{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2004-05-05","aktenzeichen":"2 StR 379/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 379/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n5. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Nötigung \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Mai 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Bode \n\n als Vorsitzender, \n\nund die Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Otten, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nRothfuß, \n\nProf. Dr. Fischer, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nRoggenbuck, \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2003 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu \n\ntragen. \n\n2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-\n\nte Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und die Vollstreckung \n\nder Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der \n\nAngeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Der Angeklag-\n\nte wendet sich mit Verfahrensrügen und mit der Sachrüge gegen seine Verur-\n\nteilung. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer vom Generalbundesanwalt \n\nvertretenen Revision vor allem eine höhere Strafe. Das Rechtsmittel des Ange-\n\nklagten ist unbegründet, das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat hingegen \n\nErfolg. \n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde von dem aus \n\nBangladesch stammenden Kölner Kaufmann R. bei Einkäufen in \n\nFrankfurt von Landsleuten aus Bangladesch Schutzgeld verlangt. \n\nR. weigerte sich zu zahlen. Deshalb fuhr an einem Tag sein Angestell-\n\nter Ch. mit seiner Ehefrau B. nach Frankfurt und tätigte \n\ndie Einkäufe. Als beide im Geschäft \"S. \" waren, drang eine Gruppe von \n\nzehn bis zwölf Bangladeschi, darunter der Angeklagte, in das Geschäft ein und \n\nstellte ihn zur Rede, daß er für R. einkaufe. Ein Mitglied der Gruppe ließ \n\neine in Papier eingewickelte Eisenstange zu Boden fallen, ein anderer hatte \n\nerkennbar eine Handfeuerwaffe einstecken. Man forderte Ch. auf, mit auf \n\ndie Straße zu kommen, was dieser aus Angst ablehnte. Als sich seine Ehefrau \n\neinschaltete, intervenierte der Angeklagte mit den Worten \"Wir haben auch \n\nFrauen und Kinder\". Man werde sie nun gehen lassen. Man brauche den . \n\nEbenfalls vom Angeklagten oder aber einem anderen wurde den Eheleuten \n\nerklärt, sie sollten nicht wiederkommen, wörtlich: \"Wenn Ihr nach Frankfurt ein-\n\nkaufen kommt, kehrt ihr nicht mehr zurück\". Dann rief ein anderer, \n\n(R. ) solle vor 20.00 Uhr zum Reisebüro E. des Angeklagten \n\nkommen und das Geld in einer Plastiktüte bringen. Danach entfernten sich die \n\nMänner. \n\nDas Landgericht hat die Tat abweichend vom Anklagevorwurf nicht als \n\nversuchte bandenmäßige räuberische Erpressung mit Waffen, sondern als Nö-\n\ntigung gewürdigt. Gegenüber Ch. und seiner Ehefrau sei eine Forderung \n\nnach Schutzgeld nicht erhoben worden. Möglicherweise sei es tatsächlich nur \n\ndarum gegangen, sie für den in R. s Auftrag erledigten Einkauf zu \n\nbestrafen und damit künftige Einkäufe zu unterbinden. Die Aufforderung eines \n\neinzelnen Mittäters, R. auszurichten, daß er Geld zum Reisebüro des \n\nAngeklagten bringen solle, stehe nicht notwendig in Übereinstimmung mit dem \n\nWillen des Angeklagten, da sie erst erfolgt sei, nachdem dieser die Einkäufer \n\n\"entlassen\" habe. \n\nII. \n\nZur Revision des Angeklagten: \n\n1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Der Angeklagte hatte in der \n\nHauptverhandlung beantragt, den Leiter der Zentralen Ausländerbehörde \n\nzum Beweis der Tatsache zu vernehmen, daß seitens der Ausländerbehörde \n\nder Verdacht einer Scheinehe zwischen den Zeugen \n\n Ch. und \n\n B. bestanden habe und der Zeugin B. deshalb die Aufenthalts-\n\nerlaubnis entzogen und eine Duldung erteilt worden sei. Damit sollte die \n\nGlaubwürdigkeit der Zeugin B. mit der Behauptung in Frage gestellt wer-\n\nden, daß sie wegen der Scheinehe vom Zeugen Ch. abhängig und des-\n\nhalb auch zu einer Falschaussage bereit sei. Das Landgericht hat den Beweis-\n\nantrag mit näherer Begründung wegen Bedeutungslosigkeit aus tatsächlichen \n\nGründen zurückgewiesen. Die Ablehnung läßt einen Rechtsfehler nicht erken-\n\nnen. Schlüsse aus dem Aufenthaltsstatus der Zeugin auf deren Glaubwürdig-\n\nkeit lagen hier fern; unter diesen Umständen drängte sich eine weitere Beweis-\n\nerhebung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht auf. \n\n2. Die Verurteilung wegen Nötigung wird von den Feststellungen getra-\n\ngen. Der Zeuge Ch. wurde von der Gruppe der Bangladeschi einschließ-\n\nlich des Angeklagten durch ihr bedrohliches Auftreten eingeschüchtert und be-\n\ndrängt. Der Zeuge sollte eingestehen, daß er für R. einkaufe. Die Urteils-\n\nfeststellungen lassen ohne weiteres erkennen, daß es den Tätern dabei darum \n\nging, Einkäufe für R. zu verhindern. Dies Vorgehen konnte ersichtlich nur \n\nden Sinn und Zweck haben, R. zu Schutzgeldzahlungen zu bewe-\n\ngen, indem es ihm unmöglich gemacht wurde, seine Einkäufe durch Dritte täti-\n\ngen zu lassen. Unter diesen Umständen liegt es auf der Hand, daß die mögli-\n\ncherweise von einem anderen geäußerte Aufforderung, Ch. und B. \n\nsollten nicht wiederkommen, dem zuvor gefaßten gemeinschaftlichen Tat- \n\nentschluß aller Gruppenmitglieder entsprach und der Angeklagte sie sich, auch \n\nwenn sie nicht von ihm selbst stammt, als Mittäter zurechnen lassen muß. Auch \n\nspielt es keine Rolle, daß diese Äußerung möglicherweise erst nach der \"Ent-\n\nlassung\" des Ch. durch den Angeklagten gefallen ist. Daß der Angeklagte \n\ntrotz seiner \"deeskalierenden\" Äußerung von der Absicht, Schutzgeld von R. \n\n zu erpressen, keinen Abstand genommen hatte und die Abschreckung \n\ndes Ch. von künftigen Einkäufen seinem Willen entsprach, zeigt schon \n\nseine eigene Formulierung, man werde sie nun gehen lassen und man brauche \n\nden . Die \"Entlassung\" des Ch. war naheliegend Voraussetzung für \n\ndas weitere Vorgehen gegen R. . Hierzu paßt zwanglos der am Ende des \n\nGeschehens von einem anderen Mittäter erteilte Auftrag, dem R. auszu-\n\nrichten, er solle am selben Abend Geld zum Reisebüro des Angeklagten brin-\n\ngen. \n\nAus der dem Angeklagten zuzurechnenden Äußerung, \"wenn Ihr nach \n\nFrankfurt einkaufen kommt, kehrt ihr nicht mehr zurück\" folgt entgegen der Auf-\n\nfassung der Revision ohne weiteres die Bedrohung mit einem Tötungsdelikt. \n\nMit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts brauchte sich das Landge-\n\nricht angesichts der vollendeten Tat nicht auseinanderzusetzen. \n\n3. Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die \n\nStrafzumessung ist Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der \n\nGrundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von \n\nder Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonnen hat, die wesentlichen ent-\n\nlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hier-\n\nbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsgerichts in diese Ein-\n\nzelakte der Strafzumessung ist in der Regel nur möglich, wenn die Zumes-\n\nsungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich \n\nanerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach \n\noben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. \n\nSolche Rechtsfehler sind hier nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat durch die \n\nabgeurteilte Tat dazu beigetragen, daß R. sein Geschäft aufgege-\n\nben hat. Dies durfte ihm bei der Strafzumessung erschwerend angelastet wer-\n\nden. Der Angeklagte hat Auswirkungen seines Handelns auf R. im \n\nHinblick auf die erstrebten Schutzgeldzahlungen gerade bezweckt. Daß auch \n\nandere Vorfälle, an denen der Angeklagte nicht beteiligt war, hierfür mit ur-\n\nsächlich waren, hat die Strafkammer gesehen und folglich auch berücksichtigt. \n\nSoweit die Revision vorträgt, daß sich der Angeklagte im \"S. \" für Ch. und \n\nB. eingesetzt habe und deshalb aus seinem Verhalten keine besonders \n\ngroße Angst der Zeugen entstanden sei, entfernt sie sich von den tatrichterli-\n\nchen Feststellungen. \n\nIII. \n\nZur Revision der Staatsanwaltschaft: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist nicht auf den Strafausspruch \n\nbeschränkt. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil in vollem Umfang \n\naufzuheben. In der Revisionsbegründung heißt es: \"Es wird die Verletzung ma-\n\nteriellen Rechts gerügt, insbesondere die Verletzung des § 240 Abs. 4 StGB\". \n\nMit dieser Formulierung (\"insbesondere\") hat die Beschwerdeführerin noch hin-\n\nreichend zum Ausdruck gebracht, daß sie die Sachrüge nicht nur bezüglich des \n\nStrafausspruchs wegen Nichtanwendung des § 240 Abs. 4 StGB erhebt, son-\n\ndern allgemein. Angesichts dieser Erklärungen in der Rechtsmittelbegründung \n\nund im Revisionsantrag kann dem Umstand, daß die Ausführungen zur Sach-\n\nrüge sich nur mit der Strafzumessung befassen, eine Beschränkung des \n\nRechtsmittels auf diesen Punkt nicht entnommen werden. \n\n2. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Beweiswürdigung, mit der das Land-\n\ngericht die Tat abweichend vom Anklagevorwurf statt als versuchte bandenmä-\n\nßige räuberische Erpressung mit Waffen nur als Nötigung gewürdigt hat, hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklag-\n\nten die Äußerung, der Zeuge Ch. und seine Ehefrau würden bei einem \n\nerneuten Einkauf in Frankfurt nicht nach Köln zurückkehren, zu Recht zuge-\n\nrechnet, obwohl diese möglicherweise auch erst nach der \"Entlassung\" der \n\nZeugen durch den Angeklagten erfolgt ist. Sinn des ganzen Geschehens, an \n\ndem der Angeklagte beteiligt war, war es, Einkaufsfahrten der Zeugen zu un-\n\nterbinden, um den R. zur Geldzahlung zu zwingen. Die Annahme der \n\nStrafkammer, die Aufforderung eines einzelnen Mittäters, R. auszurich-\n\nten, daß er Geld zu des Angeklagten Reisebüro bringen solle, stehe nicht not-\n\nwendig in Übereinstimmung mit dem Willen des Angeklagten, da sie erst er-\n\nfolgte, nachdem dieser die Einkäufer \"entlassen\" habe, steht dazu im Wider-\n\nspruch. Die Strafkammer hat hierfür keine Begründung gegeben, in den Fest-\n\nstellungen findet sich hierfür kein Beleg. Dieser Annahme steht vielmehr ent-\n\ngegen, daß das ganze Geschehen von Anfang an Teil einer Schutzgelderpres-\n\nsung zum Nachteil des R. war. Daß die letzte Äußerung gegen den Wil-\n\nlen des Angeklagten erfolgt sein könnte, ist unter diesen Umständen fernlie-\n\ngend, \n\nzumal \n\nR. das Geld zum Reisebüro des Angeklagten bringen sollte und der An-\n\ngeklagte dieser Aufforderung nicht entgegengetreten ist. Die Verurteilung nur \n\nwegen Nötigung kann deshalb keinen Bestand haben. \n\nBode Otten Rothfuß \n\n Fischer Roggenbuck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-379-03","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-05/2-str-379-03","retrieved":"2026-07-10 15:33:25.572405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-05/2-str-379-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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