{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-05-11","aktenzeichen":"XI ZB 39/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3, § 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 a) Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtlichen Begründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf ei- ne nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen läßt, sind ent- sprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgren- zung zu BGHZ 152, 182, 187). b) Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, daß sie objektiv willkür- lich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ist ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder- lich. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offen- kundig ist (Aufgabe von BGHZ 152, 182, 189 ff., 192 ff.).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n11. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 39/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO (2002) § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 544 Abs. 2 Satz 3, § 574 \nAbs. 2 Nr. 1 und 2 Alt. 2, § 575 Abs. 3 Nr. 2 \n\na) Ergibt sich eine Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr aus der rechtlichen \nBegründung des Berufungsgerichts, weil diese sich verallgemeinern und auf ei-\nne nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte übertragen läßt, sind ent-\nsprechende Darlegungen in der Beschwerdebegründung entbehrlich (Abgren-\nzung zu BGHZ 152, 182, 187). \n\nb) Beruht die Entscheidung des Berufungsgerichts darauf, daß sie objektiv willkür-\nlich ist oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt, ist ein Eingreifen des \nBundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforder-\nlich. Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Erfordernis ab, \ndaß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfahrensgrundrecht offen-\nkundig ist (Aufgabe von BGHZ 152, 182, 189 ff., 192 ff.). \n\nBGH, Beschluß vom 11. Mai 2004 - XI ZB 39/03 - OLG Frankfurt am Main \n LG Frankfurt am Main \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter \n\nDr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres, Dr. Wassermann und die Richterin \n\nMayen \n\nam 11. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2) gegen den \n\nBeschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nFrankfurt am Main vom 23. Oktober 2003 wird auf sei-\n\nne Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 120.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Beklagte zu 2) ist vom Landgericht zur Zahlung verurteilt wor-\n\nden. Sein Prozeßbevollmächtigter hat gegen das am 1. Juli 2003 zuge-\n\nstellte Urteil am 29. Juli 2003 Berufung eingelegt und am 1. September \n\n2003 beantragt, die Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 2003 zu ver-\n\nlängern. Nach einem gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Begründung \n\ndes Antrages hat der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) am \n\n23. September 2003 mitgeteilt, er habe die Begründungsfrist aufgrund \n\nurlaubsbedingter Abwesenheit und einer Vielzahl fristgebundener Sa-\n\nchen nicht einhalten können. Ferner hat er die Verlängerung der Begrün-\n\ndungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 mit der Begründung beantragt, daß \n\ner am 23. September 2003 eine unaufschiebbare Geschäftsreise antrete, \n\nvon der er erst \n\n\"Anfang kommender Woche\" zurückkehre. Am \n\n25. September 2003 hat der Vorsitzende des zuständigen Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts die Begründungsfrist bis zum 1. Oktober 2003 ver-\n\nlängert und den Antrag auf weitergehende Verlängerung abgelehnt, weil \n\ndie gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des \n\nGegners fehlte. \n\nDer Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) hat die Berufung \n\nam 2. Oktober 2003 begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den \n\nvorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \n\nbeantragt. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei erst am 1. Oktober \n\n2003 um 22.00 Uhr von der Geschäftsreise zurückgekehrt und habe das \n\ngerichtliche Schreiben vom 25. September 2003 erst am 2. Oktober 2003 \n\nvorgefunden. Er habe nicht damit rechnen können, daß seinem Antrag \n\nauf Fristverlängerung nur modifiziert entsprochen werde. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Be-\n\nklagten zu 2) zurückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verwor-\n\nfen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Prozeßbe-\n\nvollmächtigte des Beklagten zu 2) habe nicht darauf vertrauen dürfen, \n\ndaß die Begründungsfrist bis zum 2. Oktober 2003 verlängert werde, weil \n\nfür eine Verlängerung über den 1. Oktober 2003 hinaus die gemäß § 520 \n\nAbs. 2 Satz 2, 3 ZPO erforderliche Einwilligung des Klägers gefehlt ha-\n\nbe. Er habe deshalb nicht die Mitteilung der Entscheidung über seinen \n\nVerlängerungsantrag abwarten dürfen, sondern sich rechtzeitig beim Ge-\n\nricht nach dieser Entscheidung erkundigen müssen. Der Prozeßbevoll-\n\nmächtigte des Beklagten zu 2) habe auch nicht dargelegt, daß er nach \n\nder gebotenen Erkundigung nicht rechtzeitig von seiner Geschäftsreise \n\nhätte zurückkehren und die Berufung bis zum 1. Oktober 2003 begrün-\n\nden können. Da er noch am 23. September 2003 mitgeteilt habe, er wer-\n\nde \"Anfang kommender Woche\" zurückkehren, sei bei Reiseantritt eine \n\nRückkehr erst am 1. Oktober 2003 offenbar noch gar nicht geplant gewe-\n\nsen. Zudem habe der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) sein \n\nVorbringen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Gegen diesen Be-\n\nschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2). \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO), aber unzulässig. Die \n\nVoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbe-\n\nschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-\n\nschluß gewahrt sein müssen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, \n\n22 und BGH, Beschluß vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, \n\n2991), sind nicht erfüllt. \n\n1. Die Rechtssache hat entgegen der Auffassung der Rechtsbe-\n\nschwerde keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). \n\na) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine \n\nentscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechts-\n\nfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen \n\nkann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allge-\n\nmeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätig-\n\nwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (Senat, BGHZ 152, \n\n182, 191 f.; BGHZ 153, 254, 256; 154, 288, 291 f.; jeweils zu dem gleich-\n\nlautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n\nUm dies ordnungsgemäß darzutun, ist es grundsätzlich erforder-\n\nlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage \n\nkonkret zu benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für \n\neine unbestimmte Vielzahl von Fällen im einzelnen aufzuzeigen bzw. die \n\nAuswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit und das sich dar-\n\naus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundes-\n\ngerichtshofs darzustellen (Senat, BGHZ 152, 182, 191 f. zu § 544 Abs. 2 \n\nSatz 3 ZPO). In bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbeson-\n\ndere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in \n\nwelchem Umfang und von welcher Seite diese umstritten ist (Senat, \n\nBGHZ 152, 182, 191 und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - XI ZR \n\n162/02, FamRZ 2003, 440, 441; BGHZ 154, 288, 291 und BGH, Be-\n\nschluß vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225, 226; \n\njeweils zu § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). An die Darlegung sind aber dann \n\nkeine besonderen Anforderungen zu stellen, wenn die zu beantwortende \n\nRechtsfrage sowie ihre Entscheidungserheblichkeit sich unmittelbar aus \n\ndem Prozeßrechtsverhältnis ergeben; zur Klärungsbedürftigkeit, Klä-\n\nrungsfähigkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung \n\nder Sache ist ein Hinweis auf Streit in Rechtsprechung und Literatur ent-\n\nbehrlich, wenn der entscheidungserheblichen Rechtsfrage bereits wegen \n\nihres Gewichts für die beteiligten Verkehrskreise grundsätzliche Bedeu-\n\ntung zukommt (BGH, Beschluß vom 18. September 2003 - V ZB 9/03, \n\nWM 2004, 491 f.). \n\nb) Gemessen hieran \n\nist eine grundsätzliche Bedeutung der \n\nRechtssache nicht hinreichend dargelegt. Die Rechtsbeschwerde formu-\n\nliert zwar die \"Zulassungsfrage (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO)\", ob der \"Vor-\n\nsitzende des Rechtsmittelgerichts den Rechtsmittelführer darauf hinwei-\n\nsen muß, ein von ihm gestellter Rechtsmittelbegründungsfristverlänge-\n\nrungsantrag reiche über die nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO mögliche \n\nFrist hinaus, wenn sich ein solcher Hinweis noch rechtzeitig vor Ablauf \n\nder bis zu der sich aus § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO ergebenden Höchst-\n\ngrenze verlängerten Rechtsmittelbegründungsfrist telefonisch unschwer \n\nerteilen läßt\". Sie begründet aber nicht ansatzweise, warum diese Frage \n\nklärungsbedürftig sein soll. Hierzu wären nähere Darlegungen erforder-\n\nlich gewesen, weil der angefochtene Beschluß dem Grundsatz ent-\n\nspricht, daß ein berechtigtes Vertrauen auf die Bewilligung der beantrag-\n\nten Fristverlängerung zumindest voraussetzt, daß die Verlängerung ge-\n\nsetzlich zulässig ist. Dies war hinsichtlich einer Verlängerung bis zum \n\n2. Oktober 2003, wie die Rechtsbeschwerde selbst einräumt, nicht der \n\nFall. \n\n2. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\na) Dieser Zulassungsgrund ist zum einen gegeben, wenn einem \n\nGericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, \n\ndie die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung \n\ndurch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer \n\nerträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fort-\n\nzubestehen drohen, daß eine höchstrichterliche Leitentscheidung not-\n\nwendig ist (BGHZ 151, 42, 46; BGH, Beschlüsse vom 24. September \n\n2002 - VI ZB 26/02, DAR 2003, 64 und vom 23. September 2003 - VI ZA \n\n16/03, NJW 2003, 3781, 3782; jeweils zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; \n\nSenat, BGHZ 152, 182, 187; Beschluß vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, \n\nWM 2003, 1346, 1347; BGHZ 154, 288, 294; BGH, Beschlüsse vom \n\n31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259, 260 und vom 25. März \n\n2003 - VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074; jeweils zu dem gleichlauten-\n\nden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\nEine derartige Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr ist von \n\nder Rechtsbeschwerde nicht dargelegt worden (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). \n\nSie ergibt sich auch nicht unabhängig von den Darlegungen in der \n\nRechtsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen \n\nBeschlusses. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Begründung der an-\n\ngefochtenen Entscheidung sich verallgemeinern läßt und eine nicht un-\n\nerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die \n\nArgumentation übertragen werden kann \n\n(BGH, Beschlüsse vom \n\n31. Oktober 2002 - V ZR 100/02, WM 2003, 259, 260 und vom 18. März \n\n2004 - V ZR 222/03, Umdruck S. 5 f., jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die \n\nBegründung des angefochtenen Beschlusses von den besonderen Um-\n\nständen des Einzelfalls geprägt ist und nicht verallgemeinert werden \n\nkann. \n\nb) aa) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert \n\nein Eingreifen des Bundesgerichtshofs ferner dann, wenn die angefoch-\n\ntene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrens-\n\ngrundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht \n\n(BGHZ 154, 288, 296 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch \n\nBGHZ 151, 221, 226 f.; BGH, Beschlüsse vom 19. September 2002 \n\n- V ZB 31/02, WM 2003, 1397, 1399, vom 4. Dezember 2002 - XII ZB \n\n66/02, FamRZ 2003, 856, 857, vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, \n\nFamRZ 2003, 1271 und vom 25. September 2003 \n\n- III ZB 84/02, \n\nNJW 2003, 3782, 3783 zu § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; BGH, Be-\n\nschlüsse vom 4. Juli 2002 - V ZR 75/02, WM 2002, 1811, 1812, vom \n\n25. Juli 2002 - V ZR 118/02, WM 2002, 1899, 1900, vom 19. Dezember \n\n2002 - VII ZR 101/02, WM 2003, 992, 993 und vom 25. März 2003 \n\n- VI ZR 355/02, NJW-RR 2003, 1074 sowie Urteil vom 18. Juli 2003 \n\n- V ZR 187/02, WM 2004, 46, 47 zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO). Soweit der erkennende Senat in diesen Fällen bislang das Erfor-\n\ndernis einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung der Ein-\n\nheitlichkeit der Rechtsprechung verneint und statt dessen eine grund-\n\nsätzliche Bedeutung der Rechtssache angenommen hat (BGHZ 152, 182, \n\n188 ff., 192 f. und Beschluß vom 10. Dezember 2002 - XI ZR 162/02, \n\nFamRZ 2003, 440, 441, jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO), \n\nwird an dieser Auffassung, die lediglich in der Begründung von der \n\nRechtsprechung anderer Senate abwich und nicht zu anderen Ergebnis-\n\nsen führte (BGHZ 154, 288, 299; Senat BGHZ 152, 182, 190), nicht fest-\n\ngehalten. \n\nbb) Dieser Zulassungsgrund hängt nicht von dem zusätzlichen Er-\n\nfordernis ab, daß der Verstoß gegen das Willkürverbot oder das Verfah-\n\nrensgrundrecht offenkundig ist (BGHZ 154, 288, 297 zu § 543 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO; vgl. auch BVerfGE 107, 395 ff.; BVerfG, Be-\n\nschlüsse vom 7. Oktober 2003 - 1 BvR 10/99, NJW 2003, 3687, 3688 \n\nund vom 8. Januar 2004 - 1 BvR 864/03, NJW 2004, 1371, 1372). Soweit \n\nder Senat vor diesen Entscheidungen eine andere Auffassung vertreten \n\nhat (BGHZ 152, 182, 193 f.), wird diese aufgegeben. \n\ncc) Auch unter diesem Gesichtspunkt ist kein Zulassungsgrund \n\ngegeben. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist weder der \n\nAnspruch des Beklagten zu 2) auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 \n\nAbs. 1 GG noch sein aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem \n\nRechtsstaatsprinzip folgender Anspruch auf ein faires Verfahren (vgl. \n\nhierzu BVerfGE 93, 99, 113) verletzt. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu \n\nbeanstanden, daß das Oberlandesgericht den Prozeßbevollmächtigten \n\ndes Beklagten zu 2) nicht schon vor der Bescheidung seines Antrages \n\nauf Fristverlängerung darauf hingewiesen hat, daß eine Verlängerung \n\nüber den 1. Oktober 2003 hinaus ohne die fehlende Einwilligung des \n\nKlägers gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO nicht zulässig sei. \n\nEine Verletzung der aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgen-\n\nden Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber den Parteien kann zwar da-\n\nzu führen, daß einer Partei eine schuldhafte Fristversäumnis im Ergebnis \n\nnicht angelastet werden kann (vgl. Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl. § 233 \n\nRdn. 22 bis 22 b). Davon ist z.B. auszugehen, wenn einem Prozeßbe-\n\nvollmächtigten bei der Angabe des Datums der begehrten Fristverlänge-\n\nrung ein offensichtlicher Fehler unterläuft und das Gericht hierauf nicht \n\nhinweist, obwohl ihm dies ohne jede Mühe möglich wäre. Dies gilt insbe-\n\nsondere für den ersten, zu Beginn des gesetzlichen Laufs der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist gestellten Antrag, weil dem Prozeßbevollmächtig-\n\nten hier grundsätzlich keine eigene Erkundigungspflicht obliegt und dem \n\nGericht noch die volle Frist zu einem Tätigwerden zur Verfügung steht \n\n(BGH, Beschluß vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW 1998, 2291, \n\n2292). \n\nSo liegt es hier aber nicht. Der dem Prozeßbevollmächtigten des \n\nBeklagten zu 2) unterlaufene Fehler war nicht offensichtlich. Erst bei ei-\n\nner genaueren Prüfung seines Antrages anhand eines Kalenders war \n\nerkennbar, daß eine Fristverlängerung bis zum 2. Oktober 2003 nur mit \n\nder Einwilligung des Klägers möglich war. Da diese Einwilligung nicht \n\nvorlag, durfte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten zu 2) nicht dar-\n\nauf vertrauen, daß die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlän-\n\ngert würde. Er hätte sich vielmehr rechtzeitig vor Fristablauf beim Gericht \n\nvergewissern müssen (vgl. Zöller/Greger, aaO Rdn. 23 Stichwort: Frist-\n\nverlängerung). Unter diesen Umständen würde die Annahme einer ge-\n\nrichtlichen Hinweispflicht nicht hinreichend berücksichtigen, daß die Ju-\n\nstiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung ge-\n\nschützt werden muß (vgl. BVerfGE 93, 99, 114). \n\nBungeroth Müller Joeres \n\n Wassermann Mayen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/xi-zb-39-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-11/xi-zb-39-03","retrieved":"2026-07-10 15:34:10.651236+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-11/xi-zb-39-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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