{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"V ZB 45/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 45/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den Vize-\n\npräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, \n\nDr. Klein, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 26. Mai 2003 wird auf Kosten \n\nder Beklagten als unzulässig verworfen. \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 230.000.- € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagte hat gegen ein Urteil des Landgerichts rechtzeitig Berufung ein-\n\ngelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. März 2003 \n\nhat sie die Berufung mit einem am 12. März 2003 eingegangenen Schriftsatz be-\n\ngründet und wegen der Fristversäumung zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt. Zur Begründung hat sie ausgeführt: \n\nDie Berufungsbegründung sei gegen Mittag des 11. März 2003 postfertig ge-\n\nwesen und habe - dem gewöhnlichen Ablauf entsprechend - von der bei ihrem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten beschäftigten Rechtsanwalts- und Notarfachgehilfin A. \n\nT. am Abend desselben Tages in den Briefkasten des Kurierdienstes „Berliner \n\nJustizboten“ bei dem Amtsgericht Charlottenburg eingeworfen werden sollen. Frau \n\nT. habe an diesem Tag einige Stunden frei genommen, um eine private Behör- \n\ndenangelegenheit zu erledigen. Mit dem Anwalt sei verabredet gewesen, daß sie \n\nanschließend in die Kanzlei zurückkehre und die Gerichtspost zum Amtsgericht \n\nCharlottenburg befördere. Gegen 17.15 Uhr habe Frau T. in der Kanzlei angeru-\n\nfen und dem Anwalt mitgeteilt, daß sie es voraussichtlich nicht schaffen werde, vor \n\nBüroschluß um 18 Uhr in die Kanzlei zurückzukommen. Sie habe gefragt: „Nehmen \n\nSie nachher die Post mit?“ Aufgrund offenbar einer Netzstörung - sie habe von ihrem \n\nHandy aus dem Auto heraus angerufen - habe er verstanden: „Ich nehme nachher \n\ndie Post mit.“ Nach seiner Erwiderung „OK“ sei Frau T. davon ausgegangen, \n\ndaß er selbst die Gerichtspost mitnehmen würde. Erst am nächsten Morgen habe ihr \n\nProzeßbevollmächtigter festgestellt, daß sämtliche Post in der Kanzlei verblieben \n\nsei. \n\nDas Kammergericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten zurück-\n\ngewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Die Versäumung der Frist sei \n\nihrem Prozeßbevollmächtigten vorzuwerfen. Ein Fehler liege bereits in der Kanzlei-\n\norganisation, die für den Fall, daß die für die Mitnahme der Gerichtspost zuständige \n\nAngestellte bei Büroschluß nicht mehr anwesend sei, keine allgemeine Ersatzrege-\n\nlung hinsichtlich des Postausgangs vorsehe. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklag-\n\nten habe seiner Angestellten im konkreten Fall auch keine die Fristwahrung sicher-\n\nstellende Einzelanweisung erteilt. Das Telefonat mit Frau T. um 17.15 Uhr erfül-\n\nle diese Anforderungen nicht. Aufgrund der Mitteilung, daß sie es bis zum Büro-\n\nschluß nicht in die Kanzlei schaffe, hätte er ausdrücklich auf den fristgebundenen \n\nSchriftsatz hinweisen und konkret Anweisungen zur Mitnahme der Gerichtspost ge-\n\ngeben müssen. Die wahrgenommene Störung im Handynetz habe Anlaß gegeben, \n\nsich durch Nachfrage zu vergewissern, ob seine Angestellte tatsächlich nach Büro-\n\nschluß in die Praxis zurückkehre und die fristgebundenen Schriftsätze mitnehme. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verlangt die Beklagte die Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses und verfolgt ihren Wiedereinsetzungsantrag weiter. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil es an den Voraus-\n\nsetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\n1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. \n\na) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist geklärt, daß ein Rechts-\n\nanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen oder aufgrund gezielter Ein-\n\nzelanweisungen sicherstellen muß, daß postfertige fristwahrende Schriftsätze \n\nrechtzeitig zur Post oder zum Gericht gelangen (BGH, Urt. v. 11. Januar 2001, III ZR \n\n148/00, NJW 2001, 1577, 1578; Beschl. v. 21. März 1995, VI ZB 5/95, VersR 1995, \n\n933), und daß mit der Beförderung der Schriftsätze dorthin ein zuverlässiger Mitar-\n\nbeiter betraut werden kann (BGH, Beschl. v. 24. April 2001, XI ZB 3/01, BGHR ZPO \n\n§ 233 Ausgangskontrolle 16; Beschl. v. 3. Juli 1992, V ZB 11/92, NJW-RR 1992, \n\n1278). \n\nb) Ebenso ist nicht zweifelhaft, daß es auf die allgemeinen organisatorischen \n\nVorkehrungen eines Rechtsanwalts für die Fristwahrung nicht ankommt, wenn für \n\neinen konkreten Fall eine genaue Einzelanweisung erteilt worden ist, deren Befol-\n\ngung die Fristwahrung sichergestellt hätte (BGH, Beschl. v. 2. Juli 2001, II ZB 28/00, \n\nNJW-RR 2000, 60; Beschl. v. 26. September 1995, XI ZB 13/95, BGHR ZPO § 233 \n\nFristenkontrolle 45; Urt. v. 6. Oktober 1987, VI ZR 43/87, VersR 1988, 185, 186). \n\nDamit ist auch die von der Beschwerde aufgeworfene Frage geklärt, ob ein Organi-\n\nsationsverschulden des Anwalts vorliegt, wenn allgemeine organisatorische Maß- \n\nnahmen für den Fall fehlen, daß die für den Postausgang zuständige Mitarbeiterin \n\nfür wenige Stunden abwesend, ihre Rückkehr und die Erledigung ihrer Aufgaben \n\nnoch am selben Tag jedoch vom Anwalt angeordnet ist. \n\n2. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\na) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt ein Fall der Diver-\n\ngenz nicht vor. Eine die Zulässigkeit des Rechtsmittels begründende Abweichung ist \n\nnur gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders \n\nbeantwortet als die Entscheidung eines höherrangigen oder eines gleichgeordneten \n\nGerichts, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden \n\nRechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (Senat, BGHZ 151, 42). Daran \n\nfehlt es hier. \n\nDas Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs davon aus, daß ein Prozeßbevollmächtigter für den fristwahren-\n\nden Eingang eines Schriftsatzes bei dem zuständigen Gericht und damit für dessen \n\nrechtzeitige Beförderung Sorge tragen muß. Es meint lediglich, im konkreten Fall sei \n\ndies nicht sichergestellt gewesen, weil eine allgemeine Regelung, wie die Post zu \n\nGericht gelange, wenn die hierfür zuständige Mitarbeiterin bei Büroschluß aus-\n\nnahmsweise nicht mehr anwesend sei, ebenso gefehlt habe wie eine diesbezüglich \n\nhinreichende Einzelanweisung für den 11. März 2003. Mit dieser auf den Einzelfall \n\nbeschränkten Würdigung wird kein allgemeiner Rechtssatz aufgestellt, der von einer \n\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs oder eines dem Kammergericht gleichgeord-\n\nneten Gerichts abweicht. \n\nb) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung \n\ndes Rechtsbeschwerdegerichts ferner geboten, wenn Fehler bei der Auslegung oder \n\nAnwendung revisiblen Rechts über die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen \n\nder Allgemeinheit nachhaltig berühren (Senat, BGHZ 151, 221, 226). Das kommt \n\ninsbesondere bei der Verletzung von Verfahrensgrundrechten in Betracht, etwa \n\nwenn der angefochtene Beschluß die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewähr-\n\nleisteten Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder \n\nwirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, \n\nvgl. BVerfGE 77, 275, 284; BVerfG NJW 2003, 281) verletzt (vgl. Senat, BGHZ 151, \n\n221). Jedoch liegt auch dieser Zulassungsgrund nicht vor. \n\naa) Der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Würdigung, die der \n\nBeklagten den Zugang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instan-\n\nzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise er-\n\nschwert und damit ihren Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\nbeeinträchtigt. \n\nIn Übereinstimmung mit der Beschwerde geht das Berufungsgericht ersicht-\n\nlich davon aus, daß der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit der Vereinbarung, \n\nFrau T. werde nach Erledigung ihrer privaten Angelegenheiten in die Kanzlei \n\nzurückkehren und die Gerichtspost mitnehmen, das zur Fristwahrung Erforderliche \n\nzunächst veranlaßt hatte. Anders als die Beschwerde meint, durfte er nach dem An-\n\nruf seiner Angestellten um 17.15 Uhr die Beförderung der Gerichtspost allerdings \n\nnicht mehr als sichergestellt ansehen. Ihre Mitteilung, sie werde es bis zum Büro-\n\nschluß nicht zurück in die Kanzlei schaffen, stellte nämlich die Vereinbarung, welche \n\nden Postausgang zunächst gewährleistet hatte, in Frage, da nunmehr offen, minde-\n\nstens aber unklar war, ob sie an diesem Tag überhaupt noch in die Kanzlei kommen \n\nwürde. Umstände, nach denen sich dies von selbst verstand, hat die Beklagte nicht \n\ndargelegt. Daß Frau T. öfter nach Büroschluß arbeitet und über einen Büro-\n\nschlüssel verfügt, besagte für den 11. März 2003 nichts, zumal nicht ersichtlich ist, \n\ndaß sie an diesem Tag - von der, auch dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten \n\nselbst möglichen, Mitnahme der Gerichtspost abgesehen - noch Arbeiten zu erledi- \n\ngen hatte, die ihre Rückkehr in die Kanzlei erforderten. Angesichts der insoweit be-\n\nstehenden Unklarheit, die das Risiko einer Fristversäumung erhöhte, ist die Annah-\n\nme des Berufungsgerichts, der Prozeßbevollmächtigte habe nunmehr eine konkrete \n\nAnweisung zur Mitnahme der Gerichtspost geben müssen, frei von Rechtsfehlern. \n\nNicht zu beanstanden ist ferner die Würdigung, daß es an einer solchen An-\n\nweisung, die auch in einer unmißverständlichen Absprache liegen kann, fehlt. Der \n\nvon dem Prozeßbevollmächtigten wahrgenommene Satz seiner Angestellten, sie \n\nnehme nachher die Post mit, ersetzte eine klare Anweisung nicht. Das gilt unabhän-\n\ngig davon, ob er - wovon das Berufungsgericht ausgegangen ist - eine Störung im \n\nHandynetz bemerkt hatte oder nicht. Schon wegen der generellen Gefahr von Hör-\n\nfehlern und des Erfordernisses einer klaren Einzelfallanweisung mußte er sich ver-\n\ngewissern, daß seine Angestellte die Beförderung der Gerichtspost zu der bei dem \n\nAmtsgericht Charlottenburg geführten Sammelstelle des Kurierdienstes auch nach \n\nBüroschluß tatsächlich übernehmen wollte, ein Mißverständnis also ausgeschlossen \n\nwar. Hieran fehlt es. \n\nbb) Daß das Berufungsgericht aus dem Vortrag der Beklagten, ihr Prozeßbe-\n\nvollmächtigter habe seine Angestellte offenbar aufgrund einer Netzstörung mißver-\n\nstanden, geschlossen hat, dieser habe eine Störung im Handynetz bemerkt, beein-\n\nträchtigt ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht. \n\nArt. 103 Abs. 1 GG ist nicht schon dann verletzt, wenn der Richter im Zusam-\n\nmenhang mit der ihm obliegenden Tätigkeit der Feststellung und Bewertung der von \n\nden Parteien vorgetragenen Tatsachen zu einer unrichtigen Tatsachenfeststellung \n\ngekommen ist (BVerfGE 22, 267, 273 f.). Demgemäß ist es für den Anspruch auf \n\nrechtliches Gehör unerheblich, ob das Gericht aus dem Vortrag der Parteien die \n\nrichtige Schlußfolgerung zieht, solange es das tatsächliche Vorbringen der Beteilig-\n\nten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (BVerfG, Beschl. v. 23. \n\nJuni \n\n1993, 1 BvR 485/92, - veröffentlicht bei juris). Erst wenn besondere Umstände deut-\n\nlich machen, daß nicht einmal dies geschehen ist, so etwa, wenn das Gericht einen \n\nvon dem Vortrag der Parteien völlig abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, ist ein \n\nVerstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gegeben. \n\nSolche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat \n\nden erwähnten Vortrag der Beklagten zu einer Netzstörung zur Kenntnis genommen. \n\nSeine Schlußfolgerung, eine Netzstörung habe nicht nur vorgelegen, sondern sei \n\nvon ihrem Prozeßbevollmächtigten auch wahrgenommen worden, ist angesichts der \n\nzusätzlichen Erklärung, die Angestellte habe von ihrem Handy aus dem Auto heraus \n\nangerufen, hiermit nicht unvereinbar. Wenn das Berufungsgericht dies als Hinweis \n\nauf einen nicht einwandfreien, also wahrnehmbar gestörten Empfang des Telefonats \n\nversteht, so entfernt sich seine Feststellung nicht in einer der unterlassenen Kennt-\n\nnisnahme gleichkommenden Weise von dem Vortrag der Beklagten. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel Krüger Klein \n\n Gaier Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/v-zb-45-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/v-zb-45-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:43.042720+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/v-zb-45-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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