{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-04-30","aktenzeichen":"V ZR 343/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nV ZR 343/02 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n30. April 2004 \nK a n i k, \nJustizamtsinspektorin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 30. April 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes \n\nDr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richte-\n\nrin Dr. Stresemann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats \n\ndes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September \n\n2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der auf die \n\nVerurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf \n\nden Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basis-\n\nzinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom \n\n9. Juni 1998 für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember \n\n2001 gerichtete Hilfsantrag der Klägerin zurückgewiesen worden \n\nist. \n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 29.606,84 € zu \n\nzahlen. \n\nVon den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin 42 % \n\nund die Beklagte 58 %. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nMit notariell beurkundetem Vertrag vom 26. Juni 1999 erwarb die Kläge-\n\nrin von der Beklagten ein als \"Wassergrundstück\" bezeichnetes Grundstück, \n\ndas jedoch nicht an eine Wasserfläche angrenzt und auch keinen Zugang zum \n\nWasser hat. Sie hat deshalb die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe \n\nvon 64.316,11 DM sowie weiter verurteilt, den Urkundsnotar anzuweisen, den \n\nauf einem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreis von 430.000 DM an die Klä-\n\ngerin auszukehren; die auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufvertrags \n\nund der Verpflichtung zum Ersatz weiteren Schadens gerichteten Klageanträge \n\nhat es zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung \n\nder Klägerin, mit der sie ihren auf die Feststellung der Nichtigkeit des Kaufver-\n\ntrags gerichteten Antrag weiter verfolgt und darüber hinaus die Verurteilung der \n\nBeklagten zur Zahlung von 197.451,02 €, hilfsweise zur Za hlung von Verzugs-\n\nzinsen auf den Kaufpreis in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis \n\nzum 31. Dezember 2001, und die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten \n\nzum Ersatz weiteren Verzugsschadens beantragt hat, sind erfolglos geblieben. \n\nMit der von dem Senat - beschränkt auf die Abweisung des Hilfsan-\n\ntrags - zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Hilfsantrag weiter. \n\nDie Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Hilfsantrag darauf ge-\n\nrichtet, den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Betrag mit einem Zins-\n\nschaden aufzufüllen. Das bleibe jedoch ohne Erfolg, weil die Höhe des Zinsan-\n\nspruchs in dem Antrag nicht beziffert ist. \n\nDas hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\nII. \n\n1. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß der von der \n\nKlägerin in der Berufungsinstanz vorgenommene Übergang von der erstin-\n\nstanzlich erhobenen Feststellungsklage betreffend die Schadensersatzpflicht \n\nder Beklagten zu der Leistungsklage mit einem Haupt- und Hilfsantrag zulässig \n\nwar, §§ 557 Abs. 2, 555 Satz 1, 268 ZPO. \n\n2. Mit Erfolg rügt die Revision jedoch, daß das Berufungsgericht den \n\nInhalt und die rechtliche Tragweite des Hilfsantrags verkannt hat. \n\na) Zutreffend hat es allerdings den von der Klägerin wegen der von ihr \n\nvermißten Entscheidung über den Hilfsantrag gestellten Antrag auf Ergänzung \n\ndes Berufungsurteils zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen für eine Ur-\n\nteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht vorliegen. \n\nEin im Sinne von § 321 Abs. 1 ZPO von einer Partei geltend gemachter \n\nHaupt- oder Nebenanspruch ist übergangen, wenn das von der Partei mit ei-\n\nnem bestimmten Antrag in den Prozeß eingeführte Verlangen, also ein An-\n\nspruch im prozessualen Sinn, über den es von Amts wegen oder wegen des \n\ngestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht beschieden \n\nworden ist; § 321 ZPO setzt somit eine Entscheidungslücke voraus und dient \n\nnicht der Richtigstellung eines falschen Urteils (BGH, Urt. v. 25. Juni 1996, \n\nVI ZR 300/95, NJW-RR 1996, 1238 m.w.N.; Urt. v. 5. Februar 2003, IV ZR \n\n149/02, WM 2003, 1396, 1397). Hier hat das Berufungsgericht den Hilfsantrag \n\njedoch - wenn auch fehlerhaft (siehe die nachstehenden Ausführungen unter b) \n\nund 3.) - beschieden. In einem solchen Fall kann die beschwerte Partei das \n\nUrteil nur mit einem zulässigen Rechtsmittel angreifen (BGH, Urt. v. 5. Februar \n\n2003, aaO). \n\nb) Rechtlich nicht haltbar ist aber die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndaß die Klägerin mit ihrem Hilfsantrag lediglich den mit dem Hauptantrag ver-\n\nlangten Schadensbetrag mit dem gesetzlichen Zinsanspruch \"auffüllen\" wollte. \n\nDafür gibt es weder in dem Prozeßvortrag der Klägerin noch in der Antragsstel-\n\nlung irgendwelche Anhaltspunkte. Vielmehr liegt hier ein Fall der eventuellen \n\nKlagenhäufung vor. \n\naa) Die Klägerin hat den von ihr mit 197.451,02 € b ezifferten Hauptan-\n\nspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (§ 252 BGB) sowohl auf ein Ver-\n\nschulden der Beklagten bei den Vertragsverhandlungen als auch - in Höhe von \n\n78.155,87 € - auf den Verzug der Beklagten wegen der nicht fristgemäßen \n\nFreigabe des auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises gestützt. Zu-\n\nsätzlich hat sie, \"soweit das Gericht den soeben ... erläuterten Schaden aus \n\nentgangenem Gewinn nicht für nachgewiesen hält\", hilfsweise den gesetzli-\n\nchen Verzugszins auf den Kaufpreis in Höhe von fünf Prozentpunkten über \n\ndem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni \n\n1998 ab dem 4. Juli 2000, spätestens jedoch ab Rechtshängigkeit der Klage \n\nvor dem Landgericht, bis zum 31. Dezember 2001 geltend gemacht. Bereits \n\ndieses Vorbringen in der Begründung der Anschlußberufung schließt die An-\n\nnahme des Berufungsgerichts aus, daß die Klägerin ihren bezifferten Anspruch \n\nsowohl mit entgangenem Gewinn als auch mit Verzugszinsen auf den Kauf-\n\npreis begründet hat. Vielmehr zielt der Vortrag darauf ab, daß die Klägerin zwei \n\nverschiedene Ansprüche mit unterschiedlichem Inhalt geltend machen wollte. \n\nbb) Das kommt auch in der Antragsstellung deutlich zum Ausdruck. Der \n\nHauptantrag betrifft den bezifferten Ersatzanspruch, der Hilfsantrag die Zah-\n\nlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis. Es liegen somit verschiedene \n\nStreitgegenstände im Verhältnis einer zulässigen Eventualklagenhäufung vor. \n\nHätte die Klägerin, wie das Berufungsgericht gemeint hat, den bezifferten \n\nSchadensbetrag mit dem Zinsanspruch \"auffüllen\" wollen, wäre der Hilfsantrag \n\ngegenstandslos geworden. In diesem Fall hätte die Klägerin ausschließlich den \n\nbezifferten Hauptantrag stellen dürfen und den Anspruch auch auf die gesetzli-\n\nchen Zinsen stützen müssen. \n\n3. Ebenfalls mit Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die \n\nKlägerin nicht auf die nach seiner Auffassung erforderliche Bezifferung des \n\nHilfsantrags hingewiesen hat. Dieser Hinweis wäre aber zur Vermeidung einer \n\nVerletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) notwendig gewesen. \n\na) Zahlungsklagen sind grundsätzlich zu beziffern. Die Berechnung darf \n\njedoch u.a. dann offen bleiben, wenn sie dem Kläger unmöglich ist (BGH, Urt. \n\nv. 13. März 1967, III ZR 8/66, NJW 1967, 1420, 1421). Für einen Zinsantrag \n\ngenügt deshalb die Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns, wenn \n\n- wie regelmäßig bei Zinsanträgen im Sinne des § 308 Abs. 1 Satz 2 ZPO - das \n\nEnde des Zinslaufes nicht feststeht. Ob Zinsen, die für einen begrenzten Zeit-\n\nraum verlangt werden, in dem Klageantrag beziffert werden müssen, weil der \n\nKläger sie berechnen kann (vgl. BGH, Urt. v. 13. März 1967, aaO; Münch-\n\nKomm-ZPO/Lüke, 2. Aufl., § 253 Rdn. 131), oder ob es für die in § 253 Abs. 2 \n\nNr. 2 ZPO vorausgesetzte Bestimmtheit des Klageantrags genügt, daß sie be-\n\nzifferbar sind (BAG, AP § 253 ZPO Nr. 2), bedarf hier keiner Entscheidung, \n\nweil es hierauf nicht ankommt. Denn die Klägerin brauchte aufgrund ihres Vor-\n\ntrags und der Antragstellung nicht damit zu rechnen, daß das Berufungsgericht \n\nden Zinsanspruch nicht als eigenständigen prozessualen Anspruch, sondern \n\nnur als unselbständigen Faktor des Hauptanspruchs werten und die Beziffe-\n\nrung verlangen würde. Es war daher zur Vermeidung einer Gehörsverletzung \n\nzu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet (BVerfG NJW 1996, \n\n45, 46). \n\nb) Auf dem Verstoß beruht das angefochtene Urteil. Die Revision führt \n\naus, daß die Klägerin nach einem Hinweis des Berufungsgerichts die Selb-\n\nständigkeit des Anspruchs betont und den gesetzlichen Zinssatz von fünf Pro-\n\nzentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Über-\n\nleitungsgesetzes für die Zeit vom 4. Juli 2000 bis zum 31. Dezember 2001 be-\n\nrechnet hätte. Sie hätte dazu vorgetragen, daß der Basiszinssatz im Juli und \n\nAugust 2000 3,42 %, von September 2000 bis August 2001 4,26 % und von \n\nSeptember 2001 bis Dezember 2001 3,62 % betragen habe. Daraus hätte die \n\nKlägerin Verzugszinsen von 58.313,02 DM (29.814,97 €) er rechnet und den \n\nHilfsantrag dahingehend formuliert, daß die Beklagte zur Zahlung von Ver-\n\nzugszinsen gem. § 288 BGB a.F. in dieser Höhe zu verurteilen sei. \n\n4. Nach alledem hat das Berufungsurteil insoweit keinen Bestand, als \n\nder auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerich-\n\ntete Hilfsantrag der Klägerin abgewiesen worden ist. Da wegen der beschränk-\n\nten Revisionszulassung rechtskräftig feststeht, daß die Beklagte zur Freigabe \n\ndes auf dem Notaranderkonto hinterlegten Kaufpreises von 430.000 DM ver-\n\npflichtet war, das Berufungsgericht fehlerfrei weiter festgestellt hat, daß sich \n\ndie Beklagte ab dem 4. Juli 2000 in Verzug befand und die von der Klägerin in \n\nder Revisionsbegründung dargelegten Zinssätze richtig sind, bedarf es für die \n\nEntscheidung über den Hilfsantrag keiner weiteren Feststellungen. Der Senat \n\nkann deshalb in der Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das führt \n\nzu der Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 29.606,84 € an die \n\nKlägerin. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 \n\nZPO. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-30/v-zr-343-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 555","ref_norm":"555","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-30/v-zr-343-02","retrieved":"2026-07-10 15:31:01.875549+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-30/v-zr-343-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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