{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"2 StR 383/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"GVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1 Zum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 383/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: \n\nVeröffentlichung: \n\nja \n\nja \n\nGVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1 \n\nZum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans. \n\nBGH, Beschluß vom 5. Mai 2004 - 2 StR 383/03 - LG Frankfurt am Main \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 5. Mai 2004 beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 26. März 2003 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räu-\n\nberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich seine auf die \n\nSachrüge und Verfahrensrügen gestützte Revision. \n\nDas Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge nach § 338 Ziff. 1 StPO \n\nErfolg. Die Revision macht zu Recht geltend, daß die 4. Strafkammer des \n\nLandgerichts Frankfurt am Main, die in dieser Sache entschieden hat, nicht \n\nüber die erforderliche spruchkörperinterne Geschäftsverteilung für das Jahr \n\n2002 verfügt habe. \n\nI. Der Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nMit der Anklageschrift vom 22. Mai 2002 hatte die Staatsanwaltschaft \n\ngegen den Angeklagten und sechs weitere Mitangeklagte vor der 4. Strafkam-\n\nmer des Landgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben. Durch Beschluß \n\nvom 16. Juli 2002, unterzeichnet von dem Vorsitzenden Richter am Landgericht \n\nE. , dem Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und dem Rich-\n\nter am Landgericht K. , wurde die Anklage zugelassen und das Hauptverfah-\n\nren eröffnet, zugleich wurde beschlossen, daß die Kammer in der Hauptver-\n\nhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei \n\nSchöffen besetzt ist. \n\nIn der Hauptverhandlung war die Kammer durch die Berufsrichter Vorsit-\n\nzender Richter am Landgericht E. als Vorsitzenden und Richter am \n\nLandgericht Dr. Sch. als Beisitzer besetzt. Nach Vernehmung der Ange-\n\nklagten zur Person am 8. November 2002 erhob der Verteidiger eines Mitange-\n\nklagten einen Besetzungseinwand, mit dem er vorbrachte, daß die Kammer \n\nkeinen Beschluß zur Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 gefaßt habe. Zu-\n\ndem würden die Sachen auf die Berichterstatter entsprechend den Zählkarten-\n\nnummern der Geschäftsstelle verteilt und nicht - wie in dem Beschluß zur Ge-\n\nschäftsverteilung vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2001 vorgesehen - gemäß \n\neinem vom Vorsitzenden zu führenden Register. Dieser Besetzungsrüge \n\nschloß sich der Angeklagte an. \n\nDurch Beschluß vom 8. November 2002 hat die Kammer den Beset-\n\nzungseinwand durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und \n\ndie Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. zurückgewiesen. Der \n\nBeschluß lautet: \n\n\"Der Antrag vom 5.11.2002 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 g GVG sind durch die kammerin-\n\nterne Geschäftsverteilung gewahrt. Der letzte Beschluß in dieser Hinsicht da-\n\ntiert vom 20.11.01. Die Verfügung des im Geschäftsjahr 2002 zur Kammer ge-\n\nkommenen neuen Vorsitzenden vom 14.2.02 bestätigt lediglich den Fortbe-\n\nstand des rechtsgültigen und rechtzeitigen Kammerbeschlusses vom 20.11.01 \n\nfür das Jahr 2002, für das dieser Beschluß Geltung haben sollte. Im übrigen \n\nführt der neue Vorsitzende, wie auch seine Vorgänger die in dem Kammer-\n\nbeschluß vom 2.1.2001 erwähnte Liste. Sie deckt sich mangels außerordentli-\n\ncher Vorkommnisse mit der Reihenfolge der Zählkarten. Danach trägt die \n\nstreitgegenständliche Strafsache eine gerade Ordnungszahl (10).\" \n\nZur kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt sich im übrigen folgen-\n\ndes: \n\nAm 2. Januar 2001 haben die damaligen Mitglieder der 4. Strafkammer \n\n- Vorsitzender Richter am Landgericht P. und die Richter am Landgericht \n\nK. und Dr. Sch. - einen schriftlichen Beschluß zur Geschäftsverteilung \n\ngefaßt und in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der Vorsitzende für alle \n\nbei der 4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register führt und daß die \n\nmit ungerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stellvertretenden Vorsit-\n\nzenden (BE I), die mit gerader Nummer eingetragenen Sachen auf den weite-\n\nren Beisitzer (BE II) entfallen. \n\nDurch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 ha-\n\nben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Aus-\n\nscheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landge-\n\nricht Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben, der Richter \n\nam Landgericht K. weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden übertra-\n\ngenen Aufgaben übernimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. BE II \n\nbleibt. \n\nSchließlich wurde am 20. November 2001 erneut ein Beschluß von dem \n\nVorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und den Richtern am Landge-\n\nricht Dr. Sch. und K. gefaßt. \n\nDieser Beschluß lautet: \n\n\"Die Kammergeschäftsverteilung vom 2.1.2001 i. V. m. dem Beschluß \n\nvom 2.4.2001 wird wie folgt klarstellend ergänzt: \n\nVII. \n\nAnträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Anklagen zu \n\nbehandeln. \n\nWird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungsverfah-\n\nren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im sel-\n\nben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben \n\noder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist \n\ndiese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden \n\nals neue Sache einzustellen. Berichterstatter bleibt jedoch entsprechend \n\nden Grundsätzen zu VI. der bisherige Berichterstatter.\" \n\nIn Nr. VI. des am 2. Januar 2001 beschlossenen Mitwirkungsplans ist \n\nbestimmt, daß in Verfahren, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattge-\n\nfunden hat, oder die durch Urteil, Einstellung oder sonst beendet worden sind \n\nund die zu einer weiteren Bearbeitung Anlaß geben, von dem seinerzeit tätigen \n\nBerichterstatter oder dessen Nachfolger weiterbearbeitet werden. \n\nEin Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 \n\nwurde nicht erlassen. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar \n\n2002 wie folgt: \n\n\" 1. Kammerinterne Geschäftsverteilung § 21 GVG \n\nEs soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisherigen \n\nbereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der \n\n4. Strafkammer bleiben. \n\n2. Herren K. , Dr. Sch. z. K. \n\n3. zur Sachakte.\" \n\nII. Der Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. \n\nNach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesver-\n\nfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497f. und BVerfGE 97, 1 = \n\nNJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen \n\nRichters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des \n\nSpruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch \n\nMitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der an-\n\nhängigen Sache bestimmt sein. \n\nNach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die kam-\n\nmerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper ange-\n\nhörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu \n\nbeschließen. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und tre-\n\nten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796; \n\nBVerwG NJW 1991, 1370). \n\nEine solche kammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die 4. Straf-\n\nkammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001 \n\nund die Änderungs- bzw. Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und \n\n20. November 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das \n\nJahr 2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom \n\n14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Be-\n\nschlusses zur Geschäftsverteilung 2002 kommt nicht in Betracht, denn diese \n\nVerfügung ist den weiteren Kammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur \n\nzur Kenntnis vorgelegt worden, so daß es bereits an entsprechenden Willens-\n\näußerungen der Beisitzer fehlt. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie \n\nauch der Beschluß der Kammer vom 8. November 2002, mit dem der Beset-\n\nzungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrund-\n\nsätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Kammer vom 20. Novem-\n\nber 2001 geregelt worden waren. \n\nIn dem Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 kann jedoch \n\n- entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine Regelung der kammerinter-\n\nnen Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 nicht gesehen werden. Ein ent-\n\nsprechender Wille der Kammermitglieder ist dem nach allgemeinen Grundsät-\n\nzen auszulegenden Beschluß nicht zu entnehmen. \n\nFür eine Auslegung in diesem Sinne könnte zwar der Zeitpunkt der \n\nBeschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - sprechen, \n\ndenn nach § 21 g Abs. 2 GVG ist die Regelung vor Beginn des Geschäftsjah-\n\nres zu beschließen. Demgegenüber wird aber das Geschäftsjahr 2002 in dem \n\nBeschluß nicht erwähnt. Wäre eine Regelung gewollt gewesen, nach der die \n\nfür das Jahr 2001 beschlossenen Grundsätze auch für das Jahr 2002 Geltung \n\nhaben sollten, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Im Eingangssatz wird der \n\nBeschluß vielmehr als klarstellende Ergänzung zur Kammergeschäftsverteilung \n\nvom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet. Dementsprechend wird \n\nden in diesen Beschlüssen niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen für das \n\nJahr 2001 auch nur ein weiterer Unterpunkt - \"VII.\" - zugefügt und auch nur \n\neine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer Anklage \n\noder eines Antrags im Sicherungsverfahren geregelt, nachdem bereits vorher \n\neinmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren ein-\n\ngestellt war. Zwar sollte diese ergänzende und klarstellende Regelung, die auf \n\nPunkt VI. des Beschlusses vom 2. Januar 2001 Bezug nimmt, auch für erneute \n\nAnklagen und Anträge gelten, die in einem \"späteren Jahr\" eingehen. Damit hat \n\ndie Kammer das in § 21 g Abs. 2 GVG niedergelegte Jährlichkeitsprinzip nicht \n\nbeachtet, hingegen erlaubt diese Formulierung nicht die Auslegung, die Kam-\n\nmer habe damit allgemein auf den für 2001 beschlossenen Mitwirkungsplan \n\nBezug genommen und dessen Geltung auch für das Jahr 2002 (und darüberhi-\n\nnaus?) beschlossen. \n\nOb die Kammer, was nahe liegt, jedenfalls mündlich beschlossen hat, \n\ndie Mitwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwen-\n\nden, kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform \n\nnicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nricht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist. \n\nSoweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine \n\nnoch nach § 21 g GVG a.F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungs-\n\ngrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung \n\nauch ausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfas-\n\nsungsgericht gesetzten Übergangsfrist (30. Juni 1997), die den Fachgerichten \n\neingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen An-\n\nforderungen einzustellen. \n\nOb ein den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechender Mitwir-\n\nkungsplan in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungs-\n\neinwand zurückgewiesen worden war, gesehen werden kann, bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung, weil dieser Beschluß jedenfalls nicht für das vorliegende \n\nVerfahren Gültigkeit haben könnte, da damit für den konkreten Fall eine unzu-\n\nlässige Einzelfallregelung getroffen worden wäre. \n\nDurch das Fehlen eines nach § 21 g GVG von den Kammermitgliedern \n\nzu erstellenden Mitwirkungsplans wird allerdings das Gebot des gesetzlichen \n\nRichters dann nicht verletzt, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung der ein-\n\nzelnen Richter nicht besteht, wie es etwa bei dem nicht überbesetzten Spruch-\n\nkörper der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber in reduzierter Be-\n\nsetzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Zwar wird die Reduzierung der Be-\n\nsetzung erst mit dem von allen drei Richtern erlassenen Eröffnungsbeschluß \n\nvorgenommen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls \n\ngeregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, \n\nwenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - Kammer - Be-\n\nschluß vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02; BGH NJW 2000, 371 = JR 2000,166 \n\n2000,166 m. Anm. Katholnigg). Da eine solche Regelung für das Jahr 2002 \n\nnicht vorliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-383-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-383-03","retrieved":"2026-07-10 15:32:42.061244+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-05/2-str-383-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. Strafsenat","date":"2004-05-05","dockets":["2 StR 383/03"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 05.05.2004 – 2 StR 383/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-383-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"GVG § 21 g Abs. 1 und 2; StPO § 338 Ziff. 1 Zum Erlaß eines kammerinternen Geschäftsverteilungsplans.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 26. März 2003 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"GVG/21g","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21g","label":"§ 21g GVG","mentions":7},{"id":"StPO/413","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"413","label":"§ 413 StPO","mentions":2},{"id":"GG/101","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"101","label":"Art 101 GG","mentions":1},{"id":"GVG/21","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"21","label":"§ 21 GVG","mentions":1},{"id":"GVG/76","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"76","label":"§ 76 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:32:42.061244+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}