{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2004-05-04","aktenzeichen":"1 StR 391/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 391/03 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n4. Mai 2004 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 2004, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl \n\n als Vorsitzender \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nSchluckebier, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt und Rechtsanwalt , \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 14. Februar 2003 wird verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Ne-\n\nbenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen \n\nAuslagen zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die \n\nVerletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\n1. Der Beschwerdeführer macht den absoluten Revisionsgrund des \n\n§ 338 Nr. 5 StPO i.V.m. §§ 230 Abs. 1, 247 Satz 2, 2. Halbsatz StPO geltend. \n\nDazu trägt er vor: \n\nWährend der gemäß § 247 Satz 2, 2. Halbsatz StPO angeordneten Ent-\n\nfernung des Angeklagten aus dem Sitzungssaal für die Dauer der Vernehmung \n\nder geschädigten Zeugin F. Ö. habe die Strafkammer auch Beweis \n\ndurch Augenscheinseinnahme erhoben, die bezüglich Bl. 178 sowie Bl. 465 der \n\nAkten weder zuvor in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt noch später \n\nwiederholt worden sei. Das Protokoll des ersten Hauptverhandlungstages wei-\n\nse folgende Vorgänge aus: \n\n\"Die Zeugin äußerte sich weiter auf Vorhalte. Schließlich wurden die \n\nLichtbilder Blatt 310 / 317, sowie die Skizze Blatt 178 und die Lichtbilder \n\nBlatt 351 / 369, 465 / 467 der Akten in Augenschein genommen und der \n\nZeugin vorgezeigt, die sich hierzu äußerte (Bl. 626 d. EA).\" \n\nDie Augenscheinseinnahme sei vom Ausschließungsbeschluß nicht gedeckt \n\ngewesen. \n\nEine Ablichtung der Skizze Bl. 178 fügt der Beschwerdeführer in seinen \n\nRevisionsvortrag ein, eine solche von Bl. 465 nicht. Das Protokoll ist inhaltlich \n\nzutreffend wiedergegeben. \n\nDie Rüge hat keinen Erfolg. \n\na) Bezüglich Bl. 465 d.A. genügt sie nicht den Begründungsanforderun-\n\ngen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das bloße Zitieren des Protokolls reicht \n\ndazu nicht aus. Aktenteile, auf die die Verfahrensrüge gestützt wird, müssen in \n\nder Revisionsbegründungsschrift im einzelnen bezeichnet und wörtlich oder \n\ninhaltlich wiedergegeben werden (vgl. BGH NStZ 1992, 29). Den Inhalt von \n\nBl. 465 d.A. verschweigt die Revision. Dagegen legt sie eine Vielzahl von Licht-\n\nbildern vor, die nicht Gegenstand von Revisionsrügen sind. Das Revisionsge-\n\nricht kann hier allein auf Grund der vorliegenden Revisionsbegründung nicht \n\nnachprüfen, ob Bl. 465 Gegenstand des Sachbeweises war oder nur als nicht \n\nprotokollierungspflichtiger Vernehmungsbehelf \n\nin die Hauptverhandlung \n\neingeführt wurde (vgl. BGH StV 2000, 241; BGHR StPO § 247 Abwesenheit \n\n10). \n\nAus der Akte ergibt sich, daß Bl. 465 das Vorblatt der Lichtbildmappe ist, \n\nwelches ein Übersendungsschreiben enthält. Es handelt sich also entgegen \n\nder Bezeichnung im Protokoll und der darauf Bezug nehmenden Revisionsbe-\n\ngründung nicht um ein Lichtbild. Ein beschriebenes Blatt der Ermittlungsakte ist \n\nin der Regel Gegenstand des Urkundenbeweises. Gegenstand des Augen-\n\nscheins kann es sein, wenn es nicht auf seinen Inhalt, sondern auf sein Vor-\n\nhandensein oder seine Beschaffenheit ankommt (BGH NStZ-RR 99, 37). Auch \n\ndazu trägt die Revision nichts vor. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, \n\nob Verfahrensrecht verletzt ist. Der Beschwerdeführer entzieht durch einen \n\nderart \n\nlückenhaften Vortrag seiner Behauptung, die Verfahrensweise sei gesetzwid-\n\nrig, den Boden, weil er sich mit den gegen seine Behauptung sprechenden \n\nUmständen nicht auseinandersetzen muß. Dies macht die Rüge unzulässig \n\n(BGHSt 40, 218, 240). \n\nb) Bezüglich der Skizze Bl. 178 d.A. kann offenbleiben, ob die Rüge \n\nnach § 338 Nr. 5 StPO zulässig erhoben ist (BGHR StPO § 347 Abwesenheit \n\n10); sie ist jedenfalls unbegründet. \n\nSoweit das Protokoll die Augenscheinseinnahme einer Skizze ausweist, \n\nist es unklar. Daher ist das Protokoll hier kein Beweis im Sinne von §§ 273, 274 \n\nStPO dafür, daß tatsächlich eine entsprechende Augenscheinseinnahme als \n\nSachbeweiserhebung stattgefunden hat. \n\nAus der von der Revision vorgelegten Skizze (Bl. 178 d.A.), den Urteils-\n\ngründen, dem Akteninhalt und den vom Senat eingeholten, im Freibeweis ver-\n\nwertbaren dienstlichen Erklärungen der Richter ergibt sich vielmehr, daß die \n\nSkizze bei der Vernehmung der Zeugin Ö. lediglich als Vernehmungsbe-\n\nhelf gedient hat. \n\nDem Inhalt der vorgelegten Skizze ist im Zusammenhang mit den Ur-\n\nteilsgründen zu entnehmen, daß es sich um den Tatort mit eingezeichnetem \n\nStandort von Täter und Opfer im Fall 4, das Badezimmer in der Wohnung \n\nÖ. , handelt. Diese Skizze ist ersichtlich freihändig gezeichnet und enthält \n\nkeine maßstäbliche Darstellung. Von wem sie herrührt, trägt der Beschwerde-\n\nführer nicht vor. Bei einer solchen Skizze handelt es sich um die Darstellung \n\nder individuellen Wahrnehmung einer Person, die diese - oder ein Dritter nach \n\nihren Angaben - entsprechend den zeichnerischen Fähigkeiten gefertigt hat. \n\nSolche Skizzen dürfen nur zum Beweis ihrer Existenz oder Herstellung in Au-\n\ngenschein genommen werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 86 \n\nRdn. 12). Über den Inhalt der Skizze kann grundsätzlich nur durch Verneh-\n\nmung der wahrnehmenden Person - in der Regel des Herstellers - Beweis er-\n\nhoben werden. Bei einem Foto handelt es sich dagegen um die mit technischen \n\nMitteln hergestellte objektive Wiedergabe eines Zustandes von Personen oder \n\nSachen. Ein Foto kann deshalb auch bezüglich seines Inhalts Gegenstand des \n\nAugenscheins sein. Skizzen der vorliegenden Art werden dagegen in der Regel \n\nals Vernehmungshilfen benutzt, weil es sich um das festgehaltene Ergebnis \n\neiner Wahrnehmung handelt, was zum Inhalt der Bekundungen der Beweisper-\n\nson wird (BGHSt 18, 51, 54; Meyer-Goßner aaO). Die Skizze läßt hier - ohne \n\nErläuterung - ersichtlich keinen eigenen Beweiswert erkennen. \n\nIm Unterschied zum vorliegenden Fall handelte es sich in der Senats-\n\nentscheidung - Urteil vom 23. Oktober 2002 - 1 StR 234/02 - = NStZ 2003, 218 \n\n- um drei Lichtbildblätter, die der Beschwerdeführer in Ablichtung mit seiner \n\nRevisionsbegründungsschrift vorgelegt hatte. Auf diesen sind Fotos von Per-\n\nsonen abgebildet, um deren Wiedererkennen es ging. Die Fotos sind daher \n\ndem Inhalt nach Augenscheinsgegenstände. \n\nHier ergibt sich aus der Sachakte - nicht aus dem Revisionsvorbringen -, \n\ndaß die Skizze Bl. 178 im Ermittlungsverfahren vom Opfer gefertigt wurde. Also \n\nwurde sie laut Protokoll der Herstellerin - der wahrnehmenden Person - vorge-\n\nzeigt, die sich hierzu äußerte. Es liegt deshalb nahe, daß sie - wie im Regelfall \n\nbei einer derartigen Skizze - zur Erläuterung und Veranschaulichung der Zeu-\n\ngenangaben diente. Das Protokoll verwendet zwar auch den rechtstechnischen \n\nBegriff des Augenscheins, da aber der Inhalt der Skizze im Gegensatz zum \n\nFoto nicht Gegenstand des Augenscheins sein kann, ist das Protokoll in die-\n\nsem Punkt ebenso unklar wie hinsichtlich des Vorblattes der Lichtbildmappe. \n\nWeitere Unklarheiten ergeben sich - auch nach dem Revisionsvortrag - daraus, \n\ndaß die erwähnten Lichtbilder jeweils mehrfach im Rahmen von Zeugenver-\n\nnehmungen in Augenschein genommen wurden. Eine Augenscheinseinnahme \n\ndurch das Gericht als Erhebung des Sachbeweises erfolgt aber in der Regel \n\nnur einmal. Damit entfällt die Beweiskraft des Protokolls im Sinne von §§ 273, \n\n274 StPO im Hinblick auf eine Beweiserhebung durch Augenscheinseinnahme \n\nbezüglich der Skizze (BGH NStZ 2002, 270). \n\nDer Senat hatte deshalb im Wege des Freibeweises zu klären, auf wel-\n\nche Art und Weise die Skizze Bl. 178 d.A. tatsächlich in die Hauptverhandlung \n\neingeführt wurde. Dazu hat er dienstliche Äußerungen der am Verfahren betei-\n\nligten Berufsrichter eingeholt. Diese haben übereinstimmend erklärt, daß die \n\nSkizze im Wege des Vorhalts der polizeilichen Vernehmung als Vernehmungs-\n\nbehelf benutzt wurde. \n\nDer vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Revisionsgrund \n\ndes § 338 Nr. 5 StPO ist damit nicht gegeben. \n\n2. Den Öffentlichkeitsgrundsatz hat die Strafkammer ebenfalls nicht ver-\n\nletzt (§ 169 StPO). \n\na) Soweit der Angeklagte den Ausschluß der Öffentlichkeit für die Dauer \n\nder Vernehmung der Zeugin F. Ö. - nach §§ 171b Abs. 1 und 2 GVG \n\nbeanstandet, ist diese Entscheidung gemäß § 171b Abs. 3 GVG unanfechtbar \n\nund daher durch das Revisionsgericht nicht überprüfbar (§ 336 Satz 2 StPO). \n\nb) Der weiter gerügte Verstoß gegen § 338 Nr. 6 StPO liegt nicht vor. In-\n\nsoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 verwiesen. \n\nIm übrigen ist eine Augenscheinseinnahme während des Ausschlusses \n\nder Öffentlichkeit für die Dauer einer Zeugenvernehmung nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zu beanstanden, wenn sie im \n\nZusammenhang mit der Zeugenaussage steht oder sich aus ihr entwickelt \n\n(BGHR GVG § 171b Abs. 1 Augenschein 1; BGH NStZ 2003, 218). \n\n3. Hinsichtlich der übrigen Verfahrensrügen wird auf die zutreffenden \n\nAusführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 5. Sep-\n\ntember 2003 Bezug genommen. \n\nII. \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat kei-\n\nnen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. \n\nDas Landgericht ist in den Fällen II. 1. bis 3. der Urteilsgründe von einer \n\nnicht ausschließbar erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des Angeklag-\n\nten infolge Alkoholgenusses ausgegangen (UA S. 17). Dies beschwert ihn \n\nnicht, wenngleich der Zweifelssatz nicht nachvollziehbar angewendet und die \n\nErheblichkeit im Sinne des § 21 StGB nicht als Rechtsbegriff behandelt wurde \n\n(vgl. BGH NJW 2002, 2188, 2189; BGH StV 1999, 309; BGHSt 43, 66, 77). \n\nWahl Schluckebier Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/1-str-391-03","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 171b","ref_norm":"171b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 336","ref_norm":"336","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-05-04/1-str-391-03","retrieved":"2026-07-10 15:33:50.022361+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-05-04/1-str-391-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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