{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"IX ZR 48/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 61 a) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. b) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbind- lichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiell- rechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen Absprachen auch nach Vertragsschluß liegen. c) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenz- verwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die Altmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. d) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. InsO §§ 60, 92 a) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse pflichtwidrig verkürzt. b) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insol- venzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein Einzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend ge- macht werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 48/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nInsO § 61 \n\na) Eine Schadensersatzpflicht des Insolvenzverwalters nach § 61 InsO besteht nur für die \n\npflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. \n\nb) Bei Abschluß eines Vertrages kommt es für den Zeitpunkt der Begründung der Verbind-\nlichkeit regelmäßig darauf an, ob der anspruchsbegründende Tatbestand materiell-\nrechtlich abgeschlossen ist. Im Einzelfall kann der Zeitpunkt je nach den vertraglichen \nAbsprachen auch nach Vertragsschluß liegen. \n\nc) Ein Ausfallschaden nach § 61 InsO ist jedenfalls dann eingetreten, wenn der Insolvenz-\nverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und nicht zu erwarten ist, daß die \nAltmassegläubiger in absehbarer Zeit Befriedigung erhalten werden. \n\nd) § 61 InsO gewährt einen Anspruch auf das negative Interesse. \n\nInsO §§ 60, 92 \n\na) Der Insolvenzverwalter haftet einem Massegläubiger nach § 60 InsO, wenn er die Masse \n\npflichtwidrig verkürzt. \n\nb) Ein Schaden, der Massegläubigern durch eine pflichtwidrige Masseverkürzung des Insol-\nvenzverwalters vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit entsteht, ist grundsätzlich ein \nEinzelschaden, der von den Gläubigern während des Insolvenzverfahrens geltend ge-\nmacht werden kann. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03 - OLG Hamm \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n LG Münster \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die \n\nRichter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Januar 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Verwalter in dem Insolvenzverfah-\n\nren über das Vermögen der K. AG (fortan: Schuldnerin) wegen der Nicht-\n\nerfüllung von Masseverbindlichkeiten persönlich auf Schadensersatz in An-\n\nspruch. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 2. Dezember 1999 be-\n\nmühte sich der Beklagte darum, das Unternehmen der Schuldnerin zu sanie-\n\nren, und führte deshalb den Betrieb fort. Mit Schreiben vom 2. Dezember 1999 \n\nteilte er den Lieferanten neben der Eröffnung des Insolvenzverfahrens u.a. mit, \n\ndaß \"wie schon während der Zeit des Vorverfahrens … die Zahlung aller ab \n\ndem 2. Dezember 1999 bestellten Lieferungen und Leistungen gesichert\" sei. \n\nIm März 2000 bestellte der Beklagte bei der Klägerin Waren, welche die Kläge-\n\nrin lieferte und in Rechnung stellte; die Forderungen waren jeweils zum 15. des \n\nauf die Lieferung folgenden Monats fällig. Im einzelnen handelte es sich um \n\nfolgende Bestellungen: \n\n- Am 6. März 2000 Waren im Wert von 168.168 DM netto; der \n\nfür die Lieferungen noch offene Betrag aufgrund der Rech-\n\nnung vom 13. Oktober 2000 beträgt 20.924,02 DM brutto. \n\n- Am 30. März 2000 Waren im Wert von 1.394.505 DM netto; \n\ndie für die einzelnen Lieferungen noch offenen Beträge auf-\n\ngrund der Rechnungen vom 11., 12. und 28. September sowie \n\nvom 4., 9., 11., 16. und 19. Oktober belaufen sich auf \n\n744.376,32 DM brutto. \n\nDer Beklagte bezahlte diese Rechnungen in Höhe von insgesamt \n\n765.300,34 DM brutto nicht. \n\nIm Juli 2000 verkaufte der Beklagte einerseits die Warenbestände und \n\nandererseits die Maschinen, maschinellen Anlagen, Betriebs- und Geschäfts-\n\nausstattung und immateriellen Wirtschaftsgüter (im folgenden: Anlagevermö-\n\ngen) zum 1. November 2000 an zwei verschiedene Abnehmer. Der Kaufpreis \n\nfür die Warenbestände sollte nach einer Inventur zum Übernahmestichtag fest-\n\ngelegt werden und war in zwei hälftigen Raten ab November 2000 und zum \n\n1. Mai 2001 fällig. Der Kaufpreis für das Anlagevermögen betrug 12 Mio. DM \n\nzuzüglich Umsatzsteuer und war in Raten ab Februar 2001 fällig. Am 24. No-\n\nvember 2000 ging die erste Kaufpreisrate für die Warenbestände in Höhe von \n\n9.185.905,43 DM ein. Noch am selben Tage leitete der Beklagte von dieser \n\nSumme 8.060.400 DM an einen Gläubiger- und Lieferantenpool weiter. Weitere \n\nZahlungen der Käufer erfolgten nicht. Mit Schreiben vom 7. März 2001 zeigte \n\nder Beklagte dem Insolvenzgericht Masseunzulänglichkeit an. \n\nDas Landgericht hat der auf Zahlung der offenen Rechnungsbeträge \n\ngerichteten Klage - bis auf die Umsatzsteuer - Zug um Zug gegen Abtretung \n\nder Ansprüche gegen die Insolvenzmasse stattgegeben. Die dagegen gerichte-\n\nte Berufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht \n\nzugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte der Klägerin nach \n\n§ 61 Satz 1 InsO auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht trete bereits ein, wenn \n\nder Insolvenzverwalter nicht in der Lage sei, die Masseschulden bei Fälligkeit \n\nzu erfüllen. Eine spätere Erfüllbarkeit sei unerheblich. Der Beklagte könne sich \n\nnicht nach § 61 Satz 2 InsO entlasten. Dabei könne offenbleiben, ob bereits die \n\nBegründung der Verbindlichkeiten pflichtwidrig gewesen sei. Die Entlastungs-\n\nmöglichkeit nach § 61 Satz 2 InsO sei dem Beklagten jedenfalls deshalb zu \n\nversagen, weil er die Masseunzulänglichkeit und damit die Nichterfüllung der \n\nAnsprüche pflichtwidrig selbst herbeigeführt habe. § 61 Satz 1 InsO erfasse \n\nalle Fälle, bei denen die Masse zur Erfüllung von durch Rechtshandlungen des \n\nInsolvenzverwalters begründeten Masseverbindlichkeiten nicht ausreiche. Der \n\nBeklagte habe sich vergewissern müssen, daß keine Forderungen von Masse-\n\ngläubigern offenstehen, bevor er 8.060.400 DM an den Gläubigerpool auskehr-\n\nte. Auf spätere, nach der Fälligkeit liegende Zahlungseingänge habe er nicht \n\nvertrauen dürfen. Die fehlende Kenntnis der Ansprüche der Klägerin entlaste \n\nden Beklagten nicht, weil dies durch eine ordnungsgemäße Buchhaltung hätte \n\nvermieden werden können. Zudem sei der Beklagte verpflichtet gewesen, sich \n\nvor Auszahlung eines Betrages dieser Größenordnung besonders zu vergewis-\n\nsern, ob alle Rechnungen bezahlt worden seien. \n\nII. \n\nDies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch aus § 61 InsO mit unzutref-\n\nfender Begründung bejaht. \n\na) Im Ergebnis zutreffend hat es allerdings den Schadensersatzan-\n\nspruch aus § 61 InsO als einen Individualanspruch angesehen (vgl. Küb-\n\nler/Prütting/ \n\nLüke, InsO § 61 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 32 zu 2.; \n\nRn. 34), der während des Insolvenzverfahrens von den geschädigten Masse-\n\ngläubigern gegen den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 27. Februar 1973 - VI ZR 118/71, WM 1973, 556, 557). \n\nb) Das Berufungsgericht hat ferner richtig angenommen, daß eine Scha-\n\ndensersatzpflicht nach § 61 Satz 1 InsO nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil \n\ndie Masse möglicherweise noch Ansprüche in einer die Klageforderung über-\n\nsteigenden Höhe hat. \n\nEin Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO liegt jedenfalls dann vor, \n\nwenn der Insolvenzverwalter die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und kei-\n\nne ohne weiteres durchsetzbaren Ansprüche bestehen, aus denen die Masse-\n\ngläubiger befriedigt werden könnten (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; \n\nv. 25. März 1975 - VI ZR 75/73, WM 1975, 517; v. 10. Mai 1977 - VI ZR 48/76, \n\nWM 1977, 847, 848). Das ist hier der Fall. Der Beklagte räumt selbst ein, daß \n\nallein noch Ansprüche gegen die Käufer der Warenbestände und des Anlage-\n\nvermögens in Betracht kommen. Eine freiwillige Erfüllung dieser Ansprüche ist \n\nunstreitig ausgeschlossen. Die Massegläubiger müssen sich nicht auf den \n\nAusgang eines möglicherweise langwierigen Rechtsstreits über ungewisse An-\n\nsprüche vertrösten lassen. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob - wie das \n\nBerufungsgericht meint - ein Ausfallschaden im Sinn des § 61 InsO bereits \n\ndann eingetreten ist, wenn der Insolvenzverwalter die Masseschuld bei Fällig-\n\nkeit nicht zu erfüllen vermag (so OLG Hamm ZIP 2003, 1165, 1166; Küb-\n\nler/Prütting/Lüke, aaO § 61 Rn. 7; Laws, MDR 2003, 787, 789), oder ob eine \n\nHaftung des Insolvenzverwalters nicht in Betracht kommt, wenn er die Masse-\n\nforderung zwar nicht sogleich decken, sie aber aus Außenständen befriedigen \n\nkann, die unschwer zu realisieren sind (so BGH, Urt. v. 10. Mai 1977 aaO zu \n\n§ 82 KO). \n\nc) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts regelt § 61 InsO \n\njedoch - wie die Revision zutreffend geltend macht - ausschließlich die Haftung \n\ndes Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbind-\n\nlichkeiten. § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit \n\nnach Begründung einer Verbindlichkeit fest. Aus der Vorschrift ist kein An-\n\nspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetrete-\n\nnen Gründen beruht (Gerhardt, ZInsO 2000, 574, 582; Häsemeyer, Insolvenz-\n\nrecht 3. Aufl. Rn. 6.40; HK-InsO/Eickmann, 3. Aufl. § 61 Rn. 3, 6; Küb-\n\nler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 1; Uhlenbruck, InsO § 60 Rn. 19, § 61 Rn. 1; \n\nLaws, MDR 2003, 787, 792; Kaufmann, InVo 2004, 128, 129 f; wohl auch \n\nBraun/Kind, InsO § 61 Rn. 6 f; a.A. MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 89; \n\nSmid, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 453, 469 Rn. 46, S. 471 \n\nRn. 52; wohl auch Pape, ZInsO 2003, 1013, 1020 f). \n\n§ 61 InsO entscheidet im Interessenkonflikt zwischen Massegläubiger \n\nund Insolvenzverwalter, wen das Risiko zukünftiger Masseunzulänglichkeit \n\ntrifft. Die gesetzliche Wertung der Norm bezieht sich dabei nur auf die Interes-\n\nsenlage des potentiellen Massegläubigers. Die gesetzgeberischen Erwägun-\n\ngen knüpfen an die Situation der Vertragsverhandlungen und des Vertragsab-\n\nschlusses an. Es soll ein gegenüber den allgemeinen Gefahren eines Ver-\n\ntragsabschlusses erhöhtes Risiko gemildert werden (BT-Drucks. 12/2443 \n\nS. 129 zu § 72). Als entscheidend für eine Haftung wird hervorgehoben, daß \n\nder Verwalter bei Begründung der Schuld erkennen konnte, die Masse werde \n\nzur Erfüllung der Verbindlichkeit voraussichtlich nicht ausreichen (BT-Drucks. \n\n12/2443 aaO). Dem entspricht die Beweislastregel des § 61 Satz 2 InsO. \n\nAuch die Vorgeschichte der Vorschrift spricht für eine solche Beschrän-\n\nkung ihres Anwendungsbereichs. Leitsatz 3.2.3 des Zweiten Berichts der \n\nKommission für Insolvenzrecht regelte nach seiner Überschrift die \"Pflichten\" \n\ndes Insolvenzverwalters \"bei der rechtsgeschäftlichen Begründung von Masse-\n\nschulden\". In der Begründung heißt es: \"Der Leitsatz betrifft nur die Verantwort-\n\nlichkeit des Insolvenzverwalters für die rechtsgeschäftliche Begründung von \n\nMasseverbindlichkeiten. Für die Erfüllung einer solchen Forderung hat er nach \n\nden Regeln des Leitsatzes 3.2.2 einzustehen\", das heißt nach der allgemeinen \n\nHaftungsnorm (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht 1986 S. 84 \n\na.E.). Daran knüpft die bereits wiedergegebene Erwägung der Regierungsbe-\n\ngründung zur Insolvenzordnung an. \n\nZwar werden in der Regierungsbegründung auch Zwecke erwähnt, die \n\neine weite Haftung des Insolvenzverwalters rechtfertigen könnten. So soll mit \n\nder Norm die Bereitschaft Dritter gefördert werden, Geschäfte mit dem Insol-\n\nvenzverwalter abzuschließen, ohne besondere Sicherheiten zu verlangen, um \n\nso die Unternehmensfortführung zu erleichtern (BT-Drucks. 12/2443 aaO). \n\nDoch ist dies vor dem Hintergrund des Bestrebens der Insolvenzordnung zu \n\nsehen, einer Ausuferung der Haftung des Insolvenzverwalters vorzubeugen \n\n(BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 71; Lüke, in: 50 Jahre Bundesgerichtshof, \n\nFestgabe aus der Wissenschaft Bd. III S. 701, 702, 710). Die Risikosphären \n\nvon Geschäftspartner und Insolvenzverwalter sollen sinnvoll voneinander ab-\n\ngegrenzt und zugleich soll einer zu weit gehenden Verantwortlichkeit des Ver-\n\nwalters vorgebeugt werden (Lüke aaO S. 717). Das gegenüber einem norma-\n\nlen Geschäftsabschluß erhöhte Risiko, das die Haftung des Insolvenzverwal-\n\nters rechtfertigt, liegt in der besonderen Situation des Vertragsschlusses durch \n\neinen insolventen Partner. Hier ist die Wahrscheinlichkeit einer Zahlungsunfä-\n\nhigkeit deutlich höher als bei dem Vertragsschluß durch jemand, über dessen \n\nVermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet ist. Wer als Insolvenzverwalter \n\nMasseschulden begründen will, muß besonders sorgfältig prüfen, ob er die \n\nneuen Verbindlichkeiten wird erfüllen können. Er hat die Begründung von Mas-\n\nseverbindlichkeiten zu unterlassen, wenn deren Erfüllung voraussichtlich nicht \n\nmöglich sein wird (Lüke aaO S. 715). Der Verwalter muß sich vergewissern, ob \n\ner bei normalem Geschäftsverlauf zu einer rechtzeitigen und vollständigen Er-\n\nfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der La-\n\nge sein wird (Zweiter Bericht der Kommission für Insolvenzrecht S. 84; Küb-\n\nler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO § 61 Rn. 4). \n\nPflichten zum Schutz der Massegläubiger für die Zeit nach Begründung \n\nder Masseverbindlichkeiten bestanden bereits nach alter Rechtslage und erge-\n\nben sich aus anderen Normen des Insolvenzrechts, insbesondere aus §§ 53 ff \n\nInsO i.V.m. § 60 InsO. Eine Sondernorm war insoweit nicht erforderlich. Der \n\nausdrücklich erwähnte Anlaß für die Schaffung des § 61 InsO bestätigt dies. \n\nDie Norm soll Schutzdefiziten begegnen, die sich aus der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zur Haftung des Konkursverwalters gegenüber Masse-\n\ngläubigern ergaben (BT-Drucks. 12/2443, S. 129 zu § 72). Nach dieser Recht-\n\nsprechung war ein Gläubiger beim Abschluß eines Vertrages mit einem Kon-\n\nkursverwalter nicht besonders geschützt (BGHZ 100, 346, 351; auch bereits \n\nBGHZ 99, 151, 155 f). Wohl aber bestand ein Schutz der Massegläubiger für \n\nsolche Schäden, die sie im Verlauf der Vertragsabwicklung erleiden. Hier kam \n\neine Haftung des Verwalters in Betracht, wenn er gegen die Pflicht verstieß, \n\nMassegläubiger vorweg (§ 57 KO) und in der Rangfolge des § 60 KO zu be-\n\nfriedigen (BGHZ 99, 151, 156 f; 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 \n\n- IX ZR 71/89, WM 1990, 329, 332) oder wenn er eine Masseverbindlichkeit \n\nerfüllte, ohne sich zu vergewissern, auch die übrigen, noch nicht fälligen vor- \n\noder gleichrangigen Verbindlichkeiten ebenfalls erfüllen zu können (BGH, Urt. \n\nv. 5. Juli 1988 - IX ZR 7/88, ZIP 1988, 1068, 1069). \n\nd) Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob der Beklagte bei Be-\n\ngründung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin erkennen konnte, daß \n\ndie Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde, nicht befaßt. \n\nInsbesondere hat es insoweit die vom Beklagten angebotenen Beweise nicht \n\nerhoben. \n\n2. Auch die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 60 InsO hat \n\ndas Berufungsgericht nicht hinreichend festgestellt. \n\na) Die Klägerin ist - entgegen der Ansicht der Revision - für einen An-\n\nspruch aus § 60 InsO prozeßführungsbefugt. § 92 InsO erfaßt den vorliegen-\n\nden Fall weder unmittelbar noch entsprechend. \n\nSchädigt der Insolvenzverwalter einen Massegläubiger, liegt regelmäßig \n\nein Einzelschaden vor, der schon während des Insolvenzverfahrens geltend \n\ngemacht werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27. Februar 1973 aaO; v. 25. März \n\n1975 aaO; v. 10. Mai 1977 aaO; Smid aaO S. 477 Rn. 70; MünchKomm-InsO/ \n\nBrandes, §§ 60, 61 Rn. 118). Daran ändert sich nichts, wenn dem Massegläu-\n\nbiger der Ausfall gerade infolge einer Masseverkürzung durch den Insolvenz-\n\nverwalter entsteht (BGH, Urt. v. 5. Oktober 1989 - IX ZR 233/87, ZIP 1989, \n\n1407, 1408 - obiter; auch BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO). \n\nSoweit das Schrifttum eine entsprechende Anwendung des § 92 InsO \n\nauf Massegläubiger befürwortet, geschieht dies für solche Schäden, die durch \n\neine Schmälerung der Insolvenzmasse nach Anzeige der Masseunzulänglich-\n\nkeit eintreten (Bork, Kölner Schrift zur Insolvenzordnung 2. Aufl. S. 1333, 1337 \n\nRn. 11; Kübler/Prütting/Lüke aaO § 92 Rn. 51; Pape/Uhlenbruck, Insolvenz-\n\nrecht Rn. 613; MünchKomm-InsO/Brandes, § 92 Rn. 8; Uhlenbruck/Hirte, InsO \n\n§ 92 Rn. 22; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 30; HK-InsO/Eickmann aaO § 92 \n\nRn. 2; wohl auch Dinstühler, ZIP 1998, 1697, 1706). In einem solchen Fall, in \n\ndem die Massegläubiger von vornherein nur einen durchsetzbaren Anspruch \n\nauf eine Quote ihrer Forderungen haben und diese durch die vorwerfbare Mas-\n\nseverkürzung des Insolvenzverwalters verkleinert wird, mag es naheliegen, \n\nwegen des von allen betroffenen Massegläubigern gemeinschaftlich erlittenen \n\nSchadens (Gesamtschadens) eine entsprechende Anwendung von § 92 InsO \n\nin Erwägung zu ziehen. Im Streitfall erfolgte die Masseverkürzung, aus der die \n\nKlägerin ihren Schaden herleitet, jedoch mehr als drei Monate vor Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit und damit zu einem Zeitpunkt, in dem die Masse noch \n\nzur Erfüllung sämtlicher Masseverbindlichkeiten ausreichte. Auf einen solchen \n\nFall ist § 92 InsO nach seinem Sinn und Zweck nicht zugeschnitten. \n\nb) Ein Anspruch der Klägerin aus § 60 InsO setzt voraus, daß der Be-\n\nklagte mit der Auszahlung der 8.060.400 DM an den Pool eine ihm gegenüber \n\nder Klägerin als Massegläubigerin obliegende Pflicht verletzt und dadurch den \n\ngeltend gemachten Schaden herbeigeführt hat. Hierzu hat das Berufungsge-\n\nricht keine Feststellungen getroffen. \n\naa) Der Beklagte könnte eine insolvenzspezifische Pflicht verletzt ha-\n\nben, wenn die Forderungen der Klägerin gegenüber den Forderungen des \n\nGläubigerpools vor- oder gleichrangig waren. Dies wäre der Fall, wenn der \n\nGläubigerpool ungesicherte Insolvenzforderungen (dann Nachrang des Gläu-\n\nbigerpools gemäß § 53 InsO) oder ungesicherte Masseforderungen (dann \n\nGleichrang des Gläubigerpools; vgl. § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO; MünchKomm-\n\nInsO/Hefermehl, § 53 Rn. 11) vereinigte. Die subjektive Einschätzung des Be-\n\nklagten, er hätte die Forderungen der Klägerin, wenn er gewußt hätte, daß sie \n\nnoch bestanden, vom Auszahlungsbetrag beglichen, ist hingegen für die Frage \n\nder Pflichtverletzung belanglos. Umgekehrt hätte der Beklagte pflichtgemäß \n\ngehandelt, wenn die Forderungen des Gläubigerpools gegenüber den Forde-\n\nrungen der Klägerin vorrangig waren. Dies träfe zu, wenn und soweit es sich \n\nbei den Mitgliedern des Gläubigerpools um Aus- oder Absonderungsberechtig-\n\nte gehandelt haben sollte (Kübler/Prütting/Pape aaO § 53 Rn. 15; Münch-\n\nKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 12, 15; Uhlenbruck/Berscheid, InsO § 53 \n\nRn. 3; vgl. auch BGHZ 100, 346, 350; BGH, Urt. v. 18. Januar 1990 aaO). \n\nbb) Nach dem bisherigen Sachvortrag erscheint es - worauf die Revision \n\nzu Recht hinweist - möglich, daß dem Gläubigerpool Sicherungsrechte an den \n\nveräußerten Warenbeständen zustanden. Gegebenenfalls kommt es nicht dar-\n\nauf an, ob die durch das Absonderungsrecht gesicherten Forderungen Insol-\n\nvenz- oder Masseforderungen waren. Sofern diese Sicherungsrechte wirksam \n\nvereinbart worden sein sollten, wird eine Haftung des Beklagten ausscheiden. \n\nDer Erlös für die Warenbestände könnte dem Gläubigerpool infolge von \n\nAbsonderungsrechten zustehen. Der Verwalter ist verpflichtet, Erlöse aus der \n\nVerwertung von Absonderungsgut an den Sicherungsnehmer abzuführen \n\n(§ 170 Abs. 1 Satz 2 InsO; vgl. auch BGH, Urt. v. 2. Dezember 1993 - IX ZR \n\n241/92, WM 1994, 219 f); unter diesen Umständen wäre die Auszahlung \n\npflichtgemäß gewesen. Dies setzt jedoch eine wirksame Vereinbarung von Ab-\n\nsonderungsrechten zugunsten der einzelnen in dem Pool zusammengefaßten \n\nGläubiger voraus. Die Auszahlung könnte dann allenfalls pflichtwidrig gewesen \n\nsein, soweit der Beklagte einen der Masse aus dem Verwertungserlös zuste-\n\nhenden Kostenbeitrag nicht einbehalten haben sollte (§ 171 InsO). Darüber \n\nhinaus käme in einem solchen Fall eine Pflichtverletzung des Beklagten nur in \n\nBetracht, wenn der Gläubigerpool seine Forderungen nicht nur gestundet, son-\n\ndern den Beklagten auch ermächtigt hätte, zum Nachteil der Ansprüche des \n\nPools über den Erlös aus der Verwertung der Sicherungsrechte zu verfügen. \n\ncc) Fehlt es an einem Vorrang der Forderungen des Gläubigerpools, \n\nwas insbesondere dann zutrifft, wenn und soweit Sicherungsrechte an den Wa-\n\nrenbeständen unwirksam gewesen sein sollten, läßt sich eine Haftung des Be-\n\nklagten nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht \n\nausschließen. Dabei ist zu unterscheiden: \n\n(1) Sofern der Gläubigerpool nur Insolvenzforderungen zusammenfaßte, \n\nhätte die Auszahlung gegen die sich aus § 53 InsO ergebende Pflicht des Ver-\n\nwalters zur vorrangigen Befriedigung von Masseverbindlichkeiten verstoßen. \n\nDies begründet eine Haftung nach § 60 InsO. Hielt der Verwalter eine Forde-\n\nrung irrtümlich für eine Masseschuld, haftet er, sofern der Irrtum auf Verschul-\n\nden beruht (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 18). \n\n(2) Aber auch wenn und soweit es sich bei den Ansprüchen des Gläubi-\n\ngerpools um mit den Forderungen der Klägerin gleichrangige Masseverbind-\n\nlichkeiten handelte, wäre - entgegen der Ansicht der Revision - eine Haftung \n\ndes Beklagten nicht schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Der Beklagte \n\nhaftete, wenn er schuldhaft nicht erkannte, daß im Zeitpunkt der Zahlung Mas-\n\nseunzulänglichkeit bereits eingetreten war oder drohte mit der Folge, daß die \n\nKlägerin als Massegläubigerin mit ihren Forderungen ganz oder teilweise aus-\n\nfiel (vgl. BGH, Urt. v. 5. Juli 1988 aaO zur Rechtslage nach der Konkursord-\n\nnung; MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 208 Rn. 33; Uhlenbruck, InsO § 208 \n\nRn. 14). Hierbei wäre es - was das Berufungsgericht offengelassen hat - von \n\nBedeutung, ob der Beklagte damit rechnen mußte, daß die weiteren Kaufpreis-\n\nraten für das Umlauf- und das Anlagevermögen ausblieben. \n\nUnabhängig davon könnte der Beklagte bereits deshalb haften, weil er \n\nfällige und einredefreie Forderungen des Gläubigerpools und der Klägerin \n\nnicht gleichmäßig bedient und die Klägerin deshalb einen Ausfall erlitten hat. \n\nDer Insolvenzverwalter hat Masseverbindlichkeiten zu begleichen, sobald Fäl-\n\nligkeit eingetreten ist (MünchKomm-InsO/Hefermehl, § 53 Rn. 51; vgl. auch \n\nKübler/Prütting/Pape aaO Rn. 35; Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl. § 53 \n\nRn. 43). Er hat vor jeder Verteilung der Masse zu kontrollieren, ob die anderen \n\nMasseverbindlichkeiten rechtzeitig und vollständig aus der verbleibenden In-\n\nsolvenzmasse bezahlt werden können. Sind mehrere Masseschulden fällig und \n\neinredefrei, ist der Insolvenzverwalter angesichts des Gleichrangs der Masse-\n\ngläubiger verpflichtet, sie nur anteilig zu befriedigen, sofern er momentan zur \n\nvollständigen Bezahlung nicht in der Lage ist. Verstößt er hiergegen, haftet der \n\nInsolvenzverwalter einem benachteiligten Massegläubiger in Höhe des Betra-\n\nges, der auf ihn bei anteiliger Befriedigung entfallen wäre. Es kann auf sich \n\nberuhen, ob der \n\nInsolvenzverwalter \n\nin einer solchen Situation eine \n\n- zeitweilige - Masseunzulänglichkeit anzeigen muß \n\n(vgl. MünchKomm-\n\nInsO/Pape, InsO § 208 Rn. 25 f; Uhlenbruck, InsO § 208 Rn. 11). Jedenfalls ist \n\ner nicht befugt, einem von mehreren Massegläubigern das Risiko zuzuweisen, \n\nob sich in Zukunft weitere Masseeingänge realisieren lassen. Daher kann sich \n\nder Beklagte nicht darauf berufen, er habe mit weiteren Zahlungen seitens der \n\nKäufer rechnen dürfen. Dies mag anders liegen, wenn es sich dabei um un-\n\nschwer einzuziehende und daher alsbald verfügbare Forderungen handelt oder \n\ndie Masse über zahlreiche weitere noch offene Forderungen verfügt. Die erst \n\nab Februar 2001 fälligen Forderungen gegen die Käufer der Warenbestände \n\nund des Anlagevermögens dürften diesen Anforderungen nicht genügt haben; \n\nandere Masseansprüche in nennenswerter Höhe hat der Beklagte nicht be-\n\nhauptet. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben. Für das weitere \n\nVerfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. Eine auf § 61 InsO gestützte Klage ist schlüssig, wenn eine fällige und \n\neinredefreie Masseforderung nicht erfüllt ist und der Kläger seinen Schaden \n\n(negatives Interesse, siehe unten zu c) darlegt. Soweit die Klägerin Ansprüche \n\naus § 61 InsO geltend macht, wird das Berufungsgericht mithin aufzuklären \n\nhaben, ob sich der Beklagte gemäß § 61 Satz 2 InsO entlasten kann. Vermag \n\ner dies nicht, wird es - nach weiterem Vortrag der Klägerin - die Höhe des \n\nSchadens festzustellen haben. \n\na) Der Verwalter kann sich auf zweierlei Art entlasten. Er hat entweder \n\nzu beweisen, daß objektiv von einer zur Erfüllung der Verbindlichkeit voraus-\n\nsichtlich ausreichenden Masse auszugehen war, oder daß für ihn nicht erkenn-\n\nbar war, daß dies nicht zutraf (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 35; \n\nvgl. bereits Weber, Festschrift für Lent 1957 S. 301, 318). \n\nDer Verwalter kann den Beweis im allgemeinen nur führen, wenn er eine \n\nplausible Liquiditätsrechnung erstellt und diese bis zum Zeitpunkt der Begrün-\n\ndung der Verbindlichkeit ständig überprüft und aktualisiert (vgl. Lüke, in: \n\n50 Jahre Bundesgerichtshof aaO S. 711; MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, \n\n61 Rn. 37; Laws, MDR 2003, 787, 791). § 61 InsO erhebt dies zur insolvenz-\n\nspezifischen Pflicht des Verwalters. Grundlage ist eine Prognose aufgrund der \n\naktuellen Liquiditätslage der Masse, der realistischen Einschätzung noch aus-\n\nstehender offener Forderungen und der künftigen Geschäftsentwicklung für die \n\nDauer der Fortführung (Kübler/Prütting/Lüke aaO § 61 Rn. 7). Forderungen, bei \n\ndenen ernsthafte Zweifel bestehen, ob sie in angemessener Zeit realisiert wer-\n\nden können, scheiden aus (MünchKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 37). \n\nStellt der Verwalter keine präzisen Berechnungen an, über welche Einnahmen \n\ner verfügt und welche Ausgaben er zu leisten hat, kann er sich nicht entlasten \n\n(Pape, Festschrift für Kirchhof 2003 S. 391, 398 f). \n\nb) Der Insolvenzverwalter hat sich für den Zeitpunkt der Begründung der \n\nAnsprüche zu entlasten. Maßgebend ist grundsätzlich, wann der Rechtsgrund \n\ngelegt ist; der anspruchsbegründende Tatbestand muß materiell-rechtlich ab-\n\ngeschlossen sein. In der Regel wird dies der Zeitpunkt des Vertragsschlusses \n\nsein. Dies trifft aber nicht immer zu. So besteht bei vor Insolvenzeröffnung be-\n\ngründeten Dauerschuldverhältnissen, die nach §§ 108, 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 \n\nInsO mit Massemitteln zu erfüllen sind, eine Haftung nicht vor dem Zeitpunkt \n\nihrer frühestmöglichen Kündigung (Braun/Kind, InsO § 61 Rn. 4; vgl. § 209 \n\nAbs. 2 Nr. 2; BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, ZIP 2003, 914, 917 zu \n\nIII 1 d) cc), z.V.b. in BGHZ 154, 358). Aber auch bei einem Vertragsschluß zwi-\n\nschen dem Insolvenzverwalter und einem Dritten kann der maßgebende Zeit-\n\npunkt der \"Begründung der Verbindlichkeit\" je nach Ausgestaltung der von den \n\nVertragspartnern getroffenen Abreden nach Vertragsschluß liegen. Dies trifft \n\netwa auf Lieferungen zu, die erst auf Abruf durch den Verwalter erfolgen sollen. \n\nDie von § 61 InsO geregelte Interessenlage knüpft an den Zeitpunkt an, in dem \n\nder Insolvenzverwalter die konkrete Leistung des Massegläubigers noch ver-\n\nhindern konnte, ohne vertragsbrüchig zu werden. Ist zu diesem Zeitpunkt er-\n\nkennbar, daß die Masse voraussichtlich nicht zur Erfüllung der Verbindlichkeit \n\nausreichen wird, haftet der Verwalter nach § 61 InsO. Kann der Verwalter für \n\ndiesen Zeitpunkt den Beweis des § 61 Satz 2 InsO führen, scheidet eine Haf-\n\ntung nach § 61 InsO aus. An ihre Stelle kann die Haftung nach § 60 InsO tre-\n\nten, wenn der Insolvenzverwalter die ihm obliegenden insolvenzspezifischen \n\nPflichten gegenüber Massegläubigern verletzt. \n\nIm Streitfall erscheint es angesichts des Volumens der beiden Bestel-\n\nlungen vom März 2000 nicht ausgeschlossen, daß der Zeitpunkt für die \"Be-\n\ngründung der Verbindlichkeit\" für einzelne Lieferungen erst nach dem Ver-\n\ntragsschluß im März 2000 lag. Gegebenenfalls wird zu prüfen sein, ob und zu \n\nwelchem Zeitpunkt der Beklagte - etwa weil Lieferungen erst aufgrund seines \n\nzusätzlichen Leistungsverlangens auszuführen waren - ein Tätigwerden der \n\nKlägerin im Hinblick auf einzelne Lieferungen erst nach März 2000 veranlaßt \n\nhat. Die Vereinbarung bloßer Liefertermine genügt für sich allein freilich nicht, \n\num den Zeitpunkt für eine \"Begründung der Verbindlichkeit\" hinauszuschieben. \n\nc) Zu Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß § 61 \n\nInsO einen Anspruch auf das positive Interesse gewährt. \n\naa) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO - \"Kann eine Masseverbindlich-\n\nkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet wor-\n\nden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter \n\ndem Massegläubiger zum Schadensersatz verpflichtet\" - gibt für die Frage, ob \n\nder Insolvenzverwalter auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und damit auf \n\ndas positive Interesse oder ob er (nur) auf das negative Interesse haftet, nicht \n\nviel her (a.A. OLG Brandenburg NZI 2003, 552, 554; Waller/Neuenhahn, NZI \n\n2004, 63, 65). Auch wenn der Insolvenzverwalter mit Massemitteln bereits ei-\n\nnen erheblichen Teil der geschuldeten Leistung erbracht hat und nur der Rest \n\nmangels ausreichender Masse nicht erfüllt werden kann, schließt dies nicht \n\naus, daß der Insolvenzverwalter nur das negative Interesse zu ersetzen hat. \n\nbb) Insbesondere systematische und historische Gesichtspunkte spre-\n\nchen dafür, die Haftung nach § 61 InsO auf das negative Interesse zu be-\n\nschränken. § 60 InsO als die anstelle von § 82 KO getretene allgemeine Haf-\n\ntungsnorm bestimmt, daß der Insolvenzverwalter allen Beteiligten zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die ihm nach der Insolvenzord-\n\nnung obliegenden Pflichten verletzt. § 60 InsO begründet eine gesetzliche Haf-\n\ntung. Diese ist regelmäßig auf den Ersatz des negativen Interesses gerichtet. \n\nDer geschädigte Beteiligte ist so zu stellen, wie wenn der Verwalter die Pflicht-\n\nverletzung nicht begangen hätte (§ 249 Abs. 1 BGB). Auch die spezielle Vor-\n\nschrift des § 61 InsO ist als gesetzliche Haftungsnorm gefaßt. Dies spricht da-\n\nfür, daß das zu ersetzende Interesse mit demjenigen der allgemeinen Vorschrift \n\ndes § 60 InsO übereinstimmt. \n\nEine Haftung auf das positive Interesse ist grundsätzlich nur im vertrag-\n\nlichen Bereich begründet, wenn der Schuldner der Verpflichtung zur Erfüllung \n\neiner vereinbarten Leistung nicht nachkommt (§ 281 BGB: \"Schadensersatz \n\nstatt der Leistung\" - früher: Schadensersatz wegen Nichterfüllung). Eine außer-\n\nvertragliche Haftung dieses Umfangs ist eine seltene Ausnahme. Sie findet sich \n\netwa in § 179 Abs. 1 BGB für den Vertreter ohne Vertretungsmacht. Dort ist die \n\nbesondere Reichweite der Haftung aber unmißverständlich formuliert, indem \n\ndas Gesetz den Vertreter nach Wahl des Gegners \"zur Erfüllung oder zum \n\nSchadensersatz\" verpflichtet. In § 61 InsO ist eine ähnliche Haftungsverpflich-\n\ntung nicht einmal ansatzweise zum Ausdruck gebracht. Die schuldhafte Pflicht-\n\nverletzung des Insolvenzverwalters besteht im Fall des § 61 InsO auch nicht in \n\neinem Verhalten, das der Nichterfüllung einer vertraglichen Leistungspflicht \n\ngleichsteht. Der Grund für seine Haftung liegt nicht in der Nichterfüllung der \n\nForderung des Massegläubigers, sondern darin, daß er die vertragliche Bin-\n\ndung überhaupt eingegangen ist, obwohl er die voraussichtliche Unzulänglich-\n\nkeit der Masse hätte erkennen können. Vorgeworfen wird ihm also der Ab-\n\nschluß des Vertrages trotz zu diesem Zeitpunkt erkennbarer Zweifel an seiner \n\nErfüllbarkeit, nicht die Unfähigkeit zur Befriedigung des Vertragspartners. Das \n\nist ein typischer Fall der Vertrauenshaftung. Der Massegläubiger verdient nur, \n\nso gestellt zu werden, wie er bei sachgerechtem Verhalten des Insolvenzver-\n\nwalters, also bei Unterbleiben des Vertragsschlusses, stände. \n\nDafür spricht auch die Gesetzesgeschichte. Wie sich aus der Begrün-\n\ndung des Regierungsentwurfs der Insolvenzordnung ergibt, war der wesentli-\n\nche Grund für die Schaffung von § 61 InsO, daß der Bundesgerichtshof in sei-\n\nnem Urteil vom 14. April 1987 (BGHZ 100, 346, 349 ff; vgl. auch schon BGHZ \n\n99, 151, 155 f) in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung eine konkurs-\n\nspezifische Pflicht des Konkursverwalters, potentielle Neugläubiger vor einer \n\nmöglichen Masseunzulänglichkeit zu warnen, verneint hatte (BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 129 zu § 72). Es ging hier ausschließlich um eine Haftung nach \n\n§ 82 KO, die in der früheren Rechtsprechung auch für den Fall des Vertrags-\n\nschlusses bei Masseunzulänglichkeit ausdrücklich auf das negative Interesse \n\nbeschränkt worden war (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juni 1958 - V ZR 304/56, \n\nWM 1958, 962, 964). Daß der Gesetzgeber der Insolvenzordnung mit der Re-\n\ngelung des § 61 InsO nicht nur zu diesem Rechtszustand zurückkehren, son-\n\ndern den mit einem Insolvenzverwalter abschließenden Massegläubiger dar-\n\nüber hinaus schützen wollte, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen. \n\nDagegen spricht der Hinweis in der Regierungsbegründung, bei mögli-\n\ncher Masseunzulänglichkeit sei der Verwalter schon nach allgemeinen Grund-\n\nsätzen zu einer Warnung des Vertragspartners verpflichtet; die Fortführung der \n\ngenannten Rechtsprechung begründe die Gefahr, daß Dritte nicht mehr bereit \n\nwären, Geschäftsbeziehungen mit dem insolventen Unternehmen aufzuneh-\n\nmen, und damit die Unternehmensfortführung entscheidend erschwert wäre \n\n(BT-Drucks. aaO). Demgegenüber besagt es wenig, daß es in der Regierungs-\n\nbegründung zweimal heißt, der Insolvenzverwalter habe dafür einzustehen, \n\ndaß eine zur Erfüllung der Verbindlichkeiten ausreichende Masse vorhanden \n\nsei. Der Begriff des Einstehenmüssens ist nicht eindeutig; er wird im allgemei-\n\nnen Sprachgebrauch sowohl bürgschaftsähnlich als auch in dem Sinn verstan-\n\nden, daß überhaupt eine persönliche Haftung entsteht. \n\nFür eine Beschränkung der Haftung des § 61 InsO auf das negative In-\n\nteresse spricht ferner die vergleichbare Haftung des Vorstandes einer Aktien-\n\ngesellschaft oder des Geschäftsführers einer GmbH gegenüber Neugläubigern \n\nbei Verstößen gegen die Pflicht, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu be-\n\nantragen (§ 92 Abs. 2 AktG; § 64 Abs. 1 GmbHG). Auch Vorstand und Ge-\n\nschäftsführer, die nicht unverzüglich Insolvenzantrag stellen, sondern neue \n\nGeschäfte abschließen, haften dem Geschäftspartner auf Ersatz des Vertrau-\n\nensschadens und damit auf das negative Interesse (vgl. BGHZ 126, 181, \n\n192 ff; 138, 211, 215 f; BGH, Urt. v. 2. Oktober 2000 - II ZR 164/99, DStR 2001, \n\n1537; Großkomm-AktG/Habersack, 4. Aufl. § 92 Rn. 79; Scholz/Karsten \n\nSchmidt, GmbHG 9. Aufl. § 64 Rn. 58; Goette, Die GmbH 2. Aufl. § 8 Rn. 238). \n\nEs wäre nicht einzusehen, wenn der Insolvenzverwalter, dessen Sorgfaltsmaß-\n\nstab nach der Regierungsbegründung zu § 60 InsO u.a. an § 93 Abs. 1 AktG \n\nund § 43 Abs. 1 GmbHG angelehnt ist (BT-Drucks. 12/2443 S. 129 zu § 71), \n\ndem Vertragspartner bei Masseunzulänglichkeit in größerem Umfang einzuste-\n\nhen hätte, obwohl er bei seinen Entscheidungen häufig unter großem, nicht \n\nselbst verschuldetem Zeitdruck steht und es daher viel schwerer hat, sich ein \n\nhinreichend sicheres Bild von der finanziellen Situation des Schuldners zu ma-\n\nchen. Auch in der Literatur - soweit sie sich mit dieser Frage befaßt - wird die \n\nHaftung nach § 61 InsO nahezu einhellig auf das negative Interesse be-\n\nschränkt (vgl. Blersch, in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO § 61 Rn. 5; Münch-\n\nKomm-InsO/Brandes, §§ 60, 61 Rn. 38; v. Olshausen, ZIP 2002, 237, 239; Uh-\n\nlenbruck, InsO § 61 Rn. 11; Pape, ZInsO 2003, 1013, 1017; 2004, 237, 249). \n\ncc) Diese Auffassung wird schließlich durch teleologische Gesichtspunk-\n\nte gestützt. § 61 InsO, der den Gläubiger wegen der Umkehr der Beweislast \n\ngegenüber der allgemeinen Haftungsnorm des § 60 InsO erheblich besser \n\nstellt, ist gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Insolvenzver-\n\nwalter, der gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1, § 55 Abs. 2 InsO Masseschulden \n\nbegründen kann, anzuwenden. Die Vorschrift bildet den Hauptgrund dafür, daß \n\nin der Praxis nur selten vorläufige Insolvenzverwalter mit begleitendem Verfü-\n\ngungsverbot bestellt werden und die Insolvenzgerichte zum Ausgleich zu Maß-\n\nnahmen gegriffen haben, die der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Juli \n\n2002 (BGHZ 151, 353) als gesetzwidrig beanstandet hat. Der in dieser Ent-\n\nscheidung gewiesene Ausweg über konkrete Einzelermächtigungen würde \n\nkaum in ausreichendem Umfang wahrgenommen werden, wenn die Haftungsri-\n\nsiken durch eine Ausdehnung der Schadensersatzpflicht auf das positive Inter-\n\nesse noch weiter verschärft würden. Dies kann Sinn und Zweck des § 61 InsO \n\nnicht entsprechen. \n\nd) Da die Klägerin so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn sie den Vertrag \n\nnicht abgeschlossen hätte, kommt ein Anspruch auf Verzugszinsen ab Eintritt \n\ndes Verzuges bei der Masse nur dann in Betracht, wenn die Klägerin darlegen \n\nund beweisen kann, daß sie bei Nichtabschluß des Vertrages Zinsen in dieser \n\nHöhe erlangt hätte. \n\ne) Die Klägerin muß sich eine bei Verteilung der unzulänglichen Masse \n\nzu erwartende Quote (§ 209 Abs. 1 InsO) nicht auf ihren Schaden anrechnen \n\nlassen. Allerdings hat sie dem Insolvenzverwalter entsprechend § 255 BGB \n\nVorteilsausgleich zu gewähren. \n\n2. Soweit die Klägerin einen Anspruch aus § 60 InsO wegen pflichtwidri-\n\nger Auszahlung der vorhandenen Masse geltend macht, wird das Berufungsge-\n\nricht aufzuklären haben, welche Ansprüche des Gläubigerpools der Auszah-\n\nlung zugrunde lagen. \n\nVorsorglich gibt der Senat zu bedenken, daß der Beklagte sich nur dann \n\ndarauf berufen kann, er habe im Zeitpunkt der Zahlung die Forderungen der \n\nKlägerin nicht gekannt, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, hinrei-\n\nchende organisatorische Vorkehrungen getroffen zu haben, um eine vollstän-\n\ndige und rechtzeitige Buchung aller Masseverbindlichkeiten sicherzustellen. \n\nHierzu fehlt bislang jeder Vortrag. Die Revisionserwiderung weist zutreffend \n\ndarauf hin, daß es der Beklagte nach dem bisherigen Sachvortrag an der gehö-\n\nrigen Anleitung und Überwachung seiner Erfüllungsgehilfen hat fehlen lassen. \n\nZudem hat er eine Auszahlung in einer Größenordnung vorgenommen, die den \n\nweit überwiegenden Teil der verfügbaren Masse umfaßte. Dabei dürfte es sich \n\num eine Entscheidung von besonderer Bedeutung im Sinn von § 60 Abs. 2 In-\n\nsO gehandelt haben, so daß gegebenenfalls dahinstehen kann, ob der Beklag-\n\nte sich im übrigen auf § 60 Abs. 2 InsO berufen könnte. \n\n3. Das Berufungsgericht wird ferner zu prüfen haben, ob - wie die \n\nRevisionserwiderung geltend macht - das Schreiben vom 2. Dezember 1999 \n\neine persönliche Haftungsübernahme des Beklagten wegen Garantie oder \n\nInanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens darstellt. Dazu dürfte \n\ndie allgemein gegenüber Lieferanten und Gläubigern gemachte Aussage, die \n\nZahlung aller Lieferungen und Leistungen sei gesichert, schwerlich genügen. \n\nVielmehr setzt eine persönliche Haftungsübernahme voraus, daß der \n\nInsolvenzverwalter klar zum Ausdruck bringt, er wolle eine über die gesetzliche \n\nHaftung hinausgehende Einstandspflicht übernehmen (vgl. BGH, Urt. v. 12. Ok- \n\ntober 1989 - IX ZR 245/88, WM 1989, 1904, 1908 f). \n\n4. Die Klägerin wird die Ansprüche aus § 60 und § 61 InsO in ein Rang-\n\nverhältnis zu bringen haben, weil es sich um alternative Klagebegehren mit \n\nunterschiedlichem Streitgegenstand handelt, die nicht auf dasselbe Rechts-\n\nschutzziel gerichtet und deshalb ohne Klärung ihres Verhältnisses als Haupt- \n\nund Hilfsantrag mangels Bestimmtheit unzulässig sind (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; \n\nvgl. BGH, Urt. v. 28. September 1989 - IX ZR 180/88, WM 1989, 1873, 1874 f; \n\nv. 23. Oktober 2003 - IX ZR 324/01, NJW-RR 2004, 275, 277 f). Zwar steht der \n\nKlägerin nach beiden Vorschriften nur das negative Interesse zu. Dieses kann \n\naber unterschiedlich hoch sein. So wird ein Anspruch nach § 61 InsO regelmä-\n\nßig hinter dem positiven Interesse zurückbleiben, während ein Anspruch nach \n\n§ 60 InsO wegen schuldhafter Masseverkürzung nicht selten mit dem positiven \n\nInteresse übereinstimmen wird. Im gegenwärtigen Zeitpunkt kommt eine Ab-\n\nweisung der Klage als unzulässig nicht in Betracht, weil das Berufungsgericht \n\ndie notwendige Klärung unterlassen hat und der Klägerin Gelegenheit zu ge-\n\nben ist, sich anhand des Revisionsurteils über ihre Antragstellung schlüssig zu \n\nwerden. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-48-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":39},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":15},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 255","ref_norm":"255","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 171","ref_norm":"171","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-48-03","retrieved":"2026-07-10 15:36:32.999800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/ix-zr-48-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 16. 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