{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IXa ZB 224/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 807, 899 ff. Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 224/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO §§ 807, 899 ff. \n\nKommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in \n\ndem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben. \n\nBGH, Beschl. v. 19. Mai 2004 - IXa ZB 224/03 - LG Stuttgart \n\n AG Leonberg \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluß der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 31. Juli 2003 auf-\n\ngehoben, soweit er zum Nachteil der Gläubiger ergangen ist. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Gläubiger wird der Beschluß \n\ndes Amtsgerichts Leonberg vom 18. April 2002 weiter dahin ge-\n\nändert, daß der Gerichtsvollzieher ferner angewiesen wird, den \n\nAntrag der Gläubiger nicht mit der Begründung zurückzuweisen, \n\nder Schuldner sei nicht verpflichtet, Angaben zur Höhe des Net-\n\ntoeinkommens seiner Ehefrau zu machen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittel hat der Schuldner zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 1.500 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung \n\nwegen einer Hauptforderung von 2.438,12 € nebst Zinsen und Kosten. Im Au-\n\ngust 1999 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Er erklärte \n\nunter anderem, daß er über kein eigenes Einkommen verfüge und von seiner \n\nEhefrau nicht dauernd getrennt lebe. \n\nDas Gesuch der Gläubiger, den Schuldner zur Nachbesserung seiner \n\neidesstattlichen Versicherung zu veranlassen, Angaben zu dem Beruf, dem \n\nArbeitgeber und zu der Höhe des Einkommens der Ehefrau zu machen, lehnte \n\nder Gerichtsvollzieher ab. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das \n\nAmtsgericht zurück. \n\nÜber die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde der Gläubiger hat \n\nzunächst der Einzelrichter entschieden; die erste Rechtsbeschwerde führte \n\ndeshalb zur Aufhebung und Zurückverweisung (zur Rechtslage vgl. BGHZ 154, \n\n200). Auf die sofortige Beschwerde hat das Landgericht nunmehr den Be-\n\nschluß des Amtsgerichts dahin abgeändert, daß der Gerichtsvollzieher ange-\n\nwiesen wird, ein vollständiges Vermögensverzeichnis aufzunehmen, in wel-\n\nchem der Schuldner ergänzend zu den bisher aufgenommenen Angaben die \n\nFrage beantwortet, ob und gegebenenfalls welchen Beruf sein Ehegatte ausübt \n\nund wer dessen Arbeitgeber ist. Im übrigen hat es die sofortige Beschwerde \n\nunter Zulassung der Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthafte und auch im übri-\n\ngen gemäß § 575 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. \n\n1. Nach Auffassung des Landgerichts ist der Schuldner zwar verpflichtet, \n\nAngaben über eine etwaige Berufstätigkeit seiner Ehefrau zu machen. Da \n\n§ 807 ZPO nur Angaben zum eigenen Vermögen des Schuldners verlange, \n\nerstrecke sich seine Offenbarungspflicht aber nicht auch auf die Höhe des Ein-\n\nkommens der Ehefrau. Zur Wahrung der Interessen der Gläubiger seien Anga-\n\nben hierzu nicht zwingend erforderlich, weil schon die Angaben des Berufes \n\nund der Arbeitsstelle der Ehefrau es den Gläubigern ermöglichten, das von \n\nihnen vermutete Einkommen der Ehefrau zu behaupten. \n\nDemgegenüber ist die Rechtsbeschwerde der Auffassung, die Offenba-\n\nrungspflicht des Schuldners erstrecke sich auch auf die Höhe des Einkommens \n\nseiner Ehefrau. Dies ergebe sich aus dem Zweck des Verfahrens nach § 807 \n\nZPO, dem Gläubiger Informationen über das Vorhandensein von vollstrek-\n\nkungsfähigem Vermögen des Schuldners zu verschaffen und ihm Unterlagen \n\nfür weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zugänglich zu machen. Ohne \n\nAngaben zur Höhe des Nettoeinkommens des Ehepartners habe ein Antrag auf \n\nPfändung und Überweisung des Taschengeldanspruchs eines Schuldners ge-\n\ngen seinen Ehegatten keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da der Ta-\n\nschengeldanspruch nur unter den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO \n\nbedingt pfändbar sei, habe der Gläubiger das Vorliegen dieser Voraussetzun-\n\ngen darzulegen und hierzu substantiierte Angaben über das Bestehen und die \n\nHöhe des Taschengeldanspruchs zu machen. Dies sei ihm aber nur dann mög-\n\nlich, wenn ihm zumindest das Nettoeinkommen des verdienenden Ehegatten \n\ndes Schuldners bekannt sei. \n\n2. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde ist zutreffend. \n\na) Die Offenbarungspflicht des gemäß §§ 807, 899 ff ZPO zur Abgabe \n\nder eidesstattlichen Versicherung verpflichteten Schuldners erstreckt sich auch \n\nauf einen etwaigen Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten. Einem \n\nhaushaltführenden Ehegatten steht, sofern nicht das Familieneinkommen \n\nschon durch den notwendigen Grundbedarf der Familienmitglieder restlos auf-\n\ngezehrt wird (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1998 - XII ZR 140/96, NJW 1998, \n\n1553, 1554 m.w.N.), ein Anspruch auf Zahlung eines Taschengelds zu, dessen \n\nHöhe sich nach den im Einzelfall gegebenen Vermögensverhältnissen, dem \n\nLebensstil und der Zukunftsplanung der Ehegatten richtet und üblicherweise \n\nmit einer Quote von 5 bis 7 % des zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens \n\nbemessen wird (BGH aaO; BGH, Urt. v. 15. Oktober 2003 - XII ZR 122/00, \n\nNJW 2004, 674, 677). Der Taschengeldanspruch ist gemäß § 850b Abs. 2 ZPO \n\nbedingt pfändbar (BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 57/03, m.N., zur \n\nVeröffentlichung bestimmt). \n\nb) In dem gemäß § 807 Abs. 1 ZPO vorzulegenden Vermögensverzeich-\n\nnis hat der Schuldner für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel \n\nzu bezeichnen. Soweit es den Taschengeldanspruch gegen seinen Ehegatten \n\nbetrifft, genügt es hierfür nicht, daß der Schuldner das Bestehen des An-\n\nspruchs sowie Namen und Anschrift des Ehegatten angibt (so aber Zöl-\n\nler/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 807 Rn. 23 m.N.). \n\naa) Die §§ 807, 899 ff ZPO schützen das Vollstreckungsinteresse des \n\nGläubigers. Ihm soll Kenntnis von den Vermögensgegenständen des Schuld-\n\nners gegeben werden, die möglicherweise dem Zugriff im Wege der Zwangs-\n\nvollstreckung unterliegen (vgl. BVerfGE 61, 126, 136; BGHSt 15, 128, 130, \n\nBayObLG NJW 2003, 2181, 2182; Zöller/Stöber aaO Rn. 1). Diese Regelungen \n\ntragen dem öffentlichen Interesse daran Rechnung, dem Vollstreckungsgläubi-\n\nger, dem der Staat als Inhaber des Zwangsmonopols die Selbsthilfe verbietet, \n\ndie Verwirklichung seines Anspruchs und als Voraussetzung dafür die mit der \n\nOffenlegung bezweckte Feststellung der pfändbaren Vermögensgegenstände \n\nzu ermöglichen (BVerfGE aaO). Allerdings muß der Schuldner nicht alles, wor-\n\nan der Gläubiger ein Interesse haben könnte, angeben (vgl. BGHSt 14, 345, \n\n346 f), sondern nur das, was der Gläubiger wissen muß, um an Hand des Ver-\n\nmögensverzeichnisses sofort die möglichen Maßnahmen zu seiner Befriedi-\n\ngung treffen zu können (vgl. OLG Köln, NJW 1993, 3335; BayObLG aaO; \n\nThomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. § 807 Rn. 25). Forderungen hat der Schuldner \n\ndemgemäß so zu bezeichnen, daß dem Gläubiger deren Pfändung möglich ist \n\n(Musielak/Becker, ZPO 3. Aufl. § 807 Rn. 13). Zu nennen sind neben Namen \n\nund Anschrift des Drittschuldners vor allem auch die Höhe der Forderung (vgl. \n\nBayObLG aaO; Musielak/Becker aaO, jew. m.w.N.). \n\nbb) Nach diesen Grundsätzen reichen entgegen der Auffassung des \n\nLandgerichts bei dem Taschengeldanspruch Angaben des Schuldners zu dem \n\nvom Ehegatten ausgeübten Beruf und zu dem Arbeitgeber nicht aus. Vielmehr \n\nhat er auch zur Höhe des Einkommens seines Ehegatten die ihm möglichen \n\nAngaben zu machen (h.M., OLG Köln NJW 1993, 3335; 1995, 309, 310; OLG \n\nMünchen JurBüro 1999, 605; KG NJW 2000, 149; Göppinger/Wax, Unterhalts-\n\nrecht, 8. Aufl. Rn. 2581; Musielak/Becker aaO § 807 Rn. 7; Thomas/Putzo aaO \n\n§ 807 Rn. 26; a.A. LG Augsburg DGVZ 1994, 88; Zöller/Stöber aaO § 807 \n\nRn. 23). \n\nGemäß § 850b Abs. 2 ZPO können die nach Abs. 1 dieser Vorschrift \n\ngrundsätzlich unpfändbaren Bezüge nur dann nach den für Arbeitseinkommen \n\ngeltenden Vorschriften (§§ 850c ff ZPO) gepfändet werden, wenn die Vollstrek-\n\nkung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollstän-\n\ndigen Befriedigung nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und \n\nwenn die Pfändung nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der \n\nArt des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, der Billigkeit \n\nentspricht. Dies hat der Gläubiger, der die Pfändung und Überweisung des Ta-\n\nschengeldanspruchs seines Schuldners beantragt, darzulegen und im Bestrei-\n\ntensfall zu beweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 - IXa ZB 57/03; Mu-\n\nsielak/Becker aaO § 850b Rn. 11, jew. m.w.N.). Hierzu bedarf es Angaben \n\nauch zur Höhe des Nettoeinkommens des Ehegatten des Schuldners, weil es \n\nBerechnungsgrundlage für den Taschengeldanspruch ist. Nach der Höhe des \n\nNettoeinkommens des Ehegatten bestimmt sich, ob die Pfändungsfreigrenzen \n\ndes § 850c Abs. 1, 2 ZPO einer Pfändung von 7/10 des Taschengeldanspruchs \n\nentgegenstehen (vgl. BGH aaO; Musielak/Becker aaO Rn. 4, jew. m.w.N.). Zu-\n\ndem ist für die vom Vollstreckungsgericht zu treffende Billigkeitsentscheidung \n\n(vgl. dazu im einzelnen Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger \n\nRechtsschutz Bd. 1, 3. Aufl. § 850b Rn. 3; Musielak/Becker aaO § 850b Rn. 4, \n\n11) die Höhe der dem Schuldner im Falle der Pfändung des Taschengeldes \n\nverbleibenden Bezüge von Bedeutung (vgl. BGH, Beschl. v. 19. März 2004 \n\n- IXa ZB 57/03; OLG Brandenburg MDR 2002, 356). Angaben des Schuldners \n\nlediglich zu dem Beruf und dem Arbeitgeber seines Ehegatten reichen mithin \n\nregelmäßig nicht aus. \n\ncc) Der Schutz vor der Weitergabe höchstpersönlicher Daten steht der \n\nVerpflichtung des Schuldners zur näheren Bezeichnung der Taschengeldforde-\n\nrung nicht entgegen (so aber LG Bremen Rpfleger 1993, 119), denn an-\n\nzugeben sind lediglich die Berechnungsgrundlagen des Taschengeldan-\n\nspruchs. Zwar ist es bei der näheren Bezeichnung von Forderungen unver-\n\nmeidlich, daß Dritte - hier die Ehefrau - durch die Angaben in dem zur Rechts-\n\nverfolgung nötigen Umfang tangiert werden; diese reflexartige Beeinträchtigung \n\nberührt aber nur deren vermögensrechtliche Interessen (vgl. OLG Köln NJW \n\n1993, 3335; OLG München JurBüro 1999, 605). Familienrechtliche Belange \n\nstehen ebenfalls nicht entgegen, weil sie bei der vom Vollstreckungsgericht \n\ngemäß § 850b Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Billigkeitsprüfung Berücksichti-\n\ngung finden. \n\nKreft Raebel Athing \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-224-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850b","ref_norm":"850b","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-224-03","retrieved":"2026-07-10 15:33:30.105491+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/ixa-zb-224-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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