{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IXa ZB 181/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 889; BGB §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 Abs. 2 Zur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den Umständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eides- stattlichen Versicherung zu beschließen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 181/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 889; BGB §§ 259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 261 Abs. 2 \n\nZur Befugnis des Vollstreckungsgerichts, im Verfahren nach § 889 ZPO eine den \n\nUmständen entsprechende Änderung der vom Prozeßgericht angeordneten eides-\n\nstattlichen Versicherung zu beschließen. \n\nBGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 181/03 - LG Hanau \n\nAG Hanau \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, die Richter Raebel, Athing, Dr. Boetticher und die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts \n\nHanau vom 9. Mai 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurück-\n\ngewiesen. \n\nBeschwerdewert: bis 5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Gläubiger führt eine Steuerberatungspraxis. Im Rahmen eines \n\nSchiedsverfahrens verfolgt er Ansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter \n\nwegen Verstoßes gegen eine Wettbewerbsklausel und betreibt das Verfahren \n\nzur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO. \n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 20. Dezem-\n\nber 1999 gab der Vertreter des Schuldners in dessen Vollmacht zu Protokoll, \n\ndieser werde den von ihm nach der Kündigung des Mitarbeiterverhältnisses \n\nerzielten Umsatz mit drei namentlich benannten Mandanten des Gläubigers \n\nbeziffern und eidesstattlich versichern. Er werde auch eine eidesstattliche Ver-\n\nsicherung abgeben, daß er außer den genannten Personen keine weiteren \n\nMandanten des Gläubigers betreut habe. Das Schiedsgericht erließ folgenden \n\nTeilschiedsspruch: \n\n\"Der Beklagte hat den nach seiner Kündigung durch den Kläger \n\nvon ihm mit den 3 ehemaligen Kunden des Klägers \n\n- S. , \n\n- W. A. , \n\n- M. \n\nerzielten Umsatz zu beziffern und die Richtigkeit und Vollständig-\n\nkeit der in seinem Namen in dem Schiedsgerichtstermin vom \n\n20.12.1999 abgegebenen Erklärung und der vorgenannten Bezif-\n\nferung eidesstattlich zu versichern.\" \n\nDas Oberlandesgericht Frankfurt erklärte den Teilschiedsspruch mit der \n\nMaßgabe für vorläufig vollstreckbar, daß der Schuldner die Auskunft für den \n\nZeitraum vom 7. Oktober 1996 bis 6. Oktober 1998 zu erteilen hat. \n\nDer Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners reichte mit Schriftsatz \n\nvom 6. Februar 2002 die Ablichtung einer eidesstattlichen Versicherung des \n\nSchuldners vom 23. März 2001 ein, in der es heißt: \n\n\"Ich bin nach meiner Kündigung durch den Kläger in dem Zeit-\n\nraum vom 07.10.1996 bis zum 06.10.1998 für die drei ehemaligen \n\nKunden des Klägers, Eheleute G. S. , Eheleute W. \n\nA. und Eheleute M. M. , steuerberatend tätig ge-\n\nworden. Dies geschah im Rahmen meiner Tätigkeit für ein ande-\n\nres Büro eines Steuerberaters. Welchen Umsatz dieses Steuerbü-\n\nro mit den vorgenannten Kunden erzielt hat, entzieht sich meiner \n\nKenntnis. \n\nDarüber hinaus bin ich in dem Zeitraum vom 07.10.1996 bis zum \n\n08.10.1998 für wenige weitere Personen (Jahressteuererklärun-\n\ngen) wie oben erläutert, \n\ntätig geworden, welche vor dem \n\n07.10.1996 im Mandatsverhältnis mit dem Kläger standen.\" \n\nIm Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung am 21. Februar \n\n2002 versicherte der Schuldner, er könne keine weiteren Angaben zu den Ein-\n\nnahmen der drei namentlich benannten Mandanten machen. Zu der Erklärung \n\nüber weitere von ihm betreute Kunden des Gläubigers versicherte er an Eides \n\nstatt: \n\n\"Die Richtigkeit des vorgenannten Wortlauts kann nicht erklärt \n\nwerden, da ich mich sonst einer falschen eidesstattlichen Versi-\n\ncherung schuldig machen würde. Deshalb wurde bereits die Ei-\n\ndesstattliche Versicherung vom 23.3.2001 (letzter Absatz dieser \n\nErklärung \"Darüber hinaus bin ich\" … bis \"mit dem Kläger stan-\n\nden\") abgegeben, die wie heute vor dem Gericht nochmals ge-\n\nmäß § 889 ZPO wiederholt wurde.\" \n\nDer Gläubiger beantragte daraufhin die Anberaumung eines weiteren \n\nTermins zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. \n\nDiesen Antrag hat das Amtsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, \n\nder Schuldner habe diese bereits abgegeben, wenn auch nicht mit dem ge-\n\nwünschten Erfolg. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts Hanau hat durch die \n\nEinzelrichterin den Beschluß des Amtsgerichts teilweise abgeändert, die wei-\n\ntergehende sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde \n\nzugelassen. Diese Entscheidung hat der Bundesgerichtshof wegen fehlerhafter \n\nBesetzung des Beschwerdegerichts aufgehoben und die Sache an das Be-\n\nschwerdegericht zurückverwiesen. Die Einzelrichterin hat das Verfahren der \n\nKammer übertragen. Das Landgericht hat durch Beschluß vom 9. Mai 2003 den \n\nBeschluß des Amtsgerichts unter Zurückweisung der weitergehenden soforti-\n\ngen Beschwerde abermals teilweise abgeändert und den Entscheidungssatz \n\nwie folgt gefaßt: \n\n\"Es ist Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über \n\ndie Richtigkeit der Erklärung des Schuldners im Protokoll vom \n\n20.12.1999 - außer den Kunden S. , M. und A. \n\nseien keine weiteren Mandanten des Gläubigers betreut worden - \n\nzu bestimmen. Der Schuldner genügt seiner Verpflichtung zur Ab-\n\ngabe der eidesstattlichen Versicherung, wenn er die anderen \n\nKunden benennt, die ursprünglich Kunden des Klägers waren, \n\nbezogen auf den Zeitraum vom 07.10.1996 bis 06.10.1998 und er \n\ndie Richtigkeit dieser Angaben eidesstattlich versichert.\" \n\nDagegen wendet sich der Schuldner mit der erneut zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Ansicht, der Schuldner habe den An-\n\nspruch des Gläubigers, die Richtigkeit der Angabe, außer den genannten Per-\n\nsonen keine Mandanten des Klägers betreut zu haben, an Eides statt zu versi-\n\nchern, nicht dadurch erfüllt, daß er angegeben habe, die Erklärung sei falsch. \n\nZwar könne niemand zur Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung \n\ngezwungen werden. Es lebe dann aber entweder der ursprüngliche Anspruch \n\nauf Abgabe der Erklärung wieder auf oder der Schuldner komme seiner Ver-\n\npflichtung zur eidesstattlichen Versicherung dadurch nach, daß er die richtigen \n\nAuskünfte erteile und diese eidesstattlich versichere. Der letztgenannte Weg \n\nsei aus prozeßökonomischen Gründen zu bevorzugen. Bei der Rechnungsle-\n\ngungspflicht und der Verpflichtung, deren Richtigkeit zu bestätigen, sehe § 261 \n\nAbs. 2 BGB ausdrücklich vor, daß das Gericht eine den Umständen entspre-\n\nchende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen könne. Ent-\n\nsprechend sei dies auch bei Versicherung der Richtigkeit von Auskünften zu \n\nhandhaben. Stelle sich im Vollstreckungsverfahren heraus, daß eine Angabe \n\nim Erkenntnisverfahren unrichtig gewesen sei, genüge der Schuldner seiner \n\nVerpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung dadurch, daß er \n\nrichtige und vollständige Angaben mache und deren Richtigkeit versichere. Er \n\nwerde also nur gezwungen, das Richtige an Eides statt zu versichern. \n\n2. Der Schuldner ist der Ansicht, das Vollstreckungsgericht könne die \n\nErklärung, die er nunmehr eidesstattlich versichern solle, nicht abweichend \n\nvom Teilschiedsspruch verlangen. § 261 Abs. 2 BGB sehe nur vor, daß das \n\nGericht eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen \n\nVersicherung beschließen könne. Diese Bestimmung beziehe sich jedoch nur \n\ndarauf, daß die Formulierung angepaßt bzw. die eidesstattliche Versicherung \n\nzur Verdeutlichung geändert werde. Hier werde nicht die Formulierung ange-\n\npaßt oder zur Verdeutlichung des Anspruchs geändert, sondern dem Be-\n\nschwerdegegner werde aufgegeben, eine eidesstattliche Versicherung völlig \n\nanderen Inhalts abzugeben. \n\nDer Gläubiger erwidert, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegan-\n\ngen, daß die Verurteilung, die Richtigkeit einer abgegebenen Erklärung an Ei-\n\ndes statt zu versichern, auch die Verurteilung einschließe, unrichtige Erklärun-\n\ngen zu berichtigen. Der Schuldner habe im Termin vom 20. Dezember 1999 \n\neine unrichtige Erklärung abgegeben. Wenn ihm gestattet würde, die Früchte \n\ndieses Verhaltens zu genießen, indem er den Prozeßgegner und die mit der \n\nSache befaßten Gerichte zu einer Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens und \n\nzu einem weiteren Exequaturverfahren zwinge, sei dies reiner Formalismus. In \n\nMißbrauchsfällen wie diesem müsse der Tenor der zu vollstreckenden Ent-\n\nscheidung entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt werden, daß die \n\nVerurteilung sich auch auf eine notwendige Berichtigung der Auskunft beziehe. \n\n3. Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, daß der Schuld-\n\nner im Verfahren nach § 889 ZPO seine bisher erteilte Auskunft und Rech-\n\nnungslegung gemäß § 259 Abs. 2, § 260 Abs. 2 BGB im Umfang des Entschei-\n\ndungssatzes nachbessern und an Eides statt versichern muß, weil Grund für \n\ndie Annahme besteht, daß er die von ihm zugesagte und bisher erteilte Aus-\n\nkunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vollständig und richtig erteilt hat (vgl. \n\nOLG Köln NJW-RR 1998, 126, 127). \n\nGrund für diese Annahme besteht deshalb, weil der Schuldner entgegen \n\nder von seinem Prozeßbevollmächtigten im Schiedsverfahren angekündigten \n\neidesstattlichen Versicherung, die Grundlage für den Teilschiedsspruch des \n\nSchiedsgerichts Hanau vom 24. Juli 2000 war, selbst seine Auskunft berichtigt \n\nund dabei wiederum nur eine unvollständige Auskunft erteilt hat. Er hat im \n\nSchiedsgerichtsverfahren, in dem es erkennbar darum ging, aufzuklären, ob \n\nund in welchem Umfang der Schuldner nach seinem Ausscheiden aus der \n\nSteuerberatungspraxis zum 31. Dezember 1990 - über die drei von ihm bereits \n\nbenannten Mandanten des Gläubigers hinaus - weitere Mandanten betreut hat-\n\nte oder nicht, erklärt, er werde die Umsätze mit den ehemaligen Kunden des \n\nGläubigers S. , M. und A. angeben und eidesstattlich versi-\n\nchern, daß er außer den vorgenannten Personen keine weiteren Mandanten \n\ndes Gläubigers betreut habe. Später hat der Schuldner erklärt, er könne die \n\nRichtigkeit der angekündigten Erklärung so nicht eidesstattlich versichern. Er \n\nsei doch für weitere Mandanten des Gläubigers tätig geworden und würde sich \n\nder falschen eidesstattlichen Versicherung schuldig machen, wenn er die an-\n\ngekündigte Auskunft an Eides statt versicherte. Eine vollständige und richtige \n\nErklärung hat er gleichwohl nicht abgegeben. Die von ihm dazu abgegebene \n\nErklärung, er sei über die drei genannten Mandanten hinaus \"in dem Zeitraum \n\nvom 07.10.1996 bis zum 08.10.1998 für wenige weitere Personen (Jahressteu-\n\nererklärungen) … tätig geworden,\" ist unter den gegebenen Umständen wie-\n\nderum unvollständig, denn damit weiß der Gläubiger nicht, ob und für welche \n\nseiner Mandanten der Schuldner tatsächlich tätig geworden ist und welche Er-\n\nsatzansprüche er unter Umständen geltend machen kann. Das Verhalten des \n\nSchuldners hat deshalb beim Landgericht zu Recht den Eindruck erweckt, der \n\nSchuldner sei in Wahrheit gar nicht gewillt, die ihm mögliche, bereits im Jahr \n\n1999 zugesagte vollständige und richtige Erklärung abzugeben und eidesstatt-\n\nlich zu versichern. \n\nBei einer solchen Sachlage kann das Vollstreckungsgericht im Verfah-\n\nren nach § 889 ZPO gemäß § 261 Abs. 2 BGB eine den Umständen entspre-\n\nchende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anord-\n\nnen, daß der Schuldner seine bisher unvollständige Auskunft nachbessert und \n\ndie vollständige Auskunft an Eides statt versichert (vgl. LG Berlin Rpfleger \n\n1971, 18). Von dieser Befugnis hat das Beschwerdegericht im Streitfall zutref-\n\nfenden Gebrauch gemacht. \n\nKreft Raebel Athing \n\n Boetticher Kessal-Wulf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-181-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 889","ref_norm":"889","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-181-03","retrieved":"2026-07-10 15:36:46.801417+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/ixa-zb-181-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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