etwa im Zusammen-\n\nhang mit der Kindergeldgewährung) abverlangt. Soweit dies der Wahrung berechtig-\n\nter privater oder öffentlicher Interessen dient, bestehen keine durchgreifenden Be-\n\ndenken (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 - zur Veröffentlichung \n\nbestimmt). \n\n3. Das Vermögensverzeichnis des Schuldners vom 14. Oktober 1999 enthielt \n\nkeine Angaben zu etwaigen Einkünften der Kinder S. und N. Solche Angaben waren \n\nhier schon deswegen erforderlich, weil das Kind N. (geboren im November 1984) \n\nbereits bei Erstellung des Vermögensverzeichnisses in einem Alter war, in dem es \n\neigene Einkünfte in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis erzielen konnte. \n\n4. Das Vermögensverzeichnis vom 14. Oktober 1999 war mithin in dem ge-\n\nnannten Punkt unvollständig. Wird ein äußerlich erkennbar unvollständiges, unge-\n\nnaues oder widersprüchliches Verzeichnis vorgelegt, ist der Schuldner zur Nach-\n\nbesserung verpflichtet, die in Fortsetzung des bisherigen Verfahrens zu erfolgen hat \n\n(vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann aaO § 903 Rn. 18 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO \n\n§ 903 Rn. 4 ff; Zöller/Stöber aaO § 903 Rn. 14 ff). Einen Antrag auf Nachbesserung \n\nhinsichtlich der Einkünfte der Kinder hatten die Gläubiger hier gestellt. \n\n5. Danach hätten die Erinnerung und die sofortige Beschwerde Erfolg haben \n\nmüssen. Der Gerichtsvollzieher hätte angewiesen werden müssen, den Antrag der \n\nGläubiger nicht aus den von ihm vorgebrachten Gründen zurückzuweisen. Für eine \n\nAussichtslosigkeit des Antrags aus anderen Gründen ist nichts ersichtlich. Da dem-\n\nnach weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, entscheidet der Senat als Rechts-\n\nbeschwerdegericht in der Sache selbst (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\nDie Kosten sind nach zivilprozessualen Regeln (§ 91 ff ZPO, hier § 91a \n\nAbs. 1 ZPO) dem Unterliegenden aufzuerlegen. Dies ist hier der Schuldner. Ohne \n\nBedeutung ist insoweit, daß die Beschwerdeverfahren durch einen Fehler des Ge-\n\nrichtsvollziehers veranlaßt wurden. Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvoll-\n\nstreckung und kann deshalb in der Regel nicht Partei (und Kostenschuldner) der \n\nRechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen sein (vgl. Zöller/Stöber, \n\naaO, § 766 Rn. 27, 37). Bei einem Obsiegen des Gläubigers können die Kosten da-\n\nnach nur dem Schuldner auferlegt werden. Dies ist auch in der Sache gerechtfertigt, \n\nweil der Schuldner aufgrund der Nichterfüllung der titulierten Forderungen letztlich \n\nVeranlasser der vom Gläubiger eingeleiteten Verfahren ist. Allerdings setzt die aus-\n\ndrückliche Auferlegung der Kosten auch in zunächst - wie hier - einseitig geführten \n\nVerfahren in \n\nder Regel voraus, daß der Schuldner in dem spezifischen Verfahren Gelegenheit \n\nhatte, sich zu äußern. Vorliegend hat der Schuldner Kenntnis vom Verfahrensgang \n\nzumindest aufgrund der urkundlich belegten Zustellungen in den Rechtsbeschwer-\n\ndeverfahren erhalten. \n\nKreft \n\nAthing \n\nBoetticher \n\nRoggenbuck \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-297-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-297-03","retrieved":"2026-07-10 15:34:28.871387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/ixa-zb-297-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. Zivilsenat","date":"2004-05-19","dockets":["IXa ZB 297/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 19.05.2004 – IXa ZB 297/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-297-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 807, 850c Abs. 4, §§ 899 ff a) Bei Aufstellung des Vermögensverzeichnisses und Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat der Schuldner Angaben zu den Einkünften der Unterhaltsbe- rechtigten jedenfalls dann zu machen, wenn in Betracht kommt, daß diese Perso- nen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. b) Sind die erforderlichen Angaben unterblieben, kann Nachbesserung verlangt wer- den. c) Der Gerichtsvollzieher ist in der Regel nicht Partei der Rechtsbehelfsverfahren in Zwangsvollstreckungssachen. Verfahrenskosten können nur der unterliegenden Partei auferlegt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der\n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 28. Oktober 2003 auf-\n\ngehoben.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens und der Rechtsbe-\n\nschwerdeverfahren hat der Schuldner zu tragen.\n\nWert: bis 300 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/850c","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850c","label":"§ 850c ZPO","mentions":8},{"id":"ZPO/807","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"807","label":"§ 807 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/577","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"577","label":"§ 577 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/903","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"903","label":"§ 903 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 2979","basis":"cited_by_decisions","votes":15}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:34:28.871387+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}