{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"IX ZB 104/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 104/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2004 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak \n\nam 6. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluß der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 15. Dezember \n\n2003 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluß \n\ndes Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Landshut vom 20. Oktober \n\n2003 wird als unzulässig verworfen. \n\nDer Schuldner hat die Kosten des Verfahrens der sofortigen Be-\n\nschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und \n\ndas Verfahren der sofortigen Beschwerde wird auf 6.577,26 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Freistaat Bayern vollstreckt nach Überleitung rückständigen Kindes-\n\nunterhalts für die Jahre 1997 bis 2001 gegen den Schuldner während des am \n\n27. Mai 2002 gegen diesen eröffneten Insolvenzverfahrens. Auf seinen Antrag \n\nhat das Amtsgericht Erding am 5. November 2002 einen Pfändungs- und Über-\n\nweisungsbeschluß erlassen, in dem nicht die allgemein pfändbaren, jedoch die \n\nder erweiterten Pfändung nach § 850d Abs. 1 Satz 4 ZPO zugänglichen Lohn-\n\nanteile gepfändet und zur Einziehung überwiesen wurden. Auf Antrag des \n\nSchuldners und Anhörung des Gläubigers hierzu änderte das Amtsgericht Er-\n\nding mit Beschluß vom 20. Februar 2003 den Pfändungs- und Überweisungs-\n\nbeschluß vom 5. November 2002 dahin, daß dem Schuldner nunmehr ein hö-\n\nherer pfändungsfreier Betrag von monatlich 1.039 € zu b elassen sei. Der wei-\n\ntergehende Antrag des Schuldners wurde zurückgewiesen. \n\nDer Insolvenzverwalter hat die vom Gläubiger als Insolvenzforderung \n\nangemeldeten Unterhaltsrückstände in Höhe von 7.439,73 €\n\n zur Tabelle aner-\n\nkannt. Am 3. September 2003 legte er gegen den Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß des Amtsgerichts Erding Erinnerung ein. Nach Anhörung des \n\nGläubigers hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Erding der Erinnerung \n\nnicht abgeholfen. Das Amtsgericht Landshut - Insolvenzgericht - hat die Erinne-\n\nrung mit Beschluß vom 20. Oktober 2003 zurückgewiesen. Die hiergegen ge-\n\nrichtete sofortige Beschwerde des Schuldners hatte Erfolg. Das Landgericht ist \n\nder Auffassung, daß der Einzelzwangsvollstreckung § 89 Abs. 1 InsO entge-\n\ngenstehe, weil die Ausnahme des § 89 Abs. 2 Satz 2 InsO nicht für Insolvenz-\n\ngläubiger gelte. \n\nHiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Gläubi-\n\ngers. Sie meint, die sofortige Beschwerde sei nicht statthaft, die Erinnerung \n\ndes Insolvenzverwalters mangels Erinnerungsbefugnis unzulässig gewesen. \n\n§ 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gelte auch für Insolvenzgläubiger, also für rückständi-\n\nge Forderungen des Unterhaltsgläubigers, die zur Tabelle angemeldet und \n\nfestgestellt wurden. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft, weil \n\nsie das Beschwerdegericht zugelassen hat (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 \n\n- IX ZB 97/03, ZIP 2004, 732; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03, ZInsO 2004, \n\n441). Sie ist auch im übrigen zulässig. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist begründet, weil die sofortige Beschwerde un-\n\nzulässig war. \n\n1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Verfahren der \n\nRechtsbeschwerde von Amts wegen zu prüfen; war die sofortige Beschwerde \n\nunzulässig, fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem \n\nRechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2003 - IX ZB 369/02, \n\nWM 2004, 198). \n\n2. Die sofortige Beschwerde war entgegen der Auffassung der Rechts-\n\nbeschwerde statthaft. Der Rechtsmittelzug richtet sich nach den allgemeinen \n\nvollstreckungsrechtlichen Vorschriften, wenn das Insolvenzgericht kraft der be-\n\nsonderen Zuweisung des § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO funktional als Vollstrek-\n\nkungsgericht entscheidet (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 aaO; v. 17. Februar \n\n2004 aaO). Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts Landshut vom \n\n20. Oktober 2003 war deshalb gemäß § 567 Abs. 1, § 793 ZPO die sofortige \n\nBeschwerde statthaft. \n\n3. Die sofortige Beschwerde war jedoch unzulässig, weil der Schuldner \n\ndurch die angegriffene Entscheidung nicht beschwert war. Sie enthält zum \n\nNachteil des Schuldners keine Abweichung vom Pfändungs- und Überwei-\n\nsungsbeschluß des Amtsgerichts Erding vom 5. November 2002 und von dem \n\nAbänderungsbeschluß vom 20. Februar 2003, der dem Schuldner am \n\n24. Februar 2003 zugestellt worden war. \n\nGegen den Beschluß vom 20. Februar 2003 hatte sich der Schuldner \n\nnicht gewandt. Von der Möglichkeit der sofortigen Beschwerde hatte er keinen \n\nGebrauch gemacht. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde lief für \n\nihn am 10. März 2003 ab (§ 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nIn der Mobiliarvollstreckung ist gegen Vollstreckungsakte - auch Pfän-\n\ndungs- und Überweisungsbeschlüsse - zwar grundsätzlich die Erinnerung ge-\n\nmäß § 766 ZPO gegeben. Hat die angegriffene Maßnahme jedoch Entschei-\n\ndungscharakter, ist nur die sofortige Beschwerde statthaft (vgl. HK-InsO/ \n\nEickmann, 3. Aufl. § 89 Rn. 9; MünchKomm-InsO/Breuer § 89 Rn. 40; Zöller/ \n\nStöber, ZPO 24. Aufl. § 766 Rn. 3 a.E.; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 766 \n\nRn. 11 f; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 2. Aufl. § 766 Rn. 10 f, 14 f). \n\nDas Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - Erding hat vor seiner Ent-\n\nscheidung vom 20. Februar 2003 dem Gläubiger Gelegenheit zur Stellung-\n\nnahme gegeben. Dieser hat sich geäußert. Damit lag eine Entscheidung vor, \n\ndie jedenfalls für Schuldner und Gläubiger nur mit der sofortigen Beschwerde \n\nanfechtbar war. \n\nDie Gesetzesbegründung zu § 100 InsO-E, der bereits wörtlich dem spä-\n\nteren § 89 InsO entsprach, führt zwar aus, daß die Einwendungen des § 89 \n\nAbs. 1 und 2 InsO nach allgemeinem Vollstreckungsrecht im Wege der Erinne-\n\nrung geltend zu machen sind (BT-Drucks. 12/2443 S. 138, letzter Absatz zu \n\n§ 100; ebenso App, NZI 1999, 138, 139). Die Erinnerung kann jedoch dann \n\nnicht stattfinden, wenn nach allgemeinem Vollstreckungsrecht die sofortige Be-\n\nschwerde gegeben ist (OLG Jena, ZInsO 2002, 134; OLG Düsseldorf, NZI \n\n2002, 388). \n\nDer Insolvenzverwalter hat die von ihm am 3. September 2003 eingeleg-\n\nte Erinnerung nicht in wirksamer gewillkürter Prozeßstandschaft für den \n\nSchuldner eingelegt. Diese liegt schon deshalb nicht vor, weil sich der Insol-\n\nvenzverwalter nicht, wie es erforderlich wäre, hierauf berufen hat und sie auch \n\nnicht erkennbar war (vgl. hierzu Zöller/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 47). Die \n\nerforderliche Ermächtigung des Schuldners ist nicht vorgetragen und nicht er-\n\nsichtlich. Die vom Schuldner eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Be-\n\nschluß vom 20. Oktober 2003 könnte zwar als nachträgliche Genehmigung \n\nausgelegt werden, würde jedoch nicht zurückwirken können (BGH, Urt. v. \n\n3. März 1993 - IV ZR 267/91, NJW-RR 1993, 669, 670). Darüber hinaus ist \n\nnichts für das notwendige schutzwürdige eigene Interesse des Insolvenzver-\n\nwalters an einer Prozeßstandschaft erkennbar oder dargetan (vgl. Zöl-\n\nler/Vollkommer aaO vor § 50 Rn. 44). \n\nJedenfalls wäre eine für den Schuldner eingelegte Erinnerung nicht \n\nstatthaft gewesen, weil dem Schuldner nach Erlaß des Beschlusses vom \n\n20. Februar 2003 nur die sofortige Beschwerde als Rechtsbehelf zur Verfügung \n\nstand. Die Erinnerung hätte zwar in eine sofortige Beschwerde des Schuldners \n\numgedeutet werden können. Diese wäre jedoch verfristet gewesen. \n\n4. Als Gegenstandswert für die Verfahren der Beschwerde ist der zu \n\nvollstreckende Betrag maßgeblich. \n\nKreft Fischer Raebel \n\n Vill Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zb-104-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850d","ref_norm":"850d","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/ix-zb-104-04","retrieved":"2026-07-10 15:35:38.139751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/ix-zb-104-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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