{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"I ZR 2/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 683, UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 6 Selbstauftrag Ein Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat zur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden ersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbe- werbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwäl- te).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 2/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nVerkündet am: \n6. Mai 2004 \nFühringer \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 683, UWG §§ 1, 3, 13 Abs. 6 \n\nSelbstauftrag \n\nEin Rechtsanwalt kann die Gebühren aus einem sich selbst erteilten Mandat \nzur Abmahnung aufgrund eigener wettbewerbsrechtlicher Ansprüche nicht nach \nden Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag oder als Schaden \nersetzt verlangen, wenn es sich um einen unschwer zu erkennenden Wettbe-\nwerbsverstoß handelt (hier: Verstoß gegen die Berufsordnung für Rechtsanwäl-\nte). \n\nBGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - LG Magdeburg \n AG Magdeburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren, in \n\ndem bis zum 10. März 2004 Schriftsätze eingereicht werden konnten, durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nProf. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts \n\nMagdeburg vom 19. Dezember 2002 wird auf Kosten der Kläger zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger sind Rechtsanwälte. Die Beklagte zu 4 war Rechtsanwältin in \n\neiner Anwaltssozietät, in der auch die Beklagten zu 1 bis 3 tätig waren. Da der \n\nBriefkopf der Beklagten für die Beklagte zu 4 fünf Tätigkeitsschwerpunkte ent-\n\nhielt, obwohl § 7 Abs. 1 Satz 1 BORA vorschreibt, daß ein Rechtsanwalt nur \n\ndrei Tätigkeitsschwerpunkte als Teilbereiche seiner Berufstätigkeit angeben \n\ndarf, mahnten die Kläger die Beklagten wegen dieses Verstoßes ab. Die Be-\n\nklagte zu 4 gab daraufhin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. \n\nMit der Klage verlangen die in eigener Sache tätig gewordenen Kläger als \n\nAbmahnkosten die Erstattung ihrer Anwaltsgebühren in Höhe von 640,14 €. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, die dagegen gerichtete Beru-\n\nfung der Kläger ist ohne Erfolg geblieben. \n\nMit ihrer (zugelassenen) Revision, deren Zurückweisung die Beklagten \n\nbeantragen, verfolgen die Kläger ihre Klageanträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Erstattungsan-\n\nspruch der Gebühren aus der Selbstbeauftragung der Kläger bestehe nicht, da \n\ndie Beauftragung eines Rechtsanwalts für die von den Klägern vorgenommene \n\nAbmahnung nicht erforderlich gewesen sei. Zwar werde bei einem Wettbe-\n\nwerbsverstoß die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts und damit \n\ndie Erstattungsfähigkeit der dadurch veranlaßten Kosten regelmäßig bejaht. \n\nDies gelte aber nicht, wenn der Abmahnende aufgrund eigener Erfahrung zu \n\neiner derartigen Abmahnung selbst imstande sei. Eine solche hinreichende ei-\n\ngene Kenntnis könne bei einem Rechtsanwalt bezüglich eines Wettbewerbs-\n\nverstoßes durch werbende Angaben entgegen der eigenen Berufsordnung an-\n\ngenommen werden. Daran scheitere ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne \n\nAuftrag als auch aus Schadensminderungsgesichtspunkten ein möglicher \n\nSchadensersatzanspruch. \n\nII. Das Berufungsgericht hat den Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten \n\nfür die Abmahnung in eigener Sache wegen eines Verstoßes gegen die anwalt-\n\nliche Berufsordnung zu Recht verneint. \n\n1. a) Aufwendungen für eine Abmahnung sind unter dem Gesichtspunkt \n\neiner Geschäftsführung ohne Auftrag von dem Verletzer nur zu erstatten, wenn \n\nsie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind. Das gilt auch \n\nhinsichtlich der Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts (BGHZ 52, \n\n393, 399 f. - Fotowettbewerb). Auszugehen ist dabei von dem mutmaßlichen \n\nWillen (§ 683 BGB) des Abgemahnten, die Aufwendungen für eine Abmahnung \n\nmöglichst niedrig zu halten (BGHZ 52, 393, 400 - Fotowettbewerb; BGH, Urt. v. \n\n12.4.1984 - I ZR 45/82, GRUR 1984, 691, 692 = WRP 1984, 405 - Anwaltsab-\n\nmahnung). \n\nb) Entsprechende Erwägungen sind für die Entscheidung der Frage maß-\n\ngeblich, ob die Gebühren des abmahnenden Rechtsanwalts als eigener Scha-\n\nden (§§ 1, 3, 13 Abs. 6 UWG) zu erstatten sind. Die Feststellung, daß die Ein-\n\nschaltung eines Rechtsanwalts zur Verfolgung des Rechtsverstoßes nicht als \n\nnotwendig anzusehen ist und deshalb auch nicht dem mutmaßlichen Willen des \n\nGeschäftsherrn i.S. des § 683 BGB, hier des abgemahnten Verletzers, ent-\n\nspricht, steht zwar nicht von vornherein der Beurteilung entgegen, ob die ent-\n\nstandenen Kosten ein aus der Verletzungshandlung herrührender adäquater \n\nSchaden sind (OLG Karlsruhe WRP 1996, 591, 593; Baumbach/Hefermehl, \n\nWettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG Rdn. 552; a.A. Teplitzky, Wettbewerbs-\n\nrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 41 Rdn. 82 m.w.N.). Aber \n\nauch unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten ist danach zu fragen, \n\nob die eingesetzte Maßnahme - hier die Selbstbeauftragung - aus der Sicht des \n\nGeschädigten zur Schadensbeseitigung erforderlich war (BGHZ 127, 348, 352). \n\nAuch wenn es sich um ein - hier zu unterstellendes - die Kläger schädigendes \n\nschuldhaftes wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten handelte, muß doch \n\ndie Einschaltung eines Rechtsanwalts von der Sache her erforderlich sein. Al-\n\nlein die zeitliche Inanspruchnahme des Geschädigten durch die Schadensbear-\n\nbeitung kann nicht ausreichen, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der \n\nBeauftragung des Rechtsanwalts zu begründen (BGHZ 127, 348, 352). Es ist \n\nvielmehr jeweils zu prüfen, ob der Geschädigte im einzelnen Schadensfall die \n\nHeranziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten durfte, was in einfach \n\ngelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGHZ 127, 348, 352). \n\n2. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Abmahnung eines Versto-\n\nßes gegen das Wettbewerbsrecht ist dann nicht notwendig, wenn der Abmah-\n\nnende selbst über eine hinreichende eigene Sachkunde zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung eines unschwer zu erkennenden Wettbewerbsver-\n\nstoßes verfügt. \n\nSchon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Ver-\n\nbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische \n\nund durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwalt-\n\nlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines \n\nRechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforder-\n\nlich an. Die Erstattung der für eine Abmahnung gegebenenfalls aufgewendeten \n\nAnwaltsgebühren kann dann nicht verlangt werden (st. Rspr., BGH GRUR \n\n1984, 691, 692 - Anwaltsabmahnung, m. Anm. Jacobs; Beschl. v. 18.12.2003 \n\n- I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV, m.w.N.). \n\nErst recht muß ein Rechtsanwalt im Fall der eigenen Betroffenheit seine \n\nSachkunde bei der Abmahnung eines Wettbewerbsverstoßes einsetzen. Die \n\nZuziehung eines weiteren Rechtsanwaltes ist bei typischen, unschwer zu ver-\n\nfolgenden Wettbewerbsverstößen nicht notwendig. Es besteht dann kein An-\n\nspruch auf Erstattung dafür anfallender Kosten. Entsprechendes gilt für den Fall \n\nder Selbstbeauftragung. \n\nDaran gemessen hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht einen \n\nErstattungsanspruch versagt. Der Anwendungsbereich der Berufsordnung für \n\nRechtsanwälte gehört \n\ntypischerweise zur Sachkunde des abmahnenden \n\nRechtsanwalts und wirft entgegen der Meinung der Revision keine schwierigen \n\nRechtsfragen auf, auch soweit in diesem Zusammenhang Verfassungsrecht \n\nerwogen wird. \n\n3. Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, \n\nder sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostener-\n\nstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung \n\nfür das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine An-\n\nwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, \n\n207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: \n\nBFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104, 306, 307 ff. für das \n\naußergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren). \n\nIII. Danach ist die Revision der Kläger zurückzuweisen. Die Kostenent-\n\nscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-2-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zr-2-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/i-zr-2-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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