{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"2 StR 382/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n2 StR 382/03 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\nwegen schweren Raubes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 5. Mai 2004 gemäß § 349 Abs. 4 \n\nStPO beschlossen: \n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 5. März 2003 mit den Feststellun-\n\ngen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchter räube-\n\nrischer Erpressung sowie - jeweils tateinheitlich mit gefährlicher Körperverlet-\n\nzung - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung und wegen schwe-\n\nren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Den Angeklagten A. hat es wegen Nötigung und wegen ver-\n\nsuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Kör-\n\nperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt. Den Angeklagten S. hat das Landgericht wegen Nötigung und \n\nwegen zweifacher versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit \n\nmit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten S. \n\nfreigesprochen. Die Angeklagten R. und S. sind außerdem als Ge-\n\nsamtschuldner verurteilt worden, an den Nebenkläger einen Gesamtbetrag von \n\n2.000 € zu zahlen. Gegen die Verurteilungen richten sich die auf die Sachrüge \n\nund auf Verfahrensrügen gestützten Revisionen der Angeklagten. \n\nDie Rechtsmittel haben mit einer von allen drei Angeklagten erhobenen \n\nVerfahrensrüge nach § 338 Ziffer 1 StPO Erfolg. \n\nDie Beschwerdeführer machen zu Recht übereinstimmend geltend, daß \n\ndie 4. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, die in dieser Sache \n\nentschieden hat, nicht über die erforderliche spruchkörperinterne Geschäfts-\n\nverteilung für das Jahr 2002 verfügt habe. \n\nI. \n\nDer Rüge liegt folgender Sachverhalt zugrunde: \n\nMit der Anklageschrift vom 22. Mai 2002 hatte die Staatsanwaltschaft \n\ngegen die Angeklagten und vier weitere Mitangeklagte vor der 4. Strafkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main Anklage erhoben. Durch Beschluß vom \n\n16. Juli 2002, unterzeichnet von den Vorsitzenden Richtern am Landgericht \n\nE. und Dr. E . und dem Richter am Landgericht K. , wurde die Anklage \n\nzugelassen und das Hauptverfahren eröffnet, zugleich wurde beschlossen, daß \n\ndie Kammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern einschließlich des \n\nVorsitzenden und zwei Schöffen besetzt ist. \n\nIn der Hauptverhandlung war die Kammer durch die Berufsrichter Vorsit-\n\nzender Richter am Landgericht E. als Vorsitzenden und Richter am Land-\n\ngericht Dr. Sch. als Beisitzer besetzt. Nach Vernehmung der Angeklagten \n\nzur Person am 8. November 2002 erhob der Verteidiger des Angeklagten R. \n\neinen Besetzungseinwand, mit dem er vorbrachte, daß die Kammer keinen \n\nBeschluß zur Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 gefaßt habe. Zudem wür-\n\nden die Sachen auf die Berichterstatter entsprechend den Zählkartennummern \n\nder Geschäftsstelle verteilt und nicht - wie in dem Beschluß zur Geschäftsver-\n\nteilung vom 2. Januar 2001 für das Jahr 2001 vorgesehen - gemäß einem vom \n\nVorsitzenden zu führenden Register. Dieser Besetzungsrüge schlossen sich \n\ndie anderen Angeklagten an. \n\nDurch Beschluß vom 8. November 2002 hat die Kammer den Beset-\n\nzungseinwand durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht E. und \n\ndie Richter am Landgericht K. und Dr. Sch. zurückgewiesen. Der \n\nBeschluß lautet: \n\n\"Der Antrag vom 5.11.2002 wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nDie gesetzlichen Voraussetzungen des § 21 g GVG sind durch die \n\nkammerinterne Geschäftsverteilung gewahrt. Der letzte Beschluß in die-\n\nser Hinsicht datiert vom 20.11.01. Die Verfügung des im Geschäftsjahr \n\n2002 zur Kammer gekommenen neuen Vorsitzenden vom 14.2.02 \n\nbestätigt lediglich den Fortbestand des rechtsgültigen und rechtzeitigen \n\nKammerbeschlusses vom 20.11.01 für das Jahr 2002, für das dieser \n\nBeschluß Geltung haben sollte. \n\nIm übrigen führt der neue Vorsitzende, wie auch seine Vorgänger, die in \n\ndem Kammerbeschluß vom 2.1.2001 erwähnte Liste. Sie deckt sich \n\nmangels außerordentlicher Vorkommnisse mit der Reihenfolge der \n\nZählkarten. Danach trägt die streitgegenständliche Strafsache eine ge-\n\nrade Ordnungszahl (10).\" \n\nZur kammerinternen Geschäftsverteilung ergibt sich im übrigen folgen-\n\ndes: \n\nAm 2. Januar 2001 haben die damaligen Mitglieder der 4. Strafkammer \n\n- Vorsitzender Richter am Landgericht P. , Richter am Landgericht K. und \n\nRichter am Landgericht Dr. Sch. - einen schriftlichen Beschluß zur Ge-\n\nschäftsverteilung gefaßt und in den Punkten I. bis VI. u. a. geregelt, daß der \n\nVorsitzende für alle bei der 4. Strafkammer eingehenden Anklagen ein Register \n\nführt und daß die mit ungerader Nummer eingetragenen Sachen auf den stell-\n\nvertretenden Vorsitzenden (BE I), die mit gerader Nummer eingetragenen Sa-\n\nchen auf den weiteren Beisitzer (BE II) entfallen. \n\nDurch weiteren Beschluß zur Geschäftsverteilung vom 2. April 2001 ha-\n\nben die Richter am Landgericht Dr. E. , Dr. Sch. und K. - nach Aus-\n\nscheiden des bisherigen Vorsitzenden - bestimmt, daß der Richter am Landge-\n\nricht Dr. E. die vom Vorsitzenden zu erledigenden Aufgaben und der Rich-\n\nter am Landgericht K. weiterhin die dem stellvertretenden Vorsitzenden über-\n\ntragenen Aufgaben übernimmt und der Richter am Landgericht Dr. Sch. \n\nBE II bleibt. \n\nSchließlich wurde am 20. November 2001 erneut ein Beschluß von dem \n\nVorsitzenden Richter am Landgericht Dr. E. und den Richtern am Landge-\n\nricht Dr. Sch. und K. gefaßt. Dieser Beschluß lautet: \n\n\"Die Kammergeschäftsverteilung vom 02.01.2001 i. V. m. dem Beschluß \n\nvom 02.04.2001 wird wie folgt klarstellend ergänzt: \n\nVII. \n\nAnträge im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) sind wie Anklagen zu \n\nbehandeln. \n\nWird in einer Sache eine Anklage oder ein Antrag im Sicherungsverfah-\n\nren zurückgenommen bzw. ein Verfahren eingestellt und sodann im sel-\n\nben oder in einem späteren Jahr entweder eine neue Anklage erhoben \n\noder ein Antrag im Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO) gestellt, ist \n\ndiese neue Anklage bzw. der neue Antrag im Register des Vorsitzenden \n\nals neue Sache einzustellen. Berichterstatter bleibt jedoch - entspre-\n\nchend den Grundsätzen zu VI. - der bisherige Berichterstatter.\" \n\nIn Nr. VI. des am 2. Januar 2001 beschlossenen Mitwirkungsplans ist \n\nbestimmt, daß Verfahren, in denen bereits eine Hauptverhandlung stattgefun-\n\nden hat, oder die durch Urteil, Einstellung oder sonst beendet worden sind und \n\ndie zu einer weiteren Bearbeitung Anlaß geben, von dem seinerzeit tätigen Be-\n\nrichterstatter oder dessen Nachfolger weiterbearbeitet werden. \n\nEin Beschluß zur Regelung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2002 \n\nwurde nicht erlassen. Der Vorsitzende verfügte jedoch unter dem 15. Februar \n\n2002 wie folgt: \n\n\"1. Kammerinterne Geschäftsverteilung, § 21 GVG \n\nEs soll für die weitere Dauer des Geschäftsjahres bei den bisherigen, \n\nbereits schriftlich niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen der 4. \n\nStrafkammer bleiben. \n\n2. Herren K., Dr. Sch. z. K. \n\n3. Zur Sachakte\". \n\nII. \n\nDer Rüge kann der Erfolg nicht versagt bleiben. \n\nNach den vom Bundesgerichtshof (BGHZ 126, 63) und vom Bundesver-\n\nfassungsgericht (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497 und BVerfGE 97, 1 = \n\nNJW 1998, 743) entwickelten Grundsätzen zur Garantie des gesetzlichen \n\nRichters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muß die Zuständigkeit innerhalb des \n\nSpruchkörpers eines Gerichts und der darin bestehenden Sitzgruppen durch \n\nMitwirkungsgrundsätze generell im voraus nach objektiven Merkmalen der an-\n\nhängigen Sache bestimmt sein. \n\nNach § 21 g Abs. 2 GVG sind die Mitwirkungsgrundsätze für die kam-\n\nmerinterne Geschäftsverteilung durch Beschluß aller dem Spruchkörper ange-\n\nhörenden Berufsrichter vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer zu \n\nbeschließen. Sie haben Geltung nur für das betreffende Geschäftsjahr und tre-\n\nten mit dessen Ablauf ohne weiteres außer Kraft (BGH NJW 1999, 796; \n\nBVerwG NJW 1991, 1370). \n\nEine solche kammerinterne Geschäftsverteilung hatte sich die 4. Straf-\n\nkammer für das Geschäftsjahr 2001 durch den Beschluß vom 2. Januar 2001 \n\nund die Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse vom 2. April 2001 und 20. No-\n\nvember 2001 gegeben. Hingegen ist eine schriftliche Regelung für das Jahr \n\n2002 unterblieben. Eine Auslegung der Verfügung des Vorsitzenden vom \n\n14./15. Februar 2002 als eines etwa im Umlaufverfahren ergangenen Be-\n\nschlusses zur Geschäftsverteilung 2002 kommt nicht in Betracht, denn diese \n\nVerfügung ist den weiteren Kammermitgliedern nicht zur Billigung, sondern nur \n\nzur Kenntnis vorgelegt worden, so daß es bereits an entsprechenden Willens-\n\näußerungen der Beisitzer fehlt. Im übrigen gehen sowohl die Verfügung wie \n\nauch der Beschluß der Kammer vom 8. November 2002, mit dem der Beset-\n\nzungseinwand zurückgewiesen wurde, davon aus, daß die Mitwirkungsgrund-\n\nsätze für das Jahr 2002 bereits durch Beschluß der Kammer vom 20. Novem-\n\nber 2001 geregelt worden waren. \n\nIn dem Beschluß der Kammer vom 20. November 2001 kann jedoch \n\n- entgegen der Auffassung des Landgerichts - eine Regelung der kammerinter-\n\nnen Mitwirkungsgrundsätze für das Jahr 2002 nicht gesehen werden. Ein ent-\n\nsprechender Wille der Kammermitglieder ist dem nach allgemeinen Grundsät-\n\nzen auszulegenden Beschluß nicht zu entnehmen. \n\nFür eine Auslegung in diesem Sinne könnte zwar der Zeitpunkt der \n\nBeschlußfassung - ein Monat vor Beginn des Geschäftsjahres 2002 - sprechen, \n\ndenn nach § 21 g Abs. 2 GVG ist die Regelung vor Beginn des Geschäftsjah-\n\nres zu beschließen. Demgegenüber wird aber das Geschäftsjahr 2002 in dem \n\nBeschluß nicht erwähnt. Wäre eine Regelung gewollt gewesen, nach der die \n\nfür das Jahr 2001 beschlossenen Grundsätze auch für das Jahr 2002 Geltung \n\nhaben sollten, wäre dies aber zu erwarten gewesen. Im Eingangssatz wird der \n\nBeschluß vielmehr als klarstellende Ergänzung zur Kammergeschäftsverteilung \n\nvom 2. Januar 2001 und vom 2. April 2001 bezeichnet. Dementsprechend wird \n\nden in diesen Beschlüssen niedergelegten Mitwirkungsgrundsätzen für das \n\nJahr 2001 auch nur ein weiterer Unterpunkt - \"VII.\" - zugefügt und auch nur \n\neine bestimmte Fallgestaltung, nämlich die erneute Erhebung einer Anklage \n\noder eines Antrags im Sicherungsverfahren geregelt, nachdem bereits vorher \n\neinmal die Anklage oder der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren ein-\n\ngestellt war. Zwar sollte diese ergänzende und klarstellende Regelung, die auf \n\nPunkt VI. des Beschlusses vom 2. Januar 2001 Bezug nimmt, auch für erneute \n\nAnklagen und Anträge gelten, die in einem \"späteren Jahr\" eingehen. Damit hat \n\ndie Kammer das in § 21 g Abs. 2 GVG niedergelegte Jährlichkeitsprinzip nicht \n\nbeachtet. Hingegen erlaubt diese Formulierung nicht die Auslegung, die Kam-\n\nmer habe damit allgemein auf den für 2001 beschlossenen Mitwirkungsplan \n\nBezug genommen und dessen Geltung auch für das Jahr 2002 (und darüber-\n\nhinaus?) beschlossen. \n\nOb die Kammer, was nahe liegt, jedenfalls mündlich beschlossen hat, \n\ndie Mitwirkungsgrundsätze des Jahres 2001 auch für das Jahr 2002 anzuwen-\n\nden, kann dahinstehen. Denn damit wäre der vorgeschriebenen Schriftform \n\nnicht genügt, die jedenfalls nach der Entscheidung des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (BVerfGE 95, 322 = NJW 1997, 1497) verfassungsrechtlich geboten ist. \n\nSoweit in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs NStZ-RR 2003, 14 eine \n\nnoch nach § 21 g GVG a. F. ergangene mündliche Regelung der Mitwirkungs-\n\ngrundsätze hingenommen worden ist, betraf dies - worauf in der Entscheidung \n\nausdrücklich abgestellt worden ist - einen Fall in der vom Bundesverfassungs-\n\ngericht gesetzten Übergangsfrist bis zum 30. Juni 1997, die den Fachgerichten \n\neingeräumt war, um sich auf die Verschärfung der verfassungsrechtlichen An-\n\nforderungen einzustellen. \n\nOb ein den Anforderungen des § 21 g GVG entsprechender Mitwir-\n\nkungsplan in dem Beschluß vom 8. November 2002, mit dem der Besetzungs-\n\neinwand zurückgewiesen worden war, gesehen werden kann, bedarf hier kei-\n\nner Entscheidung, weil dieser Beschluß jedenfalls nicht für das vorliegende \n\nVerfahren Gültigkeit haben könnte, da damit für den konkreten Fall eine unzu-\n\nlässige Einzelfallregelung getroffen worden wäre. \n\nDurch das Fehlen eines nach § 21 g GVG von den Kammermitgliedern \n\nzu erstellenden Mitwirkungsplans wird allerdings das Gebot des gesetzlichen \n\nRichters dann nicht verletzt, wenn ein Spielraum bei der Heranziehung der ein-\n\nzelnen Richter nicht besteht, wie es etwa bei dem nicht überbesetzten Spruch-\n\nkörper der Fall ist. Im vorliegenden Fall hat die Kammer aber in reduzierter Be-\n\nsetzung nach § 76 Abs. 2 GVG verhandelt. Zwar wird die Reduzierung der Be-\n\nsetzung erst mit dem von allen drei Richtern erlassenen Eröffnungsbeschluß \n\nvorgenommen. In der kammerinternen Geschäftsverteilung muß aber jedenfalls \n\ngeregelt werden, welcher Richter nicht an der Hauptverhandlung teilnimmt, \n\nwenn die Zweierbesetzung beschlossen werden sollte (BVerfG - Kammer-\n\nBeschl. vom 3. Mai 2004 - 2 BvR 1825/02 -; BGH NJW 2000, 371 = JR 2000, \n\n166 m. Anm. Katholnigg). Da eine solche Regelung für das Jahr 2002 nicht \n\nvorliegt, kann das Urteil keinen Bestand haben. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-382-03","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21g","ref_norm":"21g","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 413","ref_norm":"413","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-382-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:03.980739+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-05/2-str-382-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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