{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IXa. Zivilsenat","decided":"2004-05-19","aktenzeichen":"IXa ZB 14/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 807; AO § 95 Nach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu seinem Vermö- gen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht entgegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIXa ZB 14/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nZPO § 807; AO § 95 \n\nNach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu seinem Vermö-\n\ngen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach \n\n§ 807 ZPO nicht entgegen. \n\nBGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - IXa ZB 14/04 - LG Stuttgart \n\nAG Waiblingen \n\nDer IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft, den Richter Raebel, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Roggenbuck \n\nund den Richter Zoll \n\nam 19. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 18. Dezember 2003 wird auf Ko-\n\nsten der Schuldnerin zurückgewiesen. \n\nWert: 1500 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus dem Versäumnisurteil \n\ndes Landgerichts Stuttgart vom 30. April 2003 (2 O 111/03) die Zwangsvoll-\n\nstreckung ohne Sicherheitsleistung. Auf seinen Antrag hat der zuständige Ge-\n\nrichtsvollzieher einen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf \n\nden 5. August 2003 anberaumt. In diesem Termin erschien für die Schuldnerin \n\nderen Prozeßbevollmächtigter und widersprach der Verpflichtung zur Abgabe \n\nder eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung, daß die Schuldnerin \n\nbereits am 20. Juni 2003 vor dem Finanzamt Waiblingen eine eidesstattliche \n\nVersicherung gemäß § 95 Abgabenordnung (AO) abgelegt habe, welche auch \n\ndem Gläubiger mit Schreiben vom 23. Juli 2003 offengelegt worden sei. Ein \n\nRechtsschutzbedürfnis zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe \n\ndaher nicht. Das Amtsgericht Waiblingen hat den Widerspruch zurückgewie-\n\nsen. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht Stuttgart \n\ndurch den angefochtenen Beschluß verworfen. Dagegen wendet sich die \n\nSchuldnerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDas gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch \n\nim übrigen zulässige Rechtsmittel ist unbegründet. \n\n1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, daß ein Schuldner zur \n\nwiederholten Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 903 ZPO nur \n\ndann nicht verpflichtet ist, wenn er bereits eine eidesstattliche Versicherung \n\nnach § 807 ZPO oder nach § 284 AO abgegeben hat. Der Umstand, daß die \n\nSchuldnerin eine strafbewehrte Versicherung an Eides Statt nach § 95 AO vor \n\ndem Finanzamt Waiblingen abgegeben habe, stehe dem Verlangen des Gläu-\n\nbigers nach Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO nicht \n\nentgegen. Auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach anderen \n\nBestimmungen sei die Regelung des § 903 ZPO nicht anzuwenden. Dafür \n\nspreche neben dem Wortlaut der Norm auch der Umstand, daß sich die Abga-\n\nbe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO inhaltlich nicht mit derje-\n\nnigen nach § 807 ZPO bzw. § 284 AO decke und anderen Zwecken diene; ins-\n\nbesondere könne die Versicherung nach § 95 AO nicht mit Zwangsmitteln er-\n\nzwungen und überdies auch nicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) \n\neingetragen werden. Im übrigen stehe auch der Grundsatz der Rechtssicher-\n\nheit einer Ausweitung des § 903 ZPO über die in dieser Vorschrift ausdrücklich \n\ngeregelten Fälle entgegen. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde meint demgegenüber, daß ein Rechtsschutz-\n\ninteresse des Gläubigers an der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung \n\nnach § 807 ZPO fehle. Sinn und Zweck der Regelung des § 903 ZPO geböten \n\nes, den Anwendungsbereich der Vorschrift auf Fälle auszudehnen, in denen \n\nder Schuldner eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 AO abgelegt und \n\ndiese dem Gläubiger offengelegt habe. Durch die Offenlegung habe der Gläu-\n\nbiger bereits Gewißheit über die Vermögenslage des Schuldners. Damit sei der \n\nzur Durchführung der Vollstreckung erforderliche Kenntnisstand gewährleistet, \n\nder durch die Strafbewehrung nach § 95 Abs. 3 AO auch die erforderliche Zu-\n\nverlässigkeit aufweise. Die fehlende Eintragbarkeit der freiwillig abgegebenen \n\neidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO in das Schuldnerverzeichnis nach \n\n§ 915 ZPO sei demgegenüber ohne Bedeutung. Das Schuldnerverzeichnis die-\n\nne dazu, die Handhabung der Regeln über die erneute Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung (§ 903 ZPO) und die erneute Verhaftung (§ 914 ZPO) zu \n\nerleichtern. Außerdem trage es den Interessen des Rechtsverkehrs daran \n\nRechnung, sich bei Zweifeln an der Kreditwürdigkeit eines Schuldners informie-\n\nren zu können. Lege der Schuldner die freiwillig abgegebene eidesstattliche \n\nVersicherung vor, könne anhand dieser auch ohne Eintrag in das Vermögens-\n\nverzeichnis überprüft werden, ob eine unzulässige Wiederholung vorliege. Auf \n\ndie Interessen des Rechtsverkehrs könne sich der Gläubiger nicht berufen. \n\n3. Die Auffassung des Beschwerdegerichts trifft zu. Die Argumente der \n\nRechtsbeschwerde vermögen demgegenüber nicht zu überzeugen. \n\na) Nach § 95 AO eidesstattlich versicherte Angaben des Schuldners zu \n\nseinem Vermögen stehen der Verpflichtung zur Abgabe einer eidesstattlichen \n\nVersicherung nach § 807 ZPO nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut \n\ndes § 903 ZPO ist eine wiederholte eidesstattliche Versicherung nur in den \n\nFällen, in denen der Schuldner in den letzten drei Jahren eine eidesstattliche \n\nVersicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben hat, grundsätzlich \n\nausgeschlossen und nur ausnahmsweise unter den dort genannten besonde-\n\nren Voraussetzungen zulässig. Eidesstattliche Versicherungen nach anderen \n\nVorschriften befreien nicht von der Pflicht zur Abgabe der Versicherung nach \n\n§ 807 ZPO (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 3. Aufl. § 903 Rn. 2; Zöller/Stöber ZPO \n\n24. Aufl. § 903 Rn. 2; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 21. Aufl. § 903 Rn. 2; Gott-\n\nwald, Zwangsvollstreckungsrecht 4. Aufl. § 903 Rn. 2; LG Detmold Rpfleger \n\n1987, 165, 166). Die hervorgehobene Bedeutung der eidesstattlichen Versiche-\n\nrungen nach § 807 ZPO und § 284 AO zeigt der Vergleich mit § 915 ZPO: nur \n\ndie Personen, die nach diesen Vorschriften eidesstattliche Versicherungen ab-\n\ngegeben haben, sind in das Schuldnerverzeichnis eintragbar. Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesfinanzhofs ist es auch unter Berücksichtigung des \n\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit ermessensgerecht, wenn die Finanzbe-\n\nhörde eine auf § 284 AO gestützte Aufforderung zur Abgabe der eidesstattli-\n\nchen Versicherung erläßt, obwohl der Vollstreckungsschuldner die Abgabe ei-\n\nner eidesstattlichen Versicherung nach § 95 AO anbietet (vgl. BFH BStBl. II \n\n1992, 57; BFH/NV 2002, 617 und 1413; Klein/Brockmeyer, AO 8. Aufl. § 95 \n\nRn. 2 m.w.N.). Daß der Rechtsverkehr ein schützenswertes Interesse an der \n\nFührung des Schuldnerverzeichnisses hat, spricht dafür, § 903 ZPO nicht ab-\n\nweichend von § 915 ZPO erweiternd auszulegen. \n\nb) Die Überlassung eines nach § 95 AO an Eides statt versicherten \n\nVermögensverzeichnisses läßt grundsätzlich auch nicht das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis des Gläubigers an einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO \n\nentfallen. Nach in Rechtsprechung und Schrifttum praktisch einhellig vertrete-\n\nner Auffassung setzt zwar das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung \n\nnach § 807 ZPO ein Rechtsschutzbedürfnis des Gläubigers voraus, dieses liegt \n\naber im Regelfall vor und muß vom Gläubiger nicht dargetan werden (vgl. \n\nBVerfG 48, 396, 401; 61, 126, 134 f; Schuschke/Walker, Vollstreckung und \n\nVorläufiger Rechtsschutz 3. Aufl. § 900 Rn. 7). Das Rechtsschutzbedürfnis \n\nkann in Ausnahmefällen fehlen, wenn beispielsweise der Gläubiger die Vermö-\n\ngenslage des Schuldners sicher kennt (vgl. LG Stade DGVZ 1999, 8; LG Berlin \n\nRpfleger 1992, 168; LG Detmold, Rpfleger 1987, 165; LG Köln MDR 1987, 944; \n\nLG Verden, Rpfleger 1986, 186; MünchKomm-ZPO/Eickmann 2. Aufl. § 807 \n\nRn. 21 ff; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 900 Rn. 8; Gottwald aaO § 807 Rn. 7 ff; \n\n§ 900 Rn. 8; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht 7. Aufl. Rn. 1135; \n\nSchuschke/ Walker aaO § 807 Rn. 7; Schnigula, Das Offenbarungsverfahren - \n\nDarstellung der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, S. 19 ff; Koch, \n\nOffenbarungseid und Haft S. 59 f; Behr, Rpfleger 1988, 1, 2; Mümmler, JurBüro \n\n1987, 647, 648 f; vgl. auch LG Itzehoe Rpfleger 1985, 153). Eine solche siche-\n\nre Kenntnis ergibt sich generell nicht bereits daraus, daß der Schuldner nach \n\nanderen Verfahrensvorschriften Angaben zu seinem Vermögen an Eides Statt \n\nversichert hat (vgl. MünchKomm-ZPO/Eickmann aaO § 807 Rn. 24; Musie-\n\nlak/Becker aaO § 807 Rn. 7; LG Detmold Rpfleger 1987, 165). Der Gläubiger \n\nbraucht auf die inhaltliche Richtigkeit einer solchen nicht im Verfahren nach \n\n§ 807 ZPO oder § 284 AO abgegebenen eidesstattlichen Versicherung nicht zu \n\nvertrauen. Die nach anderen Verfahrensvorschriften abgegebene eidesstattli-\n\nche Versicherung kann anderen Zwecken dienen als einer vollständigen Of-\n\nfenbarung der Vermögenswerte des Schuldners und der eventuell anfechtba-\n\nren Rechtshandlungen nach § 807 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es besteht auch die \n\nMöglichkeit, daß im Verfahren nach § 807 ZPO eine Erörterung des Vermö-\n\ngensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher mit dem Schuldner oder die \n\nAusübung des Fragerechts durch den Gläubiger doch zu einer Feststellung \n\nvon pfändbaren Vermögenswerten führen. \n\nFür den Ausnahmefall, daß der Gläubiger sichere Kenntnis von den \n\nVermögenswerten des Schuldners hat, trägt dieser die Darlegungs- und Be-\n\nweislast. Im vorliegenden Fall hat die Schuldnerin ein rechtsmißbräuchliches \n\nVerlangen des Gläubigers nicht hinreichend dargetan. Nach ihrem Vortrag \n\nbleibt schon unklar, ob sie von der Finanzbehörde zu einer vollständigen Of-\n\nfenbarung ihrer Vermögensverhältnisse aufgefordert worden ist. Dies läßt die \n\nMöglichkeit offen, daß die Finanzbehörde nur die Glaubhaftmachung bestimm-\n\nter Tatsachen zur Vermögenslage der Schuldnerin gefordert hat, eine umfas-\n\nsende Pflicht zur Aufdeckung aller Vermögenswerte oder gegebenenfalls an-\n\nfechtbarer Rechtsgeschäfte also gerade nicht bestand. Darüber hinaus sind \n\naber auch die vorstehend dargelegten allgemeinen Bedenken gegen die Rich-\n\ntigkeit und Vollständigkeit eines nicht nach § 807 ZPO eidesstattlich versicher-\n\nten Vermögensverzeichnisses hier nicht ausgeräumt. \n\nKreft \n\nRaebel \n\nKessal-Wulf \n\nRoggenbuck \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-14-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":15},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":7},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":6}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-19/ixa-zb-14-04","retrieved":"2026-07-10 15:37:11.220332+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-19/ixa-zb-14-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IXa. 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