{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"IV ZB 29/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIV ZB 29/03 \nIV ZB 37/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch \n\nam 5. Mai 2004 \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Sachen IV ZB 29/03 und IV ZB 37/03 werden zur \n\ngemeinsamen Behandlung und Entscheidung unter dem \n\nAktenzeichen IV ZB 29/03 verbunden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerden gegen den Beschluß der \n\n13. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom \n\n26. Mai 2003 in der Fassung des Berichtigungsbe-\n\nschlusses vom 7. August 2003 und gegen den weiteren \n\nBeschluß vom 7. August 2003 werden auf Kosten des \n\nBeklagten verworfen. \n\n3. Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 3.898,60 € \n\nGründe: \n\nI. Das Amtsgericht Hannover hat den Beklagten zur Zahlung von \n\n3.898,60 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnko sten verurteilt. Das \n\nUrteil vom 24. Januar 2003 \n\nist seiner Prozeßbevollmächtigten am \n\n21. Februar 2003 zugestellt worden. Die hiergegen mit Schriftsatz vom \n\n17. März 2003 eingelegte Berufung ist am 24. März 2003 beim Landge-\n\nricht Hannover eingegangen und unter dem Aktenzeichen 13 S 26/03 re-\n\ngistriert worden. Mit Verfügung vom 8. Mai 2003 hat die Vorsitzende der \n\n13. Zivilkammer der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten mitgeteilt, \n\ndaß die gegen das am 21. Februar 2003 zugestellte Urteil eingelegte Be-\n\nrufung erst am 24. März 2003 und damit verspätet eingegangen sei. Die \n\nProzeßbevollmächtigte des Beklagten antwortete darauf mit Schriftsatz \n\nvom 15. Mai 2003 unter den Aktenzeichen 13 S 26/03 und 11 S 22/03, \n\ndie Berufung sei rechtzeitig beim Landgericht Hannover eingegangen. \n\nDas ergebe sich daraus, daß sie die Berufungsbegründung in den Oster-\n\nfeiertagen an das Landgericht gefaxt und sie außerdem persönlich am \n\n22. April 2003 beim Landgericht abgegeben habe. Die Vorsitzende der \n\n13. Zivilkammer hat daraufhin am 22. Mai 2003 die Akten mit der Bitte \n\num Übernahme der Sache an die 11. Zivilkammer geschickt, weil dort die \n\nBerufung per Fax vor der bei der 13. Zivilkammer eingegangenen Beru-\n\nfung eingelegt worden sein solle. Unter dem 23. Mai 2003 hat die Vorsit-\n\nzende der 11. Zivilkammer die Akten an die 13. Zivilkammer zurückge-\n\nsandt, da bei der 11. Zivilkammer eine Berufung gegen das Urteil des \n\nAmtsgerichts nicht festgestellt werden konnte. Nachfolgend befindet sich \n\nin der Akte ein Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten \n\nvom 17. April 2003, beim Landgericht eingegangen am 22. April 2003, \n\nder mit \"Einlegung der Berufung\" überschrieben ist und mit dem (noch-\n\nmals) Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegt und zu-\n\ngleich begründet wurde. Diese Berufung hatte das Aktenzeichen 11 S \n\n22/03 erhalten. \n\nDurch Beschluß vom 26. Mai 2003 verwarf die 13. Zivilkammer die \n\nBerufung als unzulässig, weil das Rechtsmittel gegen das am \n\n21. Februar 2003 zugestellte Urteil erst am \"24.2.2003\" eingelegt worden \n\nsei. Dieser Beschluß ist der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten am \n\n10. Juli 2003 zugestellt worden. Am 23. Juli 2003 hat sie gegen die Ver-\n\nsäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung bean-\n\ntragt. \n\nDurch Beschluß vom 7. August 2003 hat das Landgericht das im \n\nBeschluß vom 26. Mai 2003 genannte Datum des Eingangs der Berufung \n\n\"24.2.2003\" auf den \"24.3.2003\" berichtigt. Durch weiteren Beschluß vom \n\nselben Tage hat es den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung \n\nder zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist zurückgewiesen. Der Antrag \n\nsei verspätet gestellt worden, weil die Prozeßbevollmächtigte des Be-\n\nklagten spätestens am 15. Mai 2003 Kenntnis davon gehabt habe, daß \n\ndie Berufung verspätet eingelegt worden sei. \n\nDer Beklagte hat gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß \n\nvom 26. Mai 2003 am 11. August 2003 und gegen den die Wiedereinset-\n\nzung ablehnenden, am 15. September 2003 zugestellten Beschluß vom \n\n7. August 2003 am 10. Oktober 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt. \n\nII. Die Rechtsbeschwerden sind statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. \n\nmit §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie sind aber nicht \n\nzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. \n\nDie von der Beschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgründe sind \n\nnicht gegeben. \n\n1. Nach Ansicht der Beschwerde wirft die Sache die grundsätzliche \n\nFrage auf, wie weit die Hinweispflichten des § 139 ZPO reichen. Das \n\nLandgericht habe den Beklagten darauf hinweisen müssen, daß seine \n\nProzeßbevollmächtigte den Hinweis der Vorsitzenden vom 8. Mai 2003 \n\nauf die verspätete Einlegung der Berufung offenbar mißverstanden habe, \n\nweil ihr Schriftsatz vom 15. Mai 2003 nur Angaben zum Zeitpunkt der \n\nRechtzeitigkeit der Berufungsbegründung enthalte. Die Hinweispflicht \n\nhabe auch deswegen bestanden, weil das Landgericht die Berufung of-\n\nfenbar versehentlich fehlerhaft unter zwei getrennten Aktenzeichen ge-\n\nführt habe. Wäre der Hinweis erfolgt, hätte der Beklagte innerhalb der \n\nFrist des § 234 Abs. 1 ZPO Wiedereinsetzung beantragen und dazu das \n\nvortragen können, was im späteren Schriftsatz vom 23. Juli 2003 enthal-\n\nten sei. \n\nDie grundsätzlichen Fragen der Hinweis- und Fürsorgepflicht des \n\nmit der Sache befaßten Gerichts, bei Rechtsbehelfen einer drohenden \n\nFristversäumnis der Partei entgegenzuwirken, sind durch die Rechtspre-\n\nchung des Bundesverfassungsgerichts (NJW 2001, 1343; 1995, 3173, \n\n3175 f.; zur entsprechenden Fürsorgepflicht von Behörden NJW 2002, \n\n3692 f.) und des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 18. September \n\n2003 - IX ZB 40/03 - NJW 2004, 71 unter III 4; vom 15. Januar 2001 - II \n\nZB 1/00 - NJW 2001, 1430 unter II 3; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - \n\nNJW-RR 2000, 1730 unter II 2; vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - \n\nVersR 1999, 1170 unter 2 a; vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW \n\n1998, 2291 unter II 2 c; vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW \n\n1998, 908 unter II 2 und öfter) hinreichend geklärt. Danach folgt aus dem \n\nGebot des fairen Verfahrens, daß das Gericht nicht sehenden Auges zu-\n\nlassen darf, daß ein offenbares Versehen einer Partei zur Versäumung \n\neiner Rechtsbehelfsfrist führt. Vielmehr hat es bei ohne weiteres erkenn-\n\nbaren Fehlern im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs darauf hin-\n\nzuweisen, um der Fristversäumnis entgegenzuwirken. Welche weiteren \n\ndurch die genannte Rechtsprechung nicht geklärten grundsätzlichen und \n\nentscheidungserheblichen Fragen sich hier stellen, zeigt die Beschwerde \n\nnicht auf. \n\n2. Die Beschwerde meint weiter, der Zulässigkeitsgrund der Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung sei gegeben. Aufgrund des un-\n\nterbliebenen Hinweises des Landgerichts sei der Beklagte in seinem An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör verletzt. \n\nAuch das trifft nicht zu. Zunächst einmal ist der Beklagte durch die \n\nVerfügung der Vorsitzenden vom 8. Mai 2003 unmißverständlich auf den \n\nverspäteten Eingang der Berufung hingewiesen worden. Dazu hätte sei-\n\nne Prozeßbevollmächtigte, gegebenenfalls nach Akteneinsicht, Stellung \n\nnehmen und rechtzeitig Wiedereinsetzung beantragen können. Die Vor-\n\nsitzende war nach dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des fairen Ver-\n\nfahrens nicht verpflichtet, den Schriftsatz der Prozeßbevollmächtigten \n\nvom 15. Mai 2003 nach dem Eingang am 16. Mai 2003, einem Freitag, \n\nohne Rücksicht auf die sonstigen Dienstgeschäfte zum Zweck weiterer \n\nrechtlicher Hinweise sofort auf etwaige Mißverständnisse der Rechtsan-\n\nwältin zu überprüfen. Es war zudem nicht ohne weiteres erkennbar, daß \n\ndiese die Verfügung vom 8. Mai 2003 mißverstanden hatte. In dem \n\nSchriftsatz wird behauptet, die Berufung sei rechtzeitig eingegangen. \n\nDazu passen die Ausführungen zur Einreichung der Berufungsbegrün-\n\ndung am 22. April 2003 allerdings nicht. Eine solche \n\nlag der \n\n13. Zivilkammer ausweislich der Aktenblattierung am 16. Mai 2003 noch \n\nnicht vor. Da im Schriftsatz vom 15. Mai 2003 neben dem Aktenzeichen \n\n13 S 26/03 auch das Aktenzeichen 11 S 22/03 angegeben ist, war es \n\nnaheliegend, zunächst zu prüfen, ob dieselbe Sache auch bei der \n\n11. Zivilkammer anhängig ist und die Berufung entsprechend der Be-\n\nhauptung im Schriftsatz dort rechtzeitig eingegangen war. So ist auch \n\nverfahren worden. Dabei hat sich gezeigt, daß die Prozeßbevollmächtig-\n\nte des Beklagten am 22. April 2003 ohne Angabe eines Aktenzeichens \n\nnochmals Berufung eingelegt und gleichzeitig begründet hatte, die das \n\nAktenzeichen 11 S 22/03 erhielt. Seit 7. April 2003 war ihr aber bekannt, \n\ndaß die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts unter dem Akten-\n\nzeichen 13 S 26/03 geführt wird. Die Vergabe von zwei Aktenzeichen be-\n\nruht daher nicht auf einem Fehler des Gerichts, sondern auf mangelnder \n\nÜbersicht der Prozeßbevollmächtigten des Beklagten. \n\nTerno Seiffert Wendt \n\n Dr. Kessal-Wulf Felsch","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/iv-zb-29-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/iv-zb-29-03","retrieved":"2026-07-10 15:34:38.352210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-05/iv-zb-29-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. 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