{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"V ZB 33/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 33/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. April 2004 durch den \n\nVizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Tropf, \n\nDr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird der Be-\n\nschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom \n\n28. Mai 2003 aufgehoben, soweit die Berufung des Beklag-\n\nten zu 2 als unzulässig verworfen worden ist. \n\nIn diesem Umfang wird die Sache zur neuen Behandlung \n\nund Entscheidung, auch über die auf die Beschwerde des \n\nBeklagten zu 2 entfallenden außergerichtlichen Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 gegen denselben \n\nBeschluß wird als unzulässig verworfen. Von den Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Beklagten \n\nzu 1 die Gerichtskosten, ihre eigenen außergerichtlichen \n\nKosten sowie die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der \n\nKlägerin auferlegt. \n\nGegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 150.000.- € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagten sind in erster Instanz zur Herausgabe eines Grundstücks \n\nverurteilt worden. Gegen das ihnen am 21. März 2003 zugestellte Urteil haben \n\nsie am 10. April 2003 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, die Berufungs- \n\nbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Mit Beschluß vom 28. Mai 2003 \n\nhat das Oberlandesgericht die Berufung mit der Begründung als unzulässig ver-\n\nworfen, sie sei nicht rechtzeitig begründet worden. Aus einem Vermerk des Vor-\n\nsitzenden vom 12. Juni 2003 geht hervor, daß er den Verlängerungsantrag in \n\nder Berufungsschrift übersehen hatte. Die Beklagte zu 1 hat ihre Berufung mit \n\nSchriftsatz vom 1. Dezember 2003 zurückgenommen. \n\nMit der Rechtsbeschwerde verlangen die Beklagten die Aufhebung des \n\nVerwerfungsbeschlusses. \n\nII. \n\n1. a) Die Rechtsbeschwerde des Beklagten zu 2 ist nach § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zulässig, weil die \n\nform- und fristgerecht eingelegte Beschwerde darlegt, daß das Berufungsgericht \n\ndas Recht des Beklagten zu 2 aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt habe (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 Alt 2 ZPO; vgl. Senat, BGHZ 154, 288). \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist schließlich begründet. Das Gebot rechtli-\n\nchen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen \n\nund Anträge der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu \n\nziehen, soweit sie nicht aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts \n\nganz oder teilweise außer Betracht bleiben müssen oder können. Diesen Anfor-\n\nderungen wird der Verwerfungsbeschluß nicht gerecht, weil das Berufungsge-\n\nricht den Antrag der Beklagten auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist \n\nübersehen, mithin nicht zur Kenntnis genommen hat. \n\nDie angegriffene Entscheidung beruht auf dem Gehörsverstoß, da eine \n\nBerufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nur \n\ndann als unzulässig verworfen werden darf, wenn der Antrag des Rechtsmittel-\n\nführers auf Verlängerung dieser Frist abgelehnt worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n5. April 2001, VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931; Beschl. v. 31. Oktober 1985, \n\nV ZB 5/85, VersR 1986, 166). \n\nDaß inzwischen nicht nur der beantragte Verlängerungszeitraum, sondern \n\nauch die absolute Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) \n\nohne Eingang einer Berufungsbegründung verstrichen ist, steht der Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses nicht entgegen. Der Beklagte zu 2 war an der \n\nErstellung der Berufungsbegründung bislang ohne sein Verschulden gehindert, \n\nweil die von ihm zur Vorbereitung der Berufungsbegründung erbetene Aktenein-\n\nsicht noch nicht gewährt worden ist. Nach Beseitigung dieses Hindernisses be-\n\nsteht für ihn die Möglichkeit, innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO einen An-\n\ntrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist zu stellen und die Berufungsbegründung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 \n\nZPO). \n\nc) Das Berufungsgericht wird daher zunächst dem Antrag des Beklagten \n\nzu 2 auf Gewährung von Akteneinsicht zu entsprechen und seine weiteren An-\n\nträge abzuwarten haben. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten zu 1 ist ebenfalls statthaft, man-\n\ngels Rechtschutzbedürfnisses aber unzulässig. Durch ihre Berufungsrücknahme \n\nist ein Fall der sogenannten verfahrensrechtlichen Überholung eingetreten (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 18. Januar 1995, IV ZB 22/94A, NJW-RR 1995, 765). Nachdem \n\nsich das Berufungsverfahren durch die Berufungsrücknahme erledigt hat, fehlt \n\nder Beklagten zu 1 ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Beschlusses. Eine Entscheidung über die Rechtsbeschwerde könnte \n\nihre Rechtsstellung nicht verbessern. Das gilt auch hinsichtlich der in dem ange-\n\nfochtenen Beschluß getroffenen Kostenentscheidung, denn die Rücknahme der \n\nBerufung führt ebenso wie ihre Verwerfung zur Verpflichtung des Berufungsfüh-\n\nrers, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen (§ 516 Abs. 3 \n\nSatz 1 ZPO). \n\nDa die Beklagte zu 1 ihre Rechtsbeschwerde nicht für erledigt erklärt und \n\ndamit auf den Kostenpunkt beschränkt hat, war diese mit der zwingenden \n\nKostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. \n\nWenzel Tropf Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Stresemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/v-zb-33-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/v-zb-33-03","retrieved":"2026-07-10 15:28:52.773350+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/v-zb-33-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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