{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"X ZR 234/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Taxameter ZPO § 259; PatG § 139 Abs. 2; BGB § 242 Be a) Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen sol- cher Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen, mit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht. b) Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck ge- bracht, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmä- ßig im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung aus- zulegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 234/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n4. Mai 2004 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nTaxameter \n\nZPO § 259; PatG § 139 Abs. 2; BGB § 242 Be \n\na) Der Patentverletzer kann auf Auskunft und Schadensersatz auch wegen sol-\ncher Handlungen in Anspruch genommen werden, die er über den Schluß \nder mündlichen Verhandlung hinaus in Fortführung der bereits begangenen, \nmit der Klage als patentverletzend angegriffenen Handlungen begeht. \n\nb) Ist im Klagevorbringen oder im Urteil nichts Gegenteiliges zum Ausdruck ge-\nbracht, ist eine Verurteilung zur Auskunft wegen Patentverletzung regelmä-\nßig im Sinne einer solchen auch in die Zukunft gerichteten Verurteilung aus-\nzulegen. \n\nBGH, Urteil vom 4. Mai 2004 - X ZR 234/02 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 4. Mai 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Rich-\n\nter Scharen, Keukenschrijver, Dr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2002 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zu anderweiter Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht \n\nzurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger war eingetragener Inhaber des am 2. November 1982 ange-\n\nmeldeten und im Verlaufe des Revisionsverfahrens durch Zeitablauf erlosche-\n\nnen deutschen Patents 32 40 773 (Klagepatents), dessen Patentanspruch 1 \n\nlautet: \n\n\"Elektronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines \n\nKraftfahrzeuges, insbesondere Lastkraftwagens oder Busses abge-\n\nleistete Fahrzeit, mit einem Betätigungselement und mit einer Ein-\n\nrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges \n\nbeim Überschreiten der höchstzulässigen Fahrzeit, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, daß das Betätigungselement als Codierkarte ausge-\n\nbildet ist, auf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeit-\n\nraum zulässige Fahrzeit gespeichert ist, und daß ein Lese- und \n\nSchreibgerät zum Einlesen der zulässigen Fahrzeit und zum Ab-\n\nspeichern der in dem bestimmten Zeitraum noch zulässigen \n\nRest-Fahrzeit vorgesehen ist.\" \n\nDie in Österreich ansässige Beklagte zu 1, deren Geschäfte der Beklagte \n\nzu 2 führt, vertreibt unter der Bezeichnung \"H. electronic\" Taxameter, die mit \n\neinem als Fahrer-Card oder Fahrer-Key bezeichneten, einem bestimmten Fah-\n\nrer zugeordneten Speichermedium zusammenarbeiten, auf dem Daten für eine \n\nbestimmte Anzahl von \"Schichten\" gespeichert werden. Die Beklagte zu 3, de-\n\nren Geschäftsführer der Beklagte zu 4 ist, entwickelte Software für das Taxa-\n\nmetersystem der Beklagten zu 1 und stellte dieses System 1987 in Köln öffent-\n\nlich vor. \n\nDer Kläger sah in dem Taxametersystem \"H. electronic\" eine Verlet- \n\nzung des Klagepatents und nahm die Beklagten deswegen vor dem Landge-\n\nricht Berlin in Anspruch, das die Beklagten zur Unterlassung und zur Rech-\n\nnungslegung verurteilte und ihre Verpflichtung zum Schadensersatz feststellte. \n\nDie Berufung der Beklagten wies das Kammergericht mit Urteil vom 8. Januar \n\n1993 mit der Maßgabe rechtskräftig zurück, daß den Beklagten untersagt wur-\n\nde, \n\nein Taxametersystem anzubieten oder in den Verkehr zu bringen \n\noder zu gebrauchen, das durch Kodierkarten betätigt wird, auf de-\n\nnen die Anzahl der zulässigen Fahrer-Schichten speicherbar ist, \n\nund bei dem durch ein Lese- und Schreibgerät die noch zulässigen \n\nRest-Schichten eingelesen und abgespeichert werden können. \n\nDer Kläger behauptet, die Beklagten setzten den Vertrieb des im Vorpro-\n\nzeß angegriffenen Taxametersystems auch nach Erlaß des Urteils des Kam-\n\nmergerichts fort. Er beantragte deswegen beim Landgericht Berlin die Festset-\n\nzung von Zwangsmitteln, mit denen die Beklagten zur Rechnungslegung über \n\ndie seither begangenen Verletzungshandlungen angehalten werden sollten. \n\nDiesen Antrag wies das Landgericht zurück. Die Beschwerde des Klägers hatte \n\nkeinen Erfolg; das Kammergericht wies sie mit der Begründung zurück, der \n\nVollstreckungstitel erfasse nur solche Handlungen, die bis zum Schluß der \n\nmündlichen Verhandlung im Vorprozeß am 10. November 1992 begangen wor-\n\nden seien. \n\nDer Kläger hat die Beklagten daraufhin vor dem Landgericht Mannheim \n\nim Wege der Stufenklage auf Rechnungslegung sowie auf eidesstattliche Versi-\n\ncherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben in Anspruch genom-\n\nmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; die Berufung ist ohne Erfolg \n\ngeblieben (OLG Karlsruhe Mitt. 2003, 309). Mit der vom Berufungsgericht zuge-\n\nlassenen Revision verfolgt der Kläger seine zweitinstanzlichen Anträge weiter. \n\nDie Beklagten treten dem Rechtsmittel entgegen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entschei-\n\ndung über die Kosten der Revision zu übertragen ist. \n\nI. \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hindert im Streit-\n\nfall das Verbot, über einen rechtskräftig beschiedenen Anspruch erneut zu ent-\n\nscheiden, die Zulässigkeit der Klage nicht. \n\n1. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, der Geltendmachung des \n\nKlageanspruchs stehe die Rechtskraft des Urteils des Kammergerichts entge-\n\ngen. Die dort ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Rechnungsle-\n\ngung erstrecke sich entgegen der vom Kammergericht im Zwangsmittelverfah-\n\nren vertretenen Auffassung nicht lediglich auf den Zeitraum bis zum Schluß der \n\nmündlichen Verhandlung, sondern verpflichte die Beklagten auch zu Angaben \n\nüber künftige Verletzungshandlungen. \n\n2. \n\nDie Revision meint demgegenüber, ein titulierter Auskunftsan-\n\nspruch beschränke sich auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhand-\n\nlung in den Tatsacheninstanzen, wenn - wie im Urteil des Kammergerichts - auf \n\ndie Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht eingegangen sei. Selbst wenn man \n\ndem nicht folgen wolle, müsse jedoch eine erneute Titulierung möglich sein, \n\nwenn - wie im Streitfall - der Zwangsmittelantrag des Gläubigers rechtskräftig \n\nzurückgewiesen sei und der titulierte Auskunftsanspruch daher für die Zeit nach \n\nder letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozeß nicht durchsetzbar sei. \n\n3. \n\nDiese Rüge hat im Ergebnis Erfolg. \n\na) \n\nDas Berufungsgericht hat allerdings zu Recht angenommen, daß \n\nsich der Umfang der vom Kammergericht ausgesprochenen Verurteilung zur \n\nRechnungslegung auch auf künftige, nach Schluß der mündlichen Verhandlung \n\nbegangene, in der Urteilsformel bezeichnete Handlungen erstreckt. \n\na ) \n\nDer Umfang der materiellen Rechtskraft eines formell rechtskräfti-\n\ngen Titels ist bei einem mit Tatbestand und Entscheidungsgründen versehenen \n\nUrteil aus diesem zu entnehmen (vgl. BGHZ 5, 189 m.w.N.). Unklarheiten des \n\nTenors des rechtskräftigen Urteils sind anhand des Tatbestands und der Ent-\n\nscheidungsgründe im Wege der Auslegung zu beseitigen. Umstände, die au-\n\nßerhalb des Titels liegen, dürfen dabei nicht berücksichtigt werden (BGH, Urt. v. \n\n25.8.1999 - XII ZR 136/97, BGHR ZPO § 313 - Bestimmtheit 1; Urt. v. \n\n6.11.1985 - IVb ZR 73/84, NJW 1986, 1440). Sachliche Gründe, hiervon bei \n\nKlagen auf Auskunft oder Rechnungslegung abzuweichen, bestehen nicht. \n\nb ) \n\nDie Auslegung des Tenors des rechtskräftigen Urteils hat zu klä-\n\nren, worüber das Gericht im Vorprozeß tatsächlich entschieden hat. Im Streitfall \n\nführt dies zu der Frage, ob das Kammergericht in seinem Urteil vom 8. Januar \n\n1993 auch über ein Begehren nach Rechnungslegung entschieden hat, das aus \n\ndamaliger Sicht - auch - als Klage auf Leistungen angesehen werden mußte, \n\ndie erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsachenin-\n\nstanzen fällig wurden. Solche Klagen sind nur unter den Voraussetzungen der \n\n§§ 257 bis 259 ZPO zulässig, wobei im vorliegenden Fall vorrangig § 259 ZPO \n\nin Betracht zu ziehen ist. \n\nDem Berufungsgericht könnte deshalb in seiner Beurteilung schon dann \n\nbeigetreten werden, wenn Tatbestand oder Entscheidungsgründe des Urteils \n\ndes Kammergerichts vom 8. Januar 1993 Anhaltspunkte enthielten, daß dieses \n\nGericht den in diesen Vorschriften geregelten Besonderheiten Rechnung getra-\n\ngen hat. Das ist jedoch nicht der Fall. Das Kammergericht hat in seinem die \n\nZwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 8. Januar 1993 betreffenden Be-\n\nschluß vom 4. Dezember 1998 zutreffend darauf hingewiesen, aus seinem Ur-\n\nteil ergebe sich nicht, daß die Voraussetzungen des § 259 ZPO vorgetragen \n\nund geprüft worden seien. Auch das Berufungsgericht hat Gegenteiliges nicht \n\nfestgestellt. \n\ng ) \n\nZu Recht argumentiert das Berufungsgericht aber mit der Er-\n\nkenntnis, daß ein im Wege der Rechnungslegung zu erfüllendes klageweise \n\ngeltend gemachtes Auskunftsbegehren dann, wenn - wie hier - abweichende \n\nAnhaltspunkte fehlen, als auch auf künftige Rechnungslegung gerichtet auszu-\n\nlegen sei. \n\nJedenfalls im Streitfall kann den Klageanträgen des Klägers im Vorpro-\n\nzeß, so wie sie nach außen, d.h. für das Gericht und die Prozeßgegner erkenn-\n\nbar, in Erscheinung getreten sind (vgl. zu diesem Maßstab Sen.Urt. v. \n\n12.1.1984 - X ZR 79/82, Umdr. S. 10), als Begehren auf Rechnungslegung ent-\n\nnommen werden, daß die gewünschten Angaben auch hinsichtlich der erst \n\nnach der letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vor-\n\nprozesses begangenen, im Unterlassungsantrag des Klägers näher bezeichne-\n\nten Handlungen (im folgenden: Verletzungshandlungen) gemacht werden soll-\n\nten. Denn der Rechnungslegungsantrag war Teil eines umfassenden, sich ge-\n\ngen Patentverletzungen der Beklagten richtenden Rechtsschutzbegehrens des \n\nKlägers. Der Unterlassungsantrag sollte einschränkungslos alle zukünftigen \n\nVerletzungshandlungen der Beklagten betreffen. Der Antrag auf Schadenser-\n\nsatzfeststellung knüpfte nur an die im Unterlassungsantrag bezeichneten Hand-\n\nlungen an, ohne auf den Zeitpunkt ihrer Begehung abzustellen, und sollte alle \n\ndurch solche Verletzungshandlungen entstandenen und noch entstehenden \n\nSchäden des Klägers umfassen. Das machte deutlich, daß die Schadenser-\n\nsatzpflicht für alle Handlungen geklärt werden sollte, die vom Kläger ausweis-\n\nlich des Unterlassungsantrags als Patentverletzung angesehen werden. Der \n\nAntrag auf Schadensersatzfeststellung schloß also auch Schäden durch Verlet-\n\nzungshandlungen der Beklagten ein, die erst nach der letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses begangen sein würden. \n\nDa der Rechnungslegungsanspruch - wie das Kammergericht zutreffend ausge-\n\nführt hat - als Hilfsanspruch zur Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs \n\nanerkannt ist, den zu beziffern einem Kläger ermöglicht werden soll, war es \n\ndeshalb die für Gericht und Gegner nächstliegende Deutung, daß mit dem \n\nRechnungslegungsantrag diese Möglichkeit ausgeschöpft werden und auch \n\ndieser Antrag ebenfalls künftige Verletzungshandlungen betreffen sollte. \n\nDenn der Schluß der mündlichen Verhandlung gibt dem Beklagten eines \n\nPatentverletzungsprozesses regelmäßig noch keinen Anlaß, die angegriffenen \n\nHandlungen, die er als rechtmäßig verteidigt, einzustellen, insbesondere wenn \n\nzu diesem Zeitpunkt ein Urteil noch nicht ergeht. Der Kläger, der sein \n\nAuskunfts- und Schadensersatzbegehren auf diesen Zeitraum beschränkte, \n\nerhielte daher mit einem stattgebenden Urteil häufig einen Titel, der einen Teil \n\nder als patentverletzend angegriffenen Handlungen von der Verpflichtung zur \n\nAuskunft und zum Schadensersatz ausnähme. Besonders deutlich wäre dies, \n\nwenn der verurteilte Beklagte das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung an-\n\nföchte und auch während des Berufungsverfahrens mit den angegriffenen \n\nHandlungen fortführe. Der Kläger wäre dann genötigt, sich der Berufung anzu-\n\nschließen, um der Fortdauer der Verletzungshandlungen Rechnung zu tragen. \n\nDaher widerspricht die Annahme, die Klageanträge sollten den Zeitraum nach \n\nSchluß der mündlichen Verhandlung nicht erfassen, regelmäßig dem erkennba-\n\nren Interesse des Klägers. \n\nEiner dem Rechnung tragenden Auslegung des Klagebegehrens des \n\nKlägers im Vorprozeß steht nicht entgegen, daß im Rechnungslegungsantrag \n\ndie betreffenden Verhaltensweisen der Beklagten lediglich im Perfekt angege-\n\nben waren (\"begangen haben\"). Denn Rechnungslegung kann der Sache im-\n\nmer nur hinsichtlich Handlungen verlangt werden, die tatsächlich begangen \n\nworden sind. Für die zeitliche Eingrenzung, welche begangenen Verletzungs-\n\nhandlungen von einem Klagebegehren umfaßt sein sollen, gibt diese Formulie-\n\nrung für sich gesehen deshalb Verläßliches nicht her. \n\nd ) \n\nDie ausgehend vom Inhalt des gesamten Klageantrags des Klä-\n\ngers im Vorprozeß vorgenommene Auslegung des Tenors des Urteils des \n\nKammergerichts vom 8. Januar 1993 widerspricht im Streitfall auch nicht den \n\neingangs genannten Maßstäben der Urteilsauslegung. Der Klageantrag des \n\nKlägers im Vorprozeß ist nämlich vollständig in dem Urteil des Kammergerichts \n\nvom 8. Januar 1993 wiedergegeben. Er und sein Inhalt sind damit zulässiges \n\nAuslegungsmittel für die Tragweite dieses Urteils. \n\nDa dieses Urteil im Tenor dem Klageantrag entspricht, ist es schließlich \n\nauch geboten, das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 ebenso wie \n\nden Klageantrag auszulegen. Denn es kann regelmäßig ohne weiteres ange-\n\nnommen werden, daß mit einem dem Klageantrag entsprechenden Tenor das-\n\njenige zugesprochen werden soll, was für Gericht und Gegner erkennbar mit \n\nder Klage begehrt worden ist. \n\nDiese Folgerung wäre nur dann nicht angebracht, wenn sich aus den \n\nEntscheidungsgründen Einschränkungen ergäben. Das ist hier jedoch nicht der \n\nFall. Das Urteil des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 läßt nicht erkennen, \n\ndaß dem Kläger etwas abgesprochen werden sollte. Wie bereits erwähnt, ist \n\nder Rechnungslegungsanspruch dem Kläger ausweislich der Begründung des \n\nKammergerichts vielmehr zugesprochen worden, damit der Kläger seinen \n\nSchadensersatzanspruch beziffern kann. Das ist im Umfang des vom Kläger \n\ngeltend gemachten Feststellungsantrags nur möglich, wenn auch erst nach der \n\nletzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen des Vorprozesses \n\nbegangene Verletzungshandlungen der Beklagten in die ausgesprochene \n\nRechnungslegungspflicht einbezogen sind. Unter diesen Umständen ergibt sich \n\neine Einschränkung des Urteils des Kammergerichts vom 8. Januar 1993 auch \n\nnicht daraus, daß das Kammergericht sich in diesem Urteil mit den Vorausset-\n\nzungen der §§ 257 bis 259 ZPO nicht befaßt hat. Insoweit liegt nur ein Mangel \n\nder Begründung des Urteils vom 8. Januar 1993 vor. \n\ne ) \n\nDem vom Berufungsgericht zutreffend dargelegten Verständnis \n\nder Urteilsformel des Kammergerichts steht schließlich auch nicht entgegen, \n\ndaß in einem Fall wie dem vorliegenden die Voraussetzungen des § 259 ZPO \n\n- erkennbar - nicht gegeben wären. Entgegen der Auffassung des Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf (Mitt. 2001, 424) geht es bei der Erstreckung der Auskunft \n\nüber den Schluß der mündlichen Verhandlung hinaus nicht etwa um einen künf-\n\ntigen Anspruch. Der Anspruch auf Auskunft wie auf Schadensersatz entsteht \n\nvielmehr aufgrund jeder einzelnen der - im Urteil festgestellten - bereits began-\n\ngenen Verletzungshandlungen. Einer zeitlichen Abgrenzung bedarf es dabei \n\nlediglich insoweit, als der Zeitraum, innerhalb dessen eine Benutzungshandlung \n\nerfolgt ist, für deren Kennzeichnung als schuldhaft rechtswidrige Verletzungs-\n\nhandlungen bestimmend ist. So muß, wenn das Patent bei Erlaß des Urteils \n\nbereits abgelaufen sei, der Zeitpunkt des Erlöschens, und dann, wenn etwa die \n\nBenutzung erst von einem bestimmten Zeitpunkt ab als rechtswidrig und \n\nschuldhaft angesehen werden kann, dieser Zeitpunkt festgelegt werden. Abge-\n\nsehen hiervon entbehrt aber sowohl die Feststellung der Schadensersatzpflicht \n\nals auch die Verurteilung zur Auskunft jeder zeitlichen Beziehung (BGHZ 117, \n\n264, 278 f. - Nicola; eingehend dazu zuletzt Grosch/Schilling in Festschrift für \n\nEisenführ, S. 131). Jede Verletzungshandlung begründet daher dem Grunde \n\nnach die Verpflichtung des Verletzers, über alle anderen - vergangenen und \n\nkünftigen - Handlungen Auskunft zu erteilen, die in gleicher Weise durch den \n\nkonkreten Verletzungstatbestand gekennzeichnet sind, wie er sich aus der \n\nVerwirklichung des geltend gemachten Patentanspruchs durch die konkrete \n\nangegriffene Ausführungsform ergibt. Ein Auskunftsanspruch, der den Verletzer \n\nnur verpflichtete, über eben dasjenige konkrete Umsatzgeschäft Auskunft zu \n\nerteilen, das den Anspruch auslöst, wäre nahezu ohne jeden Wert, da der Ver-\n\nletzte dann nur Auskunft über diejenigen Verletzungshandlungen erhielte, die er \n\nzuvor darlegen könnte. \n\nDem steht auch nicht entgegen, daß eine Erstreckung der Auskunfts-\n\npflicht auf zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung noch in der Zu-\n\nkunft liegende Verletzungshandlungen eine mit § 259 ZPO unvereinbare \n\nErstreckung der materiellen Rechtskraft in die Zukunft bedeuten würde (so aber \n\nGrosch/Schilling, aaO, S. 145, 148). Denn die künftigen Handlungen werden \n\nnach dem Vorstehenden gerade nicht als anspruchsbegründender Sachverhalt \n\nherangezogen, sondern aktualisieren nur im Sinne einer Fälligkeitsvorausset-\n\nzung den auf irgendeine zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits \n\nbegangene Verletzungshandlung gegründeten Anspruch. \n\nb) \n\nGrundsätzlich zutreffend ist hiernach auch die Auffassung des Be-\n\nrufungsgerichts, daß das rechtskräftige Urteil des Kammergerichts einer erneu-\n\nten klageweisen Geltendmachung des bereits titulierten Auskunftsanspruchs \n\nentgegensteht. Das Berufungsgericht hat jedoch außer Acht gelassen, daß der \n\ndem zugrundeliegende Rechtssatz nicht ausnahmslos gilt. \n\na ) \n\nSo ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Wiederholungs-\n\nverbot nicht durchgreift, wenn der vollstreckbare Titel verlorengegangen oder \n\nvernichtet ist und nicht wiederhergestellt werden kann (BGHZ 4, 314, 321 f.; \n\nBGHZ 93, 287, 289). In derartigen Fällen besteht für die Wiederholung des \n\nrechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits ein unabweisbares Bedürfnis. Sinn \n\nund Zweck des Instituts der Rechtskraft stehen nicht entgegen, sondern erfor-\n\ndern gerade umgekehrt entsprechende Ausnahmen vom Wiederholungsverbot. \n\nSolange der Inhalt des Titels festgestellt werden kann, kann der materiellen \n\nRechtskraft dadurch Rechnung getragen werden, daß das Gericht bei Erlaß des \n\nneuen Titels an den Inhalt des verlorengegangen gebunden ist. Es stellt sich \n\ndann nur noch die Frage nach dem Rechtsschutzbedürfnis für die Schaffung \n\neines neuen Titels, das jedoch nicht verneint werden kann, wenn der ursprüng-\n\nliche Titel in Verlust geraten ist und nicht wiederhergestellt werden kann. \n\nb ) \n\nGrundsätzlich nicht anders verhält es sich, wenn aufgrund der Un-\n\nbestimmtheit oder Unklarheit des Titels anderweitig nicht behebbare Zweifel \n\nbestehen, ob der Titel der materiellen Rechtskraft fähig ist oder wie weit diese \n\nreicht, und dem Titelgläubiger infolgedessen eine zuverlässige Grundlage zur \n\nDurchsetzung des gesamten oder eines Teils des ausgeurteilten Anspruchs \n\nnicht zur Verfügung steht (BGHZ 36, 11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997 \n\n- XI ZR 133/96, NJW 1997, 2320, 2321; Urt. v. 3.12.1957 - I ZR 157/56, GRUR \n\n1958, 359, 361 - Sarex). Auch in einem derartigen Fall ist nur ein neues Klage-\n\nverfahren geeignet, die Reichweite des Titels zwischen den Parteien verbindlich \n\nzu klären. Vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe können diese Funktion nicht \n\nerfüllen, da sie stets nur die beantragte Vollstreckungsmaßnahme betreffen, \n\njedoch nicht geeignet sind, den Inhalt des Vollstreckungstitels selbst verbindlich \n\nfestzulegen. \n\nIm Streitfall bestehen die Zulassung einer neuen Klage rechtfertigende \n\nZweifel an der Reichweite des Urteils des Kammergerichts, da sich das Urteil \n\nüber die zeitliche Erstreckung der ausgeurteilten Verpflichtung zur Auskunft \n\nnicht ausdrücklich verhält und das Kammergericht demgemäß die Erzwingung \n\nder Auskunft für den Zeitraum nach Schluß der mündlichen Verhandlung im \n\nVorprozeß mit der Begründung abgelehnt hat, daß sich der Titel auf diesen \n\nZeitraum nicht erstrecke. \n\ng ) \n\nAllerdings ist im Falle des unbestimmten oder unklaren Titels \n\ngrundsätzlich die Feststellungsklage das richtige Mittel zur Klärung des Streits \n\nüber die Reichweite des Titels, schon weil andernfalls die Gefahr einer doppel-\n\nten Titulierung ein- und desselben prozessualen Anspruchs besteht (BGHZ 36, \n\n11, 14; BGH, Urt. v. 3.6.1997 aaO). Abgesehen davon, daß dies die Abweisung \n\nder Klage indessen schon deshalb nicht rechtfertigen kann, weil das Beru-\n\nfungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, danach jedenfalls auf eine ent-\n\nsprechende Antragstellung hätte hinwirken müssen (§ 139 ZPO), ist eine neue \n\nLeistungsklage jedoch nicht schlechthin ausgeschlossen (vgl. BGH, Urt. v. \n\n30.3.1989 - I ZR 85/87, WRP 1989, 572, 573 f. - Bioäquivalenz-Werbung; inso-\n\nweit in BGHZ 107, 136 nicht abgedruckt; Melullis, Hdb. d. Wettbewerbsprozes-\n\nses, 3. Aufl. Rdn. 553 ff.). Denn die Feststellungsklage soll dem Titelgläubiger \n\neine zuverlässige Grundlage zur Durchsetzung des bereits ausgeurteilten An-\n\nspruchs in der Zwangsvollstreckung verschaffen. Hier hat das Kammergericht \n\njedoch die Erzwingung der Auskunft bereits rechtskräftig abgelehnt. Einerseits \n\ndroht damit eine Vollstreckung aus zwei Titeln nicht. Andererseits hülfe, soweit \n\ndie Rechtskraft der im Zwangsvollstreckungsverfahren ergangenen Entschei-\n\ndung des Kammergerichts reicht, dem Kläger auch ein Feststellungsurteil nicht \n\nweiter. Würde ihm in dieser Situation ein neuer Leistungstitel verweigert, würde \n\ner entgegen Sinn und Zweck des Instituts der Rechtskraft und des Wiederho-\n\nlungsverbots rechtlos gestellt, da der erste Titel so behandelt würde, als erfasse \n\ner den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nicht, während ihm zugleich eben \n\nwegen dieses ersten Titels die (erneute) Zuerkennung seines Anspruchs ver-\n\nweigert würde. \n\nII. \n\nEine abschließende Entscheidung über die Auskunftsklage ist \n\ndem Senat nicht möglich. \n\nDenn das Berufungsgericht hat - nach seinem Ausgangspunkt folgerich-\n\ntig - nicht geprüft, ob der Auskunftsanspruch, wie die Beklagten geltend ma-\n\nchen, durch Erfüllung erloschen ist. In diesem Fall wäre das Rechtsschutzbe-\n\ndürfnis für die Auskunftsklage zu verneinen. An der Wiederherstellung eines \n\nverlorengegangenen Titels oder der Klärung der Reichweite eines Titels besteht \n\nregelmäßig dann kein schutzwürdiges Interesse, wenn die Vollstreckung aus \n\ndem Titel, der das neue Klageverfahren dienen soll, sogleich für unzulässig zu \n\nerklären wäre. Das wäre der Fall, wenn die Beklagten, wie sie behaupten, die \n\ngeschuldete Auskunft bereits erteilt hätten. \n\nIII. \n\nFür die neue Verhandlung und Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts weist der Senat auf folgendes hin: \n\n1. \n\nFür die Entscheidung, ob eine erteilte oder im Verlaufe des neuen \n\nBerufungsverfahrens gegebenenfalls noch zu erteilende Auskunft den titulierten \n\nAuskunftsanspruch erfüllt, wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, \n\ndaß das Urteil des Kammergerichts nur Taxameter erfaßt, die so programmiert \n\nsind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der vorgegebenen Anzahl an \n\nSchichten als solcher nicht mehr in Betrieb genommen werden kann. Das ergibt \n\ndie Auslegung der Urteilsformel, die für sich genommen den Gegenstand der \n\nVerurteilung nur unzureichend erkennen läßt. \n\na) \n\nDas damalige Klagepatent, auf das das Urteil des Kammergerichts \n\ngegründet ist, betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruchs 1 eine elek-\n\ntronische Überwachungsvorrichtung für die vom Fahrer eines Kraftfahrzeuges \n\nabgeleistete Fahrzeit mit einem Betätigungselement und mit einer Einrichtung \n\nzur Abschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeuges beim Überschreiten \n\nder höchstzulässigen Fahrzeit. Die im Urteil des Kammergerichts wörtlich wie-\n\ndergegebene Patentschrift bemängelt an einer aus der US-Patentschrift \n\n43 38 512 bekannten Vorrichtung dieser Art, daß für jeden Fahrer ein besonde-\n\nres Aufzeichnungsgerät vorgesehen sei, das der Fahrer bei einem Wechsel des \n\nFahrzeugs neben dem zur Betätigung erforderlichen mechanischen Schlüssel \n\nmit sich führen müsse. Als Aufgabe der Erfindung wird angegeben, den bauli-\n\nchen Aufwand für die dem Fahrer persönlich zugeordnete elektronische Über-\n\nwachungsvorrichtung zu verringern und insbesondere die elektronische Über-\n\nwachungsvorrichtung manipulationssicher auszubilden. Die erfindungsgemäße \n\nLösung besteht aus einer elektronischen Überwachungsvorrichtung für die vom \n\nFahrer eines Kraftfahrzeuges abgeleistete Fahrzeit mit \n\n(a) einer Einrichtung zur Abschaltung der Zündeinrichtung des \n\nKraftfahrzeugs beim Überschreiten der höchstzulässigen Fahr-\n\nzeit, \n\n(b) einem Lese- und Schreibgerät zum Einlesen der zulässigen \n\nFahrzeit und zum Abspeichern der in dem bestimmten Zeitraum \n\nnoch zulässigen Restfahrzeit und \n\n(c) einem Betätigungselement, das als Kodierkarte ausgebildet ist, \n\nauf welcher die für den Fahrer in einem bestimmten Zeitraum \n\nzulässige Fahrzeit gespeichert ist. \n\nDurch die Verwendung der Kodierkarte soll der gerätetechnische Auf-\n\nwand erheblich vereinfacht werden, da die elektronische Überwachungsvorrich-\n\ntung Bestandteil des Fahrzeugs wird und der Fahrer nur die Kodierkarte bei \n\nsich tragen und in die Überwachungsvorrichtung einführen muß. Auf dieser Ko-\n\ndierkarte wird die für den Fahrer zulässige Fahrzeit gespeichert und \"entwertet\". \n\nNach Ablauf der zulässigen Fahrzeit wird auf die Zündeinrichtung und/oder \n\nKraftstoffzufuhr eingewirkt und das Kraftfahrzeug stillgesetzt. \n\nb) \n\nIn der Urteilsformel des Kammergerichts wird eine Einrichtung zur \n\nAbschaltung der Zündeinrichtung des Kraftfahrzeugs nicht erwähnt; Merkmal a \n\nist vielmehr ersatzlos entfallen. Nach dem Tatbestand wies das angegriffene \n\nTaxametersystem eine solche Einrichtung auch nicht auf. Vielmehr konnte auf \n\ndem Betätigungselement (Merkmal c) - einer Speicherkarte - eine bestimmte \n\nAnzahl von nach ihrer Dauer nicht bestimmten \"Schichten\" gespeichert werden. \n\nDie Anzahl der möglichen Schichten konnte der Taxiunternehmer im Rahmen \n\nder bis zu 15 Schichten reichenden Speicherkapazität der Karte beliebig einge-\n\nben. War die vorgegebene Anzahl von Schichten verbraucht, konnte der Taxa-\n\nmeter mit der betreffenden Speicherkarte nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. \n\nVielmehr wurde dem Fahrer durch optische und akustische Signale angezeigt, \n\ndaß der Taxameter nicht betriebsbereit sei (Urteilsumdruck S. 7-9). In den Ent-\n\nscheidungsgründen führt das Kammergericht aus, das Klagepatent genieße \n\neinen Schutzbereich, der über die nach der Patentschrift im Vordergrund ste-\n\nhende Überwachung der dem Fahrer eines Kraftfahrzeugs gezogenen Fahr-\n\nzeitgrenze hinausgehe und die Überwachung der Einhaltung einer dem Taxifah-\n\nrer vorgegebenen Anzahl von Fahrschichten einschließe. Der bloße Unter-\n\nschied in der Maßeinheit ändere in der Substanz nichts an der Gleichartigkeit \n\ndes Problems, in dem einen wie in dem anderen Falle die Einhaltung der Gren-\n\nze durch eine technische Vorkehrung zu gewährleisten. Sowohl bei dem Klage-\n\npatent als auch bei der angegriffenen Handhabung auf seiten der Beklagten \n\nwerde durch technische Gegebenheiten bewirkt, daß der Fahrer nicht weiterar-\n\nbeiten könne; bei dem Klagepatent sei die Stillegung des Fahrzeugs vorgese-\n\nhen, bei dem Taxi könne nicht mehr der Taxameter eingeschaltet werden. Der \n\nletztgenannte Unterschied sei nicht geeignet, die angegriffene Vorrichtung als \n\naußerhalb des Schutzbereichs des Patents liegend erscheinen zu lassen. Das \n\n(vorstehend als Merkmal a bezeichnete) Merkmal stehe im Oberbegriff des Pa-\n\ntentanspruchs, der nicht den Kern der Erfindung kennzeichne. \n\nSodann fährt das Urteil fort: \n\n\"Aus dem hiernach gebotenen Blickwinkel ergibt sich, daß das Er-\nfinderische in dem Einsatz der Codierkarte für die Überwachung der \ndem Fahrer gezogenen Betätigungsgrenze liegt, ohne daß es auf \nEinzelheiten der technischen Reaktion des Überwachungssystems \nbei Erreichen des Grenzpunktes ankommt. Wesentlich ist allerdings \nnach der Sinngebung durch den Überwachungszweck, daß über-\nhaupt für den Fahrer eine spürbare Folge eintritt. Die Stillegung des \nFahrzeugs ist die schwerstwiegende Reaktion, nicht aber die einzi-\nge, die einen sinnvollen Funktionszusammenhang mit der der Fah-\nrerüberwachung dienenden Erfindung ergibt. Für die Benutzung \ndes Erfindungsgedankens kommt es auf die Übernahme auch eben \ndieser technischen Reaktion nicht an. Es handelt sich um ein \nMerkmal, das für die Verwirklichung der Erfindung ohne Belang ist, \nund insofern als Überbestimmung (vgl. Benkard/Ullmann, aaO § 14 \nPatG Rdn. 143) in dem Oberbegriff des Patentanspruchs enthalten \nist.\" \n\nDie Qualifikation des Oberbegriffs des Patentanspruchs als Überbestim-\n\nmung könnte zwar für sich genommen dafür sprechen, daß das Kammergericht \n\nbei der Fassung der Urteilsformel das Merkmal a bewußt übergangen hat. Des-\n\nsen Bewertung als Überbestimmung steht jedoch im Widerspruch zu den vo-\n\nrangehenden Ausführungen, die mehrmals erwähnen, daß auch bei der ange-\n\ngriffenen Ausführungsform der Fahrer durch \"technische Gegebenheiten\" an \n\nder weiteren Fahrt gehindert werde, indem nämlich der Taxameter nicht mehr in \n\nBetrieb genommen werden könne. Das rechtfertigt die Annahme, daß das \n\nKammergericht mit der Urteilsformel nur eine Ausführungsform erfassen wollte, \n\nbei der die Überwachungseinrichtung derart gesteuert ist, daß nach \"Ver-\n\nbrauch\" der vorgegebenen Schichten der Taxameter als solcher nicht mehr in \n\nGang gesetzt werden kann. \n\nDa nach den weiteren Feststellungen des Kammergerichts diese Steue-\n\nrung durch ein von dem angegriffenen Taxametersystem abgearbeitetes Pro-\n\ngramm bewirkt wird, sind Gegenstand der titulierten Auskunftspflicht Taxame-\n\ntersysteme, die so programmiert sind, daß der Taxameter nach Abarbeitung der \n\nvorgegebenen Anzahl an Schichten als solcher nicht mehr in Betrieb genom-\n\nmen werden kann. \n\n2. \n\nSollte das Berufungsgericht eine Erfüllung des Auskunftsan-\n\nspruchs verneinen und diesen erneut ausurteilen, wird es zweckmäßigerweise \n\nden Gegenstand der Verurteilung im Sinne der vorstehenden Ausführungen \n\ngenauer fassen. Denn das Berufungsgericht ist zwar inhaltlich an das Urteil des \n\nKammergerichts gebunden, nicht jedoch an die von diesem gewählte unvoll-\n\nständige Formulierung des Urteilsausspruchs. \n\nFerner wird den Beklagten in diesem Fall ein Wirtschaftsprüfervorbehalt \n\neinzuräumen sein, da auch das Urteil des Kammergerichts eine entsprechende, \n\nim Klageantrag jedoch nicht (ausdrücklich) enthaltene Einschränkung enthält. \n\n3. \n\nNach vollständiger Auskunftserteilung wird das Berufungsgericht \n\ngegebenenfalls über den Klageantrag auf Verurteilung der Beklagten zur eides-\n\nstattlichen Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Auskunft zu \n\nentscheiden haben. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nKeukenschrijver \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/x-zr-234-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/x-zr-234-02","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-04/x-zr-234-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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