{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"IX ZR 50/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 50/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nicht-\n\nerfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Der Beklagte bemühte sich darum, das Unternehmen der Schuldnerin \n\nzu sanieren. Noch als vorläufiger Insolvenzverwalter teilte der Beklagte den \n\nLieferanten mit einem Formschreiben vom 12. Oktober 1999 mit, er könne \n\n\"verbindlich erklären: 1. Alle Lieferungen und Leistungen, die Sie ab sofort \n\nerbringen, werden im Rahmen der Zahlungsziele, spätestens aber bis Ende \n\nNovember 1999 bezahlt. …\" Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am \n\n2. Dezember 1999 erklärten die Geschäftsleitung der Schuldnerin und der Be-\n\nklagte gegenüber den Lieferanten mit einem Formschreiben vom selben Tage, \n\nsie wollten den Lieferanten die Sicherheit vermitteln, \"daß die … (Schuldnerin) \n\nauch in den nächsten Monaten in der Lage sein wird, ihren Liefer- und Abnah-\n\nmeverpflichtungen nachzukommen.\" Weiterhin hieß es in dem Schreiben: \"… \n\nwir … (brauchen) das Vertrauen unserer Kunden und Lieferanten. … Unter \n\ndiesen Aspekten können Sie davon ausgehen, daß die Liefer- und Abnahme-\n\nfähigkeit der … (Schuldnerin) bestehen bleibt und es keine Probleme bezüglich \n\nder Fortsetzung der Lieferungen und Warenkäufe geben wird.\" \n\nIm Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Warenbestände und \n\nandererseits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-\n\nausstattung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermö-\n\ngen) zum 1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis \n\nfür die Warenbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag fest-\n\ngelegt werden und war in zwei hälftigen Raten ab November 2000 und zum \n\n1. Mai 2001 fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM \n\nzuzüglich Umsatzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am \n\n28. August und am 13. September 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin \n\nWaren, welche die Klägerin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen \n\nwaren jeweils 14 Tage ab Rechnungstellung fällig. Im einzelnen handelte es \n\nsich um folgende Rechnungen: \n\n- Vom 27. September 2000 über insgesamt 5.788,40 DM brutto. \n\n- Vom 5. Oktober 2000 über insgesamt 13.603,49 DM brutto. \n\n- Vom 12. Oktober 2000 über insgesamt 15.648,40 DM brutto. \n\n- Vom 19. Oktober 2000 über insgesamt 5.771 DM brutto. \n\n- Vom 20. Oktober 2000 über insgesamt 3.462,60 DM brutto. \n\nDer Beklagte bezahlte diese Rechnungen nicht. Am 24. November 2000 \n\nging die erste Kaufpreisrate \n\nfür das Umlaufvermögen \n\nin Höhe von \n\n9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser \n\nSumme 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere \n\nZahlungen der Käufer der Warenbestände und des Anlagevermögens erfolgten \n\nnicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte der Beklagte dem Insolvenzge-\n\nricht Masseunzulänglichkeit an. \n\nDas Landgericht hat der Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug \n\ngegen Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die \n\ndagegen gerichtete Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg; auf die An-\n\nschlußberufung der Klägerin wurde der Beklagte auch dazu verurteilt, die Um-\n\nsatzsteuer zu zahlen. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision \n\nverfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte der Klägerin nach \n\n§ 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn \n\nder Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit \n\nzu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich \n\nnicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die \n\nBegründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungs-\n\nmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu \n\nversagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der \n\nAnsprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse \n\nalle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von durch Rechtshandlungen des \n\nInsolvenzverwalters begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Der \n\nBeklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderungen von Masse-\n\ngläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubigerpool auskehr-\n\nte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge habe er nicht \n\nvertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klägerin entlaste \n\nden Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung hätte \n\nvermieden werden können. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich \n\nvor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung besonders zu vergewis-\n\nsern, ob alle Rechnungen bezahlt worden seien. Der Beklagte müsse an die \n\nKlägerin nach § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG auch die Umsatzsteuer zahlen, weil die \n\nErsatzleistung des Beklagten die Gegenleistung für die Lieferung der Klägerin \n\ndarstelle. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Ein Anspruch aus § 61 InsO besteht nach dem revisionsrechtlich zu-\n\ngrundezulegenden Sachverhalt nicht. § 61 InsO erfaßt nur solche Schäden, die \n\nauf einer Pflichtverletzung beruhen, die dem Insolvenzverwalter bei Begrün-\n\ndung der Masseverbindlichkeit unterlaufen ist. Dazu hat das Berufungsgericht \n\nFeststellungen nicht getroffen. \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend angenommen, daß \n\neine Schadensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlos-\n\nsen ist, weil noch Masseansprüche in einer die Klageforderung übersteigenden \n\nHöhe offenstehen. Die dagegen erhobenen Rügen der Revision greifen im Er-\n\ngebnis nicht durch (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, z.V.b. in BGHZ). \n\nb) Jedoch regelt § 61 InsO - wie die Revision zutreffend geltend macht - \n\nausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Be-\n\ngründung von Masseverbindlichkeiten (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03). \n\n§ 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begrün-\n\ndung einer Verbindlichkeit fest. Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage für \n\neinen Schaden, der aus erst nach Vertragsschluß eingetretenen Gründen ent-\n\nstanden ist. \n\n2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat \n\ndas Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt. \n\na) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen An-\n\nspruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegen-\n\nden Fall weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 \n\n- IX ZR 48/03). \n\nb) Ein Anspruch aus § 60 InsO setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter \n\nmit Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber der Kläge-\n\nrin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt hat. Hierzu fehlen - wie die \n\nRevision zutreffend rügt - Feststellungen des Berufungsgerichts. Der Beklagte \n\nkönnte eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt haben, wenn die Forderungen \n\nder Klägerin gegenüber den Forderungen des Gläubigerpools vor- oder gleich-\n\nrangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der Gläubigerpool ungesicherte Insol-\n\nvenzforderungen (dann Nachrang des Gläubigerpools, § 53 InsO) oder ungesi-\n\ncherte Masseforderungen (dann Gleichrang des Gläubigerpools) vereinigte. \n\nDie subjektive Einschätzung des Beklagten, er hätte die Forderungen der Klä-\n\ngerin, wenn er gewußt hätte, daß sie noch bestanden, vom Auszahlungsbetrag \n\nbeglichen, ist hingegen für die Frage der Pflichtverletzung belanglos. Umge-\n\nkehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, wenn die Forderungen des \n\nGläubigerpools gegenüber den Forderungen der Klägerin vorrangig waren. \n\nDies träfe zu, wenn und soweit es sich bei den Mitgliedern des Gläubigerpools \n\num Aus- oder Absonderungsberechtigte gehandelt haben sollte. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere \n\nVerfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und \n\neinredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden \n\n(negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche \n\naus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären \n\nhaben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag \n\ner dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des \n\nSchadens festzustellen haben. \n\na) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder \n\nzu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit ausrei-\n\nchenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkennbar war, daß \n\ndies nicht zutraf. \n\nDer Verwalter kann den Beweis - wie der Senat im Urteil vom 6. Mai \n\n2004 in der Parallelsache IX ZR 48/03 ausgeführt hat - im allgemeinen nur füh-\n\nren, wenn er eine plausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeit-\n\npunkt der Begründung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert. \n\nGrundlage ist eine Prognose aufgrund der aktuellen Liquiditätslage der Masse, \n\nder realistischen Einschätzung noch ausstehender offener Forderungen und \n\nder künftigen Geschäftsentwicklung für die Dauer der Fortführung. \n\nb) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der \n\nAnsprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund \n\ngelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich ab-\n\ngeschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nsein. Hingegen sind sowohl der Zeitpunkt der Rechnungstellung als auch der \n\nder Fälligkeit der Forderungen belanglos. \n\nc) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61 \n\nInsO einen Anspruch auf Ersatz des positiven Interesses gewährt. Auch inso-\n\nweit wird auf das Senatsurteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - verwiesen. \n\nd) Ist der Anspruch aus § 61 InsO auf Ersatz des negativen Interesses \n\ngerichtet, erfaßt er nicht die Umsatzsteuer. Denn die Ersatzzahlung beruht \n\nnicht auf einem Leistungsaustausch (vgl. Peter/Burhoff/Stöcker, Umsatzsteuer-\n\ngesetz, 31. Lieferung 1995, § 1 Rn. 412). \n\n2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO wegen pflichtwidri-\n\nger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsge-\n\nricht aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszah-\n\nlung zugrunde lagen. \n\n3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob die Schreiben \n\nvom 12. Oktober und 2. Dezember 1999 eine persönliche Haftungsübernahme \n\ndes Beklagten wegen Garantie oder Inanspruchnahme besonderen persönli-\n\nchen Vertrauens darstellen. \n\n4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rang-\n\nverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit \n\nunterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechts-\n\nschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt- \n\nund Hilfsantrag unzulässig sind. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Ab-\n\nweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht\n\ndie notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu ge-\n\nben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu \n\nwerden. \n\nRichter am Bundesgerichtshof \nDr. Ganter ist wegen urlaubsbe- \ndingter Ortsabwesenheit ver- \nhindert, seine Unterschrift beizu- \nfügen \n\nKreft \n\n Kreft Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-50-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-50-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:42.538668+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/ix-zr-50-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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