{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"XI ZR 41/03","doktyp":"Urteile","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nXI ZR 41/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n19. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte aus eigenem Recht und aus abge-\n\ntretenem Recht ihres Bruders wegen des Verlusts von Kapitalanlagebe-\n\nträgen auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt \n\nzugrunde: \n\nDie Beklagte, eine in New York ansässige Aktiengesellschaft amerikani-\n\nschen Rechts, veranlaßte im Jahr 1990 die Gründung der D. \n\n AG. \n\n Die Aktien wurden von den Mitgliedern des Aufsichtsrats und \n\ndes Vorstands \n\ntreuhänderisch \n\nfür die Beklagte übernommen. Die \n\nD. AG legte unter anderem ein DAX-Programm, das den Handel mit \n\nTerminkontrakten auf den Deutschen Aktien Index (DAX) zum Inhalt hat-\n\nte, auf. Für eine Beteiligung an diesem Fonds wurde mit einem Zeich-\n\nnungsprospekt geworben, der auf der Titelseite als Angebot der \n\nD. AG bezeichnet und mit dem Emblem der Beklagten versehen war. \n\nIn ihm hieß es insbesondere, daß die D. AG, eine Tochtergesell-\n\nschaft der Beklagten, die Aufgabe der Vermögensverwalterin wahrneh-\n\nmen werde. Die im Jahr 1870 gegründete Beklagte sei das älteste pri- \n\nvate Mitglied der New Yorker Börse. \n\nDie Klägerin zeichnete am 13. April 1993 und am 21. Juli 1993 An-\n\nteile an dem DAX-Programm von 10.000 DM und 20.000 DM. Ihr Bruder \n\nzeichnete am 12. August 1993 einen Anteil von 40.000 DM. \n\nIm Frühjahr 1993 kam der Verdacht auf, daß ein Angestellter der \n\nB. AG unter Mitwirkung von Mitarbeitern der \n\nD. AG unzulässige Insidergeschäfte vorgenommen hatte. Das DAX-\n\nProgramm war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Mit Vertrag vom \n\n22./27. Juli 1993 verkaufte die Beklagte daraufhin die Aktienrechte an \n\nder D. AG. Am 28. Juli 1993 bestellte deren Aufsichtsrat auf Veran-\n\nlassung des Käufers einen neuen Vorstand. Bis zu diesem Zeitpunkt wa-\n\nren im DAX-Programm Gewinne erzielt worden. In den folgenden Mona-\n\nten wurden die von der Klägerin und ihrem Bruder angelegten Beträge \n\ninsbesondere dadurch aufgezehrt, daß die D. AG mittels des Ab-\n\nschlusses einer Vielzahl von Verträgen Provisionsschinderei betrieb \n\n(\"Churning\"). Im Frühjahr 1994 wurde das Konkursverfahren über ihr \n\nVermögen eröffnet. \n\nDie Klägerin begehrt mit der im Mai 2001 erhobenen Klage Scha-\n\ndensersatz in Höhe von 72.400 DM nebst Zinsen. Hierin sind gezahlte \n\nAgios von 2.400 DM enthalten. Sie macht geltend, daß zwischen ihr und \n\nihrem Bruder sowie der Beklagten ein auf Verwaltung des Anlagevermö-\n\ngens gerichteter Vertrag zustande gekommen sei. Sie stützt ihren An-\n\nspruch insbesondere auch auf den Gesichtspunkt des Verschuldens bei \n\nVertragsschluß. Die Beklagte habe das DAX-Programm initiiert sowie \n\nden Zeichnungsprospekt gekannt und gebilligt. Indem im Zeichnungspro-\n\nspekt mit ihrem Ansehen und ihrer Branchenerfahrung geworben worden \n\nsei, habe sie persönlich das Vertrauen der Klägerin und ihres Bruders in \n\nAnspruch genommen. Sie habe diese daher über den Verkauf der Aktien-\n\nrechte an der D. AG und die Auswechselung des Vorstands informie-\n\nren müssen. In diesem Fall hätten sie, die Klägerin und ihr Bruder, ihre \n\nBeteiligungen an dem DAX-Programm gekündigt und ihre - zu diesem \n\nZeitpunkt sogar leicht gestiegenen - Einlagen zurückgefordert bzw. von \n\nder Beteiligung an dem DAX-Programm abgesehen. \n\nDie Beklagte bestreitet, für das DAX-Programm und den Zeich-\n\nnungsprospekt verantwortlich zu sein. Sie hat die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht hat sie geltend gemacht, daß sie bereits im Jahr 1998 liquidiert \n\nworden sei und als Rechtsperson nicht mehr existiere. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\nhat ihr stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-\n\nteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- \n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nAus der Verbreitung des DAX-Prospekts durch die D. AG hät-\n\nten sich für die Beklagte den Anlegern gegenüber Pflichten ergeben, de-\n\nren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Klägerin und ihres \n\nBruders führe. Der DAX-Prospekt sei dazu geeignet und bestimmt gewe-\n\nsen, bei den Anlegern das Vertrauen zu schaffen, die Beklagte garantie-\n\nre mit ihrem guten Namen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung \n\nund ihrer Bonität für die Sicherheit der Einlagen. Hieraus habe sich eine \n\nGarantenstellung der Beklagten ergeben, weil die D. AG mit Wissen \n\nund Billigung der Beklagten deren good will bei der Werbung für das \n\nDAX-Programm in Anspruch genommen habe. Bereits der Gründung der \n\nD. AG auf Veranlassung der Beklagten habe der Gedanke zugrunde \n\ngelegen, unter Verwendung des eingeführten Namens und des Rufs der \n\nBeklagten Investoren für Börsentermingeschäfte zu gewinnen. Die Be-\n\nklagte habe die maßgebliche Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitä-\n\nten der D. AG gehabt. Die wesentlichen Umstände des DAX-\n\nProgramms, insbesondere dessen Prospekt und seine Vertriebsart, seien \n\nder Beklagten bekannt gewesen. \n\nDie Beklagte sei kraft ihrer durch die Inanspruchnahme von Ver-\n\ntrauen begründeten Garantenpflicht gehalten gewesen, vor Übertragung \n\nder Anteile an der D. AG die bereits im DAX-Programm engagierten \n\nAnleger von dem bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren. \n\nDiesen habe ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht \n\nzugestanden. Bei Kenntnis des Gesellschafterwechsels hätte die Kläge-\n\nrin ihren am 13. April 1993 gezeichneten Anteil gekündigt. Ferner hätten \n\nweder sie noch ihr Bruder die weiteren Anlagen von 20.000 DM und \n\n40.000 DM getätigt. Den für die Beklagte handelnden Personen falle zu-\n\nmindest fahrlässiges Verhalten zur Last. Der Schadensersatzanspruch \n\nder Klägerin sei nicht verjährt, weil die dreißigjährige Verjährungsfrist \n\ndes § 195 BGB a.F. maßgeblich sei. Lediglich Ansprüche aus Prospekt-\n\nhaftung im engeren Sinne seien in analoger Anwendung von § 20 KAGG \n\nder kurzen sechsmonatigen Verjährung unterworfen. Für die hier maß-\n\ngebliche Haftung aus culpa in contrahendo gelte dies jedoch nicht. \n\nDie erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellte Be-\n\nhauptung, die Beklagte existiere als Rechtsperson nicht mehr, sondern \n\nsei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden, nötige nicht zur Wiedereröff-\n\nnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung \n\ndes Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten, dessen \n\nZulassung eine Beweisaufnahme notwendig machen und damit eine er-\n\nhebliche Verfahrensverzögerung bewirken würde, sei verspätet (§ 528 \n\nZPO a.F.). \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, der Behauptung \n\nder Beklagten nachzugehen, sie existiere als Rechtsperson nicht mehr, \n\nist dies im Ergebnis richtig. \n\na) Unzutreffend ist allerdings die Begründung, die das Berufungs-\n\ngericht dafür gegeben hat. \n\nDie rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an ei-\n\nnem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozeßvoraussetzun-\n\ngen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des \n\nVerfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGHZ 134, 116, \n\n118). Der Beklagte ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Rügen, \n\ndie die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten \n\nFrist zur Klageerwiderung oder spätestens in der ersten mündlichen Ver-\n\nhandlung geltend zu machen. Zulässigkeitsrügen des Beklagten, die eine \n\nder in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und \n\nauf die er daher nicht verzichten kann, dürfen aber in erster Instanz nicht \n\nwegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 296 Abs. 3 ZPO) und kön-\n\nnen in den Rechtsmittelinstanzen zu der dort ebenfalls von Amts wegen \n\ndurchzuführenden Überprüfung der Prozeßvoraussetzungen des § 56 \n\nAbs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 134, 116, 118) Anlaß geben. Sie sind deshalb in \n\nder Berufungsinstanz einer Zurückweisung wegen Verspätung nicht zu-\n\ngänglich. \n\nDas Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht auf § 528 ZPO \n\na.F. gestützt, als es die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhand-\n\nlung aufgestellte Behauptung der Beklagten über ihre angebliche Nicht-\n\nexistenz unbeachtet ließ. \n\nb) Auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Das \n\nBerufungsgericht war aus einem anderen Grund berechtigt, das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet zu las-\n\nsen. \n\naa) § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem \n\nRechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der \n\nVorschrift genannten Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben \n\nin dieser Hinsicht lediglich einen \"Mangel ... von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigen\". Für die Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit hat der \n\nBundesgerichtshof daher ausgesprochen, daß im allgemeinen von ihrem \n\nVorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt \n\nist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeß-\n\nunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184, 189). Behauptet eine Par-\n\ntei, sie sei prozeßunfähig, so muß die Darlegung von Tatsachen erwartet \n\nwerden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß \n\ndie Behauptung richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189 f.; BGH, Urteile \n\nvom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67, NJW 1969, 1574 und vom \n\n10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Anderenfalls braucht \n\ndas Gericht die Prozeßfähigkeit nicht zu überprüfen. \n\nEntsprechendes gilt für die Prozeßvoraussetzung der Parteifähig-\n\nkeit. Jedenfalls bei einer juristischen Person, von der, wie hier, außer \n\nFrage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des \n\n§ 50 Abs. 1 ZPO war, ist im allgemeinen vom Fortbestand dieser Eigen-\n\nschaft auszugehen und eine Überprüfung nur dann veranlaßt, wenn hin-\n\nreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Eine beklagte \n\nPartei, die behauptet, sie habe ihre Rechts- und Parteifähigkeit inzwi-\n\nschen verloren, muß daher Tatsachen darlegen, aus denen sich ausrei-\n\nchende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Das \n\ngilt in besonderem Maße dann, wenn die beklagte Partei, wie hier, erst \n\nnach jahrelangem Rechtsstreit und nach dem Schluß der mündlichen \n\nVerhandlung in der Berufungsinstanz mit der Behauptung hervortritt, sie \n\nsei bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie in die Beklagtenrolle geriet, \n\nrechtlich nicht mehr existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die \n\nGerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen \n\nTatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfer-\n\ntigen, in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der Parteifä-\n\nhigkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der \n\nGefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung Tür und Tor geöffnet wür-\n\nde. \n\nbb) Das Berufungsgericht war danach nicht verpflichtet, die \n\nRechts- und Parteifähigkeit der Beklagten einer Überprüfung zu unter-\n\nziehen. Für eine solche Überprüfung bot der Vortrag der Beklagten keine \n\nhinreichenden Anhaltspunkte. Da die Beklagte bereits seit vielen Jahren \n\nin zwei Instanzen am Rechtsstreit teilgenommen hatte und ihr Präsident \n\nin beiden Beweisterminen vor dem Berufungsgericht ohne jeden Hinweis \n\nauf eine Liquidation aufgetreten war, durfte von ihr erwartet werden, daß \n\nsie ihre überraschende Behauptung, schon vor dem Beginn des Rechts-\n\nstreits infolge Liquidation die rechtliche Existenz verloren zu haben, \n\ndurch einen substantiierten Tatsachenvortrag plausibel machte. Dem ist \n\ndie Beklagte nicht gerecht geworden. \n\nDie Behauptung der Beklagten, sie sei bereits vor Jahren liquidiert \n\nworden, reicht für sich allein nicht aus, um eine Überprüfung ihrer \n\nRechts- und Parteifähigkeit zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil \n\ndie Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 \n\nAbs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten \n\nBeklagten \n\nsich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-\n\namerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom \n\n29. Oktober 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, \n\n353, 355 ff. m.w.Nachw.) und die Beklagte nichts darüber ausgeführt hat, \n\nob und unter welchen Voraussetzungen eine Liquidation nach ihrem \n\nGründungsrecht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hat. Im übri-\n\ngen hat die Beklagte auch keine überprüfbaren Tatsachen vorgetragen, \n\naus denen sich ergeben könnte, ob und in welcher Weise eine Liquidati-\n\non stattgefunden hat. Aus den von ihr in Ablichtung und ohne Überset-\n\nzung ins Deutsche vorgelegten beiden englischsprachigen Verträgen \n\nvom 30. September 1998 ist nur ersichtlich, daß sie damals einen Teil \n\nihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ihre hundertprozentige \n\nTochtergesellschaft D. LLC übertragen hat. Dabei \n\nhandelt es sich um eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten von ei-\n\nner Konzernmutter auf eine Tochtergesellschaft. Eine Liquidation der \n\nKonzernmutter liegt darin nicht. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen Schadensersatz-\n\nansprüche der Klägerin aus Verschulden bei Vertragsschluß, die nach \n\ndem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer Verjährungsfrist \n\nvon dreißig Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), bejaht. \n\na) Das Berufungsgericht hat diese Frage allerdings zutreffend \n\nnach deutschem Recht beurteilt. Die Parteien haben sich zur Begrün-\n\ndung und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich \n\nauf deutsche Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Prospekthaftung berufen. Dies rechtfertigt die Annahme, \n\ndaß die Parteien sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die \n\nGeltung deutschen Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, \n\n263, 274; 103, 84, 86; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR \n\n306/97, WM 1999, 916, 917, insoweit in BGHZ 140, 167 ff. nicht veröf-\n\nfentlicht, und vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, WM 2000, 1643, \n\n1645). Davon gehen sie auch in der Revisionsinstanz übereinstimmend \n\naus. \n\nb) Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grundsätzlich nur, \n\nwer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann aller-\n\ndings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder \n\nSachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn \n\ner in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat \n\noder wenn er - was vorliegend nicht in Betracht kommt - ein unmittelba-\n\nres eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte \n\n(st. Rspr., BGHZ 56, 81, 83 f.; 70, 337, 341 f.; 74, 103, 108; 129, 136, \n\n170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, \n\n1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter \n\nVerwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. BGHZ 83, \n\n222, 227). \n\nAls Vertreter der D. AG oder als Vermittler der Kapitalanlage \n\nist die Beklagte gegenüber der Klägerin und ihrem Bruder nicht tätig ge-\n\nworden. Die \n\nInanspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens \n\ndurch einen Sachwalter setzt in jedem Fall voraus, daß er entweder an \n\nden Vertragsverhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Ver-\n\ntragsverhandlungen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH, \n\nUrteile vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022, vom \n\n21. Mai 1984 - II ZR 83/84, WM 1984, 889, 890, vom 17. Februar 1986 \n\n- II ZR 238/84, WM 1986, 583 und vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, \n\nDStR 2003, 1494, 1495). Letzteres ist allerdings nicht nur dann der Fall, \n\nwenn er die Verhandlungen selbst führt. Es genügt, daß er diese von ei-\n\nnem anderen für sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als \n\ndie Person erscheint, von deren Entscheidung der Abschluß des Ver-\n\ntrags abhängt (BGH, Urteile vom 21. Mai 1984 und vom 17. Februar \n\n1986 jeweils aaO). \n\nDaß die Beklagte in dieser Weise unmittelbar oder mittelbar an \n\nden Verhandlungen beteiligt war, die zur Zeichnung der Anteile an dem \n\nDAX-Programm durch die Klägerin und ihren Bruder geführt haben, ist, \n\nwie die Revision zu Recht rügt, weder von den Parteien vorgetragen \n\nnoch vom Berufungsgericht festgestellt worden. Das Vertrauen der Klä-\n\ngerin und ihres Bruders, daß die Beklagte mit ihrer langjährigen ge-\n\nschäftlichen Erfahrung und ihrer sich daraus ableitenden Zuverlässigkeit \n\nund Sachkunde als Muttergesellschaft hinter der D. AG steht und, \n\nwie das Berufungsgericht angenommen hat, für die Sicherheit der Einla-\n\ngen garantiert, gründet sich vielmehr ausschließlich auf die Angaben \n\nüber die Beklagte sowie ihren Einfluß auf die D. AG und das DAX-\n\nProgramm im Zeichnungsprospekt. Ist ein Initiator oder Hintermann eines \n\nKapitalanlagemodells nicht Vertragspartner des Anlegers und nimmt er \n\nnicht in besonderem Maße persönliches Vertrauen für sich in Anspruch, \n\nso kommen unter dem Gesichtspunkt der Prospekthaftung nur Ansprüche \n\naus Prospekthaftung im engeren Sinne für die Richtigkeit und Vollstän-\n\ndigkeit des Prospektinhalts in Betracht (vgl. zu den Voraussetzungen der \n\nProspekthaftung im engeren Sinne: BGHZ 71, 284, 286 ff.; 72, 382, \n\n384 ff., 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff.; 145, 187, 196; BGH, Urteil vom \n\n1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, WM 1995, 344, 345; zu deren Anwen-\n\ndungsbereich: BGHZ 111, 314, 316 ff.; 115, 213, 218 f.; 123, 106, 109; \n\n145, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom 4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, \n\n1021, 1022). \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird \n\nzu prüfen haben, ob die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche \n\nunter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Verschul-\n\ndens bei Vertragsschluß gerechtfertigt sind. Dabei kommen, da vertragli-\n\nche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen, insbesondere \n\nAnsprüche der Klägerin aus § 826 BGB in Betracht, etwa weil der Zeich-\n\nnungsprospekt über die besonderen Risiken von Termingeschäften sowie \n\ndie Auswirkungen der der D. AG als Vermögensverwalterin zuflie-\n\nßenden Provision von 228 DM pro gehandelten DAX-Terminkontrakt für \n\ndas Verlustrisiko und die Verringerung der Gewinnchancen der Kapital-\n\nanleger nicht ausreichend informiert (vgl. Senatsurteile vom 17. März \n\n1992 - XI ZR 204/91, WM 1992, 770, 771 und vom 14. Mai 1996 - XI ZR \n\n188/95, WM 1996, 1214, 1215). \n\nSollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vortrag zu ihrer \n\nangeblich fehlenden Parteifähigkeit hinreichend präzisieren, so wird das \n\nBerufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem \n\nGesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. Im Fall der Ab-\n\nweisung der Klage als unzulässig wird das Berufungsgericht bei seiner \n\nKostenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten und darüber hinaus \n\nauch § 34 GKG in Erwägung zu ziehen haben. \n\nNobbe Bungeroth Müller \n\n Joeres Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/xi-zr-41-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/xi-zr-41-03","retrieved":"2026-07-10 15:36:18.703206+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-04/xi-zr-41-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2004-05-04","dockets":["XI ZR 41/03"],"decision_type":"Urteile","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Entscheidung vom 04.05.2004 – XI ZR 41/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/xi-zr-41-03","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n19. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/56","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"56","label":"§ 56 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/50","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"50","label":"§ 50 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311","label":"§ 311 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/282","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"282","label":"§ 282 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/296","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"296","label":"§ 296 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW-RR 2005, 23","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:36:18.703206+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}