{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-05-18","aktenzeichen":"VI ZB 12/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 12/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen \n\nund die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Dezember \n\n2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.613,81 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin wendet sich mit ihrer Rechtsbeschwerde dagegen, daß das \n\nBerufungsgericht ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand we-\n\ngen Versäumung der Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als un-\n\nzulässig verworfen hat. Die Klägerin hat die fristgerechte Einlegung der Beru-\n\nfung gegen ein klagabweisendes Urteil des Amtsgerichts deshalb versäumt, \n\nweil die Berufungsschrift per Telefax am letzten Tage vor Fristablauf versehent-\n\nlich an das Amtsgericht O. und nicht an das zuständige Landgericht \n\nO. gesendet worden ist. Dazu ist es nach Darstellung des instanzge-\n\nrichtlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin in seinem Wiedereinsetzungs-\n\ngesuch deshalb gekommen, weil die von ihm mit dem Absenden der Beru-\n\nfungsschrift beauftragte - langjährige und zuverlässige - Büroangestellte bei der \n\nBedienung des Faxgerätes versehentlich die Kurzwahltaste 4 gedrückt hat, un-\n\nter der die Fax-Nr. des Amtsgerichts O. programmiert ist, anstelle der \n\ndarunterliegenden Kurzwahltaste 7, die für die Fax-Nr. des Landgerichts steht. \n\nDas Berufungsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen mit der Begründung, der Rechtsanwalt habe sein Büropersonal anzuweisen, \n\nden Sendebericht auf die richtige Empfängernummer zu kontrollieren. Die Ertei-\n\nlung einer solchen Anweisung - generell oder für den vorliegenden Einzelfall - \n\nhabe der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedoch nicht vorgetragen. Hierge-\n\ngen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, womit sie ihren Antrag auf \n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist \n\nweiterverfolgt. \n\nII. \n\nDie an sich nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 238 \n\nAbs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da die Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. \n\n1. Es entspricht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht \n\nnur der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Bayerischen Ober-\n\nsten Landesgerichts (NJW 1995, 668) und der Rechtsprechung des Bundesar-\n\nbeitsgerichts (NJW 1995, 2742, 2743), sondern auch der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs, daß ein Anwalt grundsätzlich verpflichtet ist, für \n\neine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax \n\nübermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutref-\n\nfenden Empfängernummer hin gewährleistet. Dabei muß zur erforderlichen \n\nAusgangskontrolle in der Regel ein Sendebericht ausgedruckt und entspre-\n\nchend überprüft werden (vgl. BGH, Beschluß vom 18. Oktober 1995 \n\n- XII ZB 123/95 - VersR 1996, 778; Beschluß vom 20. Dezember 1999 \n\n- II ZB 7/99 - NJW 2000, 1043, 1044; Beschluß vom 10. Januar 2000 \n\n- II ZB 14/99 - NJW 2000, 1043; Beschluß vom 12. März 2002 - IX ZR 220/01 - \n\nVersR 2002, 1577; Beschluß vom 24. April 2002 - AnwZ 7/01 - BRAK-Mitt. \n\n2002, 171). Deshalb besteht weder eine Divergenz noch ein Bedürfnis dafür, \n\ndiese Rechtsprechung erneut zu bestätigen. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist ihre Zulassung \n\nauch nicht wegen der Verletzung des Verfahrensgrundrechts der Klägerin auf \n\nGewährung rechtlichen Gehörs geboten, weil - wie sie meint - das Berufungs-\n\ngericht es pflichtwidrig unterlassen habe, nach § 139 Abs. 2 ZPO auf den von \n\nihm für maßgeblich erachteten rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen und von \n\nseinem Fragerecht im Sinne des § 139 Abs. 1 ZPO Gebrauch zu machen. Ging \n\nes bei der Prüfung eines der Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Pro-\n\nzeßbevollmächtigten (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO) unter Berücksichtigung der hierzu \n\nbestehenden Rechtsprechung maßgebend um die Frage, welche organisatori-\n\nschen Vorkehrungen hinsichtlich der Ausgangskontrolle eines durch Telefax \n\nübermittelten Schriftsatzes in der Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten der Klä-\n\ngerin bestanden, so durfte das Berufungsgericht ohne Verletzung von Verfah-\n\nrens(grund)rechten davon ausgehen, daß dieser hierzu umfassend vorgetragen \n\nhatte, zumal es nicht von einer gefestigten Rechtsprechung abgewichen ist. \n\nHätten tatsächlich - wie der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin nunmehr in \n\nseiner der Rechtsbeschwerdebegründung als Anlage beigefügten anwaltlichen \n\nVersicherung vorträgt - ausführliche schriftliche \"Fax-Anweisungen\" bestanden, \n\nwonach u.a. die Empfängernummer auf dem Sendebericht durch einen Ab-\n\ngleich mit dem neben dem Faxgerät ausgehängten Faxnummern bzw. der auf-\n\ngeschriebenen Faxnummer zu prüfen sind, so hätte nichts nähergelegen, als \n\ndies - zumindest zur Sicherheit - bereits in der Begründung des Wiedereinset-\n\nzungsantrages vor dem Berufungsgericht vorzutragen. \n\nMüller \n\nWellner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/vi-zb-12-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/vi-zb-12-03","retrieved":"2026-07-10 15:37:18.140110+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-18/vi-zb-12-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2004-05-18","dockets":["VI ZB 12/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.05.2004 – VI ZB 12/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-18/vi-zb-12-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluß der\n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 27. Dezember\n\n2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nGegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 1.613,81 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/139","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"139","label":"§ 139 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/85","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"85","label":"§ 85 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/238","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"238","label":"§ 238 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:37:18.140110+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}