{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-13","aktenzeichen":"IX ZR 128/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AnfG [1898] § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 631, 779 a) Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten Werk- lohns in der Weise, daß dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt wird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende Forderung ein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann ihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichten- den verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa dem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verzichtet. b) Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die vor- handenen Mängel als derart gravierend einschätzt, daß aus seiner Sicht die man- gelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in etwa angemessen ent- lohnt ist. c) Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es insoweit an einer Gläubiger- benachteiligung fehlen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 128/01 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n13. Mai 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nAnfG [1898] § 3 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 631, 779 \n\na) Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungsbedürftiges Werk \nabgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des geschuldeten Werk-\nlohns in der Weise, daß dieser unter Verzicht auf eine Nachbesserung ermäßigt \nwird, kann anfechtungsrechtlich in dem Verzicht auf die weitergehende Forderung \nein inkongruentes Deckungsgeschäft liegen. Die Inkongruenz des Geschäfts kann \nihre indizielle Wirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Verzichten-\nden verlieren, wenn der objektiv erforderliche Nachbesserungsaufwand in etwa \ndem Betrag entspricht, auf den der Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber \nverzichtet. \n\nb) Die Kenntnis des Auftraggebers von einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht des \nVerzichtenden ist regelmäßig ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber die vor-\nhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, daß aus seiner Sicht die man-\ngelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in etwa angemessen ent-\nlohnt ist. \n\nc) Hat der Anfechtungsgläubiger durch die angefochtene Rechtshandlung des \nSchuldners zugleich einen Vorteil erhalten, kann es insoweit an einer Gläubiger-\nbenachteiligung fehlen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Mai 2004 - IX ZR 128/01 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Mai 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser \n\nund Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 1. März 2001 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von \n\n75.868,82 DM zuzüglich Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nDie weitergehende Revision wird zurückgewiesen. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem - während des Revisionsverfahrens er-\n\nöffneten - Insolvenzverfahren über das Vermögen der früheren Klägerin \n\nS. E. GmbH (im folgenden: Subunternehmerin oder Gläubigerin). \n\nDiese erbrachte als Subunternehmerin der A. B. N. \n\n GmbH (im folgenden: Hauptunternehmerin oder Schuldnerin) für die Be-\n\nklagten, die ein Omnisbusunternehmen betreiben, Estricharbeiten in einer \n\nWerk- und einer Waschhalle. Hierfür stellte sie der Schuldnerin am 15. März \n\n1995 94.777,87 DM (incl. MWSt.) in Rechnung. Die Schuldnerin, die den Be-\n\nklagten ihrerseits eine Rechnung über 110.628,87 DM (incl. MWSt.) stellte, \n\nleistete keine Zahlung. In einem deswegen zwischen der Gläubigerin und der \n\nSchuldnerin geführten Prozeß schlossen die damaligen Parteien am 6. No-\n\nvember 1995 einen Vergleich. Darin verpflichtete sich die Schuldnerin, an die \n\nGläubigerin 97.500 DM Zug um Zug gegen Ausführung näher beschriebener \n\nNachbesserungsarbeiten zu zahlen. \n\nIn die Verhandlungen zwischen Sub- und Hauptunternehmerin waren \n\nauch die Beklagten einbezogen. Es kam zu Terminsabsprachen zwischen den \n\nBeklagten und der Subunternehmerin. Aus Gründen, die zwischen den Partei-\n\nen streitig und nicht weiter aufgeklärt sind, verzögerte sich die Durchführung \n\nder Nachbesserungsarbeiten. Mit Fax-Schreiben vom 6. März 1996 forderte die \n\nSubunternehmerin die Hauptunternehmerin auf, bis spätestens 7. März 1996, \n\n8.00 Uhr, dafür zu sorgen, daß sie die Arbeiten durchführen könne. Die Beklag-\n\nten wurden gleichzeitig darüber informiert. Zur Nachbesserung kam es auch \n\ndanach nicht. \n\nMit Schreiben vom 12. März 1996 kündigten die Beklagten den mit der \n\nHauptunternehmerin bestehenden Vertrag. Am 18. März 1996 beantragte diese \n\ndie Eröffnung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens über ihr Vermögen; der \n\nAntrag wurde später mangels Masse zurückgewiesen. In einem Vertrag, der \n\nnach der Behauptung der Beklagten am 26. März 1996 zustande kam, einigten \n\nsich diese mit der Hauptunternehmerin, daß alle gegenseitigen Ansprüche \n\ngegen Zahlung von 25.000 DM erledigt seien. Dieser Betrag wurde angeblich \n\nam 28. März 1996 an die Hauptunternehmerin in bar entrichtet. \n\nAm 19. April 1996 bot die Subunternehmerin die Nachbesserungsarbei-\n\nten den Beklagten zu Protokoll eines Gerichtsvollziehers an. Die Beklagten \n\nlehnten diese ab. Daraufhin vollstreckte die Subunternehmerin, welche die an-\n\ngebliche Vereinbarung vom 26. März 1996 für unwirksam, zumindest für an-\n\nfechtbar hält, aus dem Prozeßvergleich vom 6. November 1995. Sie erwirkte \n\nam 21. Mai 1996 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, mit dem sie \n\ndie Werklohnforderung der Hauptunternehmerin gegen die Beklagten pfändete \n\nund sich zur Einziehung überweisen ließ. Der Beschluß wurde den Beklagten \n\nam 29. Mai 1996 zugestellt. \n\nMit der vorliegenden, auf Zahlung von 96.198,88 DM gerichteten Klage \n\nhat die Gläubigerin von den Beklagten die Erfüllung der gepfändeten und über-\n\nwiesenen Forderung verlangt. Das Landgericht hat der Klage - unter Ab-\n\nweisung im übrigen - in Höhe von 25.000 DM stattgegeben. Die Berufung der \n\nGläubigerin blieb erfolglos. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der \n\nKläger den Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDas Rechtsmittel führt teilweise zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt, nach dem Ergebnis der dazu \n\ndurchgeführten Beweisaufnahme sei die Vereinbarung der Beklagten mit der \n\nSchuldnerin, wonach alle gegenseitigen Ansprüche mit Zahlung eines Betrages \n\nvon 25.000 DM erlöschen sollten, am 26. März 1996 und damit vor Erlaß des \n\nPfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen worden. Diese Vereinba-\n\nrung sei wirksam. Hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für ein bewußtes \n\nund gewolltes Zusammenwirken zum Nachteil der Gläubigerin, das zu einer \n\nNichtigkeit gemäß § 138 BGB führen könnte, seien nicht gegeben. Selbst wenn \n\ndie Schuldnerin in der Absicht gehandelt haben sollte, der Gläubigerin zu scha-\n\nden, sei eine Kenntnis der Beklagten hiervon nicht dargetan. Auch die Voraus-\n\nsetzungen einer Gläubigeranfechtung (§ 3 AnfG) lägen nicht vor. Es fehle an \n\nAnhaltspunkten dafür, daß die Beklagten am 26. März 1996 von einer \n\ndrohenden Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gewußt hätten. Danach kom-\n\nme es nicht mehr darauf an, ob es sich bei dem Vertrag um ein inkongruentes \n\nGeschäft gehandelt habe. \n\nDie Forderung der Schuldnerin gegenüber den Beklagten, die sich somit \n\nnach dem 26. März 1996 nur auf 25.000 DM belaufen habe, sei durch Zahlung \n\neben dieses Betrages erloschen. Diese Zahlung sei am 28. März 1996 - und \n\ndamit ebenfalls noch vor dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß - erfolgt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung in \n\nwesentlichen Punkten nicht stand. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand \n\nkommt in Betracht, daß sich die Beklagten so behandeln lassen müssen, als \n\nbestehe der von der Gläubigerin gepfändete und ihr zur Einziehung überwie-\n\nsene Werklohnanspruch gegen die Beklagten noch in Höhe von 75.868,82 DM. \n\nHinsichtlich der von den Beklagten mit der Schuldnerin getroffenen Vereinba-\n\nrung vom 26. März 1996 kann die Gläubigeranfechtung insoweit durchgreifen. \n\n1. Die Frage, ob das Berufungsgericht - wie die Revision geltend macht - \n\nden Zusammenhang zwischen den Sätzen 1 und 2 des § 3 Abs. 1 AnfG n.F. \n\nverkannt und deshalb zu hohe Anforderungen an das Vorliegen der Vorausset-\n\nzungen der sogenannten Vorsatzanfechtung gestellt hat, stellt sich nicht. Denn \n\nim vorliegenden Fall ist die Anfechtung noch nach dem Anfechtungsgesetz in \n\nder Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 709; BGBl. III \n\n311-5) zu beurteilen. Die angefochtene Rechtshandlung - der Vertragsschluß \n\nvom 26. März 1996 - hat vor dem 1. Januar 1999 stattgefunden, und vorher ist \n\nauch die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht worden (vgl. § 20 Abs. 2 \n\nSatz 2 AnfG n.F.). Daß sich die Gläubigerin ausdrücklich erst in dem Schrift-\n\nsatz vom 5. Januar 2000 auf die Anfechtung berufen hat, schadet nicht. Die \n\nSubsumtion des vorgetragenen Lebenssachverhalts unter die Anfechtungstat-\n\nbestände ist Sache des Gerichts (vgl. BGHZ 135, 140, 149 f; BGH, Urt. v. 3. \n\nDezember 1998 - IX ZR 313/97, NJW 1999, 645). Bereits mit Schriftsatz vom \n\n30. Juni 1998 hat die Gläubigerin vorgetragen, abgesehen von den Zweifeln, \n\nob der Vertrag überhaupt und darüber hinaus am 26. März 1996 zustande ge-\n\nkommen sei, handele es sich \"um den massiven Versuch einer Benachteiligung \n\nder Klägerin\". Dies hat die Gläubigerin damals auch näher ausgeführt. Damit \n\nwar dem Gericht der Sachverhalt unterbreitet, der es in die Lage versetzte, ei-\n\nne Gläubigeranfechtung zu prüfen. \n\n2. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. sind anfechtbar Rechtshandlungen, \n\ndie der Schuldner in der dem anderen Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger \n\nzu benachteiligen, vorgenommen hat. Nach dem Sachvortrag der Gläubigerin, \n\ndessen Richtigkeit für das Revisionsverfahren zu unterstellen ist, können diese \n\nVoraussetzungen vorliegen. \n\na) Die Einigung der Beklagten mit der Hauptunternehmerin über die Er-\n\nledigung sämtlicher gegenseitiger Ansprüche durch eine Einmalzahlung von \n\n25.000 DM, die der Sache nach den Abschluß eines Abfindungsvergleichs be-\n\ndeutete, war eine Rechtshandlung der Schuldnerin. Diese verzichtete als Auf-\n\ntragnehmerin gegenüber den Beklagten als Auftraggebern auf weitergehende \n\nZahlungsansprüche und ihr Nachbesserungsrecht. \n\nb) Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. erfordert, wie jeder \n\nAnfechtungstatbestand, eine objektive Benachteiligung des Gläubigers, der \n\naus der Rechtshandlung des Schuldners für sich ein Anfechtungsrecht herlei-\n\ntet. Eine solche Benachteiligung ist gegeben, wenn die Zugriffslage dieses \n\nGläubigers objektiv beeinträchtigt worden ist. Davon ist für die Revisionsin-\n\nstanz auszugehen. \n\nIndem sich die Schuldnerin gegen Zahlung von 25.000 DM und Verzicht \n\nauf Nachbesserung ihres Werklohnanspruchs begab, der nach dem Vortrag \n\nder Gläubigerin ungleich mehr wert war, haben sich deren Zugriffsmöglichkei-\n\nten verschlechtert. Auf den Werklohnanspruch - dessen Abtretung (vgl. Schrei-\n\nben des anwaltlichen Vertreters der Schuldnerin vom 31. Januar 1996 mit Ent-\n\nwurf eines Abtretungsvertrages) bzw. Pfändung (vgl. Schreiben des anwaltli-\n\nchen Vertreters der Gläubigerin vom 14. Februar 1996 und vom 6. März 1996) \n\ndamals bereits im Gespräch war - konnte sie fortan nicht mehr zugreifen. \n\nc) Das Vorliegen einer Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin kann \n\nmit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht verneint werden. \n\naa) Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist nach ständiger \n\nRechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen für die Benachteiligungsabsicht \n\ndes Schuldners (BGHZ 123, 320, 326; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 - IX ZR \n\n89/96, WM 1997, 545, 547; v. 19. November 1998 - IX ZR 116/97, NJW 1999, \n\n641, 643; v. 17. Dezember 1998 - IX ZR 196/97, NJW 1999, 1395, 1397). \n\nWenn dieses Beweisanzeichen nicht durch andere, vom Anfechtungsgegner zu \n\nbeweisende Umstände entkräftet wird, kann es für den Nachweis der Benach-\n\nteiligungsabsicht ausreichen (BGH, Urt. v. 19. November 1998 aaO). \n\nbb) Im Hinblick auf vermeintlich fehlende Beweisanzeichen für eine Zah-\n\nlungseinstellung der Schuldnerin durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen, \n\nob die Vereinbarung vom 26. März 1996 als inkongruentes Deckungsgeschäft \n\nanzusehen ist. Denn die Anfechtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG a.F. setzt kei-\n\nne Zahlungseinstellung voraus (BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO). \n\ncc) Nach dem Vorbringen des Klägers ist die Annahme gerechtfertigt, \n\ndaß es sich bei der Vereinbarung um ein inkongruentes Deckungsgeschäft ge-\n\nhandelt hat. \n\n(1) Die Beklagten hatten keinen Anspruch darauf, daß die von der \n\nSchuldnerin in Höhe von 110.628,87 DM in Rechnung gestellten Werklohnan-\n\nsprüche durch Zahlung eines Betrages von 25.000 DM abgegolten wurden. \n\nZwar war das Werk, das die Schuldnerin - mittels der Leistungen der Gläubige-\n\nrin - für die Beklagten erbracht hatte, nach den Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts mangelhaft. Deswegen stand den Beklagten aber zunächst nur ein \n\nRecht auf Nachbesserung zu (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F.; ggf. § 13 Nr. 5 \n\nVOB/B). Dem entsprach auf der anderen Seite ein Recht der Schuldnerin zur \n\nNachbesserung. Wenn sich diese erfolgreich gestaltete, konnte die Schuldne-\n\nrin den Werklohnanspruch in vollem Umfang geltend machen. \n\n(2) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die den \n\nSchluß zuließen, daß die Schuldnerin das Recht zur Nachbesserung vor Ab-\n\nschluß der Vereinbarung vom 26. März 1996 verloren hätte. Anhaltspunkte da-\n\nfür sind auch nicht vorgetragen. \n\nDie Kündigung des Bauvertrages durch die Beklagten mit Schreiben \n\nvom 12. März 1996, dem angeblich eine mündliche Kündigung vorausgegan-\n\ngen war, hatte das Recht der Schuldnerin auf Nachbesserung nicht berührt \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 25. Juni 1987 - VII ZR 251/86, NJW 1988, 140, 142; v. \n\n8. Oktober 1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197, 198). Auch waren die Arbeiten \n\nder Gläubigerin nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (die selbst \"mit gu-\n\ntem Ergebnis\" nachgebessert haben wollen) nachbesserungsfähig. \n\n(3) Darüber hinaus hat die Gläubigerin unter Beweisantritt vorgetragen, \n\ndaß die ausstehenden Mängelbeseitigungsarbeiten lediglich einen Kostenauf-\n\nwand von 9.760 DM verursacht hätten. Gegebenenfalls hatten die Beklagten \n\nkeinen Anspruch darauf, daß die Schuldnerin gegen Zahlung von lediglich cir-\n\nca einem Viertel des Werklohns ihr Nachbesserungsrecht aufgab. Denn damit \n\nhätte der Umfang des Forderungsverzichts der Schuldnerin ein Mehrfaches \n\ndes Aufwands für die ausstehende Mängelbeseitigung betragen. \n\ndd) Umstände, welche die aus der Inkongruenz der Vereinbarung vom \n\n26. März 1996 folgende Indizwirkung entkräften könnten, sind nicht festgestellt. \n\nMit der Erwägung des Berufungsgerichts, es sei \"bei Bausachen nicht \n\nunüblich\", daß ein Unternehmer auf einen erheblichen Teil seiner Werklohn-\n\nforderung verzichte, wenn ihm dafür die Nachbesserung erlassen werde, und \n\nzwar selbst dann, wenn der Nachbesserungsaufwand weit geringer sei, kann \n\ndie Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nicht verneint werden. Allerdings \n\nverliert die Inkongruenz eines Abfindungsvergleichs, wie er im vorliegenden \n\nFall abgeschlossen wurde, ihre indizielle Wirkung, wenn der Betrag, auf den \n\nder Unternehmer gegenüber dem Auftraggeber verzichtet, den Nachbesse-\n\nrungsaufwand nicht beträchtlich übersteigt. Indes stellte sich hier die Gläubige-\n\nrin nach dem bislang unwiderlegten Vortrag des Klägers auf den Standpunkt, \n\ndie Nachbesserungskosten seien gering. Sie hatte auf ihre Werklohnforderung \n\ngegen die Schuldnerin gerade nicht verzichtet, war nach der Behauptung des \n\nKlägers zur Nachbesserung imstande und nachbesserungswillig, und die \n\nSchuldnerin hatte sich in dem Vergleich, der ihr selbst nur 25.000 DM ein-\n\nbrachte, gegenüber den Beklagten verpflichtet, diese von etwaigen \n\n- gegebenenfalls weit höheren - Forderungen der Gläubigerin freizustellen. \n\nDarauf läßt sich ein wirtschaftlich denkender Unternehmer im allgemeinen nur \n\ndann ein, wenn er von vornherein nicht die Absicht und/oder nicht die Möglich-\n\nkeit hat, seiner Freistellungsverpflichtung nachzukommen. \n\nDer Abschluß der Vereinbarung zwischen der Schuldnerin und den Be-\n\nklagten kann deshalb darauf zurückzuführen sein, daß die Schuldnerin in dem \n\nBewußtsein, die Forderung der Gläubigerin ohnehin nicht bezahlen zu können, \n\nnoch irgendwelche Beträge \"zusammenraffen\" wollte, ihr die gläubigerbenach-\n\nteiligende Wirkung der mit den Beklagten getroffenen Abmachung bewußt war \n\nund sie diese zumindest billigend in Kauf nahm. Im übrigen hat die Schuldnerin \n\nin einem Schreiben vom 26. März 1996 - demselben Tag, an dem sie mit den \n\nBeklagten die hier interessierende Vereinbarung traf - einem ihrer Kunden mit-\n\ngeteilt, aufgrund des \"wegen Zahlungsunfähigkeit\" eingereichten \"Konkurses\" \n\nseien ihr \"bis auf weiteres jegliche geschäftliche Aktivitäten untersagt\". \n\nd) Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist ferner nicht auszuschlie-\n\nßen, daß die Beklagten bei Abschluß des Abfindungsvergleichs Kenntnis von \n\neiner Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin hatten. \n\naa) Die Gewährung einer inkongruenten Deckung ist nach ständiger \n\nRechtsprechung ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des An-\n\nfechtungsgegners von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners (vgl. BGHZ \n\n123, 320, 326; 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 30. Januar 1997 aaO; v. 19. No-\n\nvember 1998 aaO; v. 17. Dezember 1998 aaO). Voraussetzung ist allerdings, \n\ndaß der Anfechtungsgegner die Inkongruenz der ihm gewährten Deckung er-\n\nkennt (vgl. BGH, Urt. v. 11. Mai 1995 - IX ZR 170/94, NJW 1995, 2348, 2350). \n\nDafür genügt es, daß er die Umstände kennt, bei deren Vorliegen der Rechts-\n\nbegriff der Inkongruenz erfüllt ist (BGH, Urt. v. 2. Dezember 1999 - IX ZR \n\n412/98, NJW 2000, 957, 958). \n\nbb) Vergleichen sich ein Bauunternehmer, der ein nachbesserungs-\n\nbedürftiges Werk abgeliefert hat, und der Auftraggeber über die Höhe des ge-\n\nschuldeten Werklohns in der Weise, daß dieser unter Verzicht auf eine Nach-\n\nbesserung ermäßigt wird, hängt es von den Umständen des Einzelfalls, insbe-\n\nsondere von dem Ausmaß des jeweiligen Nachgebens ab, ob eine objektiv ge-\n\ngebene Inkongruenz des Vergleichs dem Auftraggeber bekannt ist. Von einer \n\nderartigen Kenntnis kann nicht ausgegangen werden, wenn der Auftraggeber \n\ndie vorhandenen Mängel als derart gravierend einschätzt, daß aus seiner Sicht \n\ndie mangelhafte Werkleistung durch die vereinbarte Zahlung in etwa angemes-\n\nsen entlohnt ist. Eine maßvolle Differenz zwischen der Höhe der Forderung, \n\nauf die der Unternehmer verzichtet, und dem fiktiven Nachbesserungsaufwand \n\nmuß die Höhe der Abfindung noch nicht als unangemessen erscheinen lassen. \n\nDenn der Auftraggeber darf unter Umständen davon ausgehen, daß der Unter-\n\nnehmer \"es sich etwas kosten\" lassen will, die lästige Nachbesserung zu ver-\n\nmeiden und schnell Geld in die Kasse zu bekommen. Je mehr sich der Nach-\n\nbesserungsaufwand, den der Auftraggeber sich vorstellt, dem Betrag annähert, \n\nauf den der Unternehmer verzichtet, desto eher verliert die Inkongruenz des \n\nGeschäfts ihre indizielle Wirkung für die Kenntnis von einer Gläubigerbenach-\n\nteiligungsabsicht des Verzichtenden. Eine andere Beurteilung kann indes am \n\nPlatze sein, wenn der Nachbesserungsaufwand - auch und gerade aus der \n\nSicht des Auftraggebers - eher gering ist, der Unternehmer die Nachbesserung \n\nausdrücklich angeboten hat und nunmehr, was die Höhe seiner Forderung an-\n\ngeht, im Übermaß nachgibt. Steht das Nachgeben ersichtlich im Zusammen-\n\nhang mit einem drohenden finanziellen Zusammenbruch, kann die Annahme \n\nnaheliegen, daß der Auftraggeber sich die Notlage zunutze macht, somit die \n\nInkongruenz kennt. Besonders naheliegend ist dies, wenn der in der wirtschaft-\n\nlichen Krise befindliche Unternehmer, der in preislicher Hinsicht nachgibt, die \n\nLeistung nicht selbst, sondern durch einen Subunternehmer erbracht hat und \n\ndas Nachgeben erkennbar auf dessen Kosten geschieht. \n\ncc) Nach dem Vortrag des Klägers erscheint als möglich, daß die Be-\n\nklagten das angebliche Mißverhältnis zwischen dem Wert des Nachgebens der \n\nSchuldnerin und der Zahlung der Beklagten erkannt haben. \n\nEs kann auch aus der Sicht der Beklagten, die als Busunternehmer \n\nselbst im Wirtschaftsleben stehen und überdies in dem gesamten hier interes-\n\nsierenden Zeitraum bereits anwaltlich vertreten waren, unangemessen gewe-\n\nsen sein, einen Auftrag im Volumen von mehr als 110.000 DM durch eine Zah-\n\nlung von lediglich 25.000 DM abzugelten, wenn der mitabgegoltene Nachbes-\n\nserungsaufwand wesentlich geringer war als \n\n(110.000 \n\n./. 25.000 = ) \n\n85.000 DM, etwa, wie der Kläger behauptet, lediglich mit 9.760 DM zu Buche \n\nschlug. Zudem war ein Teil dieses Aufwands bereits angefallen, wenn mit der \n\nNachbesserung bereits begonnen worden war (nach dem beiderseitigen Vor-\n\nbringen hatte die Gläubigerin den eingebrachten Estrich zumindest teilweise \n\nwieder herausgeschlagen). Für den Kenntnisstand der Beklagten kann es we-\n\nsentlich sein, daß sie in die Verhandlungen zwischen Haupt- und Subunter-\n\nnehmerin einbezogen waren. Möglicherweise hat sich den Beklagten dabei \n\nerschlossen, welcher Aufwand für die Nachbesserung kalkuliert worden war. \n\nDaß nicht die Schuldnerin, ihr Vertragspartner, sondern deren Subun-\n\nternehmer, die Gläubigerin, die Nachbesserungsarbeiten erbringen würde, war \n\nden Beklagten bewußt. Nach der Behauptung des Klägers hat die Gläubigerin \n\nden Beklagten die Erbringung (Fortführung) der Arbeiten wiederholt ernsthaft \n\nangeboten. Aus welchen Gründen sich die Arbeiten verzögert haben, ist streitig \n\nund nicht aufgeklärt. \n\nUnter dem 25. März 1996 - einen Tag vor Abschluß der Vereinbarung \n\nmit der Schuldnerin - hat der Anwalt der Beklagten bei dem örtlich zuständigen \n\nAmtsgericht schriftlich angefragt, ob ein Antrag auf Eröffnung des Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin vorliege. Bis zum \n\n26. März 1996 hatte das Gericht auf die Anfrage noch nicht geantwortet. Dar-\n\naus könnte zu entnehmen sein, daß die Beklagten im Zeitpunkt des Ver-\n\ngleichsschlusses mit dem wirtschaftlichen Zusammenbruch der Schuldnerin \n\ngerechnet haben. \n\nFalls der Gläubigerin an der vertragsgerechten Abwicklung des Vorha-\n\nbens mehr gelegen war als der Schuldnerin, die bereits vor dem Vergleichs-\n\nschluß den Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt, \n\nsomit \"nichts mehr zu verlieren\" hatte, ist nicht auszuschließen, daß die Be-\n\nklagten sich dessen bewußt waren. In diesem Zusammenhang kann das \n\nSchreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 21. November 1995 an die Gläu-\n\nbigerin Bedeutung gewinnen. Dort wurde im Hinblick auf die zugesagte Män-\n\ngelbeseitigung ausgeführt: \"Ich gehe ... nach den hier vorliegenden Erkennt-\n\nnissen davon aus, daß Ihnen daran liegt, daß der Betrag für ordnungsgemäß \n\ndurchgeführte Estricharbeiten, den mein Mandant schuldet, unmittelbar an Sie \n\ngezahlt werden soll und nicht über die Fa. A. \". \n\n3. In Höhe des Betrages von 25.000 DM, den die Beklagten, wie vom \n\nBerufungsgericht festgestellt, noch vor der Beschlagnahme an die Schuldnerin \n\ngezahlt haben, ist die Revision unbegründet. \n\nIm Falle einer wirksamen Anfechtung sind die Beklagten gemäß § 7 \n\nAbs. 1 AnfG a.F. verpflichtet, den Vermögenswert, den die Schuldnerin zugun-\n\nsten der Beklagten mit der Vereinbarung vom 26. März 1996 aufgegeben hat, \n\nzum Zwecke der Befriedigung des Klägers zur Verfügung zu stellen. Aufgege-\n\nben hat die Schuldnerin die über 25.000 DM hinausgehende Werklohnforde-\n\nrung. Die Zahlung des genannten Betrages war nicht die Gegenleistung für \n\neinen Verzicht auf die gesamte Werklohnforderung. Denn der Vergleich hatte \n\nkeine schuldumschaffende Wirkung. \n\n4. Unbegründet ist die Revision ferner in Höhe weiterer 9.760 DM. \n\na) Allerdings ist insoweit durchaus etwas aus dem Vermögen der \n\nSchuldnerin weggegeben worden (§ 7 Abs. 1 AnfG a.F.). Zwar beläuft sich der \n\nNachbesserungsaufwand, den die Schuldnerin gegenüber den Beklagten durch \n\ndie anfechtbare Handlung gespart hat, nach dem eigenen Vortrag des Klägers \n\nauf 9.760 DM. Indes kann nicht gesagt werden, die Schuldnerin habe lediglich \n\nauf den mit der Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen noch nicht erfolg-\n\nter Nachbesserung belasteten Werklohnanspruch verzichtet und mithin sei \n\ndessen Wert mindestens um den angegebenen Betrag des Nachbesserungs-\n\naufwands zu kürzen. Denn nach dem Vortrag des Klägers haben die Beklagten \n\ngrundlos die Annahme der Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verwei-\n\ngert. Gegebenenfalls ist dadurch ihr Leistungsverweigerungsrecht entfallen \n\n(vgl. BGHZ 50, 155, 177 f; BGH, Urt. v. 15. Mai 1990 - X ZR 128/88, NJW \n\n1990, 3008, 3009). \n\nb) Indes hat auch die Gläubigerin den fraglichen Betrag erspart, den sie \n\nohne die angefochtene Handlung gegenüber der Schuldnerin hätte aufwenden \n\nmüssen. Zwar findet im Anfechtungsrecht eine Vorteilsausgleichung grundsätz-\n\nlich nicht statt; Vorteile für den Schuldner aus der anfechtbaren Rechtshand-\n\nlung vermögen also weder die Entstehung des Anfechtungsrechts zu verhin-\n\ndern noch Inhalt und Umfang des Anfechtungsanspruchs zu beeinflussen (Kil-\n\nger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 7 Anm. III 10 d; vgl. ferner zur Konkurs- bzw. Insol-\n\nvenzanfechtung BGHZ 97, 87, 95; BGH, Urt. v. 15. Dezember 1994 - IX ZR \n\n18/94, NJW 1995, 1093, 1095; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 84; HK-\n\nInsO/Kreft, 3. Aufl. § 143 Rn. 23; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 4; \n\nGottwald/Huber, Insolvenzrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rn. 52). Nicht ausge-\n\nschlossen ist jedoch die Berücksichtigung eines Vorteils, den der Anfechtungs-\n\ngläubiger erhalten hat. Insoweit fehlt es schon an einer Gläubigerbenachteili-\n\ngung (vgl. Kübler/Prütting/Paulus, aaO § 142 Rn. 16). \n\nIII. \n\nSoweit die Klage in Höhe von (110.628,87 ./. 25.000 ./. 9.760 = ) \n\n75.868,82 DM abgewiesen worden ist, erweist sich das Berufungsurteil auch \n\nnicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO a.F.). \n\n1. Der Umstand, daß der gerichtliche Vergleich vom 6. November 1995 \n\nnur auf Leistung Zug um Zug lautet, steht der Fälligkeit der titulierten Forde-\n\nrung im Sinne von § 2 AnfG a.F. nicht entgegen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n13. Dezember 1989 - VIII ZR 204/82, NJW 1990, 1302, 1303). Falls der \n\nSchuldnerin das Leistungsverweigerungsrecht aus § 320 BGB noch zustehen \n\nsollte, könnten allerdings die Beklagten als Anfechtungsgegner zur Rückge-\n\nwähr der anfechtbar erhaltenen Leistung nur gegen Leistung des Klägers an \n\ndie Schuldnerin verurteilt werden (Kilger/Huber, aaO § 2 Anm. III 2). Nach dem \n\nVortrag der Gläubigerin kommt jedoch in Betracht, daß diese die Schuldnerin \n\nspätestens mit Schreiben vom 6. März 1996 in Annahmeverzug gesetzt hat. \n\nGegebenenfalls wären die Beklagten - vorbehaltlich eines eigenen Leistungs-\n\nverweigerungsrechts (dazu sogleich unter 2) - schlechthin zur Rückgewähr zu \n\nverurteilen. Um die Schuldnerin in Annahmeverzug zu setzen, genügte nach \n\n§ 295 Satz 1 Alt. 2 BGB ein wörtliches Angebot der Gläubigerin. Denn vertrag-\n\nliche Beziehungen zu den Beklagten hatte lediglich die Schuldnerin. Da \n\n- zumindest nach dem Vortrag der Gläubigerin - dieser seitens der Beklagten \n\nder Zutritt verweigert wurde, mußte die Schuldnerin die Beklagten veranlassen, \n\ndie Leistung der Gläubigerin entgegenzunehmen. \n\n2. Auf der Grundlage des Klägervorbringens ist der Zahlungsanspruch \n\nder Schuldnerin gegen die Beklagten nicht dadurch eingeschränkt, daß diese \n\nihrerseits von der Schuldnerin zunächst nur auf Zahlung Zug um Zug gegen \n\nMängelbeseitigung in Anspruch genommen werden konnten. Denn das Lei-\n\nstungsverweigerungsrecht der Beklagten ist entfallen, wenn sie die von der \n\nGläubigerin ordnungsgemäß angebotene Nachbesserung ernsthaft und end-\n\ngültig abgelehnt haben (vgl. oben II 4 a). \n\nIV. \n\nSoweit die Klage in Höhe von 75.868,82 DM abgewiesen worden ist, ist \n\ndas angefochtene Urteil somit aufzuheben und die Sache an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§§ 564 Abs. 1, 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.). \n\nDas Berufungsgericht wird zu klären haben, ob eine inkongruente Dek-\n\nkung vorliegt und die Beklagten diese gekannt haben. Dabei wird es insbeson-\n\ndere festzustellen haben, wie hoch die Schuldnerin und die Beklagten die Ko-\n\nsten der erforderlichen Nachbesserung am 26. März 1996 eingeschätzt haben. \n\nDie Zurückverweisung gibt den Parteien Gelegenheit, dazu ergänzend vorzu-\n\ntragen. Außerdem wird festgestellt werden müssen, ob die Schuldnerin gegen-\n\nüber der Gläubigerin in Annahmeverzug war und ob die Beklagten die Entge-\n\ngennahme der von der Gläubigerin angebotenen Leistung ernsthaft und end-\n\ngültig verweigert haben. \n\nFischer Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/ix-zr-128-01","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-13/ix-zr-128-01","retrieved":"2026-07-10 15:36:15.279254+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-13/ix-zr-128-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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