{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"V ZR 304/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 33 Abs. 6, 34 Abs. 1 Satz 8 a) Die Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz führt nicht nur zum vorläufigen Übergang des Volleigen- tums auf den Berechtigten, sondern auch zum vorläufigen Übergang der Mietver- hältnisse der Mieter des Grundstücks auf den Berechtigten (Fortführung von BGHZ 132, 306). b) Hausverwaltungsverträge gehen auch bei Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf den Berechtigten über (Anschluß an BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317). c) Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs treten mit Bekanntgabe der An- ordnung an alle Betroffenen ein (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346). d) Die Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft kann auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen (Anschluß an BFH NJW 1989, 936).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 304/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVermG §§ 33 Abs. 6, 34 Abs. 1 Satz 8 \n\na) Die Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines Grundstücks nach \ndem Vermögensgesetz führt nicht nur zum vorläufigen Übergang des Volleigen-\ntums auf den Berechtigten, sondern auch zum vorläufigen Übergang der Mietver-\nhältnisse der Mieter des Grundstücks auf den Berechtigten (Fortführung von \nBGHZ 132, 306). \n\nb) Hausverwaltungsverträge gehen auch bei Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf \nden Berechtigten über (Anschluß an BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, \nZOV 2001, 317). \n\nc) Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs treten mit Bekanntgabe der An-\nordnung an alle Betroffenen ein (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 1997, V \nZR 129/95, VIZ 1997, 346). \n\nd) Die Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft \nkann auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen (Anschluß an BFH \nNJW 1989, 936). \n\nBGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 304/03 - Kammergericht in Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 2003 unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.428,96 € abge-\n\nwiesen worden ist. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.428,96 € zu \n\nzahlen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger \n\n67% und die Beklagte 33%. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 85% \n\nund die Beklagte 15%. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 95 % \n\nund die Beklagte 5%. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nAm 15. September 1941 verkaufte der für den in die USA emigrierten \n\nund später von den Klägern beerbten E. K. bestellte Abwesenheits-\n\npfleger dessen Anwesen M. str. 21-23/S. Str. 21 in B. -M. an \n\nM. J. und P. K. zu gleichen Teilen, die als Eigentümer in \n\ndas Grundbuch eingetragen wurden. Später wurde das Grundstück unter staat-\n\nliche Verwaltung gestellt und 1995 durch den staatlichen Verwalter, die Woh-\n\nnungsbaugesellschaft B. -M. mbH (WBM), an die Rechtsnachfolger der \n\nErwerberinnen herausgegeben, die die Beklagte mit einem Vertrag vom \n\n24./29. Mai 1996 mit der Verwaltung beauftragten. Dieser Vertrag berechtigte \n\ndie Beklagte u. a. zum Einzug der Mieten von den Mietern des Anwesens. Er \n\nendete am 31. Juli 1999. Die Beklagte führte die Verwaltung aber noch bis zum \n\n30. September 1999 weiter. \n\nAm 21. Januar 1994 ordnete das Amt zur Regelung offener Vermögens-\n\nfragen in Berlin-Mitte die Übertragung des Anwesens an die Kläger an und gab \n\ndiesen zugleich auf, an Dr. K. , den Erben der P. K. , und an die \n\nWBM, die gesetzliche Vertreterin der seinerzeit unbekannten Erben der \n\nM. J. , jeweils 2.643,45 DM für getilgte Hypotheken zu zahlen. Gegen \n\ndiesen Bescheid erhoben Dr. K. und die WBM Widerspruch, der durch Be-\n\nscheid des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen in Berlin vom \n\n23. Juni 1998 abschlägig beschieden wurde. Gegen diesen Bescheid, der \n\nDr. K. und anstelle der WBM H. , S. und S. K. , Erben \n\nnach M. J. , zugestellt wurde, erhob Dr. K. Anfechtungsklage, die \n\ndas Verwaltungsgericht Berlin mit am 29. März 1999 zugestelltem Urteil ab-\n\nwies. Zu den Erben der M. J. gehörte auch der 1996 verstorbene \n\nund von M. und P. E. beerbte W. E. . Mit Bescheid vom \n\n26. November 1998, der W. E. nicht mehr zugestellt werden konnte, \n\nordnete das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin Mitte den \n\nsofortigen Vollzug des Rückübertragungsbescheids \n\nin Ansehung der \n\nRestitution an. Diesen \n\nleitete das Landesamt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen Berlin am 13. Januar 1999 auch P. E. als \n\nTestamentsvollstrecker des Nachlasses von W. E. zu. Dieser meldete \n\nam 30. September 1999 Entschädigungsansprüche nach § 7a Abs. 3b VermG \n\nan. \n\nDie Kläger verlangen von der Beklagten die Auszahlung der Überschüs-\n\nse aus den von Mai bis September 1999 von den Mietern des Anwesens ein-\n\ngezogenen Mieten. \n\nDas Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil des damals auch noch \n\ngeltend gemachten Anspruchs auf Herausgabe von Mietkautionssparbüchern \n\nstattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hin hat das Kammergericht die \n\nVerurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Mietkautionssparbücher bestä-\n\ntigt, ihre Verurteilung zur Zahlung jedoch bis auf die hälftigen Mietüberschüsse \n\nfür August und September 1999 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die von \n\ndem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger, mit der diese ihren \n\nweitergehenden Zahlungsantrag weiterverfolgen. Die Beklagte tritt dem entge-\n\ngen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Zahlungsantrag we-\n\ngen der Mietüberschüsse von Mai bis Juli 1999 an dem zu dieser Zeit noch \n\nbestehenden Verwaltungsvertrag der Beklagten mit den Rechtsnachfolgern der \n\nseinerzeitigen Erwerberinnen. Insoweit bestehe ein Auskehrungsanspruch nur \n\ngegen diese, nicht aber gegen die Beklagte als deren Beauftragte. Die Miet-\n\nüberschüsse für August und September 1999 könnten die Kläger nur zur Hälfte \n\nverlangen, weil der Rückübertragungsbescheid in diesem Zeitraum nur in An-\n\nsehung des Miteigentumsanteils der P. K. , nicht aber in Ansehung des \n\nMiteigentumsanteils der M. J. unanfechtbar gewesen sei. Der Wi-\n\nderspruchsbescheid sei nämlich dem Miterben W. E. und seinen Er-\n\nben nicht zugestellt worden. Unanfechtbar sei er erst mit dem Antrag des \n\nP. E. auf Entschädigung vom 30. September 1999 geworden. \n\nII. \n\nDas hält revisionsrechtlicher Prüfung nur teilweise stand. \n\n1. Soweit die Kläger ihren Anspruch auf Auskehrung der Mitüberschüsse \n\nfür die Monate Mai bis Juli 1999 weiterverfolgen, ist die Revision unzulässig. \n\na) Das Berufungsgericht hat die Revision zwar im Tenor des Berufungs-\n\nurteils ohne Einschränkungen zugelassen. Das hat aber nicht zwingend zur \n\nFolge, daß die Revision unbeschränkt zugelassen ist. Die Beschränkung der \n\nZulassung einer Revision muß sich nämlich nicht aus dem Tenor, sie kann sich \n\nauch aus der Begründung ergeben, die für die Zulassung gegeben wird \n\n(BGHZ 48, 134, 136; BGH, Urt. v. 9. März 2000, III ZR 356/98, NJW 2000, \n\n1794, 1796, insoweit in BGHZ 144, 59 nicht abgedruckt; Urt. v. 12. Juli 2000, \n\nXII ZR 159/98, WM 2000, 1967, 1968; Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, NJW \n\n2003, 2529; Senatsurt. v. 11. Juli 2003, V ZR 430/02, WM 2004, 234, 235; Se-\n\nnatsbeschl. v. 29. Januar 2004, V ZR 244/03, Umdruck S. 5). Allerdings muß \n\naus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klar-\n\nheit hervorgehen, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisions-\n\nrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entschei-\n\ndung eröffnen wollte (Senat, Urt. v. 11. Juli 2003 aaO; Beschl. v. 29. Januar \n\n2004 aaO). \n\nb) So liegt es hier. Die von dem Berufungsgericht aufgeworfene Frage \n\nstellte sich für die Mietüberschüsse von Mai bis Juli 1999 genauso wie für die \n\nMonate August und September 1999. Das Berufungsgericht hat es aber nicht \n\nbei der Benennung der zu klärenden Frage belassen. Es hat vielmehr hinzuge-\n\nfügt, hiervon hänge ab, ob die Kläger die Mietüberschüsse ab dem 1. August \n\n1999 vollständig oder nur zur Hälfte verlangen könnten. Diese zeitliche Ein-\n\ngrenzung ist nicht zufällig. Für die Monate Mai bis Juli 1999 hat das Beru-\n\nfungsgericht nämlich Ansprüche der Kläger auch insoweit verneint, als es den \n\nÜbergang des Eigentums auf die Kläger nach dem Rückübertragungsbescheid \n\ndes Amts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 21. Januar 1994 als \n\nwirksam angesehen hat. In diesem Zeitraum sei die Beklagte nur Beauftragte \n\nder Verfügungsberechtigten gewesen und deshalb nicht selbst passivlegiti-\n\nmiert. Deshalb schieden Ansprüche der Kläger aus der Sicht des Berufungsge-\n\nrichts in diesem Zeitraum von vornherein auch insoweit aus. Aus der für die \n\nAuslegung der Zulassungsentscheidung maßgeblichen Sicht des Berufungsge-\n\nrichts war die zulassungsrelevante Frage nur für die Monate August und Sep-\n\ntember 1999 klärungsbedürftig. Darauf ist die Zulassung beschränkt. Daran \n\nwürde es entgegen der Ansicht der Revision nichts ändern, wenn der Über-\n\ngang des Eigentums in Ansehung des Miteigentumsanteils der M. J. \n\nohnehin daran scheitern würde, daß die Kläger die ihnen aufgegebene Ver-\n\npflichtung zur Zahlung von 2.643,45 DM an die Erben der M. J. nicht \n\nerfüllt hatten. Denn das ist nur ein Teilaspekt der Frage nach einem wirksamen \n\nEigentumsübergang auch in Ansehnung dieses Miteigentumsanteils, die das \n\nBerufungsgericht insgesamt der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich \n\nmachen wollte. Außerdem nimmt das Berufungsgericht, was die Revision über-\n\nsieht und in der Sache nicht angreift, auf Seite 18 seines Urteils an, auch die \n\nErben der M. J. hätten auf ihre Zahlungsansprüche aus dem Rück-\n\nübertragungsbescheid wirksam verzichtet. \n\nc) Gegen die Nichtzulassung der Revision in Ansehnung der Mietüber-\n\nschüsse für Mai bis Juli 1999 ist Beschwerde nicht, auch nicht hilfsweise erho-\n\nben. Die Kläger können diese auch nicht mehr einlegen. \n\n2. Die im übrigen zulässige Revision ist begründet. Den Klägern steht \n\naus § 816 Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Auskehrung der vollen Mietüberschüs-\n\nse für August und September 1999 zu. \n\na) Das Eigentum an dem Grundstück ist im Januar 1999 auf die Kläger \n\nübergegangen. \n\naa) Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht \n\ndarauf an, ob und wann der Rückübertragungsbescheid vom 21. Januar 1994 \n\ngegenüber allen Beteiligten bestandskräftig geworden ist. Richtig ist allerdings, \n\ndaß die Zivilgerichte auf Grund der mit seinem Erlaß eingetretenen Tatbe-\n\nstandswirkung nur an das Bestehen dieses Bescheids als solches gebunden \n\nsind (Senatsurt. v. 19. Juni 1998, V ZR 43/97, NJW 1998, 3055, 3056). Es trifft \n\nauch zu, daß die zivilrechtlichen Wirkungen eines Bescheids gegenüber den \n\nBetroffenen gewöhnlich erst mit seiner Unanfechtbarkeit eintreten (Senatsurt. \n\nv. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346; Senatsurt. v. 18. Januar 2002, \n\nV ZR 104/01, VIZ 2002, 422, 424). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat aber übersehen, daß das Vermögensge-\n\nsetz die zivilrechtlichen Wirkungen eines Rückübertragungsbescheids nicht nur \n\ngemäß § 34 VermG mit seiner Unanfechtbarkeit eintreten läßt. Ein Rücküber-\n\ntragungsbescheid kann vielmehr nach § 33 Abs. 6 VermG auch für sofort voll-\n\nziehbar erklärt werden. Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs eines \n\nRückübertragungsbescheids waren zwar umstritten. Der Senat hat aber mit \n\nseinem Urteil vom 12. April 1996 (BGHZ 132, 306, 310 f.) entschieden, daß \n\nauch der sofort vollziehbare Rückübertragungsbescheid zur, wenn auch vorläu-\n\nfigen, Übertragung von Volleigentum am Restitutionsgegenstand führt. Deshalb \n\nging Volleigentum an dem Grundstück auf die Kläger nicht erst mit Eintritt der \n\nUnanfechtbarkeit des Rückübertragungsbescheids vom 21. Januar 1994 über, \n\nsondern schon mit dem Eintritt von dessen sofortiger Vollziehbarkeit. Das setzt \n\nallerdings voraus, daß die sofortige Vollziehung des Bescheids gegenüber al-\n\nlen materiell Betroffenen angeordnet und damit auch ihnen allen gegenüber \n\nwirksam geworden ist (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ \n\n1997, 346, 347). \n\ncc) Das ist hier der Fall. \n\n(1) Der Restitutionsbescheid ist allen Betroffenen gegenüber bekannt \n\ngemacht worden. Denn die Erben nach M. J. waren seinerzeit \n\nsämtlich durch die WBM vertreten, die auch in ihrer aller Namen Widerspruch \n\neingelegt hatte. Der Bescheid vom 26. November 1998, durch den der Restitu-\n\ntionsbescheid vom 21. Januar 1994 für sofort vollziehbar erklärt wurde, ist in-\n\ndessen nicht allen Erben nach M. J. gegenüber bekannt gemacht \n\nund deshalb auch nicht unmittelbar allen Betroffenen gegenüber wirksam ge-\n\nworden (vgl. Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346, 347). \n\nZu diesen Erben gehörten nämlich nicht nur H. , S. und S. K. , \n\ndenen der Bescheid zugestellt wurde, sondern auch W. E. . Diesem \n\nkonnte der Bescheid zunächst nicht zugestellt werden, weil er zu diesem Zeit-\n\npunkt schon verstorben war. \n\n(2) Dieser Mangel ist aber dadurch behoben worden, daß der Bescheid \n\nvom 26. November 1998 am 13. Januar 1999 P. E. als Testamentsvoll-\n\nstrecker des Nachlasses von W. E. zugeleitet wurde. Dadurch wurde er \n\nauch den Erben des W. E. gegenüber bekannt gemacht und damit \n\nauch ihnen gegenüber zivilrechtlich wirksam. Dies ergibt sich aus § 2213 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB. Danach kann ein Anspruch gegen den Nachlaß sowohl \n\ngegenüber dem Testamentsvollstrecker als auch gegenüber den Erben gericht-\n\nlich durchgesetzt werden. Ansprüche, über die - wie bei den Ansprüchen nach \n\ndem Vermögensgesetz - eine Verwaltungsbehörde im Verwaltungsverfahren zu \n\nentscheiden hat, können aber nicht unmittelbar durch eine Leistungsklage \n\ndurchgesetzt werden, sondern nur durch Erlaß eines Verwaltungsakts. Dieser \n\nersetzt funktionell die gerichtliche Geltendmachung. Daraus folgt umgekehrt, \n\ndaß ein Bescheid in Bezug auf einen Nachlaßgegenstand sowohl gegenüber \n\ndem Testamentsvollstrecker als auch den Erben gegenüber erlassen werden \n\nkann (BFH, NJW 1989, 936; Bamberger/Roth/J. Mayer aaO. § 2213 Rdn. 2; \n\nvgl. auch OVG Münster, NVwZ-RR 1997, 62, 63). Allerdings ist der Bescheid \n\nvom 26. November 1998 dem P. E. nicht durch das Amt zur Regelung \n\noffener Vermögensfragen Berlin-Mitte, sondern durch das Landesamt zur Re-\n\ngelung offener Vermögensfragen zugeleitet worden, das für den Erlaß des Be-\n\nscheids nicht zuständig war. Das ist aber unschädlich. Denn durch die Anord-\n\nnung der Senatsverwaltung der Finanzen von Berlin über die Auflösung des \n\nAmts zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin-Mitte vom 28. Dezember \n\n1998 (Amtsbl. Berlin 1999 S. 862) ist dieses Amt mit Wirkung vom 1. Januar \n\n1999 aufgelöst und die Erledigung der bei ihm noch anhängigen offenen An-\n\nträge nach § 25 Abs. 1 Satz 3 VermG dem Landesamt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen übertragen worden, das deshalb auch die noch ausstehende \n\nBekanntgabe gegenüber dem Nachlaß nach W. E. zu bewirken hatte. \n\n(3) Unschädlich ist schließlich auch, daß das Amt zur Regelung offener \n\nVermögensfragen Berlin-Mitte \n\nin den Gründen des Bescheids vom \n\n26. November 1998 irrig ausführte, W. E. sei dem Widerspruch nicht \n\nbeigetreten, er erhalte den Bescheid - wie die übrigen Erben nach M. \n\nJ. - nur nachrichtlich. Das aber ändert nichts daran, daß der Bescheid \n\nauch diesem gegenüber Wirkungen entfalten sollte und entfaltete, sobald er \n\nihm bekannt gegeben war. Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen \n\nBerlin-Mitte hatte W. E. in der Rolle des nachrichtlich zu Beteiligenden \n\nnur deshalb aufgenommen, weil es glaubte, dieser habe den Rückübertra-\n\ngungsbescheid nicht angegriffen. Der Restitutionsausspruch aus dem Resti-\n\ntutionsbescheid vom 21. Januar 1994 konnte gegenüber keinem der Beteiligten \n\nwirksam werden, solange der Widerspruch auch nur eines Beteiligten gegen \n\nden Restitutionsbescheid noch nicht abschließend beschieden war. Inhaltlich \n\nkonnte die Anordnung seines Sofortvollzug in ihren Wirkungen nicht auf ein-\n\nzelne Beteiligte begrenzt, sondern nur umfassend angeordnet werden. \n\n(4) Schließlich ist unerheblich, daß P. E. „nur“ eine Kopie des \n\nDuldungsbescheides übersandt worden ist. Der Zweck der Bekanntgabe nach \n\n§ 41 VwVfG ist erreicht, wenn dem Adressaten eine zuverlässige Kenntnis des \n\nInhalts des Bescheids verschafft wird. Diese Kenntnis vermittelt auch eine Fo-\n\ntokopie, wenn sie das Original nach Inhalt und Fassung vollständig wiedergibt \n\n(BVerwG, BVerwGE 104, 301, 314; BFH, BFHE 119, 219, 222; Stel-\n\nkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., § 41 Rdn. 16). Außerdem muß die Kopie \n\ndem Empfänger zum Zwecke der Bekanntgabe überlassen werden (BVerwG, \n\nBVerwGE 104, 310, 314; NJW 1988, 1612, 1613). Diese Voraussetzungen sind \n\nhier gegeben. In dem Bescheid vom 26. November 1998 war ausdrücklich eine \n\nBekanntgabe des Bescheids auch gegenüber W. E. vorgesehen. Sie \n\nist versucht worden und am Ableben des W. E. gescheitert. Der Be-\n\nscheid vom 26. November 1998 ist P. E. am 13. Januar 1999 nicht zur \n\nbloß informellen Information überlassen, sondern mit förmlichen Anschreiben \n\nals Testamentsvollstrecker des W. E. übersandt worden, um die in \n\ndem Bescheid vorgesehene Bekanntgabe an W. E. zu erreichen. An \n\ndem Bekanntgabewillen des Landesamts zur Regelung offener Vermögensfra-\n\ngen in Berlin ändert auch der Umstand nichts, daß es in seinem Schreiben die \n\nFormulierung „zur Kenntnisnahme“ verwandte (vgl. BFH, BFHE 116, 467, 469). \n\nDamit hat das Amt nicht etwa eine mindere Form der Information gewählt, son-\n\ndern nur den Zweck des Schreibens, nämlich P. E. den Bescheid be-\n\nkannt zu machen, beschrieben. \n\ndd) Der sofortige Vollzug des Rückübertragungsbescheids verschuf den \n\nKlägern unmittelbar Volleigentum. Dies war nicht davon abhängig, daß auch \n\ndie anderen Bedingungen eingehalten wurden. Insbesondere kam es auch \n\nnicht darauf an, ob die Kläger die Zahlungspflichten aus dem Bescheid erfüll-\n\nten oder ob die Verfügungsberechtigten auf ihre Ansprüche verzichteten. Die \n\nErfüllung dieser Verpflichtungen oder ein Verzicht der Verfügungsberechtigten \n\nhierauf war zwar Voraussetzung für den endgültigen Erhalt des Eigentums, weil \n\nder Gesetzgeber mit dem Vermögensrechtsbereinigungsgesetz vom 20. Okto-\n\nber 1998 (BGBl. I S. 3180) den Eintritt der Unanfechtbarkeit von der Erfüllung \n\nauch solcher Zahlungspflichten abhängig machte (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nVermG in der seitdem geltenden Fassung) und eine abweichende Regelung für \n\nzuvor erlassene Bescheide, die noch nicht unanfechtbar geworden waren, nicht \n\nvorsah. Für den Erwerb vorläufigen Eigentums ist dies aber unerheblich. Er-\n\nwarben die Kläger aber schon im Januar 1999 Eigentum, bedarf es auch keiner \n\nEntscheidung darüber, ob der Rückübertragungsbescheid vom 21. Januar \n\n1994 nach Maßgabe der \n\nvor der Rückübertragung bestehenden \n\nMiteigentumsanteile schrittweise bestandskräftig werden konnte, obwohl nicht \n\ndie früheren Miteigentumsanteile, sondern unter Aufhebung dieser Miteigen-\n\ntumsanteile das ungeteilte Eigentum auf die Kläger übertragen wurde. \n\nb) Die Beklagte war auch Nichtberechtigte. Mit dem (vorläufigen) Über-\n\ngang des Eigentums sind die Kläger nach § 17 Satz 1 VermG auch in die Miet-\n\nverhältnisse der Mieter des Anwesens eingetreten. Dieser gesetzliche Ver-\n\ntragsübergang (dazu: BGH, Urt. v. 14. September 2000, III ZR 211/99, VIZ \n\n2000, 734, 735) erfolgt zwar gewöhnlich erst mit dem Eintritt der Bestandskraft \n\n(BGH, Urt. v. 14. September 2000 aaO; Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, \n\nZOV 2001, 317). § 17 Satz 1 VermG stellt aber nur auf die „Rückübertragung“ \n\nund nicht auf deren Unanfechtbarkeit ab. Er greift seinem Wortlaut nach auch \n\ndann, wenn die Rückübertragung vorläufig erfolgt. Der Übergang der Mietver-\n\nhältnisse in diesem Fall entspricht dem Sinn und Zweck der Vorschrift, da de-\n\nren Schicksal bei einem vorläufigen Übergang des Eigentums ohne gleichzeiti-\n\ngen Übergang der Mietverhältnisse ungewiß wäre, was aber, wie schon das \n\nBestehen des neben § 16 Abs. 2 VermG an sich nicht gebotenen § 17 Satz 1 \n\nVermG zeigt, gerade vermieden werden sollte. Nicht eingetreten sind die Klä-\n\nger allerdings in den Hausverwaltungsvertrag der Beklagten mit den Erben der \n\nvormaligen Verfügungsberechtigten. Ein Hausverwaltungsvertrag kann zwar \n\nbei wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein Bauvertrag (für diesen: BGHZ \n\n141, 203, 205 f.) als grundstücksbezogenes Rechtsverhältnis angesehen wer-\n\nden, das grundsätzlich nach § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG auf den Restitutionsbe-\n\nrechtigten übergehen würde. § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG ist aber in Ansehnung \n\nvon Hausverwaltungsverträgen einschränkend auszulegen (BGH, Urt. v. \n\n1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317, 318). Durch die Restitution soll \n\nder Berechtigte sein Eigentum nicht nur als Rechtstitel zurückerlangen, son-\n\ndern selbst wieder in Besitz nehmen können. Das aber würde vereitelt, wenn \n\nauch ein Hausverwaltungsvertrag auf ihn übergehen würde. Geht der Haus-\n\nverwaltungsvertrag aber nicht auf den Berechtigten über, kann er dem Verwal-\n\nter auch kein Recht zum Besitz und auch nicht das Recht vermitteln, Mieten \n\neinzuziehen. \n\nc) Es fehlt auch nicht an einem Bereicherungsverhältnis zwischen den \n\nKlägern und der Beklagten. Hierfür kommt es entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts weder auf das Ende des Hausverwaltungsvertrags noch darauf \n\nan, für wen die Beklagte nach dem Auslaufen des Hausverwaltungsvertrags \n\ntätig wurde. Die Zahlungen der Mieter an die Beklagte konnten seit Mai 1999 \n\nden Klägern gegenüber nicht mehr zur Erfüllung von deren Mietzinsverpflich-\n\ntungen führen, weil der Hausverwaltungsvertrag keine Grundlage mehr für eine \n\nEmpfangszuständigkeit der Beklagten war. Den Klägern gegenüber führten \n\ndiese Zahlungen erst und nur dadurch zur Erfüllung, daß diese die Beklagte \n\nverklagten und damit (BGH, Urt. v. 20. März 1986, III ZR 236/84, NJW 1986, \n\n2104, 2106, RGZ 106, 44, 45; Bamberger/Roth/Bub, aaO, § 182 Rdn. 3) die \n\nZahlungen der Mieter an die Beklagte genehmigten (BGH , Urt. v. 15. Mai \n\n1986, VII ZR 211/85, NJW 1986, 2430; Urt. v. 9. Februar 1989, IX ZR 145/87, \n\nNJW 1989, 1348, 1350, 1351 insoweit in BGHZ 106, 375 nicht abgedruckt; \n\nBamberger/Roth/Wendehorst, aaO, § 816 Rdn. 30). Verfügungen der Verfü-\n\ngungsberechtigten haben die Kläger damit nicht genehmigt. Deshalb konnte \n\nein Bereicherungsverhältnis zu diesen auch nicht entstehen. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92, 91a ZPO. Die Ko-\n\nsten des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils waren, wie von dem Beru-\n\nfungsgericht entschieden, beiden Parteien je zur Hälfte, die übrigen Kosten \n\nnach dem geänderten Umfang des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens auf-\n\nzuerlegen. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-14/v-zr-304-03","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2213","ref_norm":"2213","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7a","ref_norm":"7a","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-14/v-zr-304-03","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-14/v-zr-304-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2004-05-14","dockets":["V ZR 304/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 14.05.2004 – V ZR 304/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-14/v-zr-304-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"VermG §§ 33 Abs. 6, 34 Abs. 1 Satz 8 a) Die Anordnung des Sofortvollzugs der Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Vermögensgesetz führt nicht nur zum vorläufigen Übergang des Volleigen- tums auf den Berechtigten, sondern auch zum vorläufigen Übergang der Mietver- hältnisse der Mieter des Grundstücks auf den Berechtigten (Fortführung von BGHZ 132, 306). b) Hausverwaltungsverträge gehen auch bei Anordnung des Sofortvollzugs nicht auf den Berechtigten über (Anschluß an BGH, Urt. v. 1. März 2001, III ZR 329/98, ZOV 2001, 317). c) Die zivilrechtlichen Wirkungen des Sofortvollzugs treten mit Bekanntgabe der An- ordnung an alle Betroffenen ein (Fortführung des Senatsurt. v. 14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346). d) Die Bekanntgabe der Anordnung des Sofortvollzugs an eine Erbengemeinschaft kann auch gegenüber dem Testamentsvollstrecker erfolgen (Anschluß an BFH NJW 1989, 936).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 22. Zivilsenats des\n\nKammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 2003 unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 1.428,96 € abge-\n\nwiesen worden ist.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Kläger weitere 1.428,96 € zu\n\nzahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger\n\n67% und die Beklagte 33%.\n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger 85%\n\nund die Beklagte 15%.\n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Kläger 95 %\n\nund die Beklagte 5%.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"VermG/16","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"16","label":"§ 16 VermG","mentions":3},{"id":"VermG/17","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"17","label":"§ 17 VermG","mentions":3},{"id":"VermG/34","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"34","label":"§ 34 VermG","mentions":2},{"id":"BGB/816","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"816","label":"§ 816 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/2213","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"2213","label":"§ 2213 BGB","mentions":1},{"id":"VermG/7a","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"7a","label":"§ 7a VermG","mentions":1},{"id":"VermG/25","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"25","label":"§ 25 VermG","mentions":1},{"id":"VermG/33","law":"VermG","abbreviation":"VermG","ref":"33","label":"§ 33 VermG","mentions":1},{"id":"ZPO/91a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91a","label":"§ 91a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/92","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"92","label":"§ 92 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"VwVfG/41","law":"VwVfG","abbreviation":"VwVfG","ref":"41","label":"§ 41 VwVfG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-15T10:15:44.076136+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}