{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"V ZB 59/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 269 Abs. 3, 344 Der Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, trägt die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten auch dann, wenn der Kläger die Klage zurücknimmt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n13. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 59/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nZPO §§ 269 Abs. 3, 344 \n\nDer Beklagte, gegen den ein Versäumnisurteil (in gesetzlicher Weise) ergangen ist, \n\nträgt die durch die Versäumnis veranlaßten Kosten auch dann, wenn der Kläger die \n\nKlage zurücknimmt. \n\nBGH, Beschl. v. 13. Mai 2004 - V ZB 59/03 - LG Augsburg \nAG Augsburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 13. Mai 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Gaier, Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten werden der Beschluß der \n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 10. November \n\n2003 aufgehoben und der Beschluß des Amtsgerichts Augsburg \n\nvom 21. November 2002 abgeändert. \n\nNach Rücknahme der Klage trägt die Klägerin die Kosten des \n\nRechtsstreits einschließlich der durch die Versäumnis des Be-\n\nklagten veranlaßten Kosten. \n\nDie Klägerin trägt zudem die Kosten der Rechtsmittelverfahren. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Klägerin erwarb ein von dem Beklagten bewohntes Anwesen und \n\nforderte ihn erfolglos zur Räumung bis 31. Mai 2002 auf. Die Räumungsklage \n\nist dem Beklagten, zusammen mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfah-\n\nrens, der Aufforderung, die Absicht der Rechtsverteidigung binnen zwei Wo-\n\nchen anzuzeigen, und der Belehrung über die Folgen der Nichtanzeige am \n\n16. August 2002 durch Einlegen in den Briefkasten zugestellt worden. Am \n\n5. September 2002 ist ohne mündliche Verhandlung ein Versäumnisurteil ge-\n\ngen ihn erlassen worden. Der Beklagte hat mit der Behauptung, daß er sich \n\nvom 15. August bis 15. September 2002 in Urlaub in der Türkei befunden habe, \n\nAntrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gestellt. Im Einspruchstermin \n\nhat die Klägerin die Klage zurückgenommen. Das Amtsgericht hat die durch die \n\nSäumnis entstandenen Kosten dem Beklagten, die übrigen Kosten der Klägerin \n\nauferlegt. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Beklagte seinen \n\nAntrag, der Klägerin auch die durch die Säumnis entstandenen Kosten aufzuer-\n\nlegen, weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nII. \n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. \n\nDas Beschwerdegericht meint, der Beklagte habe so, als ob das gegen \n\nihn ergangene Versäumnisurteil auf Einspruch abgeändert worden wäre, die \n\ndurch die Versäumnis veranlaßten Kosten zu tragen. Die Voraussetzung hier-\n\nfür, der Erlaß des Versäumnisurteils in gesetzlicher Weise, sei erfüllt. Ersteres \n\nhält der rechtlichen Überprüfung stand, letzteres nicht. \n\n1. Die Frage, ob bei einer Klagerücknahme nach einem Versäumnisurteil \n\ngegen den Beklagten der Kläger die gesamten Kosten des Rechtsstreits trägt \n\n(§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) oder ob dem Beklagten die durch seine Versäumnis \n\nveranlaßten Kosten (§ 344 ZPO) aufzuerlegen sind, ist seit langem in Recht-\n\nsprechung und Literatur umstritten. \n\na) Die in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher überwie-\n\ngende Auffassung spricht sich für einen Vorrang des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO \n\n(§ 271 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F., § 234 Abs. 3 Satz 1 CPO) aus, der eine Kosten-\n\ntrennung in direkter oder analoger Anwendung des § 344 ZPO (§ 309 CPO) \n\nverbiete (OLG Dresden, SächsArch 3 (1893), 636, 640; OLG Hamburg, \n\nSeuffArch 52 (1897), 217, 219 f.; OLGRspr 35, 66 f.; OLG Frankfurt, HRR \n\n1931, 1966; MDR 1979, 1029 f.; OLG Düsseldorf, JMBl. NRW 1955, 209; \n\nOLGZ 89, 250 f.; KG, NJW 1970, 1799; OLG Stuttgart, MDR 1976, 51; \n\nHansOLG Bremen, NJW 1976, 632; OLG Hamm, MDR 1977, 233; GRUR \n\n1990, 642; OLG Oldenburg, NdsRpfl 1977, 276; OLG München, MDR 1981, \n\n940; OLG Nürnberg, JurBüro 1984, 1586; OLG Karlsruhe NJW-RR 1995, 955; \n\nOLG Rostock, NJW-RR 1996, 832; OLG Schleswig, NJW-RR 1998, 1151 f.; \n\nOLG Naumburg, OLGR 1999, 62 ff.; OLG Brandenburg, NJW-RR 1999, 871; \n\naus der Literatur: Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 271 Anm. C I c 1; AltKomm-\n\nZPO/Wassermann, 1987, § 269 Rdn. 8; Stein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., \n\n§ 269 Rdn. 63; MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 344 Rdn. 13; Rosen-\n\nberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozeßrecht, 15. Aufl., § 130 III 2 a; Anders/Gehle, \n\nAntrag und Entscheidung im Zivilprozeß, 3. Aufl., Teil B, Rdn. 514; Schneider, \n\nMDR 1961, 545, 549 f.). Diese Ansicht wurde zum Teil auf die bis zum Inkraft-\n\ntreten des Kindesunterhaltsgesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) gelten-\n\nde Gesetzesfassung gestützt, wonach eine Abweichung von der vollen Kosten-\n\ntragungspflicht nach Klagerücknahme nur zugelassen wurde, soweit über die \n\nKosten bereits rechtskräftig erkannt war. Bei einer Klagerücknahme fehle es \n\njedoch an einer Entscheidung über die Säumniskosten. Im übrigen liege keine \n\nabändernde Entscheidung in der Sache vor, die § 344 ZPO voraussetze. § 269 \n\nAbs. 3 Satz 2 ZPO stelle einen selbständigen und von den anderen Kostenre-\n\ngelungen unabhängigen Tatbestand der Kostenpflicht des Klägers dar, die als \n\nzwingende Folge der Klagerücknahme von Gesetzes wegen eintrete. Die auf \n\nAntrag des Beklagten ergehende Kostenentscheidung habe daher lediglich \n\nfeststellenden Charakter, während § 344 rechtsgestaltende Wirkung entfalte. \n\nFür eine analoge Anwendung des § 344 ZPO fehle es an einer Regelungslük-\n\nke, weil es kein zwingendes Gebot materieller Kostengerechtigkeit sei, daß der \n\nBeklagte die von ihm verursachten Säumniskosten auch im Falle der Klage-\n\nrücknahme tragen müsse. Diese Kosten habe der Kläger durch seine Klageer-\n\nhebung mittelbar verursacht. \n\nb) Die Gegenmeinung (RG, JW 1887, 311 f.; KG, OLGRspr 17, 320 f.; \n\nKGBl. 1920, 40, 41; KGR 2001, 371; OLG Dresden, SächsAnn 30 (1909), 494, \n\n495; OLG Düsseldorf, MDR 1972, 1043; NJW 1975, 1569, 1570; OLG Hamm, \n\nOLGZ 89, 464 f.; OLG Köln, AnwBl. 1992, 332 f.; VersR 1993, 722 f.; MDR \n\n1990, 256; OLG München, OLGR 1993, 15; JurBüro 1997, 95; OLG Karlsruhe, \n\nNJW-RR 1996, 383; Hans-OLG Bremen, OLGR 2001, 34; MünchKomm-\n\nZPO/Lüke, 2. Aufl., § 269 Rdn. 41 u. 42; Zimmermann, ZPO, 6. Aufl., § 269 \n\nRdn. 13a; Schneider, Die Kostenentscheidung im Zivilurteil, 2. Aufl., S. 181 f.; \n\nCoester-Waltjen, DRiZ 1976, 240 ff.; Brammsen/Leible, JuS 1997, 54, 58; \n\nHabel, NJW 1997, 2357, 2359 f.; Schneider, abl. Anm. zu OLG Hamm, MDR \n\n1977, 233 ff.) sieht weder im Wortlaut noch in der Systematik des Gesetzes \n\neinen Hinderungsgrund für eine entsprechende Anwendung des § 344 ZPO. \n\n§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO a.F. habe die Aussonderung anderer Kosten nicht \n\nausgeschlossen. § 91 ZPO ordne ausnahmslos die Kostentragungspflicht des \n\nUnterliegenden an, gleichwohl werde die Anordnung durch andere Kostenvor-\n\nschriften, wie z.B. auch § 344 ZPO, durchbrochen. Sowohl § 269 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO als auch § 344 ZPO seien Ausprägungen des Veranlassungsprinzips, die \n\nnebeneinander anwendbar seien. Seit der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 2 \n\nZPO durch das am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Kindesunterhaltsgesetz habe \n\ndie entsprechende Anwendung des § 344 ZPO im Rahmen einer Kostenent-\n\nscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche gesetzliche \n\nGrundlage (OLG München NJW-RR 2001, 1150; 1151; NJW-RR 2002, 142 f.; \n\nMusielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 344 Rdn. 1; Habel, aaO, 2360). Eine endgül-\n\ntige Klarstellung habe die seit dem 1. Januar 2002 geltende Ergänzung durch \n\ndas Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) bewirkt, wo-\n\nnach die Kostentragungspflicht des Klägers ausscheidet, wenn die Kosten dem \n\nBeklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind (OLG Schleswig, MDR \n\n2002, 1274, 1275; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl, \n\n§ 269 Rdn. 34; Hannich/Meyer-Seitz/Engers, ZPO-Reform 2002, § 269 Rdn. 8; \n\nMusielak/Foerster, ZPO, 3. Aufl., § 269 Rdn. 12; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, \n\n24. Aufl., § 269 Rdn. 15; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 269 Rdn. 18a; \n\nZöller/Herget, § 91 Rdn. 13 \"Klagerücknahme\" u. § 344 Rdn. 2; Bonifacio, MDR \n\n2002, 499; Schneider, JurBüro 2002, 509). \n\n2. Der Senat schließt sich der unter 1. b) dargestellten Ansicht an. Da-\n\nnach sind der beklagten Partei im Rahmen der Kostenentscheidung nach Kla-\n\ngerücknahme (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO) die durch ihre Säumnis veranlaßten \n\nKosten in entsprechender Anwendung des § 344 ZPO aufzuerlegen. \n\na) Diese Auslegung, die bereits während der bis zum 30. Juni 1998 gel-\n\ntenden Fassung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO gerechtfertigt war (nachstehend \n\nb-d), hat nunmehr in dem seit 1. Januar 2002 geltenden Gesetzestext, wonach \n\nvon der Kostentragungspflicht des Klägers auch Kosten ausgenommen wer-\n\nden, die dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind, eine ge-\n\nsicherte Grundlage. Durch das Kindesunterhaltsgesetz war bereits dokumen-\n\ntiert worden, daß über den Fall der rechtskräftigen (Teil-)Kostenentscheidung \n\nhinaus eine Kostenbelastung des Beklagten möglich ist. Wenn auch die Ge-\n\nsetzesbegründung als einzigen Anwendungsfall den neu eingeführten § 93 d \n\nZPO nannte (BT-Drucks. 7338, S. 33), der eine Kostentragungspflicht des Be-\n\nklagten wegen Verletzung der unterhaltsrechtlichen Auskunftspflicht vorsieht, \n\nschloß die gewählte Formulierung auch andere gesetzlich vorgesehene Ko-\n\nstenaussonderungen nicht aus. Durch den Zusatz \"aus einem anderen Grund\", \n\nder durch das Zivilprozeßreformgesetz eingefügt worden ist, wird die generelle \n\nÖffnung für gesetzlich geregelte Ausnahmen von der Kostentragungspflicht des \n\nKlägers zum Ausdruck gebracht. Hierzu zählt auch die Berücksichtigung des \n\n§ 344 ZPO im Rahmen des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Bonifacio, aaO; Schnei-\n\nder, JurBüro 2002, 509). Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 14/4772, S. 80) \n\nnimmt auf die durch das Kindesunterhaltsgesetz geschaffene Öffnung für eine \n\nKostenentscheidung zu Lasten des Beklagten Bezug. Die mit dem Zivilprozeß-\n\nreformgesetz vorgenommene Ergänzung \"aus einem anderen Grund\" stelle \n\nklar, daß den Kläger die Kostenlast nicht treffe, wenn einer der schon bisher \n\nvon der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmefälle vorliege. Zwar nennt die \n\nGesetzesbegründung bei der Aufzählung der Beispiele den Fall der Klagerück-\n\nnahme nach Versäumnisurteil nicht eigens, sie verweist aber auf die Literatur, \n\ndie ihrerseits als Ausnahme von der generellen Kostentragungspflicht des Klä-\n\ngers ein vorausgegangenes Versäumnisurteil gegen den Beklagten mit ent-\n\nsprechender Belastung des Säumigen gemäß § 344 ZPO anführt (Hinweis auf \n\nZöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 269 Rdn. 18a). Dies zeigt, daß dem Gesetzge-\n\nber die Fallkonstellation bekannt war und er sie in seinen Willen aufgenommen \n\nhat (zutr. OLG Schleswig, MDR 2002, 1275). \n\nb) Die gesonderte Belastung des Beklagten nach Klagerücknahme mit \n\nden von ihm zuvor verursachten Säumniskosten ordnet sich in die Systematik \n\ndes Gesetzes ein. \n\nEs trifft zwar zu, daß § 344 ZPO als Ausnahme zu den allgemeinen Ko-\n\nstenregelungen nach §§ 91 ff. ZPO einen Prozeßabschluß durch gerichtliche \n\nEntscheidung voraussetzt, während die Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 \n\nSatz 2 ZPO an eine Prozeßbeendigung durch Parteierklärung anknüpft. Dar-\n\naus kann aber nicht die Schlußfolgerung gezogen werden, der in § 344 ZPO \n\nzum Ausdruck kommende Grundsatz der Kostentrennung sei nicht analogiefä-\n\nhig. Denn abgesehen davon, daß auch die allgemeinen kostenrechtlichen Re-\n\ngelungen der §§ 91a und 98 ZPO Fälle der Prozeßbeendigung durch Parteier-\n\nklärung behandeln, setzt § 344 ZPO nur deshalb eine gerichtliche Entschei-\n\ndung als Abschluß des Verfahrens voraus, weil sich die Frage der gesonderten \n\nAuferlegung der Säumniskosten dann stellen kann, wenn das Versäumnisurteil \n\nabgeändert wird. § 344 kann jedenfalls nicht entnommen werden, daß nur in \n\ndiesem Fall eine Kostenentscheidung zu Lasten eines säumigen Beklagten \n\nzulässig ist (zutr. OLG München, NJW-RR 2001, 1150 f.; OLG Schleswig, \n\naaO). \n\nDurch die Fiktion des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO, wonach der Rechtsstreit \n\nbei Klagerücknahme als nicht anhängig geworden anzusehen ist, und demzu-\n\nfolge ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wirkungslos wird, \n\nentfallen zwar rückwirkend die Rechtshängigkeit und grundsätzlich auch die \n\nmateriell-rechtliche Wirkung der Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBGB). Aber, wie die Einräumung der sofortigen Beschwerde in § 269 Abs 5 \n\nSatz 1 ZPO zeigt, bleibt der Rechtsstreit wegen der Kosten anhängig, so daß \n\ndie kostenverursachenden Kriterien so zu berücksichtigen sind, wie sie im Ver-\n\nlauf des Rechtsstreits auch tatsächlich eingetreten sind (OLG München, aaO.) \n\nIn bezug auf die Kostenentscheidung entfaltet die gesetzliche Fiktion daher \n\nkeine Wirkung. Andernfalls gäbe es weder eine prozeßrechtliche Kostenpflicht \n\nnoch Kostenentstehungstatbestände bei der Klagerücknahme \n\n(Coester-\n\nWaltjen, DRiZ 1976, 240). \n\nc) Dem Beklagten die Säumniskosten auch bei Klagerücknahme aufzu-\n\nerlegen, entspricht dem Leitgedanken des prozessualen Kostenrechts, dem \n\nVeranlassungsprinzip. Danach soll derjenige, dessen Verhalten zur Entstehung \n\nvon Kosten Anlaß gegeben hat, diese auch tragen. Dies gilt ohne weiteres in \n\nden gesetzlich geregelten Grundfällen, daß jemand einen nicht bestehenden \n\nAnspruch behauptet oder sich unberechtigt gegen seine Inanspruchnahme \n\nwehrt (§ 91 ZPO), daß er das Verfahren unnötig verzögert (§§ 95, 96, 344, 380, \n\n409 ZPO) oder die Durchführung eines von ihm eingeleiteten Verfahrens ab-\n\nbricht (§§ 269, 494a, 516, 565 ZPO). Die vorliegende Konstellation ist dadurch \n\ngekennzeichnet, daß zwei Folgen des Veranlassungsprinzips aufeinander tref-\n\nfen. Für die Klagerücknahme gilt, daß derjenige, der zurücknimmt, zahlen soll \n\nund wegen des vorangegangenen Versäumnisurteils gilt der Grundsatz, daß \n\nder Säumige die Kosten der Säumnis trägt. Beide Postulate schließen sich \n\naber nicht gegenseitig aus, haben vielmehr nebeneinander Geltung und sind in \n\nein und derselben Kostenentscheidung sachgerecht zu verwirklichen. Denn die \n\nSäumnis ist nicht durch die Klageerhebung veranlaßt. \n\nd) Schließlich sprechen angesichts des geltenden Kostenrechts auch \n\nprozeßökonomische Gesichtspunkte für eine im Sinne des § 344 ZPO differen-\n\nzierte Kostenverteilung bei der Klagerücknahme. Seit Inkrafttreten des Kosten-\n\nrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I, 1325) wäre die \n\nKlagerücknahme ohne Aussonderung der Säumniskosten teurer als ein klage-\n\nabweisendes Urteil, so daß der gebührenrechtliche Anreiz zur freiwilligen Pro-\n\nzeßbeendigung mit Entlastungswirkung für das Gericht ausbliebe. \n\nBis zum Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 am \n\n1. Juli 1994 fiel bei Klagerücknahme nach mündlicher Verhandlung lediglich \n\neine Gerichtsgebühr an, und für das echte Versäumnisurteil entstand keine \n\nzusätzliche Gebühr. Daher war die Klagerücknahme auch dann der kostengün-\n\nstigere Weg der Erledigung gegenüber dem streitigen Endurteil, wenn dem \n\nKläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO - unter Außerachtlassung der Säumnis \n\ndes Beklagten - sämtliche Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden, weil er \n\nzwei Urteilsgebühren sparte. \n\nSeit der Geltung des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 gibt es für \n\nden Fall eines vorangegangenen Versäumnisurteils keine gebührenrechtliche \n\nPrivilegierung der Klagerücknahme gegenüber der streitigen Entscheidung \n\nmehr, weil die zu Beginn nach Nr. 1210 KV GKG (Nr. 1201 KV GKG a.F.) an-\n\ngefallene dreifache Verfahrensgebühr wegen des vorausgegangenen (Ver-\n\nsäumnis)Urteils trotz Klagerücknahme nicht gemäß Nr. 1211 a) KV GKG (Nr. \n\n1202 a) KV GKG a.F.) reduziert wird (LG Berlin, JurBüro 1995, 430 f.; Han-\n\nsOLG Hamburg, JurBüro 1996, 488; OLG Hamm, OLGR 1996, 72; OLG Düs-\n\nseldorf, NJW-RR 1997, 638 f.; OLG München, MDR 1996, 968; JurBüro 1997, \n\n95 f.; Hans-OLG Bremen, OLGR 2001, 34). Würden den Kläger auch noch die \n\nSäumniskosten treffen, wie etwa die halbe Verhandlungsgebühr seines \n\nRechtsanwalts für die Beantragung des Versäumnisurteils (§§ 11, 33 Abs. 1 \n\nSatz 1 BRAGO), die gemäß § 38 Abs. 2 BRAGO nicht auf die im Einspruchs-\n\ntermin angefallene Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr angerechnet wird, \n\nzuzüglich Mehrwertsteuer (§ 25 Abs. 2 BRAGO), evtl. Reisekosten zur Wahr-\n\nnehmung des Einspruchstermins, Kosten für eine zusätzliche oder nochmalige \n\nLadung von Zeugen sowie deren Verdienstausfall, würde die kostenmäßige \n\nBegünstigung der Klagerücknahme vollständig entfallen und der Klagerück-\n\nnahme in der Praxis eine Grundlage entzogen (HansOLG Bremen, OLGR \n\n2001, 34). \n\n3. Eine Aussonderung der durch den Beklagten verursachten Säumnis-\n\nkosten scheidet indessen im Streitfalle aus, weil die Voraussetzungen des \n\n§ 344 ZPO entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht erfüllt sind. \n\na) § 344 ZPO greift nur ein, wenn das Versäumnisurteil nach §§ 330 ff. \n\nZPO in gesetzlicher Weise ergangen ist. Der Beklagte ist vom Gericht zwar mit \n\nder vorgesehenen Belehrung aufgefordert worden, seine Verteidigungsabsicht \n\nanzuzeigen (§ 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO). Die Klägerin hat auch einen \n\nAntrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils im schriftlichen Vorverfahren nach \n\n§ 331 Abs. 3 ZPO gestellt. Aber der Erlaß des Versäumnisurteils verstößt ge-\n\ngen die Vorschrift des § 337 S. 1 ZPO, die auf die beklagte Partei, die im \n\nschriftlichen Vorverfahren keine Verteidigungsanzeige macht, entsprechend \n\nanzuwenden ist (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. 2003, \n\n§ 337 Rdn. 4). Denn die Säumnis des Beklagten ist unverschuldet. Dabei \n\nkommt es nicht darauf an, ob das fehlende Verschulden des Beklagten am Er-\n\nscheinen für das Gericht, woran es hier fehlte, erkennbar war. Maßgeblich ist \n\nallein die objektive Rechtslage (BGH NJW 1961, 2207; statt aller: Musielak/ \n\nStadler aaO, § 344 Rdn. 2). \n\nb) Für den Begriff des Verschuldens im Sinne des § 337 Satz 1 ZPO ist \n\ndie Rechtsprechung zum Wiedereinsetzungsgrund nach § 233 ZPO heranzu-\n\nziehen (Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 337 Rdn. 3; Musielak/Stadler \n\naaO, § 337 Rdn. 3; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO, § 344 \n\nRdn. 4). Danach muß eine Partei, die nicht bereits in einen Prozeß verwickelt \n\nist und auch nicht mit dem Beginn eines Verfahrens rechnen muß, keine allge-\n\nmeinen Vorkehrungen für eine mögliche Fristwahrung treffen (RGZ 78, 121, \n\n125; BGH, Beschl. v. 7. Mai 1986, VIII ZB 16/86, NJW 1986, 2958; \n\nStein/Jonas/Roth aaO, § 233 Rdn. 64 \"Abwesenheit\" a); Musielak/Grandel \n\naaO, § 233 Rdn. 6). Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Recht-\n\nsprechung (BVerfGE 34, 154, 156 f.; NJW 1976, 1537; NJW 1993, 847 m. w. \n\nN.) bei einer Urlaubsabwesenheit von \"längstens etwa sechs Wochen\" die Zu-\n\nmutbarkeit besonderer Vorkehrungen wegen der möglichen, aber zeitlich un-\n\ngewissen Zustellung - in jenen Fällen eines Bußgeldbescheids oder Strafbe-\n\nfehls - sogar dann verneint, wenn der Betroffene vorher zu der Beschuldigung \n\npolizeilich vernommen worden war (BVerfGE 34, 156). Hier handelt es sich um \n\neine Urlaubsabwesenheit von einem Monat. Der Beklagte hatte auch keine \n\nkonkreten Anhaltspunkte dafür, daß ihm während seiner Abwesenheit eine \n\nRäumungsklage zugestellt würde. Es war im Gegenteil ungewiß, ob die Kläge-\n\nrin ihren Anspruch weiterverfolgen und wenn ja, ob und wann sie ein gerichtli-\n\nches Verfahren gegen den Beklagten einleiten würde. Denn die von der Kläge-\n\nrin bis zum 31. Mai 2002 gesetzte Räumungsfrist lag zum Zeitpunkt des Ur-\n\nlaubsreiseantritts des Beklagten bereits zweieinhalb Monate zurück und die \n\nKlägerin hatte weder bei der Fristsetzung noch nach deren fruchtlosem Ablauf \n\ngerichtliche Schritte angekündigt. \n\nIV. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nDie Festsetzung des Gegenstandswerts für das Rechtsbeschwerdever-\n\nfahren folgt aus §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke \n\nGaier \n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/v-zb-59-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":18},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":14},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 330","ref_norm":"330","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/v-zb-59-03","retrieved":"2026-07-10 15:33:34.121948+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-13/v-zb-59-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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