{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-05-17","aktenzeichen":"II ZB 14/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 Fe a) Eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil ein Prozeßbevoll- mächtigter erst am Tage ihres Ablaufs das Fehlen einer an das Berufungsge- richt \"mit der Bitte um Rückgabe\" übersandten Abschrift des angefochtenen Urteils bemerkt hat, ist regelmäßig nicht unverschuldet i.S. von § 233 ZPO. b) Zum Umfang der Darlegungslast bei einem auf Erkrankung des Prozeßbe- vollmächtigten gestützten Wiedereinsetzungsantrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Mai 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nII ZB 14/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 Fe \n\na) Eine Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, weil ein Prozeßbevoll-\n\nmächtigter erst am Tage ihres Ablaufs das Fehlen einer an das Berufungsge-\n\nricht \"mit der Bitte um Rückgabe\" übersandten Abschrift des angefochtenen \n\nUrteils bemerkt hat, ist regelmäßig nicht unverschuldet i.S. von § 233 ZPO. \n\nb) Zum Umfang der Darlegungslast bei einem auf Erkrankung des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten gestützten Wiedereinsetzungsantrag. \n\nBGH, Beschluß vom 17. Mai 2004 - II ZB 14/03 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Mai 2004 durch \n\ndie Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Münke, Dr. Strohn und Caliebe \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 11. April 2003 wird auf Kosten \n\ndes Klägers als unzulässig verworfen. \n\nBeschwerdewert: 75.000,00 € \n\nGründe: \n\nI. Der Kläger hat gegen das am 12. Dezember 2002 zugestellte Urteil \n\ndes Landgerichts, durch das seine Klage in einer gesellschaftsrechtlichen Strei-\n\ntigkeit abgewiesen worden ist, rechtzeitig Berufung eingelegt und eine Ausferti-\n\ngung des erstinstanzlichen Urteils \"mit der Bitte um Rückgabe\" beigefügt. Mit \n\nSchriftsatz vom 10. Februar 2003 beantragte er durch seinen - bereits in \n\n1. Instanz mit der Sache befaßten - Prozeßbevollmächtigten, RA Prof. Dr. S., \n\neine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. März 2003 mit \n\nder Begründung: \"Wegen Arbeitsüberlastung war es bisher leider nicht möglich, \n\ndie schwierige Angelegenheit mit der nötigen Sorgfalt zu durchdenken\". Nach \n\nantragsgemäßer Fristverlängerung beantragte er mit Telefax vom 12. März \n\n2003 eine erneute Verlängerung bis 12. April 2003 mit der Begründung, bei \n\nVorlage der Akte am 12. März sei festgestellt worden, daß sich darin kein \n\nExemplar des erstinstanzlichen Urteils mehr befunden habe, weil die mit der \n\nBerufungsschrift übersandte Ausfertigung entgegen seiner Bitte von dem Beru-\n\nfungsgericht nicht zurückgesandt worden sei. Mit gleicher Begründung bean-\n\ntragte RA Prof. Dr. S. am 13. März 2003 \"vorsorglich\" Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist, nachdem er \n\nzuvor - auf telefonischen Hinweis der Senatsvorsitzenden des Berufungsge-\n\nrichts - die Beklagten erfolglos um Zustimmung zu der primär beantragten Frist-\n\nverlängerung ersucht hatte. Am 25. März 2003 beantragte der (in A. an- \n\nsässige) RA Prof. Dr. S. erneut Wiedereinsetzung, wobei er nunmehr anwaltlich \n\nversicherte, es sei ihm wegen einer Augenerkrankung in den Tagen vor Ablauf \n\nder Berufungsbegründungsfrist unmöglich gewesen, Akten zu bearbeiten. Er \n\nhabe sich deshalb an einen Spezialisten von der C. in B. gewandt, der \n\nihn mit einer - zur Glaubhaftmachung vorgelegten - E-Mail vom 12. März 2003 \n\nunter dem Betreff \"Re: Hornhautdystrophie\" zu einer eventuell in Frage kom-\n\nmenden Laser-Behandlung in seine Privatsprechstunde gebeten habe. Durch \n\nBeschluß vom 11. April 2003 hat das Berufungsgericht - nach vorheriger Ableh-\n\nnung der beantragten Fristverlängerung - die Berufung des Klägers unter Zu-\n\nrückweisung seines Wiedereinsetzungsantrages als unzulässig verworfen. Da-\n\ngegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. Die gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil die \n\nRechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des \n\nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-\n\ndung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\nEs handelt sich um eine der Verallgemeinerung nicht zugängliche Einzel-\n\nfallentscheidung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht dar-\n\ngetan oder jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, daß sein Prozeßbevollmächtig-\n\nter, dessen Verschulden er sich zurechnen lassen müsse (§ 85 Abs. 2 ZPO), an \n\nder Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist unverschuldet gehindert gewe-\n\nsen sei (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1, 294 ZPO), überspannt unter den vorliegen-\n\nden Umständen auch nicht die an einen Wiedereinsetzungsgrund zu stellenden \n\nAnforderungen. \n\n1. Soweit der Kläger sich darauf beruft, daß sein Prozeßbevollmächtigter \n\nwegen des ihm fehlenden erstinstanzlichen Urteils an der Einhaltung der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gehindert gewesen sei, führt das nicht zum Erfolg. Wie \n\ndas Berufungsgericht zutreffend ausführt, versteht es sich von selbst, daß ein \n\npflichtbewußter Anwalt sich nicht der Unterlagen begibt, die er zur Fertigung \n\neiner Berufungsbegründung benötigt. Unverständlich ist daher schon, daß RA \n\nProf. Dr. S. von den beiden in seinem Besitz befindlichen Urteilsabschriften eine \n\nan den Kläger und die andere an das Gericht übersandte, ohne sich eine Kopie \n\nfür seine Handakten zu fertigen. Das gilt um so mehr, als seine gegenüber dem \n\nGericht geäußerte floskelhafte \"Bitte um Rückgabe\" nicht erkennen ließ, daß er \n\nunverzügliche Rückgabe erwartete und hierauf zur Fertigung der Berufungsbe-\n\ngründung angewiesen sei, zumal er in der Berufungsschrift die Durchführung \n\nder Berufung ausdrücklich noch als offen bezeichnet hat. Ob unter diesen Um-\n\nständen überhaupt ein Mitverschulden des Gerichts an der Fristversäumung \n\nanzunehmen ist, erscheint mehr als fraglich, kann aber dahinstehen, weil ein \n\nVerschulden des RA Prof. Dr. S. an der Fristversäumung dadurch weder aus-\n\ngeschlossen würde (vgl. BGH, Urt. v. 5. April 1990 - VII ZR 215/89, BGHR ZPO \n\n§ 233 - Verschulden 5; Beschl. v. 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, \n\n1700; Beschl. v. 16. Juni 1994 - V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; Beschl. v. \n\n19. Oktober 1994 - I ZB 7/94, NJW-RR 1995, 574, 575; Urt. v. 6. Mai 1999 \n\n- VII ZR 396/98, VersR 2000, 515 f.) noch bei wertender Betrachtung in den \n\nHintergrund träte (vgl. Sen.Beschl. v. 26. April 2004 - II ZB 6/03 z.V.b.). Die bis-\n\nher \n\nfehlende Rücksendung der an das Berufungsgericht übersandten \n\nUrteilsausfertigung hätte RA Prof. Dr. S. bereits auffallen und ihn zu einem \n\n\"Nachhaken\" veranlassen müssen, als er seinen ersten - mit der Schwierigkeit \n\nder Sache begründeten - Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist vom 10. Februar 2003 stellte und ihm die Akten zu diesem Zweck vorgelegt \n\nwurden. Er konnte sich unter den gegebenen Umständen nicht ohne eigenes \n\nZutun darauf verlassen, daß ihm die Urteilsausfertigung irgendwann doch noch \n\nrechtzeitig vor Ablauf der ggf. verlängerten Berufungsbegründungsfrist zugehen \n\nwerde. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers handelt es sich hier nicht \n\num die Perpetuierung eines anwaltlichen Fehlers durch rechtsfehlerhaftes \n\nUnterlassen eines Gerichts (dazu BVerfG, Beschl. v. 12. August 2002 \n\n- 1 BvR 399/02, NJW 2002, 2937), sondern umgekehrt um die Perpetuierung \n\neines Unterlassens des Gerichts durch einen anwaltlichen Fehler. Nach allem \n\nhat es der Prozeßbevollmächtigte des Klägers zumindest überwiegend selbst \n\nzu vertreten, daß ihm bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist keine \n\nUrteilsabschrift zur Verfügung stand. \n\n2. Das von RA Prof. Dr. S. zu vertretende Fehlen der Urteilsabschrift \n\nstünde einer Wiedereinsetzung gemäß § 233 ZPO allerdings dann nicht entge-\n\ngen, wenn er ohnehin aus einem anderen Grund, nämlich wegen der von ihm \n\nangegebenen Augenerkrankung (Hornhautdystrophie), unverschuldet gehindert \n\nwar, die Frist einzuhalten (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 233 Rdn. 22 a \n\nm.w.N.). \n\na) Das Berufungsgericht hat dies nicht für hinreichend dargetan und \n\nglaubhaft gemacht erachtet. Dabei hat es - entgegen der Ansicht des Be-\n\nschwerdeführers - nicht die Erkrankung als solche, sondern die mit ihr begrün-\n\ndete \"Unmöglichkeit der Aktenbearbeitung\" deshalb in Zweifel gezogen, weil \n\nder Klägervertreter sich weder in seinem Fristverlängerungsantrag vom \n\n12. März 2003 noch in seinem ersten Wiedereinsetzungsantrag vom 13. März \n\n2003 noch in der verspätet eingereichten Berufungsbegründung vom 17. März \n\n2003 hierauf berufen, sondern diesen angeblichen Hinderungsgrund erst nach-\n\nträglich - nach Stellungnahmen der Gegenseite - mit seinem erneuten Wieder-\n\neinsetzungsgesuch vom 25. März 2003 geltend gemacht hat, obwohl in Anbe-\n\ntracht des drohenden Rechtsmittelverlustes aller Anlaß bestanden hätte, den \n\nangeblich zwingenden Hinderungsgrund, hätte er vorgelegen, sogleich vorzu-\n\ntragen. Weiter hat das Berufungsgericht zu Recht substantiierte Angaben über \n\ndie Art und das Ausmaß der behaupteten Sehstörungen vermißt und darauf \n\nhingewiesen, daß die in der E-Mail des B. Arztes verwendete Bezeich- \n\nnung \"Hornhautdystrophie\" (erbliche Hornhauttrübung; vgl. Pschyrembel, Klini-\n\nsches Wörterbuch, 259. Aufl.) eine gravierende, zur Unmöglichkeit der Akten-\n\nbearbeitung führende Sehstörung nicht belege, zumal Prof. Dr. S. im weiteren \n\nVerlauf zur Fertigung von Schriftsätzen durchaus in der Lage gewesen sei. \n\nInsgesamt handelt es sich insoweit nicht um Fragen i.S. von § 574 Abs. 2 \n\nZPO, sondern um die richterliche Würdigung des Klägervorbringens im Rahmen \n\nvon § 294 ZPO, bei der dem Berufungsgericht keine grundrechtsrelevanten \n\nFehler unterlaufen sind. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers muß das \n\nGericht eine anwaltliche Versicherung nicht ungeprüft hinnehmen, sondern hat \n\nsie daraufhin zu prüfen und zu würdigen, ob ihr Inhalt in Anbetracht der sonsti-\n\ngen Umstände des Einzelfalls überwiegend wahrscheinlich ist (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75, VersR 1976, 928; Zöller/Greger aaO \n\n§ 294 Rdn. 6). \n\nb) Davon abgesehen bliebe selbst unter Zugrundelegung des Klägervor-\n\nbringens unklar, ob die angebliche Unfähigkeit des RA Prof. Dr. S. zur Akten-\n\nbearbeitung \"in den Tagen vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist\" auch \n\nnoch am Tage ihres Ablaufs (12. März 2003) anhielt. Dagegen spricht sein \n\n- (nur) auf das Fehlen der Urteilsabschrift gestützter - Fristverlängerungsantrag \n\nvon diesem Tage. Mit einem Erfolg dieses Antrags ohne Zustimmung der Ge-\n\ngenseite konnte er gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht rechnen. Daß er an \n\ndiesem Tag gesundheitlich (noch) nicht in der Lage gewesen wäre, statt des \n\nerwartbar erfolglosen Fristverlängerungsantrages die verspätet eingereichte, \n\ndreiseitige Berufungsbegründung zu fertigen, ist nicht dargetan. Offen ist weiter, \n\nob die anscheinend in den Tagen davor akut aufgetretene Krankheitsphase \n\nvorhersehbar zum ersten oder aber zum wiederholten Mal (rezidivierend) aufge-\n\ntreten ist und RA Prof. Dr. S. es versäumt hat, rechtzeitig für einen Vertreter zu \n\nsorgen (vgl. Sen.Beschl. v. 26. Februar 1996 - II ZB 7/95, NJW 1996, 1540). \n\nGegen eine erstmalige Krankheitsphase spricht, daß Prof. Dr. S. sich nicht an \n\neinen ortsansässigen Augenarzt in A., sondern an einen Professor für Au- \n\ngenheilkunde in B. gewandt hat und diesem die Diagnose des Grundleidens \n\noffenbar bekannt war. Offen ist schließlich, ob Prof. Dr. S. die Zustimmung der \n\nBeklagten zu einer nochmaligen Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nhätte erreichen können, wenn er sich mit deren Anwälten bei Beginn seiner \n\nKrankheitsphase unter Hinweis auf diese ins Benehmen gesetzt hätte. All diese \n\nUnklarheiten gehen zu Lasten des Klägers, weil er gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO das Fehlen eines (ihm zuzurechnenden) Verschuldens seines Anwalts an \n\nder Fristversäumung darzulegen und glaubhaft zu machen hat. Bleibt die Mög-\n\nlichkeit einer verschuldeten Fristversäumung offen, kann Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand nicht gewährt werden (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 1995 \n\n- I ZB 15/95, NJW 1996, 319; Zöller/Greger aaO § 233 Rdn. 22 c m.w.N.). \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nStrohn \n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-17/ii-zb-14-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-17/ii-zb-14-03","retrieved":"2026-07-10 15:36:35.456901+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-17/ii-zb-14-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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