{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"XI ZR 40/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO §§ 56 Abs. 1, 528 a.F. a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in je- der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Beru- fungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurück- weisen. b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und par- teifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 40/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: ja \n_____________________ \n\nZPO §§ 56 Abs. 1, 528 a.F. \n\na) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in je-\nder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Beru-\nfungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurück-\nweisen. \n\nb) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende \nAnhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der \nBeklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und par-\nteifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, \nso muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte \nfür die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - XI ZR 40/03 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe und \n\ndie Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wassermann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des \n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom \n\n19. Dezember 2002 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger nehmen die Beklagte wegen des Verlusts von Kapital-\n\nanlagebeträgen auf Schadensersatz in Anspruch. Dem liegt folgender \n\nSachverhalt zugrunde: \n\nDie Beklagte, eine in New York ansässige Aktiengesellschaft ame-\n\nrikanischen Rechts, veranlaßte im Jahr 1990 die Gründung der D. \n\n AG. \n\n Die Aktien wurden von den Mitgliedern des Aufsichtsrats und \n\ndes Vorstands \n\ntreuhänderisch \n\nfür die Beklagte übernommen. Die \n\nD. AG legte unter anderem ein DAX-Programm, das den Handel mit \n\nTerminkontrakten auf den Deutschen Aktien Index (DAX) zum Inhalt \n\nhatte, auf. Für eine Beteiligung an diesem Fonds wurde mit einem Zeich-\n\nnungsprospekt geworben, der auf der Titelseite als Angebot der \n\nD. AG bezeichnet und mit dem Emblem der Beklagten versehen war. \n\nIn ihm hieß es insbesondere, daß die D. AG, eine Tochtergesell-\n\nschaft der Beklagten, die Aufgabe der Vermögensverwalterin wahrneh-\n\nmen werde. Die im Jahr 1870 gegründete Beklagte sei das älteste pri- \n\nvate Mitglied der New Yorker Börse. \n\nDie Kläger zeichneten zwischen Oktober 1992 und August 1993 \n\nAnteile an dem DAX-Programm, die von 35.000 DM bis 120.000 DM \n\nreichten. \n\nIm Frühjahr 1993 kam der Verdacht auf, daß ein Angestellter der \n\nB. AG unter Mitwirkung von Mitarbeitern der \n\nD. AG unzulässige Insidergeschäfte vorgenommen hatte. Das DAX-\n\nProgramm war hiervon nicht unmittelbar betroffen. Mit Vertrag vom \n\n22./27. Juli 1993 verkaufte die Beklagte daraufhin die Aktienrechte an \n\nder D. \n\n AG. Am 28. Juli 1993 bestellte deren Aufsichtsrat der \n\nD. AG auf Veranlassung des Käufers einen neuen Vorstand. Bis zu \n\ndiesem Zeitpunkt waren im DAX-Programm Gewinne erzielt worden. In \n\nden folgenden Monaten wurden die von den Klägern angelegten Beträge \n\ninsbesondere dadurch aufgezehrt, daß die D. AG mittels des Ab-\n\nschlusses einer Vielzahl von Verträgen Provisionsschinderei betrieb \n\n(\"Churning\"). Im Frühjahr 1994 wurde das Konkursverfahren über ihr \n\nVermögen eröffnet. \n\nDie Kläger begehren mit ihren im Februar 2000 getrennt erhobe-\n\nnen Klagen Schadensersatz in Höhe der von ihnen angelegten Beträge \n\nund eines von ihnen gezahlten Agios nebst Zinsen. Sie behaupten, daß \n\ndie Beklagte das DAX-Programm initiiert sowie den Zeichnungsprospekt \n\ngekannt und gebilligt habe. Indem im Zeichnungsprospekt mit ihrem An-\n\nsehen und ihrer Branchenerfahrung geworben worden sei, habe sie per-\n\nsönlich das Vertrauen der Kläger in Anspruch genommen. Sie habe die-\n\nse daher über den Verkauf der Aktienrechte an der D. AG und die \n\nAuswechselung des Vorstands informieren müssen. In diesem Fall hät-\n\nten sie, die Kläger, ihre Beteiligungen an dem DAX-Programm gekündigt \n\nund ihre - zu diesem Zeitpunkt sogar leicht gestiegenen - Einlagen zu-\n\nrückgefordert bzw. von der Beteiligung an dem DAX-Programm abgese-\n\nhen. Im übrigen sei die im Zeichnungsprospekt enthaltene Aufklärung \n\nüber die Risiken von Aktientermingeschäften unzureichend. \n\nDie Beklagte bestreitet, für das DAX-Programm und den Zeich-\n\nnungsprospekt verantwortlich zu sein. Sie hat die Einrede der Verjährung \n\nerhoben. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungs-\n\ngericht hat sie geltend gemacht, daß sie bereits im Jahr 1998 liquidiert \n\nworden sei und als Rechtsperson nicht mehr existiere. \n\nDie Klagen sind in den Vorinstanzen erfolgreich gewesen und in \n\nder Berufungsinstanz zu einem einheitlichen Verfahren verbunden wor-\n\nden. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange- \n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Beru-\n\nfungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat seine Entscheidung im wesentlichen wie \n\nfolgt begründet: \n\nAus der Verbreitung des DAX-Prospekts durch die D. AG hät-\n\nten sich für die Beklagte den Anlegern gegenüber Pflichten ergeben, de-\n\nren Verletzung zu Schadensersatzansprüchen der Kläger führe. Der \n\nDAX-Prospekt sei dazu geeignet und bestimmt gewesen, bei den Anle-\n\ngern das Vertrauen zu schaffen, die Beklagte garantiere mit ihrem guten \n\nNamen, ihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer Bonität für \n\ndie Sicherheit der Einlagen. Hieraus habe sich eine Garantenstellung der \n\nBeklagten ergeben, weil die D. AG mit Wissen und Billigung der Be-\n\nklagten deren good will bei der Werbung für das DAX-Programm in An-\n\nspruch genommen habe. Bereits der Gründung der D. AG auf Ver- \n\nanlassung der Beklagten habe der Gedanke zugrunde gelegen, unter \n\nVerwendung des eingeführten Namens und des Rufs der Beklagten Inve-\n\nstoren für Börsentermingeschäfte zu gewinnen. Die Beklagte habe die \n\nmaßgebliche Kontrolle über die geschäftlichen Aktivitäten der D. AG \n\ngehabt. Die wesentlichen Umstände des DAX-Programms, insbesondere \n\ndessen Prospekt und seine Vertriebsart, seien der Beklagten bekannt \n\ngewesen. \n\nDie Beklagte sei kraft ihrer durch die Inanspruchnahme von Ver-\n\ntrauen begründeten Garantenpflicht gehalten gewesen, vor Übertragung \n\nder Anteile an der D. AG die bereits im DAX-Programm engagierten \n\nKläger von dem bevorstehenden Wechsel der Aktionäre zu informieren. \n\nDiesen habe ein aus § 242 BGB herzuleitendes Sonderkündigungsrecht \n\nzugestanden, von dem sie bei Kenntnis des Wechsels der Gesellschafter \n\nGebrauch gemacht hätten. Gegenüber denjenigen Klägern, die sich erst \n\nnach der Veräußerung der Gesellschaftsanteile im DAX-Programm en-\n\ngagiert hätten, habe die Beklagte dafür sorgen müssen, daß der bisheri-\n\nge Prospekt nicht länger verwendet und berichtigt würde. Jene hätten bei \n\nKenntnis des Wechsels der Gesellschafter der D. AG von einer Be-\n\nteiligung am DAX-Programm Abstand genommen. Den für die Beklagte \n\nhandelnden Personen falle zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last. \n\nDer Schadensersatzanspruch der Kläger sei nicht verjährt, weil die drei-\n\nßigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgeblich sei. Lediglich \n\nAnsprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne seien in analoger An-\n\nwendung von § 20 KAGG der kurzen sechsmonatigen Verjährung unter-\n\nworfen. Für die hier maßgebliche Haftung aus culpa in contrahendo gelte \n\ndies jedoch nicht. \n\nDie erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung aufgestellte Be-\n\nhauptung, die Beklagte existiere als Rechtsperson nicht mehr, sondern \n\nsei bereits im Jahr 1998 liquidiert worden, nötige nicht zur Wiedereröff-\n\nnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer anderen Entscheidung \n\ndes Rechtsstreits. Das entsprechende Vorbringen der Beklagten, dessen \n\nZulassung eine Beweisaufnahme notwendig machen und damit eine er-\n\nhebliche Verfahrensverzögerung bewirken würde, sei verspätet (§ 528 \n\nZPO a.F.). \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. Soweit das Berufungsgericht es abgelehnt hat, der Behauptung \n\nder Beklagten nachzugehen, sie existiere als Rechtsperson nicht mehr, \n\nist dies im Ergebnis richtig. \n\na) Unzutreffend ist allerdings die Begründung, die das Berufungs-\n\ngericht dafür gegeben hat. \n\nDie rechtliche Existenz und damit die Parteifähigkeit jeder an ei-\n\nnem Rechtsstreit beteiligten Partei gehört zu den Prozeßvoraussetzun-\n\ngen, deren Mangel das Gericht nach § 56 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des \n\nVerfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen hat (BGHZ 134, 116, \n\n118). Der Beklagte ist zwar nach § 282 Abs. 3 ZPO verpflichtet, Rügen, \n\ndie die Zulässigkeit der Klage betreffen, innerhalb einer ihm gesetzten \n\nFrist zur Klageerwiderung oder spätestens in der ersten mündlichen Ver-\n\nhandlung geltend zu machen. Zulässigkeitsrügen des Beklagten, die eine \n\nder in § 56 Abs. 1 ZPO genannten Prozeßvoraussetzungen betreffen und \n\nauf die er daher nicht verzichten kann, dürfen aber in erster Instanz nicht \n\nwegen Verspätung zurückgewiesen werden (§ 296 Abs. 3 ZPO) und kön-\n\nnen in den Rechtsmittelinstanzen zu der dort ebenfalls von Amts wegen \n\ndurchzuführenden Überprüfung der Prozeßvoraussetzungen des § 56 \n\nAbs. 1 ZPO (vgl. BGHZ 134, 116, 118) Anlaß geben. Sie sind deshalb \n\nauch in der Berufungsinstanz einer Zurückweisung wegen Verspätung \n\nnicht zugänglich. \n\nDas Berufungsgericht hat sich daher zu Unrecht auf § 528 ZPO \n\na.F. gestützt, als es die erst nach dem Schluß der mündlichen Verhand-\n\nlung aufgestellte Behauptung der Beklagten über ihre angebliche Nicht-\n\nexistenz unbeachtet ließ. \n\nb) Auf diesem Fehler beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Das \n\nBerufungsgericht war aus einem anderen Grund berechtigt, das Vorbrin-\n\ngen der Beklagten über ihre angebliche Nichtexistenz unbeachtet zu las-\n\nsen. \n\naa) § 56 Abs. 1 ZPO verpflichtet die Gerichte nicht, in jedem \n\nRechtsstreit von Amts wegen eine umfassende Überprüfung aller in der \n\nVorschrift genannten Prozeßvoraussetzungen vorzunehmen. Sie haben \n\nin dieser Hinsicht lediglich einen \"Mangel ... von Amts wegen zu berück-\n\nsichtigen\". Für die Prozeßvoraussetzung der Prozeßfähigkeit hat der \n\nBundesgerichtshof daher ausgesprochen, daß im allgemeinen von ihrem \n\nVorhandensein auszugehen und ihre Überprüfung nur dann angezeigt \n\nist, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß Prozeß-\n\nunfähigkeit vorliegen könnte (BGHZ 86, 184, 189). Behauptet eine Par-\n\ntei, sie sei prozeßunfähig, so muß die Darlegung von Tatsachen erwartet \n\nwerden, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, daß \n\ndie Behauptung richtig sein könnte (BGHZ 18, 184, 189 f.; BGH, Urteile \n\nvom 4. Februar 1969 - VI ZR 215/67, NJW 1969, 1574 und vom \n\n10. Oktober 1985 - IX ZR 73/85, WM 1986, 58, 59). Anderenfalls braucht \n\ndas Gericht die Prozeßfähigkeit nicht zu überprüfen. \n\nEntsprechendes gilt für die Prozeßvoraussetzung der Parteifähig-\n\nkeit. Jedenfalls bei einer juristischen Person, von der, wie hier, außer \n\nFrage steht, daß sie ursprünglich rechts- und parteifähig im Sinne des \n\n§ 50 Abs. 1 ZPO war, ist im allgemeinen vom Fortbestand dieser Eigen-\n\nschaft auszugehen und eine Überprüfung nur dann veranlaßt, wenn hin-\n\nreichende Anhaltspunkte für das Gegenteil gegeben sind. Eine beklagte \n\nPartei, die behauptet, sie habe ihre Rechts- und Parteifähigkeit inzwi-\n\nschen verloren, muß daher Tatsachen darlegen, aus denen sich ausrei-\n\nchende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben. Das \n\ngilt in besonderem Maße dann, wenn die beklagte Partei, wie hier, erst \n\nnach jahrelangem Rechtsstreit und nach dem Schluß der mündlichen \n\nVerhandlung in der Berufungsinstanz mit der Behauptung hervortritt, sie \n\nsei bereits vor dem Zeitpunkt, in dem sie in die Beklagtenrolle geriet, \n\nrechtlich nicht mehr existent gewesen. In derartigen Fällen müssen die \n\nGerichte besonders sorgfältig prüfen, ob sich aus den vorgetragenen \n\nTatsachen hinreichend konkrete Anhaltspunkte ergeben, die es rechtfer-\n\ntigen, in eine - in aller Regel zeitaufwendige - Überprüfung der Parteifä-\n\nhigkeit einzutreten. Das ist auch deshalb geboten, weil anderenfalls der \n\nGefahr der mutwilligen Prozeßverschleppung Tür und Tor geöffnet wür-\n\nde. \n\nbb) Das Berufungsgericht war danach nicht verpflichtet, die \n\nRechts- und Parteifähigkeit der Beklagten einer Überprüfung zu unter-\n\nziehen. Für eine solche Überprüfung bot der Vortrag der Beklagten keine \n\nhinreichenden Anhaltspunkte. Da die Beklagte bereits seit vielen Jahren \n\nin zwei Instanzen am Rechtsstreit teilgenommen hatte und ihr Präsident \n\nin beiden Beweisterminen vor dem Berufungsgericht ohne jeden Hinweis \n\nauf eine Liquidation aufgetreten war, durfte von ihr erwartet werden, daß \n\nsie ihre überraschende Behauptung, schon vor dem Beginn des Rechts-\n\nstreits infolge Liquidation die rechtliche Existenz verloren zu haben, \n\ndurch einen substantiierten Tatsachenvortrag plausibel machte. Dem ist \n\ndie Beklagte nicht gerecht geworden. \n\nDie Behauptung der Beklagten, sie sei bereits vor Jahren liquidiert \n\nworden, reicht für sich allein nicht aus, um eine Überprüfung ihrer \n\nRechts- und Parteifähigkeit zu rechtfertigen. Das gilt schon deshalb, weil \n\ndie Rechtsfähigkeit und die daran anknüpfende Parteifähigkeit (§ 50 \n\nAbs. 1 ZPO) der in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten \n\nBeklagten sich gemäß Art. XXV Abs. 5 Satz 2 des deutsch-amerikani-\n\nschen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrages vom 29. Okto-\n\nber 1954 nach deren Gründungsrecht richtet (vgl. BGHZ 153, 353, 355 ff. \n\nm.w.Nachw.) und die Beklagte nichts darüber ausgeführt hat, ob und un-\n\nter welchen Voraussetzungen eine Liquidation nach ihrem Gründungs-\n\nrecht den Verlust der Rechtsfähigkeit zur Folge hat. Solche Darlegungen \n\nwaren insbesondere auch deshalb unverzichtbar, weil im Falle der An-\n\nwendbarkeit deutschen Rechts die Parteifähigkeit der Beklagten bereits \n\ndeshalb zu bejahen gewesen wäre, weil sie im vorliegenden Rechtsstreit \n\ndas Rechtsmittel der Berufung eingelegt hatte, das im Falle des Obsie-\n\ngens einen Kostenerstattungsanspruch hätte begründen können und da-\n\nmit der Annahme der völligen Vermögenslosigkeit entgegenstand (vgl. \n\nBGH, Urteile vom 21. Oktober 1985 - II ZR 82/85, WM 1986, 145 und \n\nvom 6. Februar 1991 - VIII ZR 26/90, WM 1991, 765, 766). Es hätte des-\n\nhalb eines substantiierten Vortrags zu in diesem Punkt etwa vorhande-\n\nnen Abweichungen des Gründungsrechts der Beklagten von der deut-\n\nschen Rechtslage bedurft, um plausibel zu machen, daß die angebliche \n\nLiquidation der Beklagten zum Wegfall ihrer passiven Parteifähigkeit für \n\nden vorliegenden Rechtsstreit geführt haben könnte. \n\nAußerdem hat die Beklagte auch keine überprüfbaren Tatsachen \n\nvorgetragen, aus denen sich ergeben könnte, ob und in welcher Weise \n\neine Liquidation stattgefunden hat. Aus den von ihr in Ablichtung und \n\nohne Übersetzung ins Deutsche vorgelegten beiden englischsprachigen \n\nVerträgen vom 30. September 1998 ist nur ersichtlich, daß sie damals \n\neinen Teil ihrer Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf ihre hundert-\n\nprozentige Tochtergesellschaft D. LLC übertragen hat. \n\nDabei handelt es sich um eine Verlagerung wirtschaftlicher Aktivitäten \n\nvon einer Konzernmutter auf eine Tochtergesellschaft. Eine Liquidation \n\nder Konzernmutter liegt darin nicht. \n\n2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen Schadensersatz-\n\nansprüche der Kläger aus Verschulden bei Vertragsschluß, die nach dem \n\nbis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht einer Verjährungsfrist von \n\n30 Jahren unterlagen (§ 195 BGB a.F.), bejaht. \n\na) Das Berufungsgericht hat diese Frage allerdings zutreffend \n\nnach deutschem Recht beurteilt. Die Parteien haben sich zur Begrün-\n\ndung und zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche ausschließlich \n\nauf deutsche Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs zur Prospekthaftung berufen. Dies rechtfertigt die Annahme, \n\ndaß die Parteien sich jedenfalls im Rechtsstreit stillschweigend auf die \n\nGeltung deutschen Rechts verständigt haben (st. Rspr., vgl. BGHZ 98, \n\n263, 274; 103, 84, 86; BGH, Urteile vom 9. Dezember 1998 - IV ZR \n\n306/97, WM 1999, 916, 917, insoweit in BGHZ 140, 167 ff. nicht veröf-\n\nfentlicht, und vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, WM 2000, 1643, \n\n1645). Davon gehen sie auch in der Revisionsinstanz übereinstimmend \n\naus. \n\nb) Aus Verschulden bei Vertragsschluß haftet grundsätzlich nur, \n\nwer Vertragspartner ist oder werden soll. Ausnahmsweise kann aller-\n\ndings der für einen Beteiligten auftretende Vertreter, Vermittler oder \n\nSachwalter selbst aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Ver-\n\ntragsschluß auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn \n\ner in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen hat \n\noder wenn er - was vorliegend nicht in Betracht kommt - ein unmittelba-\n\nres eigenes wirtschaftliches Interesse am Abschluß des Geschäfts hatte \n\n(st. Rspr., BGHZ 56, 81, 83 ff.; 70, 337, 341 ff.; 74, 103, 108; 129, 136, \n\n170; BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95, WM 1997, 1431, \n\n1432; vgl. nunmehr § 311 Abs. 3 BGB). Dies gilt auch dann, wenn unter \n\nVerwendung von Prospekten verhandelt worden ist und eine sogenannte \n\nProspekthaftung im weiteren Sinne in Betracht kommt (vgl. BGHZ 83, \n\n222, 227). \n\nAls Vertreter der D. AG oder als Vermittler der Kapitalanlage \n\nist die Beklagte gegenüber den Klägern nicht tätig geworden. Die Inan-\n\nspruchnahme besonderen persönlichen Vertrauens durch einen Sach- \n\nwalter setzt in jedem Fall voraus, daß er entweder an den Vertragsver-\n\nhandlungen selbst beteiligt ist oder im Rahmen der Vertragsverhandlun-\n\ngen mit einem Anspruch auf Vertrauen hervortritt (BGH, Urteile vom \n\n4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022, vom 21. Mai 1984 \n\n- II ZR 83/84, WM 1984, 889, 890, vom 17. Februar 1986 - II ZR 238/84, \n\nWM 1986, 583 und vom 3. Februar 2003 - II ZR 233/01, DStR 2003, \n\n1494, 1495). Letzteres ist allerdings nicht nur dann der Fall, wenn er die \n\nVerhandlungen selbst führt. Es genügt, daß er diese von einem anderen \n\nfür sich führen läßt und dem Vertragspartner gegenüber als die Person \n\nerscheint, von deren Entscheidung der Abschluß des Vertrags abhängt \n\n(BGH, Urteile vom 21. Mai 1984 und vom 17. Februar 1986 jeweils aaO). \n\nDaß die Beklagte in dieser Weise unmittelbar oder mittelbar an \n\nden Verhandlungen beteiligt war, die zur Zeichnung der Anteile an dem \n\nDAX-Programm durch die Kläger geführt haben, ist, wie die Revision zu \n\nRecht rügt, weder von den Parteien vorgetragen noch vom Berufungsge-\n\nricht festgestellt worden. Das Vertrauen der Kläger, daß die Beklagte mit \n\nihrer langjährigen geschäftlichen Erfahrung und ihrer sich daraus ablei-\n\ntenden Zuverlässigkeit und Sachkunde als Muttergesellschaft hinter der \n\nD. AG steht und, wie das Berufungsgericht angenommen hat, für die \n\nSicherheit der Einlagen der Kläger garantiert, gründet sich vielmehr aus-\n\nschließlich auf die Angaben über die Beklagte sowie ihren Einfluß auf die \n\nD. AG und das DAX-Programm im Zeichnungsprospekt. Ist ein In-\n\nitiator oder Hintermann eines Kapitalanlagemodells nicht Vertragspartner \n\ndes Anlegers und nimmt er nicht in besonderem Maße persönliches Ver-\n\ntrauen für sich in Anspruch, so kommen unter dem Gesichtspunkt der \n\nProspekthaftung nur Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren Sinne \n\nfür die Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospektinhalts in Betracht \n\n(vgl. zu den Voraussetzungen der Prospekthaftung im engeren Sinne: \n\nBGHZ 71, 284, 286 ff.; 72, 382, 384 ff.; 77, 172, 175 ff.; 79, 337, 340 ff.; \n\n145, 187, 196; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1994 - III ZR 93/93, \n\nWM 1995, 344, 345; zu deren Anwendungsbereich: BGHZ 111, 314, \n\n316 ff.; 115, 213, 218 f.; 123, 106, 109; 145, 121, 125 f.; BGH, Urteil vom \n\n4. Mai 1981 - II ZR 193/80, WM 1981, 1021, 1022). \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) \n\nund die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird \n\nzu prüfen haben, ob die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche \n\nunter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als dem des Verschul-\n\ndens bei Vertragsschluß gerechtfertigt sind. Dabei kommen, da vertragli-\n\nche Beziehungen zwischen den Parteien nicht bestehen und Ansprüche \n\naus Prospekthaftung im engeren Sinne in sechs Monaten ab Kenntnis \n\ndes Prospektfehlers, spätestens aber drei Jahre nach Erwerb der Anteile \n\nverjähren (BGHZ 83, 222, 223 ff.; BGH, Urteil vom 7. Juli 2003 - II ZR \n\n18/01, WM 2003, 1718, 1719), insbesondere Ansprüche der Kläger aus \n\n§ 826 BGB in Betracht, etwa weil der Zeichnungsprospekt über die be-\n\nsonderen Risiken von Termingeschäften sowie die Auswirkungen der der \n\nD. AG als Vermögensverwalterin zufließenden Provision von 228 DM \n\npro gehandelten DAX-Terminkontrakt für das Verlustrisiko und die Ver-\n\nringerung der Gewinnchancen der Kapitalanleger nicht ausreichend in-\n\nformiert (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1992 - XI ZR 204/91, WM 1992, \n\n770, 771 und vom 14. Mai 1996 - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215). \n\nSollte die Beklagte ihren bislang ungenügenden Vortrag zu ihrer \n\nangeblich fehlenden Parteifähigkeit hinreichend präzisieren, so wird das \n\nBerufungsgericht vorrangig zu prüfen haben, ob die Klage unter diesem \n\nGesichtspunkt als unzulässig abgewiesen werden muß. In diesem Fall \n\nwird das Berufungsgericht im Rahmen seiner Pflicht, von Amts wegen \n\nalle in Betracht kommenden Erkenntnisquellen auszuschöpfen (vgl. BGH, \n\nUrteil vom 9. Januar 1996 - VI ZR 94/95, NJW 1996, 1059, 1060), gege-\n\nbenenfalls auch den bisher nur in dem Parallelprozeß 11 U 58/2001 von \n\nder dortigen Klägerin gehaltenen Vortrag über nach wie vor vorhandene \n\nVermögenswerte der Beklagten in der Gestalt von Regreßansprüchen \n\ngegen ihre Liquidatoren zu berücksichtigen haben. Im Falle der Abwei-\n\nsung der Klage als unzulässig wird das Berufungsgericht bei seiner Ko-\n\nstenentscheidung § 97 Abs. 2 ZPO zu beachten und darüber hinaus auch \n\n§ 34 GKG in Erwägung zu ziehen haben. \n\nNobbe Bungeroth Müller \n\n Joeres Wassermann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/xi-zr-40-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296","ref_norm":"296","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/xi-zr-40-03","retrieved":"2026-07-10 15:35:16.580518+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-04/xi-zr-40-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. Zivilsenat","date":"2004-05-04","dockets":["XI ZR 40/03"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 04.05.2004 – XI ZR 40/03","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/xi-zr-40-03","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 56 Abs. 1, 528 a.F. a) Die Parteifähigkeit gehört zu den Prozeßvoraussetzungen, deren Mangel in je- der Lage des Verfahrens von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Das Beru- fungsgericht darf diesbezügliches Vorbringen daher nicht als verspätet zurück- weisen. b) Eine Überprüfung der Parteifähigkeit ist jedoch nur geboten, wenn hinreichende Anhaltspunkte für deren Fehlen vorliegen. Tritt eine juristische Person in der Beklagtenrolle, von der außer Frage steht, daß sie ursprünglich rechts- und par- teifähig war, mit der Behauptung hervor, diese Eigenschaft verloren zu haben, so muß sie Tatsachen darlegen, aus denen sich ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Behauptung ergeben.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom\n\n19. Dezember 2002 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/56","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"56","label":"§ 56 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/50","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"50","label":"§ 50 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/311","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"311","label":"§ 311 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/826","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"826","label":"§ 826 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/282","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"282","label":"§ 282 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/296","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"296","label":"§ 296 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/562","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"562","label":"§ 562 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/563","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"563","label":"§ 563 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[{"kind":"amtliche_sammlung","cite":"BGHZ 159, 94","basis":"cited_by_decisions","votes":16},{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2004, 2523","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T15:35:16.580518+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}