{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"V ZA 4/04","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1 Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichts- hof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZA 4/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2004 \n\nin dem Prozeßkostenhilfeverfahren \n\nNachschlagewerk:nein \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1 \n\nEin Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichts-\n\nhof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bun-\n\ndesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden. \n\nBGH, Beschluß vom 6. Mai 2004 - V ZA 4/04 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-\n\nteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts \n\nHamburg vom 12. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Oberlandesgericht hat den Beklagten u.a. zur Räumung und Her-\n\nausgabe von Dachbodenräumen verurteilt. In dem Berufungsurteil ist die Revi-\n\nsion nicht zugelassen worden. Hiergegen beabsichtigt der Beklagte Nichtzu-\n\nlassungsbeschwerde einzulegen und hat für das Beschwerdeverfahren die Be-\n\nwilligung von Prozeßkostenhilfe beantragt. Über diesen Antrag ist noch nicht \n\nentschieden. \n\nNach Ankündigung der Zwangsräumung der Dachbodenräume durch die \n\nvon dem Kläger beauftragte Gerichtsvollzieherin beantragt der Beklagte, die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil ohne Sicherheitsleistung einst-\n\nweilen einzustellen. \n\nII. \n\n1. Der Antrag ist nicht zulässig, weil er entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht \n\nvon einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt \n\nworden ist. Ein Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, \n\nder gemäß § 719 Abs. 2 ZPO an den Bundesgerichtshof gerichtet wird, unter-\n\nliegt dem Anwaltszwang (MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, \n\n707 Rdn. 6). Das gilt auch dann, wenn die Antragstellung nicht in einem bereits \n\nanhängigen Revisionsverfahren, sondern gemäß § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in \n\neinem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren erfolgt. Für eine unterschiedliche \n\nBehandlung von Nichtzulassungsbeschwerde und Revision gibt es keine \n\nRechtfertigung, weil sich die Parteien in beiden Verfahren durch Rechtsanwälte \n\nvertreten lassen müssen, die bei dem Bundesgerichtshof zugelassen sind. Ist \n\n- wie hier - eine Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht eingelegt, sondern \n\nlediglich die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für dieses Verfahren beantragt, \n\nergibt sich aus § 78 Abs. 3 ZPO keine Ausnahme von dem Anwaltszwang; \n\ndenn diese Vorschrift umfaßt über das Prozeßkostenhilfeverfahren hinaus nicht \n\nauch einen Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung (BGH, Beschl. v. \n\n14. Dezember 1994, VIII ZR 85/94 - juris). \n\n2. Im übrigen ist der Antrag auch nicht begründet. \n\na) Nach § 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO kommt eine einstweilige Einstellung \n\nder Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO durch das Revisionsgericht \n\ndann in Betracht, wenn der Schuldner gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nin dem zugrunde liegenden Urteil Beschwerde nach § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO \n\neingelegt hat. Es ist daher zweifelhaft, ob es für eine Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung durch den Bundesgerichtshof ausreichen kann, wenn - wie hier - \n\nnur die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, aber noch \n\nnicht eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beantragt ist (ablehnend BGH, \n\nBeschl. v. 22. Februar 2001, I ZA 1/01 - juris, für den Prozeßkostenhilfeantrag \n\nvor Einlegung der Revision; für § 719 Abs. 1 ZPO auch MünchKomm-\n\nZPO/Krüger, aaO., § 719 Rdn. 3; Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 719 Rdn. 5). \n\nIm vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung, weil es jedenfalls \n\nan anderen Voraussetzungen für die Begründetheit des Einstellungsantrages \n\nfehlt. \n\nb) Der Beklagte scheitert mit seinem Einstellungsantrag bereits deshalb, \n\nweil er es versäumt hat, in der Berufungsinstanz einen Schutzantrag nach \n\n§ 712 ZPO zu stellen. Die Voraussetzungen des Schuldnerschutzes nach \n\n§ 712 ZPO sind dieselben wie für eine Einstellung nach § 719 ZPO. Will der \n\nSchuldner den Schutz nach § 712 ZPO in Anspruch nehmen, so muß er aller-\n\ndings den dahingehenden Antrag vor Schluß der mündlichen Verhandlung vor \n\ndem Berufungsgericht stellen (§ 714 ZPO). Um diese Befristung nicht leer lau-\n\nfen zu lassen, kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-\n\nfes eine Einstellung nach § 719 Abs. 2 ZPO als letztes Mittel des Schuldner-\n\nschutzes nicht in Betracht, wenn der Schutzantrag nach § 712 ZPO nicht ge-\n\nstellt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn und soweit die Gründe, auf die der \n\nEinstellungsantrag gestützt wird, im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhand-\n\nlung vor dem Berufungsgericht noch nicht vorlagen oder aus anderen Gründen \n\nnicht vorgetragen und glaubhaft gemacht werden konnten (vgl. etwa BGH, \n\nBeschl. v. 21. November 2001, XII ZR 263/00, NJW-RR 2002, 573, 574). Diese \n\nGrundsätze sind auch dann zu beachten, wenn die Einstellung aus Anlaß einer \n\nNichtzulassungsbeschwerde beantragt wird (BGH, Beschl. v. 4. September \n\n2002, XII ZR 173/02, NJW-RR 2002, 1650; Beschl. v. 24. März 2003, IX ZR \n\n243/02, ZVI 2003, 279, 280). \n\nc) Schließlich kommt die Einstellung der Zwangsvollstreckung auch des-\n\nhalb nicht in Betracht, weil die - beabsichtigte - Nichtzulassungsbeschwerde \n\nkeine Aussicht auf Erfolg hätte (vgl. Senat, Beschl. v. 11. April 2002, V ZR \n\n308/01, NJW-RR 2002, 1090). Ein Grund für die Zulassung der Revision \n\n(§ 543 Abs. 2 ZPO) ist derzeit nicht zu erkennen und wird in der Antragsschrift \n\nauch nicht geltend gemacht. Die dort gerügte Verletzung des materiellen \n\nRechts allein reicht noch nicht aus, um die Voraussetzungen eines Zulas-\n\nsungsgrundes zu erfüllen (vgl. Senat, BGHZ 154, 288, 293). \n\nWenzel \n\nTropf \n\nLemke \n\nGaier \n\nSchmidt-Räntsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/v-za-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 712","ref_norm":"712","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 714","ref_norm":"714","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/v-za-4-04","retrieved":"2026-07-10 15:34:15.046523+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/v-za-4-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2004-05-06","dockets":["V ZA 4/04"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.05.2004 – V ZA 4/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/v-za-4-04","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO (2002) §§ 544 Abs. 5 Satz 1, 719 Abs. 2, 78 Abs. 1 Ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung kann bei dem Bundesgerichts- hof auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur von einem bei dem Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-\n\nteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts\n\nHamburg vom 12. März 2004 einstweilen einzustellen, wird zu-\n\nrückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/719","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"719","label":"§ 719 ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/712","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"712","label":"§ 712 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/544","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"544","label":"§ 544 ZPO","mentions":3},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/543","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"543","label":"§ 543 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/714","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"714","label":"§ 714 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WM 2004, 2370","basis":"cited_by_decisions","votes":4},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2004, 936","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:34:15.046523+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}