{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"IX ZR 190/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 133 Abs. 1 Zu den Anforderungen an die Prüfung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 190/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nInsO § 133 Abs. 1 \n\nZu den Anforderungen an die Prüfung der Kenntnis vom Benachteiligungsvorsatz \n\ndes Schuldners. \n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 190/03 - OLG Stuttgart \n\n LG Heilbronn \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser \n\nund Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. August 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen \n\nder R. -P. GmbH & Co. (im folgenden: Schuldnerin). Das verklagte \n\nLand, handelnd durch das Finanzamt H. , mahnte spätestens ab dem \n\n6. April 2000 immer wieder rückständige Umsatz- und Lohnsteuerbeträge an, \n\nwobei es auch Vollstreckungsmaßnahmen ankündigte und einleitete. Auf einen \n\nAntrag der Schuldnerin vom 19. Oktober 2000 stundete das Finanzamt die \n\nUmsatzsteuer für zwei vorangegangene Monate, lehnte aber die Stundung von \n\nLohnsteuer ab. Am 21. Dezember 2000 befand sich von den fälligen Forderun-\n\ngen ein Betrag von ca. 230.000 DM in der Vollstreckung. Mit Scheck vom \n\n22. Dezember 2000 zahlte die Schuldnerin einen Betrag in Höhe von \n\n320.407,47 DM und mit Scheck vom 24. Januar 2001 einen weiteren Betrag in \n\nHöhe von 165.190,80 DM an das Finanzamt. \n\nAuf einen am 4. Juli 2001 gestellten Antrag wurde am 1. September \n\n2001 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. \n\nMit der Anfechtungsklage hat der Kläger - soweit noch von Interesse - \n\ndie Rückzahlung der von der Schuldnerin an den Beklagten mit den beiden \n\nScheckzahlungen geleisteten Beträge in Höhe von insgesamt 485.598,27 DM \n\nverlangt. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Gegen \n\ndas Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Rückgewähr \n\ngemäß § 143 Abs. 1, § 133 Abs. 1 InsO in Höhe von 485.598,27 DM mit fol-\n\ngender Begründung verneint: Die beiden Scheckzahlungen an das Finanzamt \n\nvom 22. Dezember 2000 und vom 24. Januar 2001 seien als Rechtshandlun-\n\ngen der Schuldnerin im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO anzusehen, die auch zu \n\neiner zumindest mittelbaren Gläubigerbenachteiligung geführt hätten. Dem \n\nKläger sei es jedoch nicht gelungen, den Benachteiligungsvorsatz der Schuld-\n\nnerin darzulegen. Auf das Beweisanzeichen einer inkongruenten Deckung \n\nkönne er sich nicht berufen. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. \n\n1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß es \n\nsich bei den angefochtenen Zahlungen um Rechtshandlungen der Schuldnerin \n\nim Sinne des § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO handelt. \n\na) Eine zur Abwehr oder aus Anlaß einer Zwangsvollstreckung erfolgte \n\nVermögensverlagerung, an welcher der Schuldner mitgewirkt hat, ist unter den \n\nVoraussetzungen des § 133 InsO anfechtbar (BGHZ 155, 75, 79; BGH, Urt. v. \n\n17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, NZI 2004, 87). \n\nDas beklagte Land hat die Geldbeträge hier nicht durch Zwangsvoll-\n\nstreckungsmaßnahmen, sondern aufgrund von Scheckzahlungen erhalten, die \n\ndie Schuldnerin geleistet hat. Daß diese einen Teil des Betrages auch unter \n\ndem Druck der drohenden Zwangsvollstreckung gezahlt haben mag, rechtfer-\n\ntigt keine Gleichsetzung dieser (Teil-)Leistungen der Schuldnerin mit Vermö-\n\ngenszugriffen, die durch Vornahme von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er-\n\nfolgen (vgl. hierzu BGH, jeweils aaO). \n\nb) Der vom Senat in der Entscheidung vom 11. April 2002 - IX ZR \n\n211/01, WM 2002, 1193, 1194 ausgesprochene Grundsatz, daß die Befugnis \n\ndes Gläubigers, sich mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel eine rechtsbeständige \n\nSicherung oder Befriedigung der eigenen fälligen Forderungen zu verschaffen, \n\nhinter dem Schutz der Gläubigergesamtheit zurücktritt, gilt für Zwangsvollstrek-\n\nkungsmaßnahmen des Gläubigers nach dem System der Anfechtungsregeln \n\nder Insolvenzordnung lediglich für den von § 131 InsO erfaßten Zeitraum. Die \n\nWertung des § 133 Abs. 1 InsO, daß die vorsätzliche Benachteiligung der \n\nGläubigergesamtheit durch den Schuldner innerhalb einer längeren Frist zur \n\nAnfechtung befugt, trifft jedoch auch für solche Rechtshandlungen zu, die der \n\nSchuldner aus Anlaß oder im Rahmen der Zwangsvollstreckung vornimmt \n\n(BGHZ 155, 75, 80). \n\n2. Das Berufungsgericht hat ferner mit Recht das Vorliegen einer objek-\n\ntiven Gläubigerbenachteiligung (§ 129 InsO) als Voraussetzung eines jeden \n\nanfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruches bejaht (vgl. BGHZ 124, 76, \n\n78 f). Die Schecks wurden zu Lasten des Kontos der Schuldnerin bei der bezo-\n\ngenen Bank eingelöst; daher bestehen an dem Vorliegen einer zumindest mit-\n\ntelbaren Gläubigerbenachteiligung, die für § 133 Abs. 1 InsO genügt (Münch-\n\nKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 11), keine Zweifel (vgl. BGHZ 114, 315, 322; \n\nBGH, Urt. v. 19. September 2001 - IX ZR 36/99, ZIP 2001, 1641, 1644). Dies \n\ngilt auch für den geleisteten Lohnsteueranteil; denn die entsprechende Zah-\n\nlung erfolgte aus dem Vermögen des Arbeitgebers (vgl. BGH, Urt. v. 22. Januar \n\n2004 - IX ZR 39/03, WM 2004, 517, 520, z.V.b. in BGHZ). \n\n3. Das Berufungsgericht konnte nicht feststellen, daß die Schuldnerin \n\ndie angefochtenen Steuerzahlungen mit dem Vorsatz vorgenommen hat, ihre \n\nGläubiger zu benachteiligen. Die dagegen von der Revision erhobenen Rügen \n\nhaben im Ergebnis Erfolg. \n\na) Das Berufungsgericht ist mit Recht von einer kongruenten Deckung \n\nausgegangen; dies stellt auch die Revision nicht in Abrede. Wie der Senat in \n\nseinem Urteil vom 27. Mai 2003 in der Sache IX ZR 169/02 im einzelnen aus-\n\ngeführt hat (BGHZ 155, 75, 83), stellt sich eine Leistung, die der Schuldner \n\ndem Gläubiger auf eine fällige Forderung früher als drei Monate vor dem Eröff-\n\nnungsantrag gewährt, nicht bereits deshalb als inkongruente Deckung dar, weil \n\nsie zur Vermeidung einer unmittelbar bevorstehenden Zwangsvollstreckung \n\nerfolgt. \n\nb) Zu Recht beanstandet die Revision jedoch die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 133 Abs. 1 Satz 1 \n\nInsO setze ein unlauteres Handeln voraus. Für den Benachteiligungsvorsatz \n\nreicht vielmehr auch bei kongruenten Deckungsgeschäften die Feststellung \n\naus, der Schuldner habe sich eine Benachteiligung nur als möglich vorgestellt, \n\nsie aber in Kauf genommen, ohne sich durch die Vorstellung dieser Möglichkeit \n\nvon seinem Handeln abhalten zu lassen (Senat, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR \n\n272/02, NZI 2003, 597, 598; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 133 Rn. 13; Nerlich, \n\nin: Nerlich/Römermann, InsO § 133 Rn. 23). Bei einem kongruenten Dek-\n\nkungsgeschäft, bei dem der Schuldner dem Gläubiger nur das gewährt, worauf \n\ndieser einen Anspruch hatte, sind allerdings erhöhte Anforderungen an die \n\nDarlegung und den Beweis des Benachteiligungsvorsatzes zu stellen. In die-\n\nsem Sinne hat das Berufungsgericht zwar auch geprüft, ob die Schuldnerin \n\ndeswegen mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt haben könnte, weil sie das \n\nbeklagte Land gegebenenfalls auf Kosten anderer Insolvenzgläubiger begün-\n\nstigen wollte. Wenn ein Schuldner zur Vermeidung einer unmittelbar bevorste-\n\nhenden Zwangsvollstreckung an einen einzelnen Gläubiger leistet, obwohl er \n\nweiß, daß er nicht mehr alle seine Gläubiger befriedigen kann und infolge der \n\nZahlung an einen einzelnen Gläubiger andere Gläubiger benachteiligt werden, \n\nso ist in aller Regel die Annahme gerechtfertigt, daß es dem Schuldner nicht in \n\nerster Linie auf die Erfüllung seiner vertraglichen oder – wie hier – gesetzlichen \n\nPflichten, sondern auf die Bevorzugung dieses einzelnen Gläubigers ankommt \n\n(vgl. BGHZ 155, 75, 83 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR 215/02, NZI 2004, \n\n87, 88). Die Sichtweise des Berufungsgerichts erschöpft aber den entschei-\n\ndungserheblichen Vortrag des Klägers nicht (§ 286 ZPO): \n\nDieser hatte mit der Klageschrift ein Schreiben der Steuerberaterin der \n\nSchuldnerin vom 14. Dezember 2000 vorgelegt. Damit hat sich das Berufungs-\n\ngericht nicht befaßt. Mit Blick auf die bevorstehende Prüfung des Jahresab-\n\nschlusses 2000 führt die Steuerberaterin aus, daß die Schuldnerin zum Jah-\n\nresende, selbst wenn die Verkehrswerte zugrunde gelegt würden, voraussicht-\n\nlich in Höhe von mindestens 500.000 € überschuldet sein we rde. Ferner sei \n\nangesichts der Rückstände gegenüber dem Finanzamt, den Sozialversiche-\n\nrungsträgern und den Lieferanten Zahlungsunfähigkeit gegeben. \n\nAus den Ausführungen der Steuerberaterin ergibt sich jedenfalls ein we-\n\nsentliches Indiz dafür, daß die Schuldnerin zur Zeit der Vornahme der Scheck-\n\nzahlungen zahlungsunfähig war. Unter dieser Voraussetzung geht der Senat in \n\nder Regel davon aus, daß ein Insolvenzschuldner die angefochtenen Rechts-\n\nhandlungen mit Benachteiligungsvorsatz vorgenommen hat (vgl. BGHZ 155, \n\n75, 84; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, jeweils aaO). Allerdings sind in dem hier zu \n\nbeurteilenden Fall die angefochtenen Scheckzahlungen ungewöhnlich hoch. \n\nSie überstiegen den in der Vollstreckung befindlichen Betrag offenbar bei wei-\n\ntem. Zwar steht es der Zahlungsunfähigkeit nicht entgegen, daß der Schuldner \n\nnoch einzelne - sogar beträchtliche - Zahlungen leistet, sofern die unerfüllt ge-\n\nbliebenen Verbindlichkeiten nicht unwesentlich sind (BGH, Urt. v. 10. Januar \n\n1985 - IX ZR 4/84, NJW 1985, 1785; v. 25. September 1997 - IX ZR 231/96, \n\nNJW 1998, 607, 608; v. 17. Juli 2003 - IX ZR 272/02, aaO). Da das Berufungs-\n\ngericht aber die Höhe der Zahlungen und deren nähere Umstände nicht ge-\n\nwürdigt hat, verfügt der Senat über keine tatsächliche Grundlage, insoweit ab-\n\nschließend zu entscheiden. \n\nIII. \n\nFolglich ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 ZPO). \n\nWenn das Berufungsgericht nach erneuter mündlicher Verhandlung zu \n\ndem Ergebnis kommt, daß die Schuldnerin die Scheckzahlungen mit Benach-\n\nteiligungsvorsatz vorgenommen hat, wird es weiter zu prüfen haben, ob das \n\nbeklagte Land den Vorsatz der Schuldnerin zur Zeit der Handlung (§ 140 InsO) \n\nkannte. Dabei wird es insbesondere berücksichtigen müssen, wie lange die \n\nSchuldnerin mit der Begleichung ihrer Steuerschulden schon im Rückstand war \n\nund in welcher Höhe solche Rückstände bestanden. Nur aufgrund näherer \n\nFeststellungen hierzu kann der Umstand rechtsfehlerfrei bewertet werden, daß \n\ndie Schuldnerin offenbar wesentlich mehr gezahlt hat, als zur Abwendung der \n\nVollstreckung erforderlich gewesen wäre. Für den Beklagten war es jedenfalls \n\noffensichtlich, daß die Verbindlichkeiten der gewerblich tätigen Schuldnerin \n\nihm gegenüber nicht annähernd die einzigen waren (vgl. BGHZ 149, 100, 111; \n\n155, 75, 86). Näherer Feststellungen zur Kenntnis des Benachteiligungsvorsat-\n\nzes bedarf es nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen der Beweisregel in \n\n§ 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gegeben sind und dem Beklagten der Beweis des \n\nGegenteils nicht gelingt. Nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO wird die Kenntnis des \n\nanderen Teils - hier des Beklagten - vermutet, wenn er wußte, daß die Zah-\n\nlungsunfähigkeit der Schuldnerin drohte und die Handlung die Gläubiger be-\n\nnachteiligte. Diese Voraussetzungen können schon dann gegeben sein, wenn \n\ndie Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner \n\nüber einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht \n\nausgeglichen wurden und jenem den Umständen nach bewußt ist, daß es noch \n\nweitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt. Hierzu hat der Kläger be-\n\nreits in der Klageschrift schlüssig vorgetragen (vgl. hierzu auch BGHZ 155, 75, \n\n85 f; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003, jeweils aaO). Beweist der Insolvenzverwalter, \n\ndaß der Anfechtungsgegner Umstände kannte, die zwingend auf eine drohen-\n\nde Zahlungsunfähigkeit hindeuteten, greift § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO ebenfalls \n\nein. Von einem Gläubiger, der solche Umstände kennt, ist - widerleglich - zu \n\nvermuten, daß er auch die drohende Zahlungsunfähigkeit und die Benachteili-\n\ngung der Gläubiger kennt (BGH, Urt. v. 17. Februar 2004 - IX ZR 318/01, ZIn-\n\nsO 2004, 385, 386). \n\nFischer \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/ix-zr-190-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":10},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/ix-zr-190-03","retrieved":"2026-07-10 15:34:27.061248+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-13/ix-zr-190-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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