{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-05-06","aktenzeichen":"I ZB 27/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Auswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten erstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsver- folgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in zweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 27/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nAuswärtiger Rechtsanwalt im Berufungsverfahren \n\nZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 \n\nBeauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei \neinen an ihrem Wohnsitz oder Geschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der \nVertretung im Berufungsverfahren, sind die dadurch entstehenden Reisekosten \nerstattungsfähig, wenn die Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsver-\nfolgung oder -verteidigung erforderlich ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich in \nzweiter Instanz nach denselben Grundsätzen wie in erster Instanz. \n\nBGH, Beschl. v. 6. Mai 2004 - I ZB 27/03 - OLG Hamburg \nLG Hamburg \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, \n\nPokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Rechtsbeschwerde der Verfügungsbeklagten wird der \n\nBeschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, \n\n8. Zivilsenat, vom 17. September 2003 insoweit aufgehoben, als \n\ndie Festsetzung weiterer 526 € abgelehnt worden ist. \n\nAuf die Beschwerde der Verfügungsbeklagten wird der Ko-\n\nstenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Hamburg vom \n\n12. Mai 2003 dahingehend geändert, daß der Verfügungs-\n\nbeklagten von der Verfügungsklägerin weitere 526 € zu e r-\n\nstatten sind. \n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander \n\naufgehoben. \n\n3. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Verfü-\n\ngungsklägerin. \n\n4. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 526 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Verfügungsklägerin nahm die in Aschaffenburg ansässige Verfü-\n\ngungsbeklagte in einem wettbewerbsrechtlichen Streit vor dem Landgericht und \n\ndem Oberlandesgericht in Hamburg auf Unterlassung einer Werbeaussage in \n\nAnspruch. In beiden Instanzen war die Verfügungsbeklagte durch in Aschaffen-\n\nburg ansässige Rechtsanwälte vertreten. In den Verhandlungsterminen vor dem \n\nLandgericht und vor dem Oberlandesgericht traten für die Verfügungsbeklagte \n\nRechtsanwälte mit Kanzleisitz in Hamburg auf. \n\nIm Kostenfestsetzungsverfahren hat die Verfügungsbeklagte beantragt, \n\nauch die in zweiter Instanz zusätzlich durch die Einschaltung von Rechtsan-\n\nwaltsbüros am Sitz der Verfügungsbeklagten und am Gerichtsort angefallenen \n\nKosten bis zur Höhe fiktiver Reisekosten von 526 € der in A schaffenburg an-\n\nsässigen Hauptbevollmächtigten festzusetzen. \n\nDas Landgericht hat dem Antrag nicht entsprochen. Die sofortige Be-\n\nschwerde der Verfügungsbeklagten ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwer-\n\ndegericht hat angenommen, die Verfügungsbeklagte habe den in Hamburg an-\n\nsässigen Rechtsanwälten in zweiter Instanz das Mandat auch alleine überlas-\n\nsen können. Diese seien bereits aufgrund ihrer Tätigkeit als Unterbevollmäch-\n\ntigte in der ersten Instanz mit der Sache vertraut gewesen, und in zweiter In-\n\nstanz sei nur noch über die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gestritten \n\nworden. \n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Verfü-\n\ngungsbeklagten, mit der sie ihren Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der \n\nReisekosten in Höhe von 526 € weiterverfolgt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\nDie Erstattungsfähigkeit der in Streit befindlichen Kosten hängt davon ab, \n\nob es für die Verfügungsbeklagte in zweiter Instanz notwendig war, einen \n\nRechtsanwalt mit der Prozeßvertretung zu beauftragen, der nicht am Ort des \n\nProzeßgerichts in Hamburg ansässig ist (§ 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). \n\nDenn nur in diesem Fall kann die Verfügungsbeklagte von der Verfügungsklä-\n\ngerin die Erstattung der durch die zusätzliche Beauftragung des Rechtsanwalts \n\nam Gerichtsort ersparten Reisekosten ihres an ihrem Sitz in Aschaffenburg täti-\n\ngen Prozeßbevollmächtigten beanspruchen. \n\nIm allgemeinen handelt es sich um notwendige Kosten einer zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung, wenn eine vor einem aus-\n\nwärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei einen an ihrem Wohnsitz oder \n\nGeschäftsort ansässigen Rechtsanwalt mit der Vertretung beauftragt (BGH, \n\nBeschl. v. 18.12.2003 - I ZB 18/03, WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechts-\n\nanwalt IV, m.w.N.). Eine Partei, die einen Rechtsstreit zu führen beabsichtigt \n\noder selbst verklagt wird, wird in aller Regel einen Rechtsanwalt in der Nähe \n\nihres Wohn- oder Geschäftsorts aufsuchen, um dessen Rat in Anspruch zu \n\nnehmen, ihn gegebenenfalls zu beauftragen oder für eine sachgemäße Infor-\n\nmation des Rechtsanwalts zu sorgen. Kann diese sachgerechte Information nur \n\nin einem persönlichen mündlichen Gespräch erfolgen, so ist die Zuziehung ei-\n\nnes nicht bei dem Prozeßgericht zugelassenen, aber in der Nähe des Wohn- \n\noder Geschäftsorts ansässigen Rechtsanwalts regelmäßig zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03, Rpfleger 2004, 316 = GRUR 2004, 447 \n\n- Auswärtiger Rechtsanwalt III). \n\nDiese Grundsätze gelten gleichermaßen für die erste wie für die zweite \n\nInstanz. Zwar dient das Berufungsverfahren nach der Neufassung der Zivilpro-\n\nzeßordnung abweichend von der bisherigen Funktion einer vollwertigen zweiten \n\nTatsacheninstanz nunmehr in erster Linie der Fehlerkontrolle und Fehlerbesei-\n\ntigung (vgl. BGH, Beschl. v. 28.5.2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532). \n\nDas schließt aber nicht aus, daß die Partei auch in der Berufungsinstanz zu \n\neiner sachgerechten Information auf ein persönliches mündliches Gespräch mit \n\nihrem Prozeßbevollmächtigten angewiesen ist. Eine Ausnahme besteht aller-\n\ndings, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, \n\ndaß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforder-\n\nlich sein wird. Das ist u.a. regelmäßig dann der Fall, wenn es sich bei der fragli-\n\nchen Partei um ein gewerbliches Unternehmen handelt, das über eine eigene, \n\ndie Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n10.4.2003 - I ZB 36/02, GRUR 2003, 725, 726 = WRP 2003, 894 - Auswärtiger \n\nRechtsanwalt II; BGH WRP 2004, 495, 496 - Auswärtiger Rechtsanwalt IV). \n\nDaß ein solcher Ausnahmefall vorliegt, hat die Verfügungsklägerin nicht geltend \n\ngemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\nDas Berufungsgericht hat vielmehr die Erstattungsfähigkeit der Reiseko-\n\nsten mit der Begründung versagt, die Hamburger Rechtsanwälte seien aus der \n\nersten Instanz mit der Sache bereits vertraut gewesen und es sei in zweiter In-\n\nstanz nur um die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts gestritten worden. \n\nDas rechtfertigt es jedoch nicht, die Reisekosten in zweiter Instanz als nicht er-\n\nstattungsfähig anzusehen. Daß der Streit der Parteien sich auf rechtliche Fra-\n\ngen beschränken würde, stand erst nach der bereits erfolgten Beauftragung der \n\nin Aschaffenburg ansässigen Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz durch die \n\nVerfügungsbeklagte mit der Vorlage der Berufungsbegründung fest. Danach \n\nbestand für die Verfügungsbeklagte keine Veranlassung, auf die Hinzuziehung \n\nder Prozeßbevollmächtigten ihres Vertrauens an ihrem Sitz in Aschaffenburg zu \n\nverzichten, die sie bereits in erster Instanz mit der Prozeßvertretung beauftragt \n\nhatte. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\n Bornkamm \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\n Schaffert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zb-27-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-06/i-zb-27-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:35.813365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-06/i-zb-27-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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