{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"IX ZR 141/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 141/03 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n29. April 2004 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \nDr. Ganter, Neškovi(cid:1), Vill und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Mai 2003 insoweit aufge-\n\nhoben, als die Berufung der Kläger zu 1 bis 7, 9 und 10 gegen \n\ndas Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom \n\n7. Juni 2002 zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten \n\ndas Urteil des Landgerichts dahin abgeändert worden ist, daß es \n\nsich bei den vom Landgericht zugunsten der Kläger zu 1 bis 7, 9 \n\nund 10 festgestellten Neumasseverbindlichkeiten (Mietzins jeweils \n\nfür die Zeit von 16. März 2001 bis 31. Mai 2001) um Altmassever-\n\nbindlichkeiten handele. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Kläger machen Mietzinsansprüche aus gewerblichen Zwischenmiet-\n\nverträgen für die Zeit vom 16. März 2001 bis 30. September 2001 als Masse-\n\nverbindlichkeiten gegen den Beklagten geltend, der Verwalter im Insolvenzver-\n\nfahren über das Vermögen der B. GmbH (künftig: Schuldnerin) ist. Die \n\nKläger hatten der Schuldnerin Wohnraum vermietet, den diese an Endmieter \n\nweitervermietete. Die mit den Endmietern vereinbarten Mieten lagen zum Teil \n\ndeutlich unter den Zwischenmietzinsen. \n\nNach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Ver-\n\nmögen der Schuldnerin am 29. November 2000 und der Bestellung des Beklag-\n\nten zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurden keinerlei Mietzinsen mehr an \n\ndie Kläger bezahlt. Mit Schreiben vom 29. Januar 2001 unterrichtete der Be-\n\nklagte die Kläger über die Möglichkeit der fristlosen Kündigung und des Ein-\n\ntritts in die Verträge mit den Endmietern. Hiervon machten die Kläger keinen \n\nGebrauch. \n\nMit Beschluß des Amtsgerichts vom 31. Januar 2001 wurde über das \n\nVermögen der Schuldnerin zum 1. Februar 2001 das Insolvenzverfahren eröff-\n\nnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom \n\n27. Februar 2001 kündigte der Beklagte die Zwischenmietverhältnisse mit den \n\nKlägern zum 31. Mai 2001. Mit bei Gericht am 15. März 2001 eingegangenem \n\nSchreiben vom 14. März 2001 zeigte er dem Amtsgericht Masseunzulänglich-\n\nkeit an. \n\nDas Landgericht hat die Zahlungsklage abgewiesen, weil den Forderun-\n\ngen jeweils Vollstreckungsverbote entgegenstünden. Dem hilfsweise erhobe-\n\nnen Feststellungsantrag hat es stattgegeben. Für den Zeitraum vom 16. März \n\n2001 bis 31. Mai 2001 handele es sich um Neumasseverbindlichkeiten im Sin-\n\nne von § 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 3 InsO, für den Zeitraum vom 1. Juni \n\n2001 bis 30. September 2001 um Altmasseverbindlichkeiten. \n\nMit der Berufung haben die Kläger für den Zeitraum 16. März 2001 bis \n\n31. Mai 2001 ihren Zahlungsantrag weiterverfolgt. Der Beklagte hat mit der Be-\n\nrufung geltend gemacht, es lägen insgesamt nur Insolvenzforderungen vor. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Auf \n\ndie Berufung des Beklagten hat es festgestellt, daß für den Zeitraum 16. März \n\n2001 bis 30. September 2001 insgesamt Altmasseverbindlichkeiten vorlägen, \n\ndie im Wege der Feststellungsklage durchsetzbar seien. Die weitergehende \n\nBerufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. \n\nMit der Revision verfolgen die Kläger für die Zeit vom 16. März 2001 bis \n\n31. Mai 2001 den hierauf entfallenden Mietzins im Wege der Leistungsklage \n\nweiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie vom Berufungsgericht zugelassene Revision hat Erfolg. Da weitere \n\nFeststellungen zu treffen sind, kann der Senat nicht selbst abschließend ent-\n\nscheiden. Das Rechtsmittel führt deshalb zur Aufhebung des angefochtenen \n\nUrteils und zur Zurückverweisung (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1, Abs. 3 ZPO). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat in seinem veröffentlichten Urteil (ZIP 2003, \n\n2125) gemeint, die Berufung der Kläger sei unbegründet, die des Beklagten \n\nzum Teil unbegründet. Die Leistungsklagen für den Zeitraum 16. März 2001 bis \n\n31. Mai 2001 seien unzulässig, weil ein Vollstreckungsverbot nach § 210 InsO \n\nbestehe. Nachdem der Beklagte am 15. März 2001 Masseunzulänglichkeit an-\n\ngezeigt habe, sei das Prozeßgericht hieran gebunden. Es handele sich auch \n\nfür diesen Zeitraum um Altmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 \n\nNr. 3 InsO. \n\nDiese Mietzinsforderungen seien Masseverbindlichkeiten, weil es sich \n\num Ansprüche aus gegenseitigen Verträgen handele, deren Erfüllung nach Er-\n\nöffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen müsse. Es handele sich aber um \n\nAltmasseverbindlichkeiten im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die Ansprü-\n\nche seien nicht nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden \n\n(§ 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Eine privilegierte Masseforderung nach § 209 Abs. 2 \n\nInsO liege nicht vor, weil der Beklagte nach Anzeige der Masseunzulänglich-\n\nkeit weder die Erfüllung der Zwischenmietverträge verlangt habe (Nr. 1), noch \n\neine Forderung vorliege für die Zeit nach dem Termin, zu dem der Beklagte als \n\nInsolvenzverwalter erstmals habe kündigen können (Nr. 2). Auch eine Neu-\n\nmasseforderung nach § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO liege nicht vor, weil der Beklagte \n\ndie Leistung nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nicht in Anspruch \n\ngenommen habe. Hierfür reiche der Fortbestand der Mietverhältnisse nicht aus. \n\nErforderlich sei vielmehr der erklärte Wille des Insolvenzverwalters, die Gegen-\n\nleistung - hier die Gebrauchsüberlassung - nach der Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit für die Masse in Anspruch nehmen zu wollen. An einer solchen \n\nWillensäußerung fehle es, vielmehr hätten die Kläger entgegen dem Rat des \n\nBeklagten sich geweigert, fristlos zu kündigen, und dem Beklagten die Leistung \n\naufgedrängt. Eine Rückgewähr des unmittelbaren Besitzes sei ihm wegen der \n\nfortdauernden Untervermietung nicht möglich gewesen. \n\nII. \n\nDiese Erwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht durchge-\n\nhend stand. \n\n1. Zutreffend ist die Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Anzeige \n\nder Masseunzulänglichkeit durch den Insolvenzverwalter für das Prozeßgericht \n\nbindend ist und Altmasseverbindlichkeiten danach nicht mehr mit einer Lei-\n\nstungsklage verfolgt werden können (BGH, Urt. v. 3. April 2003 - IX ZR 101/02, \n\nZIP 2003, 914, 915 z.V.b. in BGHZ 154, 358; Urt. v. 4. Dezember 2003 - IX ZR \n\n222/02, ZIP 2004, 326, 329). \n\n2. Die Annahme des Berufungsgerichts, es habe für den Zeitraum \n\n16. März 2001 bis 31. Mai 2001 eine Altmasseverbindlichkeit vorgelegen, trifft \n\nnicht zu. Das Berufungsgericht hat eine Neumasseverbindlichkeit rechtsfehler-\n\nhaft verneint. \n\na) Eine Neumasseverbindlichkeit nach § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO hat das \n\nBerufungsgericht allerdings zutreffend abgelehnt. Sie liegt nur vor, wenn die \n\nVerbindlichkeit nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden \n\nist. Für eine \"Begründung\" in diesem Sinn reichte nicht aus, daß ein vorher ab-\n\ngeschlossenes Dauernutzungsverhältnis im Sinne des § 108 InsO auch noch \n\neine gewisse Zeit lang nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit rechtlich fort-\n\nbesteht. § 108 Abs. 2 InsO geht grundsätzlich von der Teilbarkeit der Leistun-\n\ngen in einem Dauerschuldverhältnis aus. Im Sinne von § 209 Abs. 1 Nr. 2 InsO \n\nist ein Schuldverhältnis (unmittelbar) \"begründet\" worden, wenn der Insolvenz-\n\nverwalter den Rechtsgrund dafür erst nach der Anzeige der Masseunzuläng-\n\nlichkeit gelegt hat, insbesondere durch eine Handlung im Sinne des § 55 \n\nAbs. 1 Nr. 1 InsO. Hierbei handelt es sich jeweils um Verbindlichkeiten, die der \n\nInsolvenzverwalter durch selbstbestimmtes Handeln auslöst (BGH, Urt. v. \n\n3. April 2003 aaO S. 916). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \n\nb) Die Voraussetzungen des § 209 Abs. 2 Nr. 1 InsO liegen ebenfalls \n\nnicht vor. Danach gelten als Neumasseverbindlichkeiten auch Verbindlichkei-\n\nten aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt \n\nhat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte. Dies entspricht \n\nallgemein der ersten Alternative des § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO und knüpft an das \n\nErfüllungswahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO an. Darum \n\ngeht es vorliegend nicht. Das Grundstücksmietverhältnis unterliegt nicht § 103, \n\nsondern den §§ 108 bis 111 InsO (BGH, Urt. v. 3. April 2003 aaO S. 916). \n\nc) Gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO gelten als Neumasseverbindlichkeiten \n\nferner die Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach \n\ndem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit kündigen konnte. Auch diese Voraussetzungen hat das Berufungs-\n\ngericht zutreffend verneint. Denn der Beklagte hatte das auf fünf bis zehn Jah-\n\nre fest abgeschlossene Mietverhältnis mit den Klägern schon durch Schreiben \n\nvom 27. Februar 2001 zum 31. Mai 2001 gekündigt. Diese Kündigung wurde, \n\nwie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat und zwischen den Parteien \n\nnicht mehr im Streit steht, zum 30. September 2001 wirksam, denn die gesetz-\n\nliche Frist im Sinne des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO für die Kündigung von ge-\n\nwerblichen Zwischenmietverträgen wurde durch § 565 Abs. 1 a BGB a.F. be-\n\nstimmt (BGH, Urt. v. 8. Mai 2002 - XII ZR 323/00, WM 2002, 1768, 1769). Da-\n\nnach war die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalenderviertel-\n\njahres für den Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig. Das hier-\n\nnach nächste Kalendervierteljahr endete am 30. September 2001. Dies war \n\ngemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO i.V.m. § 565 Abs. 1 a BGB a.F. der frühest-\n\nmögliche Termin seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 1. Februar \n\n2001. Eine erneute Kündigung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit hätte \n\ndie Vertragsbeendigung nicht zu beschleunigen vermocht. \n\nd) Dagegen greift § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO zumindest teilweise ein. Dies \n\nhat das Berufungsgericht verkannt. \n\n(1) Die Vorschrift setzt voraus, daß der Insolvenzverwalter nach der An-\n\nzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse aus einem Dauer-\n\nschuldverhältnis die Gegenleistung in Anspruch genommen hat. Das Beru-\n\nfungsgericht meint, aus dem Regelungszusammenhang ergebe sich die Not-\n\nwendigkeit eines voluntativen Elementes in dem Sinne, daß der Insolvenzver-\n\nwalter im Falle des § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO die Gegenleistung auf der Grund-\n\nlage eines erklärten eigenen Willensaktes in Anspruch genommen hat. \n\nDies trifft nicht zu. Wie der Senat wiederholt entschieden hat, setzt \n\n§ 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO lediglich ein Verhalten des Insolvenzverwalters voraus, \n\nmit dem er die Gegenleistung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit nutzt, \n\nobwohl er dies pflichtgemäß hätte verhindern können (BGH, Urt. v. 3. April \n\n2003 aaO S. 916; Urt. v. 4. Dezember 2003 aaO S. 329). Der Senat hat sich in \n\nder ersten Entscheidung auch mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auf-\n\nfassung auseinandergesetzt. Hierauf braucht nicht erneut eingegangen wer-\n\nden. \n\nIm Ergebnis ist der Insolvenzverwalter einerseits gehalten, von sich aus \n\nalles zu unternehmen, um die weitere Inanspruchnahme der Gegenleistung zu \n\nverhindern. Soweit er durch eine noch laufende Kündigungsfrist gebunden ist \n\n(siehe oben c), hat er den Vermieter im Zusammenhang mit der Anzeige der \n\nMasseunzulänglichkeit \"freizustellen\", indem er ihm die weitere Nutzung der \n\nMietsache anbietet. Ist das Angebot auf Rückgewähr des unmittelbaren Besit-\n\nzes nicht möglich, weil eine fortdauernde Weiter- oder Untervermietung be-\n\nsteht, so ist die Übergabe des mittelbaren Besitzes anzubieten. Hierzu gehörte \n\ndas Recht, den Untermietzins einzuziehen. \n\n(2) Wegen der Miete vom 1. April bis 31. Mai 2001 handelt es sich dem-\n\nnach um Neumasseverbindlichkeiten im Sinne von § 209 Abs. 2 Nr. 3 InsO. \n\nDenn nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit am 15. März 2001 hätte der \n\nBeklagte den Klägern noch den mittelbaren Besitz an den vermieteten Woh-\n\nnungen, verbunden mit dem Recht, die von den Endmietern zu zahlende Miete \n\neinzuziehen, verschaffen können. Es ist nicht dargetan, daß die Kläger von \n\neinem solchen Angebot, das der Beklagte zu keinem Zeitpunkt unterbreitet hat, \n\nkeinen Gebrauch gemacht hätten. \n\nDer Beklagte hat insbesondere mit seinem Rundschreiben vom 29. Ja-\n\nnuar 2001 gegenüber den Klägern nichts Ausreichendes dafür getan, um ihnen \n\nden mittelbaren Besitz zu verschaffen. Er hat in diesem Schreiben lediglich \n\ndarauf hingewiesen, daß sie gemäß § 554 Abs. 1 Nr. 1 BGB a.F. fristlos kündi-\n\ngen und in die Endmietverträge gemäß § 549a BGB a.F. eintreten oder mit den \n\nEndmietern neue Verträge abschließen könnten. Für den Fall, daß eine größe-\n\nre Zahl von Vermietern an den Zwischenmietverträgen festhalten würde, hat er \n\nangekündigt, daß er gegenüber dem Gericht Masseunzulänglichkeit anzeigen \n\nmüsse. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. \n\nWären die Kläger diesen Vorschlägen gefolgt, hätten sie allerdings ihre \n\nvertraglichen Erfüllungsansprüche gegen den Beklagten verloren, die für die \n\nZeit ab 1. Februar 2001 Masseansprüche waren. Dadurch, daß der Beklagte \n\nweiterhin keine Miete an die Kläger bezahlte, obwohl er weiterhin die Miete der \n\nEndmieter vereinnahmte, hat er nicht alles getan, um die weitere Inanspruch-\n\nnahme der Mietsache zu verhindern. Entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts wurde ihm die Gegenleistung der Kläger ab 16. März 2003 nicht von \n\nden Klägern aufgedrängt, ohne daß er dies hätte verhindern können. Durch \n\neine Übersendung der Mietverträge mit den Endmietern und von Schlüsseln \n\nkonnte er den Klägern lediglich mittelbaren Besitz einräumen; solange er selbst \n\nweiter die Miete vereinnahmte, nahm er die Mietsache gleichwohl noch in An-\n\nspruch. \n\nDer Beklagte hätte vielmehr den Klägern die Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit mitteilen und ihnen die Einziehung des Mietzinses der Endmieter \n\nanbieten müssen. Dies gilt um so mehr, als das Schreiben des Beklagten vom \n\n29. Januar 2001 bei den Klägern den Eindruck erwecken konnte, die Endmieter \n\nhätten jedenfalls an den Beklagten zu zahlen, solange die Mietverträge mit der \n\nSchuldnerin fortbestanden. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Kläger nicht \n\nbereit gewesen wären, nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit den Miet-\n\nzins von den Endmietern einzuziehen. \n\n(3) Zur Entscheidung der Frage, ob für die Zeit vom 16. März 2001 bis \n\n31. März 2001 Neumasseverbindlichkeiten vorliegen, fehlen die erforderlichen \n\nFeststellungen. Nach den streitgegenständlichen Zwischenmietverträgen war \n\nder Mietzins monatlich, aber nicht im voraus zu bezahlen. Er war deshalb nach \n\n§ 551 Abs. 1 BGB a.F. am Monatsende fällig. Waren die monatlichen Mietzah-\n\nlungen der Endmieter aber bereits am Monatsanfang bezahlt worden, war die \n\nMassebereicherung (§ 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO) bereits vor Anzeige der Masseun-\n\nzulänglichkeit eingetreten. Dieser Geldbetrag stand dann noch allen bisherigen \n\nMassegläubigern zu. Die davon abzusondernde Insolvenzmasse gegenüber \n\nden Neugläubigern wurde in diesem Fall nicht angereichert (BGH, Urt. v. \n\n3. April 2003, aaO S. 917). Der Beklagte konnte dann im Verhältnis zu den Klä-\n\ngern an der weiteren Nutzung durch die Endmieter für diesen Zeitraum nichts \n\nmehr ändern. \n\nWar die Zahlung der Miete von den Endmietern für die Zeit vom \n\n16. März 2001 bis 31. März 2001 dagegen erst nach der Anzeige der Mas-\n\nseunzulänglichkeit erfolgt, liegen für diese Zeit gegenüber den Klägern eben-\n\nfalls Neumasseverbindlichkeiten vor. Der Zeitpunkt der Mietzahlungen durch \n\ndie Endmieter muß deshalb festgestellt werden. \n\n3. Der Rechtsstreit ist insgesamt nicht zur Endentscheidung reif, weil der \n\nBeklagte geltend gemacht hat, die Masse reiche auch nicht zu einer vollständi-\n\ngen Befriedigung aller Neumassegläubiger aus. Das Berufungsgericht hat dies \n\ndahingestellt sein lassen. Das Landgericht hatte aus der öffentlichen Bekannt-\n\nmachung der Masseunzulänglichkeit auch auf eine Masseunzulänglichkeit im \n\nHinblick auf die Neumassegläubiger geschlossen. Deshalb hat es den Klägern \n\ndie Darlegungs- und Beweislast dafür auferlegt, daß eine Masseunzulänglich-\n\nkeit im Hinblick auf die Neumassegläubiger nicht gegeben ist. Beide Annahmen \n\ntreffen nicht zu. Die erforderlichen Feststellungen sind deshalb noch nicht ge-\n\ntroffen und müssen nachgeholt werden. \n\nWelche Rechtsfolgen eintreten, wenn nach Anzeige der Masseunzu-\n\nlänglichkeit (§ 208 InsO) auch die neu zu erwirtschaftende Insolvenzmasse \n\nwiederum nicht ausreicht, um alle fälligen Neumasseverbindlichkeiten zu dek-\n\nken, ist gesetzlich nicht geregelt. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, \n\ndaß es auch im Falle der erneuten Masseunzulänglichkeit gegenüber den \n\nNeumassegläubigern geboten ist, auf eine entsprechende Einwendung des \n\nInsolvenzverwalters hin nur noch die Feststellungsklage zuzulassen. Denn wie \n\nin den Fällen des § 208 InsO und des § 60 KO kann der Insolvenzverwalter die \n\nErfüllung von Neumasseverbindlichkeiten verweigern, sobald sich herausstellt, \n\ndaß die verfügbare Insolvenzmasse nicht zur Befriedigung aller Neumasse-\n\ngläubiger ausreicht. Der Insolvenzverwalter kann in diesem Fall nicht mehr un-\n\neingeschränkt zur Leistung verurteilt werden; das Bestehen der Forderung der \n\nNeumassegläubiger ist - jedenfalls wenn die auf sie entfallende Quote noch \n\nnicht feststeht - gerichtlich nur noch festzustellen (BGH, Urt. v. 3. April 2003 \n\naaO S. 918). \n\nDer nur im Prozeß vom Insolvenzverwalter vorgebrachte Einwand der \n\nNeumasseunzulänglichkeit hat nicht die verbindliche Wirkung einer Anzeige \n\ngemäß § 208 InsO. Vielmehr hat der Insolvenzverwalter im einzelnen die Vor-\n\naussetzungen der Unzulänglichkeit darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. \n\n3. April 2003 aaO S. 918; Urt. v. 4. Dezember 2003 aaO S. 330). \n\nDie Anzeige der Unzulänglichkeit der Masse hat für eine Unzulänglich-\n\nkeit der für die Neumassegläubiger zur Verfügung stehenden Masse keine In-\n\ndizwirkung. \n\nDas Berufungsgericht wird die erforderlichen Feststellungen nachzuho-\n\nlen haben, gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien. \n\nKreft \n\n Ganter \n\n Neškovi(cid:1) \n\n Vill \n\n Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/ix-zr-141-03","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":13},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 210","ref_norm":"210","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/ix-zr-141-03","retrieved":"2026-07-10 15:28:39.980218+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/ix-zr-141-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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