{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-14","aktenzeichen":"V ZR 164/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG § 7 Abs. 8 Satz 2 Bei Rücknahme einer gegen den Restitutionsbescheid erhobenen Klage ist für den Beginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist ungeachtet einer etwa rückwirkend eingetretenen Bestandskraft des Bescheides der Zeitpunkt maß- gebend, zu dem die Klage wirksam zurückgenommen wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 164/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n14. Mai 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVermG § 7 Abs. 8 Satz 2 \n\nBei Rücknahme einer gegen den Restitutionsbescheid erhobenen Klage ist für den \n\nBeginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist ungeachtet einer \n\netwa rückwirkend eingetretenen Bestandskraft des Bescheides der Zeitpunkt maß-\n\ngebend, zu dem die Klage wirksam zurückgenommen wurde. \n\nBGH, Urt. v. 14. Mai 2004 - V ZR 164/03 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. Mai 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-\n\nRäntsch \n\nfür Recht erkannt: \n\nUnter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die \n\nRevision der Beklagten das Urteil des 15. Zivilsenats des \n\nKammergerichts in Berlin vom 25. März 2003 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten er-\n\nkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revi-\n\nsionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin war bis zum 2. Juni 2000 Verwalterin des mit einem Miets-\n\nhaus bebauten Grundstücks, das durch Bescheid des Landesamtes zur Rege-\n\nlung offener Vermögensfragen vom 27. Oktober 1998 an die Beklagte restitu-\n\niert wurde. Die gegen den Restitutionsbescheid zunächst erhobenen Klagen \n\nwurden am 18. August 1999 und 8. Dezember 1999 zurückgenommen. \n\nMit Schreiben vom 6. April 2000 bat die Beklagte die Klägerin um \"Er-\n\nstellung der Abrechnung nach dem Vermögensgesetz § 7 Abs. 7.\" In der \n\nschließlich am 1. Dezember 2000 übersandten Abrechnung ermittelte die Klä-\n\ngerin zu ihren Gunsten später auf insgesamt 163.254,69 DM berichtigte Erstat-\n\ntungsansprüche sowie für die Beklagte erwirtschaftete Überschüsse in Höhe \n\nvon 104.917,97 DM. Sie forderte die Beklagte vergeblich zum Ausgleich des \n\nDifferenzbetrages in Höhe von 58.151,76 DM auf. \n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zah-\n\nlung von 163.254,69 DM (= 83.470,80 €) in Anspruch. Na ch den Behauptun-\n\ngen der Klägerin ergibt sich dieser Betrag aus nicht durch öffentliche Mittel \n\ngedeckten Restkosten in Höhe von 2.017,34 DM im Zusammenhang mit För-\n\ndermaßnahmen und durch Aufwendungen in Höhe von 161.237,35 DM zur \n\nErfüllung von Rechtspflichten der Verkehrssicherung. Nachdem die Beklagte \n\nin erster Instanz erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung hilfsweise die \n\nAufrechnung mit ihrem Gegenanspruch in Höhe von 104.917,97 DM erklärt \n\nhatte, hat das Landgericht der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das \n\nKammergericht hat - unter Berücksichtigung der Aufrechnung - die Verurtei-\n\nlung auf 59.319,38 DM (= 28.795,38 €) reduziert. Geg en dieses Urteil richten \n\nsich die von dem Senat zugelassenen Revisionen beider Parteien. Während \n\ndie Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils hinsichtlich \n\ndes von der Aufrechnung betroffenen Teils der Klageforderung erstrebt, ver-\n\nfolgt die Beklagte weiterhin das Ziel vollständiger Klageabweisung. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht meint, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Ko-\n\nstenerstattung nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG zu. Nach dieser Vorschrift seien \n\nzwar nicht die gewöhnlichen Erhaltungskosten auszugleichen, wohl aber die \n\nKosten für Instandsetzungsmaßnahmen. Eine Erstattungspflicht bestehe auch \n\ndann, wenn die Instandsetzung wegen unterlassener gewöhnlicher Erhal-\n\ntungsmaßnahmen des Verfügungsberechtigten oder seines Rechtsvorgängers \n\nerforderlich geworden sei. Hiernach seien sämtliche Kosten erstattungsfähig, \n\ndie die Klägerin der Erfüllung von Rechtspflichten zugeordnet habe. Soweit die \n\nBeklagte Vortrag der Klägerin zum Zustand des Objekts, zur Auftragserteilung, \n\nzur Notwendigkeit und Ausführung der Arbeiten sowie zur Ortsüblichkeit, An-\n\ngemessenheit und Bezahlung der Kosten \"rundum\" bestreite, könne sie damit \n\nkein Gehör finden. Ihr seien sämtliche Unterlagen übergeben worden und sie \n\nhabe überdies bei den Mietern Rückfrage nehmen können. Anderes möge gel-\n\nten, wenn - was nicht geschehen sei - die Beklagte konkrete Anhaltspunkte für \n\ndie Wahrscheinlichkeit unnötiger Angaben oder fehlerhafter Abrechnungen \n\nvorgebracht hätte. Nicht begründet sei die Klage allerdings in Höhe der \n\n2.017,34 DM, die die Klägerin als Ersatz für ihre nicht durch öffentliche För-\n\ndermittel gedeckten Aufwendungen verlange; insoweit seien die Vorausset-\n\nzungen des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG nicht dargetan. Außerdem sei der An-\n\nspruch der Klägerin wegen der erfolgreichen Hilfsaufrechnung um \n\n104.917,97 DM zu kürzen. Der Beklagten stehe in dieser Höhe ein Gegenan-\n\nspruch aus § 7 Abs. 7 VermG zu. Die Ausschlußfrist nach § 7 Abs. 8 VermG \n\nsei auf Grund des Schreibens vom 6. April 2000 gewahrt. Die infolge der Kla-\n\ngerücknahme rückwirkend eingetretene Bestandskraft des Restitutionsbe-\n\nscheides sei nicht maßgebend; denn vor Abschluß des verwaltungsgerichtli-\n\nchen Verfahrens habe die Beklagte den Gegenanspruch nicht geltend machen \n\nkönnen. \n\nDas hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht \n\nstand. \n\nII. \n\nDie Angriffe der Revision der Beklagten haben Erfolg. \n\n1. Allerdings ist das Berufungsurteil im rechtlichen Ansatz nicht zu be-\n\nanstanden. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ \n\n150, 237, 244; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, WM 2001, 1346, \n\n1347 f) ist in erweiternder Auslegung des § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ein Ko-\n\nstenerstattungsanspruch der Klägerin als Verfügungsberechtigter auch dann \n\ngegeben, wenn sie Maßnahmen zur Pflege und Obhut des Mietobjekts sowie \n\nzum Schutz des Eigentums der Mieter traf, zu denen sie auf Grund ihrer Ge-\n\nbrauchsüberlassungspflicht als Vermieterin gehalten war. Ausgenommen von \n\nder Erstattung sind lediglich die gewöhnlichen Erhaltungskosten, die der Ver-\n\nfügungsberechtigte aus den von ihm gezogenen und ihm - bis zum 30. Juni \n\n1994 - verbleibenden Nutzungen bestreiten muß. Zu Recht hat das Beru-\n\nfungsgericht zudem die Auffassung vertreten, daß die Notwendigkeit einer \n\ngrundlegenden Erneuerung, vielfach verbunden mit Aufwendungen in beträcht-\n\nlichen Größenordnungen, im allgemeinen gegen eine reine Erhaltungsmaß-\n\nnahme spricht. Dies gilt auch dann, wenn eine solche Erneuerung wegen jah-\n\nrelanger Abnutzung und dem Unterlassen gewöhnlicher Erhaltungsaufwen-\n\ndungen erforderlich geworden ist. Bei der Prüfung eines Kostenerstattungsan-\n\nspruchs nach § 3 Abs. 3 Satz 4 VermG ist - was das Berufungsgericht eben-\n\nfalls nicht verkennt - allein entscheidend, ob sich eine bauliche Maßnahme \n\nbezogen \n\nauf \n\nden \n\nZeitpunkt \n\nihrer Vornahme \n\nals \n\ngewöhnliche \n\nErhaltungsmaßnahme darstellt (BGHZ 150, 237, 246 f). \n\n2. Die Revision der Beklagten rügt jedoch mit Erfolg, daß das Beru-\n\nfungsgericht die Anforderungen an ein wirksames Bestreiten des Klagevor-\n\ntrags überspannt und seiner Entscheidung das Vorbringen der Klägerin verfah-\n\nrensfehlerhaft als unstreitig zugrunde gelegt hat (vgl. BGH, Urt. v. 19. April \n\n2001, I ZR 238/98, NJW-RR 2002, 612, 613). \n\na) Nach den geschilderten Grundsätzen ist das Bestehen eines Erstat-\n\ntungsanspruchs davon abhängig, ob bei der betreffenden Maßnahme die Er-\n\nhaltung oder aber die Instandsetzung oder Modernisierung im Vordergrund \n\nsteht. Wie die Einordnung erfolgt, ist zwar zunächst dem Tatrichter vorbehal-\n\nten (BGHZ 150, 237, 245; BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO, \n\n1347), von dem Revisionsgericht aber insbesondere auf die Berücksichtigung \n\naller wesentlichen Tatsachen zu überprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Januar \n\n1992, XII ZB 135/91, NJW 1992, 1513 für die Überprüfung von Ermessensent-\n\nscheidungen). Insoweit erlangt der vorherige Zustand des Objekts namentlich \n\nbei Prüfung der Erforderlichkeit einer grundlegenden Erneuerung maßgebende \n\nBedeutung. Zudem setzt ein Erstattungsanspruch voraus, daß auch die kon-\n\nkrete Maßnahme, deren Kosten geltend gemacht werden, etwa zur Gewährlei-\n\nstung der vom Vermieter geschuldeten ungestörten Gebrauchsüberlassung \n\nnotwendig war (BGH, Urt. v. 17. Mai 2001, III ZR 283/00, aaO, 1348). Kosten-\n\nerstattung kann überdies - was keiner weiteren Erläuterung bedarf - nur dann \n\nverlangt werden, wenn die betreffende bauliche Maßnahme von dem Verfü-\n\ngungsberechtigten auch tatsächlich in Auftrag gegeben, durchgeführt und be-\n\nzahlt worden ist. Schließlich sind Ortsüblichkeit und Angemessenheit der gel-\n\ntend gemachten Kosten für die Höhe des Erstattungsanspruchs erheblich (vgl. \n\nBGH, Urt. v.12. Juni 1997, III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ \n\n136, 57, 66 nicht abgedruckt). \n\nb) Soweit das Berufungsgericht von einem Erstattungsanspruch aus-\n\ngeht, bejaht es all diese Voraussetzungen verfahrensfehlerhaft allein auf der \n\nGrundlage des Tatsachenvortrags der Klägerin. \n\naa) Unklar ist bereits, auf welcher Grundlage das Berufungsgericht das \n\nBestreiten der Beklagten unbeachtet lassen will. Ein ausdrücklicher Hinweis ist \n\ninsoweit nicht erfolgt, die Entscheidungsgründe legen allerdings nahe, daß das \n\nBerufungsgericht von einem unzulässigen pauschalen Bestreiten (vgl. dazu \n\nMünchKomm-ZPO/Peters, 2. Aufl., § 138 Rdn. 19; Musielak/Stadler, ZPO, \n\n3. Aufl., § 138 Rdn. 10; Zöller/Greger, ZPO, 24. Aufl., § 138 Rdn. 10a) ausge-\n\ngangen ist. \n\n(1) Ein pauschales, nämlich nicht auf bestimmtes Vorbringen der Ge-\n\ngenseite bezogenes, Bestreiten (vgl. Zöller/Greger, aaO, § 138 Rdn. 10a) fällt \n\nder Beklagten indessen nicht zur Last (anders als im Fall BGH, Urt. v.12. Juni \n\n1997, III ZR 105/96, VIZ 1998, 87, 90, insoweit in BGHZ 136, 57, 66 nicht ab-\n\ngedruckt). Die Beklagte hat vielmehr konkret zu den einzelnen Positionen der \n\nAbrechnung der Klägerin Stellung genommen und diese jeweils bestritten. Mit-\n\nhin hätte sich das Berufungsgericht im einzelnen mit dem Vorbringen der Be-\n\nklagten befassen müssen, das sich insbesondere aus deren Schriftsatz vom \n\n9. April 2002 ergibt. \n\n(2) Auch soweit sich die Beklagte dabei weitgehend - jedoch nicht aus-\n\nschließlich - auf einfaches Bestreiten ohne weitere Darlegung der Umstände \n\nbeschränkt hat, führt dies nicht zur Unbeachtlichkeit ihres gesamten Vorbrin-\n\ngens. Zwar folgt aus § 138 Abs. 2 und 3 ZPO, daß eine Partei verpflichtet sein \n\nkann, auf die Behauptungen des Prozeßgegners \"substantiiert\", also mit nähe-\n\nren positiven Angaben, zu erwidern. Eine Verpflichtung zu substantiiertem \n\nBestreiten besteht jedoch nicht schlechthin, sondern - ungeachtet weiterer \n\nVoraussetzungen - in jedem Fall nur dann, wenn die bestreitende Partei alle \n\nwesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu \n\nmachen (BGHZ 100, 190, 196; vgl. auch BGHZ 86, 23, 29; 109, 139, 149; 140, \n\n156, 158). Davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich die behaupteten \n\nVorgänge im Wahrnehmungsbereich des Bestreitenden abgespielt haben (vgl. \n\nBGHZ 12, 49, 50). Steht die Partei den Geschehnissen aber erkennbar fern, \n\nso kann von ihr eine nähere Substantiierung ihres Bestreitens nicht verlangt \n\nwerden, vielmehr genügt dann ein einfaches Bestreiten (BGH, Urt. v. 11. Juni \n\n1985, VI ZR 265/83, NJW-RR 1986, 60). Dies hat das Berufungsgericht nicht \n\nbeachtet. Die hier streitigen Umstände, insbesondere der frühere Zustand des \n\nGebäudes sowie die Erforderlichkeit und die Kosten der Instandsetzungsarbei-\n\nten, gegebenenfalls auch deren Durchführung, liegen außerhalb des Wahr-\n\nnehmungsbereichs der Beklagten. Das Grundstück wurde in dem maßgebli-\n\nchen Zeitraum von der Klägerin verwaltet; sie allein gab die baulichen Maß-\n\nnahmen, für die sie nun Kostenerstattung verlangt, in Auftrag und bezahlte die \n\nArbeiten. Schon dies genügt, um eine Verpflichtung der Beklagten zu substan-\n\ntiiertem Bestreiten insoweit auszuschließen. Eine Informationspflicht, wie sie \n\ndas Berufungsgericht nach dem Hinweis auf eine Befragung der Mieter an-\n\nnehmen will, trifft die Beklagte dann nicht. Selbst im vergleichbaren Fall des \n\n§ 138 Abs. 4 ZPO nimmt die Rechtsprechung eine Erkundigungspflicht der \n\nPartei nur dann an, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen \n\n- nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma - handelt, die unter \n\nihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urt. v. \n\n7. Oktober 1998, VIII ZR 100/97, NJW 1999, 53, 54). Diese Voraussetzung ist \n\njedoch im Verhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits \n\nnicht erfüllt. \n\nbb) Soweit die Beklagte im übrigen das Vorbringen der Klägerin mit \n\nNichtwissen bestreitet, ist auch dies nach § 138 Abs. 4 ZPO zulässig. Das \n\nBestreiten mit Nichtwissen bezieht sich auf den Vortrag von Tatsachen, die \n\nweder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer Wahrneh-\n\nmung gewesen sind. Da, wie bereits ausgeführt, keine Vorgänge aus dem Ge-\n\nschäfts- oder Verantwortungsbereich der Beklagten betroffen sind, obliegt es \n\nihr auch nicht, sich über die maßgebenden Umstände zu erkundigen und zu \n\ninformieren. \n\n3. Im Umfang seiner Anfechtung durch die Beklagte kann das Beru-\n\nfungsurteil hiernach keinen Bestand haben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Zur Nachho-\n\nlung der Feststellungen, die unter Berücksichtigung des Vorbringens der Be-\n\nklagten erforderlich sind, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Hierbei wird das Berufungsgericht zu erwägen \n\nhaben, ob die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO gegeben sind. Zwar \n\nerlaubt diese Vorschrift keine willkürliche Schätzung, vielmehr muß die Über-\n\nzeugungsbildung des Tatrichters auf gesicherten Grundlagen beruhen (BGH, \n\nUrt. v. 6. August 1997, VIII ZR 92/96, NJW 1998, 71, 73), der Aufwand für die \n\nerforderlichen Feststellungen kann aber ggf. durch die Beweiserleichterung \n\ngemäß § 287 Abs. 2 ZPO verringert werden. \n\nIII. \n\nDemgegenüber bleibt die Revision der Klägerin ohne Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß der Beklagten ein Gegen-\n\nanspruch auf Herausgabe von Nutzungsentgelten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 \n\nVermG zusteht. Dieser Anspruch, der hinsichtlich seines Entstehens und sei-\n\nner Höhe außer Streit steht, ist nicht wegen Versäumung der Ausschlußfrist \n\ngemäß § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG erloschen. \n\n1. Die Jahresfrist wäre allerdings verstrichen, wenn der Restitutionsbe-\n\nscheid mit der Rücknahme der letzten gegen ihn erhobenen Klage am \n\n8. Dezember 1999 rückwirkend und bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs \n\nder Klagefrist (am 30. November 1998) bestandskräftig geworden wäre. Das \n\nSchreiben der Beklagten vom 6. April 2000, mit dem sie erstmals ihren An-\n\nspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen geltend machte, hätte dann \n\ndie bereits abgelaufene Frist nicht mehr wahren können. Die Möglichkeit einer \n\nAufrechnung bliebe auch nicht auf Grund des § 390 Satz 2 BGB a.F. (jetzt \n\n§ 215 BGB) erhalten. Diese Bestimmung findet auf gesetzliche Vorschriften \n\nkeine Anwendung, die - wie § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG - das Erlöschen eines \n\nAnspruchs wegen Versäumung einer Ausschlußfrist regeln (vgl. GemSOGB, \n\nBeschl. v. 12. Oktober 1973, GmS-OGB 1/73, DB 1974, 586). Wird hingegen \n\nfür den Fristbeginn der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Klagerücknahme \n\nherangezogen, so hat die Beklagte ihren Anspruch am 6. April 2000 rechtzeitig \n\ngeltend gemacht. \n\n2. Letzteres ist entgegen der Ansicht der Revision der Klägerin zu beja-\n\nhen. Ungeachtet der Frage einer etwaigen Rückwirkung ist jedenfalls für den \n\nBeginn der in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG geregelten Ausschlußfrist der Zeitpunkt \n\nmaßgebend, zu dem eine gegen den Restitutionsbescheid erhobene Klage \n\nwirksam zurückgenommen wurde. \n\nFür die Auffassung der Revision der Klägerin spricht allerdings, daß \n\nnach dem Wortlaut des § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG die Jahresfrist mit dem Ein-\n\ntritt der Bestandskraft, also der Unanfechtbarkeit (BVerwG, DÖV 1982, 940, \n\n941) des Bescheides über die Rückübertragung des Eigentums, beginnt und \n\nauch in Verwaltungsstreitverfahren die Rücknahme einer Anfechtungsklage \n\ngemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 ZPO mit dem rückwirkenden Entfallen der \n\nWirkungen der Rechtshängigkeit verbunden wird (BGHZ 90, 17, 22; KG, VIZ \n\n2002, 414, 415; VGH Kassel, NJW 1987, 601, 602; anders Senat, Urt. v. \n\n14. März 1997, V ZR 129/95, VIZ 1997, 346, 347 für § 34 Abs. 1 VermG im \n\nFall der Rücknahme eines Widerspruchs). Selbst wenn der Restitutionsbe-\n\nscheid hiernach mit Ablauf der Klagefrist bestandskräftig geworden wäre, blie-\n\nbe dies für den Beginn der Ausschlußfrist ohne Bedeutung. Ein anderes Ver-\n\nständnis läßt sich mit Sinn und Zweck der Vorschrift nicht vereinbaren; ihr An-\n\nwendungsbereich ist mithin im Wege teleologischer Reduktion einzuschrän-\n\nken. Die in § 7 Abs. 8 Satz 2 VermG bestimmte Frist zielt darauf, durch den \n\nAusschluß der beiderseitigen \"Nebenansprüche\" aus § 7 Abs. 2 bzw. Abs. 7 \n\nVermG nach Ablauf der Jahresfrist Rechtsfrieden im Verhältnis zwischen Ver-\n\nfügungsberechtigten und Berechtigten zu schaffen (Meyer-Seitz, in Fie-\n\nberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, § 7 VermG Rdn. 75b). Dafür be-\n\ndient sich das Gesetz der gesetzlichen Fiktion einer Verwirkung (Wasmuth, \n\nRVI, § 7 VermG Rdn. 22). Ein Anspruch kann aber erst dann verwirkt werden, \n\nwenn für den Gläubiger objektiv die Möglichkeit besteht, sein Recht geltend zu \n\nmachen (vgl. BGHZ 1, 4, 8). Vor diesem Zeitpunkt kann mithin die Zeitspanne \n\nnicht beginnen, die eine Voraussetzung (\"Zeitmoment\") für die Annahme der \n\nilloyal verspäteten Geltendmachung ist, der mit der Verwirkung des betreffen-\n\nden Rechts entgegengetreten werden soll (vgl. BGHZ 25, 47, 52; auch Begr. \n\nzu Art. 1 VermBerG, BT-Drucks. 13/10246, S. 12, wonach die Gläubiger die \n\nMöglichkeit haben sollen, sich \"innerhalb eines angemessenen Zeitraums \n\nKlarheit über den Umfang ihrer Einnahmen zu verschaffen\"). Der hier zu prü-\n\nfende Anspruch auf Herausgabe des Nutzungsentgelts entsteht zwar ebenfalls \n\nmit Bestandskraft des Restitutionsbescheides (§ 7 Abs. 7 Satz 3 VermG), also \n\nggf. rückwirkend nach Klagerücknahme. Dies vermag aber nichts daran zu \n\nändern, daß die Beklagte im Zeitraum vor Rücknahme der Klage ihre Forde-\n\nrung tatsächlich noch nicht geltend machen konnte, weil sie sich zu dieser Zeit \n\ndie fehlende Bestandskraft des Bescheides entgegenhalten lassen mußte. \n\nMithin könnte der Berechtigte bei Berücksichtigung einer rückwirkenden Be-\n\nstandskraft - wie auch der vorliegende Fall zeigt - in eine Lage geraten, in der \n\nes ihm praktisch unmöglich ist, seinen Herausgabeanspruch vor Ablauf der \n\nAusschlußfrist geltend zu machen. Dies wäre stets der Fall, wenn mit der \n\nKlagerücknahme solange abgewartet wird, bis ein Jahr nach Ablauf der \n\nKlagefrist verstrichen ist. In allen anderen Fällen wäre zumindest die vom \n\nGesetz für die Geltendmachung zugebilligte Jahresfrist - unter Umständen \n\ndeutlich - verkürzt. Dem könnte sich der Berechtigte allenfalls dadurch \n\nentziehen, daß er - wie von der Revision der Klägerin befürwortet - einen \n\netwaigen Herausgabeanspruch vorsorglich geltend macht. Aus den \n\nvorsorglich geltend macht. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich \n\njedoch, daß es eines solchen Vorgehens zur Vermeidung einer Verwirkung \n\nnicht bedarf. \n\n3. Obwohl hiernach das Rechtsmittel der Klägerin ohne Erfolg bleibt, er-\n\nstreckt sich die Aufhebung des Berufungsurteils auch auf die Entscheidung \n\ndes Berufungsgerichts über die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung \n\ngestellte Gegenforderung. Eine Entscheidung über die Hilfsaufrechnung kann \n\nnämlich nur bei Bejahung der - noch nicht abschließend geprüften - Klagefor-\n\nderung ergehen (BGH, Urt. v. 21. Juni 1999, II ZR 70/98, NJW 1999, 2822). \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Gaier Schmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-14/v-zr-164-03","cited_norms":[{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":12},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-14/v-zr-164-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:17.316947+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-14/v-zr-164-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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