{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"V ZB 46/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1 Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurück- verweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nV ZB 46/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurück-\n\nverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO. \n\nBGH, Beschluß vom 29. April 2004 - V ZB 46/03 - OLG Karlsruhe \n\nLG Freiburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den Vizeprä-\n\nsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Karlsruhe, Zivilsenate in Freiburg, vom \n\n30. Juli 2003 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n6.503,42 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Kläger haben von den Beklagten den Abschluß eines Kaufvertrags \n\nüber ein Grundstück und die Bezahlung des Kaufpreises verlangt. Das Landge-\n\nricht hat die geltend gemachten Ansprüche nach Beweiserhebung dem Grunde \n\nnach für berechtigt erklärt. Berufung und Revision der Beklagten hiergegen sind \n\nohne Erfolg geblieben. Nach weiterer Beweisaufnahme hat das Landgericht der \n\nKlage zum Teil stattgegeben und über die Kosten des Verfahrens im ersten \n\nRechtszug gemäß § 92 Abs. 1 ZPO entschieden. Im Kostenausgleichungsver-\n\nfahren haben die Kläger im Hinblick auf das Verfahren des Landgerichts nach \n\ndem Erlaß des Grundurteils eine weitere Verhandlungs-, eine weitere Beweis-\n\ngebühr und eine weitere Kostenpauschale angemeldet. Das Landgericht hat \n\ndiese Kosten im Ausgleichsverfahren nicht berücksichtigt. Das Oberlandesge-\n\nricht hat die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Kläger zurückgewie-\n\nsen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstreben die Kläger die Aufnah-\n\nme der geltend gemachten Kosten in das Kostenfestsetzungsverfahren. \n\nII. \n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Verfahren des Beschwerdegerichts ist insofern rechtsfehlerhaft, \n\nals das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß be-\n\nsetzt war. Das Beschwerdegericht hatte nach § 568 Satz 1 ZPO durch eines sei-\n\nner Mitglieder zu entscheiden, weil sich die Beschwerde gegen eine Entschei-\n\ndung eines Rechtspflegers richtet. Der Gesamtspruchkörper wäre zur Entschei-\n\ndung nur zuständig gewesen, wenn der Einzelrichter das Verfahren auf das Kol-\n\nlegium übertragen hätte (§ 568 Satz 2 ZPO). Daran fehlt es. \n\nTrotzdem hat der Senat in der Sache zu entscheiden. Der Verfahrensfeh-\n\nler des Beschwerdegerichts bedeutet nach §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO zwar \n\neinen absoluten Beschwerdegrund (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2003, VIII ZB \n\n56/02, NJW 2003, 1875). Dennoch ist die Entscheidung nicht aufzuheben, weil \n\ndie fehlerhafte Besetzung des Beschwerdegerichts von der Rechtsbeschwerde \n\nnicht gerügt wird. Gemäß § 577 Abs. 2 Satz 3 ZPO werden Verfahrensmängel \n\ndurch das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn die \n\nRechtsbeschwerdebegründung eine entsprechende Rüge enthält (§ 575 Abs. 3 \n\nNr. 3 Buchst. b ZPO). Der Rüge eines Verfahrensfehlers bedarf es nur dann \n\nnicht, wenn der Fehler die Durchführung des Verfahrens überhaupt oder seine \n\nFortsetzung unzulässig macht oder sich das Verfahren als willkürlich darstellt. \n\nEinen solchen Fehler stellt die vorschriftswidrige Besetzung des Vorder-\n\ngerichts grundsätzlich nicht dar (BGHZ 41, 249, 253; 154, 200, 203; BGH, \n\nBeschl. v. 9. Juni 1993, BLw 61/92, NJW-RR 1993, 1339; BAG, NJW 1962, 318; \n\nBSGE 57, 15, 17 m.w.N.; 58, 104, 105; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, \n\n61. Aufl., § 547 Rdn. 3; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 547 Rdn. 2; \n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 551 Rdn. 10; Zöller/Gummer, ZPO, \n\n24. Aufl., § 547 Rdn. 2; a.M. MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisie-\n\nrungsband, § 547 Rdn. 3 und § 557 Rdn. 22 f). Anders verhält es sich nur, wenn \n\nsich die vorschriftswidrige Besetzung als unvertretbar und willkürlich darstellt. \n\nSo liegt es hier nicht. Das Beschwerdegericht hat das Gebot des gesetzlichen \n\nRichters nicht grundlegend verkannt und nicht unter willkürlicher Mißachtung der \n\ngesetzlichen Regelung entschieden. Die zu entscheidende Rechtsfrage hat im \n\nHinblick auf den in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Streit um den \n\nAnwendungsbereich von § 15 Abs. 1 BRAGO grundsätzliche Bedeutung. Der \n\nEinzelrichter hatte das Verfahren daher gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO auf den \n\nGesamtspruchkörper des Beschwerdegerichts zu übertragen und so die Zustän-\n\ndigkeit des Kollegiums zu begründen, das die angefochtene Entscheidung ge-\n\ntroffen hat. Das hat das Kollegium nicht abgewartet, sondern ist voreilig tätig \n\ngeworden. Das bedeutet keine Willkür, sondern einen einfachen Verfahrensfeh-\n\nler. Insoweit liegt es anders als im Fall der Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\ndurch den Einzelrichter. Eine solche Zulassung ist unvertretbar und willkürlich. \n\nSie führt daher auch ohne eine entsprechende Rüge zur Aufhebung der Be-\n\nschwerdeentscheidung (BGHZ 154, 200, 203 f; BGH, Beschl. v. 2. April 2003, \n\nXII ZB 198/02, FamRZ, 2003, 748, v. 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR 2003, \n\n949; v. 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712). \n\n2. In der Sache ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. \n\nIn der Rechtsprechung und in der Literatur wird die Anwendung von § 15 \n\nAbs. 1 BRAGO auf den Fall der Bestätigung eines Grundurteils durch das \n\nRechtsmittelgericht teilweise verneint (OLG Celle, Nds. Rpfleger 1983, 26; OLG \n\nSaarbrücken, JurBüro 1990, 338; Düsseldorf (24. ZS), JurBüro 1993, 672; OLG \n\nSchleswig, JurBüro 1996, 135; OLG Hamburg, JurBüro 1996, 136; OLG Olden-\n\nburg (5. ZS), JurBüro 1996, 305; OLG Bremen (1. ZS), OLGR 1996, 288; OLG \n\nMünchen, JurBüro 1999, 23; OLG Bremen (2. ZS), OLGR 2001, 481; OLG Ol-\n\ndenburg (6. ZS), JurBüro 2002, 474; LG Berlin, NJW-RR 1999, 651; Münch-\n\nKomm-ZPO/Rimmelspacher, aaO, § 538 Rdn. 78). Teilweise wird die Vorschrift \n\nauf diesen Fall für anwendbar gehalten (OLG Bamberg, JurBüro 1969, 735; OLG \n\nStuttgart, JurBüro 1984, 1672; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 1193; OLG Zwei-\n\nbrücken, JurBüro 1990, 479; OLG Düsseldorf (10. ZS), JurBüro 1995, 197; OLG \n\nKarlsruhe (Rheinschifffahrtsobergericht), JurBüro 1996, 135; OLG Düsseldorf \n\n(12. ZS), JurBüro 1997, 364; OLG Koblenz, JurBüro 1997, 642; OLG Oldenburg \n\n(2. ZS), OLGR 2000, 61; OLG Hamm, JurBüro 2000, 302; Gebauer/Schneider, \n\nBRAGO, § 15 Rdn. 23; Gerold/Schmidt/Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 15 \n\nRdn. 4; Göttlich/Mümmler/Rehberg/Xanke, BRAGO, 20. Aufl., Stichworte \n\n\"Grundurteil“ 2.2 und \"Zurückverweisung“ 1.2; Hansens, BRAGO, 8. Aufl., § 15 \n\nRdn. 3; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 15 BRAGO Rdn. 6; MünchKomm-\n\nZPO/Musielak, 2. Aufl., § 304 Rdn. 38; Musielak/Grandel, aaO, § 538 Rdn. 39; \n\nRiedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 15 Rdn. 3; Zöller/Herget, aaO, \n\n§ 304 Rdn. 28 und § 538 Rdn. 63; Groll, JurBüro 1996, 286; Mümmler, JurBüro \n\n1983, 1193; ders., JurBüro 1984, 1672; ders., JurBüro 1987, 1041; ders. JurBüro \n\n1990, 339; ders., JurBüro 1990, 480). \n\nDer Senat teilt erstere Auffassung. \n\na) Hierfür spricht bereits der Wortlaut des § 15 Abs. 1 BRAGO. Der dort \n\nverwendete Begriff der \"Zurückverweisung\" stammt aus dem Prozeßrecht. Nach \n\ndiesem fehlt es im Fall der Bestätigung eines Zwischenurteils über den Grund im \n\nRechtsmittelverfahren an einer Zurückverweisung. Die Zivilprozeßordnung regelt \n\ndie Zurückverweisung aus der Berufung in die erste Instanz in § 538 ZPO, wobei \n\nim vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2001 gültige Fassung der Vor-\n\nschrift maßgeblich ist (§ 26 Nr. 5 EGZPO). Entgegen der Meinung der Rechts-\n\nbeschwerde folgt aus der Formulierung von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. (jetzt \n\n§ 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO) nicht, daß es sich bei der Bestätigung eines Grundur-\n\nteils durch das Berufungsgericht um eine Zurückverweisung handelt. § 538 \n\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO a.F. bezeichnet die Fortführung eines Verfahrens durch das \n\nAusgangsgericht nach der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Zwi-\n\nschenurteil über den Grund zwar als Zurückverweisung. Tatsächlich ist jedoch \n\nseit langem anerkannt, daß die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines \n\nRechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet (BGHZ 27, 15, 26 f; \n\nBAG, NJW 1967, 648; RGZ 70, 179, 182 f.; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, § 538 \n\nZPO Rdn. 23; Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 538 Rdn. 24; Bettermann, ZZP \n\n88 (1975), 365, 391). Die Qualifikation einer auf ein Rechtsmittel gegen ein Zwi-\n\nschenurteil ergangenen, das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung als \n\nZurückverweisung scheidet bereits deshalb aus, weil der Rechtsstreit auch wäh-\n\nrend des Rechtsmittelverfahrens gegen das Zwischenurteil bei dem Vorderge-\n\nricht anhängig bleibt und neben diesem Verfahren fortgeführt werden kann \n\n(§ 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO). Das Urteil, durch das ein Rechtsmittel gegen ein \n\nZwischenurteil über den Grund eines Anspruchs zurückgewiesen wird, hat ent-\n\ngegen dem Wortlaut von § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a.F. (jetzt § 538 Abs. 2 Nr. 4 \n\nZPO) auf Zurückweisung des Rechtsmittels zu lauten und, weil es sich nicht um \n\neine Zurückverweisung handelt, eine Kostenentscheidung zu enthalten (BGHZ \n\n20, 397, 398 ff; 54, 21, 29; Zöller/Herget, aaO, § 97 Rdn. 2 und § 304 Rdn. 26), \n\nfür die ansonsten kein Raum wäre. Eine Zurückverweisung kommt nur in Be-\n\ntracht, wenn das angefochtene Urteil von dem Rechtsmittelgericht nicht gebilligt \n\nund daher aufgehoben wird (so schon RGZ 70, 179, 183). So verhält es sich bei \n\nder Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Grundurteil gerade nicht. \n\nb) Auch die historische Auslegung von § 15 BRAGO führt zu keinem an-\n\nderen Ergebnis, sondern bestätigt die vorstehende Auslegung. § 15 BRAGO \n\ngeht auf § 27 RAGebO zurück. Dieser hatte folgenden Wortlaut: \n\n\"Im Falle der Zurückverweisung einer Sache an das Gericht \nunterer Instanz (Zivilprozeßordnung §§ 538, 539, 565, 566a) \nwird das weitere Verfahren vor diesem Gerichte für die Ge-\nbühren der Rechtsanwälte, mit Ausnahme der Prozeßgebühr, \nals neue Instanz behandelt.\" \n\n§ 27 RAGebO wurde durch die Novelle vom 1. Juni 1909 (RGBl. 1909, \n\nS. 475) mit Wirkung zum 1. April 1910 in die Rechtsanwaltsgebührenordnung \n\neingefügt. Bis dahin galt auch für die Rechtsanwaltsgebühren der für die Ge-\n\nrichtskosten geltende Grundsatz, daß durch die Aufhebung eines Urteils und die \n\nZurückverweisung der Sache keine weiteren Gebühren begründet werden, weil \n\ndie Gerichtsgebühren in jeder Instanz nur einmal entstehen (§ 27 GKG) und die \n\nerneute Verhandlung vor dem Ausgangsgericht sich als Fortsetzung des Verfah-\n\nrens in dieser Instanz darstellt (§ 33 GKG). Die damit verbundene Beschränkung \n\nerschien für die Rechtsanwaltsgebühren unbillig, weil die Aufhebung eines Ur-\n\nteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an die untere Instanz \"für den \n\nAnwalt eine neue umfangreiche Tätigkeit im Verhandlungs- und Beweisverfah-\n\nren\" verursacht (Bericht der 30. Kommission des Reichstags über den Entwurf \n\neines Gesetzes betreffend Änderungen des Gerichtsverfassungsgesetzes, der \n\nZivilprozeßordnung, des Gerichtskostengesetzes und der Gebührenordnung für \n\nRechtsanwälte vom 31. März 1909, Verhandlungen des Reichstags, Band 254, \n\nS. 8050). \n\nSo verhält es sich bei der Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittel-\n\nverfahren nicht. Die Zurückweisung des Rechtsmittels führt nicht zu einer neuen \n\nVerhandlung und neuer Beweiserhebung, sondern zur Fortsetzung des in der \n\nRegel während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens vor dem Ausgangsgericht \n\nnicht weiter betriebenen Rechtsstreits. Die das Zwischenurteil über den Grund \n\ndes geltend gemachten Anspruchs bestätigende Entscheidung sollte nach dem \n\nWillen des Gesetzgebers nicht zum nochmaligen Entstehen von Rechtsanwalts-\n\ngebühren führen (KG, JW 1935, 794, 795). Dem Klammerzitat der §§ 538, 539, \n\n565, 566a ZPO a.F. in § 27 RAGebO kann daher nicht entnommen werden, daß \n\nhierdurch ein gegenüber dem Prozeßrecht eigenständiger Begriff der Zurück-\n\nverweisung definiert worden wäre. \n\nc) Zweck von § 15 Abs. 1 BRAGO ist es, wie die Materialien zu § 27 RA-\n\nGebO zeigen, die durch eine Zurückverweisung entstehende Mehrarbeit des \n\nRechtsanwalts zu vergüten. Der Gesetzgeber wollte für eine \"neue umfangreiche \n\nTätigkeit im Verhandlungs- und Beweisverfahren\" eine Vergütungspflicht be-\n\ngründen. \n\nMehrarbeit in diesem Sinne entsteht für den Rechtsanwalt bei der Durch-\n\nführung des Betragsverfahrens nach Bestätigung eines vorausgegangenen \n\nGrundurteils durch das Rechtsmittelgericht in der Regel nicht. Entscheidet das \n\nAusgangsgericht durch Zwischenurteil über den Grund eines geltend gemachten \n\nAnspruchs, sind die zur abschließenden Entscheidung notwendige Verhandlung \n\nund Beweisaufnahme zur Höhe des Anspruchs zunächst unterblieben. Der zu-\n\nrückgestellte Teil des Verfahrens bildet den Gegenstand des Betragsverfahrens. \n\nFür die Tätigkeit des Rechtsanwalts bedeutet es grundsätzlich keinen Unter-\n\nschied, ob das Ausgangsgericht zunächst den Grund des geltend gemachten \n\nAnspruchs klärt und hernach das Verfahren zum Betrag fortsetzt, oder ob über \n\neine nach Grund und Höhe streitige Forderung ohne die Zäsur durch ein Zwi-\n\nschenurteil über den Grund verhandelt und entschieden wird. Wird ein Grundur-\n\nteil durch Rechtsmittelverzicht, durch den Ablauf der Rechtsmittelfrist oder durch \n\ndie Rücknahme eines Rechtsmittels rechtskräftig, stellt sich die Frage einer Zu-\n\nrückverweisung an das Ausgangsgericht noch nicht einmal. Der Umfang der Tä-\n\ntigkeit des Rechtsanwalts im Betragsverfahren wird auch nicht dadurch erweitert, \n\ndaß ein Zwischenurteil über den Grund im Rechtsmittelverfahren bestätigt wird. \n\nd) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß das Berufungsgericht ge-\n\nmäß § 540 ZPO a.F. (jetzt § 538 Abs. 1 ZPO) einen Rechtsstreit, in welchem ein \n\nZwischenurteil angefochten wird, selbst einer abschließenden Entscheidung zu-\n\nführen kann (Senat, Urt. v. 5. März 1993, V ZR 87/91, NJW 1993, 1793, 1794; \n\nBGH, Urt. v. 7. Juni 1983, VI ZR 171/81, VersR 1983, 735, 736; Baum-\n\nbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 59. Aufl., § 540 a.F. Rdn. 4; MünchKomm-\n\nZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl., § 540 Rdn. 3 f; Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 304 \n\nRdn. 14; Musielak/Ball, ZPO, 2. Aufl., § 540 Rdn. 2; Zöller/Gummer, ZPO, \n\n22. Aufl., § 540 Rdn. 6; a.M. BAG, NJW 1967, 648; Stein/Jonas/Grunsky, aaO, \n\n§ 538 Rdn. 24 ff., § 540 Rdn. 2; Bettermann, aaO, S. 392 ff.). Macht das \n\nRechtsmittelgericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, sondern be-\n\nschränkt sich auf die Bestätigung eines Grundurteils, führt dies nicht zu sonst \n\nnicht zu vergütender Mehrarbeit des im Ausgangsrechtszug tätigen Rechtsan-\n\nwalts, sondern dazu, daß er Gelegenheit erhält, das zur Durchsetzung oder zur \n\nAbwehr eines Anspruchs vor dem Ausgangsgericht übernommene Mandat zu-\n\nende zu führen. Hierzu gehört es grundsätzlich, die Entscheidung des Aus-\n\ngangsgerichts über den Betrag der geltend gemachten Forderung herbeizufüh-\n\nren. \n\nIII. \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. \n\nWenzel \n\nKlein \n\nLemke \n\nSchmidt-Räntsch \n\nStresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/v-zb-46-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/v-zb-46-03","retrieved":"2026-07-10 15:28:17.911095+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/v-zb-46-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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