{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"IX ZR 211/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 675, 249 Hd, 631, 635, 649; ZPO § 286 G Hat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen mangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in diesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte Unternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 211/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGB §§ 675, 249 Hd, 631, 635, 649; ZPO § 286 G \n\nHat der Rechtsanwalt Ansprüche seines Mandanten gegen den Architekten wegen \n\nmangelhafter Beaufsichtigung des Unternehmers verjähren lassen und entsteht in \n\ndiesem Zusammenhang Streit über die Höhe der Leistungen, die der gekündigte \n\nUnternehmer hätte abrechnen können, so trifft den Anwalt die Beweislast. \n\nBGH, Urteil vom 6. Mai 2004 - IX ZR 211/00 - OLG Düsseldorf \n\n LG Duisburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 6. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Fischer, Raebel, Neškovi(cid:1) und Vill \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 4. Mai 2000 im Kosten-\n\npunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage insgesamt zu mehr \n\nals 51.611,98 DM nebst anteiligen Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz in \n\nAnspruch, weil er Ansprüche habe verjähren lassen. \n\nDie Klägerin und A. , den sie 1994 beerbt hat, beauftragten \n\n1989 ein Bauunternehmen mit Arbeiten an zwei ihnen jeweils allein gehören-\n\nden Wohnhäusern. Mit der Bauplanung und Bauaufsicht wurden die Architek-\n\nten \n\nK. und S. betraut. Während der Arbeiten kündigten die Bauher-\n\nren den Bauvertrag und den Architektenvertrag am 9. März 1990 fristlos unter \n\nBerufung auf schwerwiegende Baumängel und fachliche Ungeeignetheit des \n\nBauunternehmers. In zwei Beweissicherungsverfahren wurden zahlreiche \n\nMängel festgestellt. Für diese Verfahren entstanden Kosten von 4.366,10 DM \n\nund 3.150,30 DM, die neben dem Mangelbeseitigungsaufwand Grundlage der \n\nSchadensersatzklage sind. \n\nDer Beklagte war bis Anfang Juni 1996 anwaltlich für die Klägerin tätig. \n\nErst ihre nachfolgend beauftragten Rechtsanwälte erhoben Schadensersatz-\n\nklage gegen die Architekten, die in erster Instanz wegen Verjährung abgewie-\n\nsen wurde. Die dagegen gerichtete Berufung nahm die Klägerin zurück. Sie \n\nwirft im gegenwärtigen Rechtsstreit dem Beklagten vor, nicht rechtzeitig gegen \n\nden Bauunternehmer und die Architekten wegen der Werkmängel vorgegangen \n\nzu sein. \n\nDer Beklagte behauptet, das Schadensersatzbegehren der Klägerin sei \n\nin keinem Fall aussichtsreich gewesen, weil den Architekten und dem Bauun-\n\nternehmer inzwischen gleichfalls verjährte Vergütungsansprüche in überstei-\n\ngender Höhe zugestanden hätten. Das Landgericht hat den Beklagten unter \n\nAbzug eines Honoraranspruchs von 3.738,80 DM zum Schadensersatz verur-\n\nteilt, das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der in Höhe von \n\n44.802,31 DM nebst anteiligen Zinsen angenommenen Revision beantragt die \n\nKlägerin, das erstinstanzliche Urteil im Umfang der Annahme wiederherzustel-\n\nlen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist im Umfang der Annahme begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin nicht \n\nausreichend dargelegt habe, daß ihr aus der anwaltlichen Pflichtverletzung des \n\nBeklagten ein Schaden erwachsen sei. Den behaupteten Wert der Bauleistun-\n\ngen in Höhe von 270.000 DM ohne Berücksichtigung der Mängel habe die Klä-\n\ngerin lediglich bestritten, was angesichts ihrer möglichen eigenen Kenntnis \n\nnicht ausreiche. \n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat \n\nbei der Prüfung der haftungsausfüllenden Kausalität die Darlegungslast für die \n\nForderungshöhe des Bauunternehmers nach Kündigung des Bauwerkvertrages \n\nverkannt. \n\nII. \n\nLäßt ein Rechtsanwalt pflichtwidrig einen Anspruch verjähren, obliegt \n\ndem Auftraggeber der Schadensnachweis, daß er den Anspruch gegen seinen \n\nSchuldner in unverjährter Zeit hätte durchsetzen können. Allerdings darf dem \n\nGeschädigten nicht zur Last fallen, daß die Pflichtverletzung des Rechtsanwal-\n\ntes Tatfragen in den Regreßprozeß verlagert, die sonst unter einer günstigeren \n\nBeweislastverteilung im hypothetischen Vorprozeß gegen den Schuldner zu \n\nklären gewesen wären. Die Beweislast im Anwaltsregreßprozeß richtet sich \n\ndaher insoweit nach den Regeln des Ausgangsrechtsverhältnisses zwischen \n\ndem Auftraggeber und seinem Schuldner (vgl. BGHZ 133, 110, 115 f; BGH, \n\nUrt. v. 18. November 1999 - IX ZR 420/97, WM 2000, 189, 192; Zuge-\n\nhör/Fischer, Handbuch der Anwaltshaftung 1999 Rn. 1114 m.w.N.). \n\n1. Die Pflichtwidrigkeit des Beklagten lag darin, daß er Maßnahmen un-\n\nterlassen hat, um die Verjährung von Schadensersatzansprüchen der Klägerin \n\ngegen die von ihr und ihrem Rechtsvorgänger eingeschalteten Architekten zu \n\nunterbrechen. Die Klägerin hätte nach ihrem Vorbringen in unverjährter Zeit \n\nErsatz ihres gesamten Mangelschadens einschließlich der Beweissicherungs-\n\nkosten nach § 635 BGB von den haftpflichtversicherten Architekten erlangen \n\nkönnen, vorausgesetzt, die verletzte Bauaufsichtspflicht bezog sich auf den \n\ngesamten Umfang der zur Schadensberechnung herangezogenen Baumängel. \n\nDagegen hätte sich die Klägerin lediglich das restliche Architektenhonorar von \n\n47.873,18 DM anrechnen lassen müssen, welches mit der teilweisen Nichtan-\n\nnahme der Revision bereits zu ihren Lasten berücksichtigt worden ist. \n\nEin mit der Objektüberwachung beauftragter Architekt ist verpflichtet, \n\nAbschlagsrechnungen des Bauunternehmers darauf zu überprüfen, ob die \n\nzugrunde gelegten Leistungen erbracht worden und vertragsgerecht sind. Auf \n\nMängel muß er hinweisen, ihre Ursachen aufklären und den Bauherren über \n\ndas Ergebnis der Untersuchung und seine rechtlichen Folgen unverzüglich un-\n\nterrichten (vgl. BGH, Urteile v. 4. April 2002 - VII ZR 143/99 und VII ZR 295/00, \n\nNJW-RR 2002, 1531, 1532 und WM 2002, 1414, jeweils unter III. 1.). \n\nFür den schlüssigen Vortrag eines, hier als Vorfrage zu prüfenden, \n\nSchadensersatzanspruchs gegen den bauaufsichtsführenden Architekten ge-\n\nnügt es, wenn die sichtbaren Symptome der Baumängel beschrieben werden, \n\nauf die sich die Bauaufsicht des Architekten erstreckte (BGHZ 136, 342, 346; \n\nBGH, Urt. v. 10. November 1988 - VII ZR 272/87, WM 1989, 278, 281 unter \n\nIII. 2. a; BGH, Urt. v. 8. Mai 2003 - VII ZR 407/01, NJW-RR 2003, 1239, 1240 \n\nunter II. 1. a und b). Dem ist die Klägerin durch Einführung der Beweissiche-\n\nrungsgutachten aus dem erfolglosen Vorprozeß gerecht geworden. Für eine \n\nentsprechende Pflichtverletzung der Architekten sprach danach der erste An-\n\nschein. In einem solchen Fall braucht der Bauherr nicht anzugeben, inwieweit \n\nes der Architekt im einzelnen an der erforderlichen Überwachung hat fehlen \n\nlassen. Vielmehr ist es Sache des Architekten, den Beweis des ersten An-\n\nscheins dadurch auszuräumen, daß er seinerseits darlegt, was er an Überwa-\n\nchungstätigkeit verrichtet hat (BGH, Urt. v. 16. Mai 2002 - VII ZR 81/00, WM \n\n2002, 2251 f unter II. 1. b). Die Sorgfaltspflichten der bauaufsichtsführenden \n\nArchitekten minderten sich auch nicht dadurch, daß - wie im Vorprozeß be-\n\nhauptet - die ausgeschriebenen Bauarbeiten von der Klägerin und ihrem \n\nRechtsvorgänger selbst vergeben worden sind (BGH, Urt. v. 9. November 2000 \n\n- VII ZR 362/99, WM 2001, 373, 374). Zur Beweislast des Beklagten gehörte, \n\ndas nach § 282 BGB vermutete Verschulden der Architekten für Bauaufsichts-\n\nmängel auszuräumen (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 2002, aaO). \n\nDie Haftung des Architekten bei Verletzung seiner Bauaufsichtspflicht \n\nund Pflicht zur sorgsamen Prüfung der Abschlagsrechnungen umfaßt den Er-\n\nsatz von Überzahlungen seines Auftraggebers, zu denen es im Ergebnis der \n\nAbrechnung der beiderseitigen Leistungen nach mangelbedingter Kündigung \n\ndes gesamten Bauwerkvertrages aus wichtigem Grund gekommen ist. Denn die \n\nverletzten Architektenpflichten dienen dem Zweck, die Entstehung einer sol-\n\nchen Lage für den Auftraggeber zu verhindern. Für diese Haftpflicht des Archi-\n\ntekten gilt dabei die Beweislastverteilung des Abrechnungsverhältnisses zwi-\n\nschen Auftraggeber und Bauunternehmer; denn der Architekt darf auch beweis-\n\nrechtlich keinen Vorteil daraus ziehen, daß er durch seine Pflichtverletzung \n\nden Anlaß der Kündigung und mögliche Überzahlungen des Auftraggebers erst \n\nhat entstehen lassen. Ein solcher Vorteil würde jedoch eintreten, wenn der ge-\n\nkündigte Bauunternehmer nicht mehr leistungsfähig ist, der Auftraggeber sich \n\ndann nur noch an den Architekten halten kann und dabei einer ungünstigeren \n\nBeweislastverteilung ausgesetzt wäre als in dem Abrechnungsverhältnis zum \n\nBauunternehmer. Streiten in diesem Zusammenhang Auftraggeber und Archi-\n\ntekt darüber, welchen Wert das unvollendete Bauwerk nach Qualität und Um-\n\nfang - auch des mangelfreien Teils - der Unternehmerleistungen hatte, so trifft \n\ndaher den Architekten hierfür die Beweislast gegenüber dem Auftraggeber in \n\ngleicher Weise wie den gekündigten Bauunternehmer (dazu nachstehend unter \n\n2.). \n\nDiese Haftung des Architekten schließt den hier ebenfalls geltend ge-\n\nmachten Ersatz von Kosten ein, die der Bauherr für eine Beweissicherung ge-\n\ngen den Bauunternehmer aufgewendet hat und die unnötig gewesen wären, \n\nwenn der Architekt seine Überwachungs-, Untersuchungs- und Unterrichtungs-\n\npflicht erfüllt hätte (Werner/Pastor, Der Bauprozeß 10. Aufl. Rn. 1508 a.E.). \n\n2. Wird ein Bauwerkvertrag bürgerlichen Rechts, in dem Abschlagszah-\n\nlungen erbracht worden sind, aus wichtigem Grund vom Besteller gekündigt, so \n\nhat der Unternehmer seine Leistungen abzurechnen. Der Besteller hat einen \n\nvertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Überschusses. Hierzu muß er die \n\nHöhe seiner Abschlagszahlungen darlegen und - wenn nötig - beweisen (BGH, \n\nVersurt. v. 24. Januar 2002 - VII ZR 196/00, NJW 2002, 1567, 1568). Welcher \n\nVortrag des Bestellers in diesem Fall zum Rechnungsposten der Unternehmer-\n\nvergütung verlangt werden kann, hängt von den Umständen ab. Jedenfalls \n\nkann sich der Besteller auf den Vortrag beschränken, der bei zumutbarer Aus-\n\nschöpfung der ihm zur Verfügung stehenden Quellen seinem Kenntnisstand \n\nentspricht (BGH, aaO). Auf eine Auskunftsklage gegen den Unternehmer kann \n\nder Besteller nicht verwiesen werden. Zur Vorlage einer eigenen prüffähigen \n\nAbrechnung ist er selbst bei einem VOB-Vertrag nicht verpflichtet (BGHZ 140, \n\n365, 375). \n\nDem Berufungsurteil ist nicht zu entnehmen, von welcher \"möglichen \n\neigenen Kenntnis\" über den Leistungsumfang des gekündigten Bauunterneh-\n\nmers das Berufungsgericht bei seiner Wertung des Klägervorbringens ausge-\n\ngangen ist, die Nichtausnutzung welcher Erkenntnismöglichkeit es der Klägerin \n\nmithin zur Last gelegt hat. Eine Abrechnung der Bauleistungen durch den ge-\n\nkündigten Unternehmer ist nicht festgestellt. Eigene Ermittlungen zum Lei-\n\nstungsumfang des Unternehmers mußte die Klägerin nicht vornehmen. Der \n\nvom Beklagten behauptete Leistungsumfang im Betrag von 270.000 DM ist \n\ndurch keinen näheren Vortrag untermauert. \n\nRechtlich obliegt es bei Kündigung aus wichtigem Grund in der Regel \n\ndem gekündigten Unternehmer, die Mangelfreiheit seiner Leistung (vgl. BGHZ \n\n136, 33, 39; BGH, Urt. v. 24. Juni 1999 - VII ZR 136/98, NJW 1999, 3554, 3556 \n\nunter IV. 2.) ebenso wie den Umfang des vertraglich vereinbarten Werkes und \n\nder tatsächlich erbrachten Leistungen zu beweisen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. \n\n9. Juni 1994 - VII ZR 87/93, WM 1994, 1856, 1858 unter II. 2. b; v. 25. Juli \n\n2002 - VII ZR 263/01, WM 2003, 37, 38 unter II. 2. - zum Pauschalpreisver-\n\ntrag). Nach den Ergebnissen der Beweissicherungsverfahren bestanden bei \n\nden Bauarbeiten an beiden Gebäuden erhebliche Mängel. Deshalb ist es zu-\n\nmindest dann nicht gerechtfertigt, bei einer Klage des Bestellers weiteren eige-\n\nnen Vortrag zur bestrittenen Unternehmervergütung zu verlangen, wenn sich \n\ndas Vorgehen - wie hier auf seiten der Klägerin - in der Geltendmachung eines \n\nMangelschadens erschöpft und eine Abrechnung des gekündigten Unterneh-\n\nmers fehlt. \n\n3. Endlich läßt das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler in der Annahme \n\nerkennen, daß die Verjährung der Architektenhaftpflicht auf einer Pflichtverlet-\n\nzung des Beklagten beruhte, und wird darin von der Revisionserwiderung auch \n\nnicht bekämpft. Der Klägerin kann folglich nicht entgegengehalten werden, der \n\nVerlust des Architektenhaftpflichtprozesses sei nur darauf zurückzuführen, daß \n\nsie das auf die Verjährung gestützte landgerichtliche Urteil jenes Verfahrens \n\n(trotz eines Rechtsfehlers) hingenommen habe, was dann nicht von dem Be-\n\nklagten zu verantworten gewesen wäre. Das gilt auch für die Beweissiche-\n\nrungskosten, weil sie gleichfalls als Mangelschaden des Architektenwerks der \n\nVerjährung nach den §§ 635, 638 BGB a.F. unterlagen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n25. September 2003 - VII ZR 357/02, ZIP 2003, 2161, 2162 - für die als enge \n\nMangelfolgeschäden gewerteten Prozeßkosten aus Streitigkeiten des Auftrag-\n\ngebers über mangelbedingte Mietausfälle). \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten \n\nwerden (§ 563 ZPO a.F.). \n\nZwar hat der Beklagte unter Umständen nicht dafür einzustehen, daß \n\nAnsprüche der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers gegen den gekündigten \n\nBauunternehmer verjährt sind, falls nämlich dessen Vermögenslage ohnehin \n\neine Verfolgung dieser Ansprüche schon vor dem Verjährungszeitpunkt aus-\n\nsichtslos erscheinen ließ. Jedenfalls hat die Klägerin nicht ausgeräumt, daß sie \n\ndurch die Verjährungsfolgen insoweit keinen Schaden mehr erlitten hat, weil \n\ndie Ansprüche bereits aus tatsächlichen Gründen nicht mehr durchsetzbar ge-\n\nwesen sind. Eine Schadensersatzpflicht des Beklagten könnte dann in diesem \n\nPunkt nur begründet sein, wenn er Anlaß und Möglichkeit gehabt hat, noch \n\nrechtzeitig die Ansprüche der Klägerin gegen den Bauunternehmer wenigstens \n\nzu sichern. Dazu fehlt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - \n\nausreichender Vortrag. Das trägt jedoch seine Entscheidung im Hinblick auf \n\ndas Verjährenlassen der Architektenhaftpflicht nicht, die sich der Beklagte \n\ngleichfalls vorwerfen lassen muß. \n\nIV. \n\nDer Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil der Beklagte \n\nGelegenheit erhalten muß, die bis zur Kündigung der Verträge am 9. März \n\n1990 verdienten Vergütungen des Bauunternehmers unter Berücksichtigung \n\nder von ihm zu widerlegenden Mängel substantiiert darzulegen und unter Be-\n\nweis zu stellen. \n\nKreft \n\nFischer \n\n Raebel \n\nNeškovi(cid:1) \n\nVill","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-211-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zr-211-00","retrieved":"2026-07-10 15:37:12.987114+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/ix-zr-211-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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