{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"III ZB 72/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 72/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick und die Richter Streck, Dörr, Galke und \n\nDr. Herrmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß der Zi-\n\nvilkammer 64 des Landgerichts Berlin vom 23. September 2003 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht \n\nerhoben (§ 8 Abs. 1 GKG). \n\nGründe: \n\nI. \n\nDer Kläger pachtete 1990 zusammen mit seiner damaligen Ehefrau von \n\ndem Beklagten einen Kleingarten. Auf der Parzelle befinden sich ein Schuppen \n\nund eine Garage. \n\n2001 kündigten der Kläger und seine Ehefrau den Pachtvertrag. Die \n\nParteien streiten, ob der Kläger nach der Beendigung des Pachtverhältnisses \n\nzum 30. September 2001 verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindlichen Auf-\n\nbauten zu beseitigen. Die Kosten für den Abbruch der Garage wurden auf \n\n3.528,70 DM (1.804,20 €) geschätzt. \n\nDer Kläger hat Klage auf Feststellung erhoben, daß er nicht verpflichtet \n\nist, die Garage und den Schuppen zu beseitigen. \n\nDas Amtsgericht hat dem Klageantrag durch Urteil vom 22. Juli 2003 \n\nhinsichtlich des Schuppens stattgegeben. Im übrigen hat es die Klage abge-\n\nwiesen. \n\nDer Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Landgericht \n\nhat das Rechtsmittel durch den angefochtenen Beschluß verworfen, ohne die \n\nBerufungsbegründung abzuwarten. Es hat ausgeführt, der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes übersteige nicht 600 €. Der Streitwe rt für den zweiten \n\nRechtszug betrage 146,54 €. Das Landgericht hat dies wie \n\nfolgt begründet: \n\nGarage und Schuppen nähmen 7,33 v.H. der Gesamtfläche der Parzelle in An-\n\nspruch. Ein entsprechender Prozentsatz von 42 Monatsmieten ergebe den \n\nStreitwert. \n\nGegen diesen Beschluß hat der Kläger Rechtsbeschwerde erhoben. \n\nEr hat es zunächst unterlassen, die Berufung zu begründen. Mit am \n\n3. März 2004 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hat er hinsichtlich \n\nder versäumten Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand be-\n\nantragt und die Berufungsbegründung nachgeholt. \n\nII. \n\n1. \n\nDie gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist \n\nauch im Übrigen zulässig. Insbesondere erfordert die Sicherung einer einheitli-\n\nchen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 \n\nAbs. 2 Nr. 2 ZPO. Dies ist unter anderem der Fall, wenn einer Partei der Zu-\n\ngang zu dem von der Zivilprozeßordnung eingeräumten Instanzenzug in unzu-\n\nmutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert \n\nwird (BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, \n\n368 m.w.N.; vgl. auch BGHZ 151, 221, 226), da dies den Anspruch der Partei \n\nauf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verletzt (BGH, Beschluß vom \n\n23. Oktober 2003 aaO). Dies ist hier der Fall. Der Verwerfungsbeschluß beruht \n\ndarauf, daß das Berufungsgericht die Beschwer des Klägers anhand von Krite-\n\nrien bewertet hat, für die es im Gesetz keine Grundlage gibt. Aufgrunddessen \n\nhat es unzutreffend angenommen, die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für die Zu-\n\nlässigkeit einer Berufung erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 600 € \n\nsei nicht erreicht. \n\n2. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. \n\na) Sie ist nicht deshalb unbegründet, weil der Kläger die Frist zur Be-\n\ngründung der Berufung versäumt hat. \n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (z.B.: Be-\n\nschlüsse vom 13. Januar 1998 - VIII ZB 48/97 - NJW 1998, 1155; vom 7. Juni \n\n1978 - IV ZB 13/78 - VersR 1978, 841; vom 16. März 1977 - IV ZB 5/77 - VersR \n\n1977, 573; vom 18. Dezember 1974 - VIII ZB 35/74 - VersR 1975, 421), die auf \n\ndie in RGZ 158, 195, 196 f veröffentlichten eingehenden Ausführungen des \n\nReichsgerichts zurückgeht, wird zwar der Lauf der Berufungsbegründungsfrist \n\nnicht durch einen Beschluß auf Verwerfung der Berufung unterbrochen. Hat \n\ndas Berufungsgericht, wie hier, die Berufung aus anderen Gründen als des \n\nAblaufs der Berufungsbegründungsfrist verworfen und wird diese Entscheidung \n\nangefochten, so wirkt sich die zwischenzeitlich eingetretene Versäumung der \n\nBerufungsbegründungsfrist in der Weise aus, daß das Rechtsmittel gegen die \n\nVerwerfungsentscheidung grundsätzlich zurückzuweisen ist. In diesen Fällen \n\nergibt die erforderliche Berücksichtigung aller Umstände im Zeitpunkt der Ent-\n\nscheidung über das Rechtsmittel gegen den Verwerfungsbeschluß, daß er im \n\nErgebnis zu Recht besteht, selbst wenn die Voraussetzungen für seinen Erlaß \n\nzunächst nicht vorgelegen haben sollten (BGH, Beschlüsse vom 13. Januar \n\n1998 und 18. Dezember 1974 jeweils aaO). \n\nDies gilt jedoch dann nicht, wenn, wie im hier zu beurteilenden Fall, ein \n\nAntrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Be-\n\nrufungsbegründungsfrist gestellt ist (BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 1978 und \n\n16. März 1977, vgl. auch Beschluß vom 13. Januar 1998 jeweils aaO). Die Not-\n\nwendigkeit für eine Entscheidung des Beschwerdegerichts über die ursprüngli-\n\nche Rechtmäßigkeit des Verwerfungsbeschlusses bleibt dann bestehen, weil \n\nbei dieser Konstellation nicht gewiß ist, daß die Berufung unabhängig vom Vor-\n\nliegen der Voraussetzungen für den Verwerfungsbeschluß zum Zeitpunkt sei-\n\nnes Erlasses unzulässig ist. \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht braucht die Entscheidung des Berufungs-\n\ngerichts über den Wiedereinsetzungsantrag nicht abzuwarten. Sofern die Be-\n\nmerkung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs in den nicht tragenden \n\nGründen am Ende des Beschlusses vom 7. Juni 1978 (aaO; anders: Beschlüs-\n\nse vom 13. Januar 1998 und 16. März 1977 jeweils aaO) dahin zu verstehen \n\nsein sollte, daß das Berufungsgericht zunächst über den Wiedereinsetzungs-\n\nantrag zu entscheiden hat, wäre dem nicht zu folgen. Diese Entscheidung ist \n\nnicht vorrangig vor der des Rechtsbeschwerdegerichts über das bei ihm ange-\n\nfallene Rechtsmittel. \n\nb) Die Zulässigkeit der Berufung des Klägers scheitert nicht an der ge-\n\nmäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Mindestbeschwer von mehr als \n\n600 €, so daß der angefochtene Beschluß aufzuheben ist. \n\naa) Da die Berufung noch nicht begründet ist, muß die Beschwer nach \n\ndem ungeschmälerten Wert des Antrags bemessen werden, mit dem der Klä-\n\nger in der ersten Instanz unterlegen war. Dies war der Antrag auf Feststellung, \n\ndaß er nicht verpflichtet ist, die auf der Parzelle befindliche Garage zu beseiti-\n\ngen. \n\nbb) Der Wert dieses Antrags ist gemäß § 3 ZPO nach den Kosten zu \n\nbemessen, die der Kläger aufbringen müßte, um die Garage von der Kleingar-\n\ntenparzelle zu entfernen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR \n\n168/92 - NJW 1994, 735 f). Der Aufwand für die Beseitigung der Garage be-\n\nträgt nach dem Vorbringen beider Parteien rund 1.800 €. Da es sich um einen \n\nnegativen Feststellungsantrag handelt, ist hiervon kein Abschlag vorzunehmen \n\n(vgl. Zöller/Herget, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rn. 16 Stichwort Feststellungsklagen). \n\nEntgegen der anscheinend vom Berufungsgericht vertretenen Auffas-\n\nsung, dessen Wertberechnung auf dreieinhalb Einjahrespachten basiert, ist § 9 \n\nZPO für die Bemessung der Beschwer des Klägers nicht heranzuziehen. Wie-\n\nderkehrende Nutzungen und Leistungen, für die diese Vorschrift den Streitwert \n\nregelt, sind nicht Gegenstand des Rechtsstreits. \n\nAuch § 8 ZPO, auf dessen Grundlage sich unter Berücksichtigung der \n\nBerechnungsmethode des Berufungsgerichts möglicherweise eine geringere \n\nBeschwer als 600 € ergeben könnte, ist für die Wertberech nung nicht maßge-\n\nbend. Diese Bestimmung ist als Sondervorschrift für Räumungsklagen ein-\n\nschlägig. Der Aufwand, der zur Räumung und Herausgabe des Grundstücks in \n\nvertragsgemäßem Zustand erforderlich ist, ist bei diesen Klagen grundsätzlich \n\nohne Bedeutung; für eine Anwendung des § 3 ZPO neben § 8 ZPO ist kein \n\nRaum. Ob dies nur dann gilt, wenn kein besonderer Klageantrag auf Abbruch \n\noder Beseitigung eines Bauwerks gestellt worden ist (Schneider/Herget, Streit-\n\nwert-Kommentar für den Zivilprozeß, 11. Aufl., Rn. 2979 ff, insbesondere 2982; \n\nanders wohl BGH, Beschluß vom 10. Mai 2000 - XII ZR 335/99 - NJW-RR \n\n2000, 1739 f; offen gelassen im Senatsbeschluß vom 4. Juli 1996 - III ZR \n\n34/96 - BGHR ZPO § 8 Räumungsklage 7), kann hier auf sich beruhen. \n\nDie Parteien streiten nämlich nicht über das Bestehen oder die Dauer \n\neines Miet- oder Pachtverhältnisses, wie es § 8 ZPO voraussetzt. Vielmehr be-\n\nstand bei Geltendmachung des Beseitigungsbegehrens unstreitig ein Pacht-\n\nverhältnis zwischen den Parteien nicht mehr. In diesen Fällen ist für die Be-\n\nmes- \n\nsung des Streitwerts allein § 3 ZPO maßgebend, weil es an der streitigen Zeit \n\nim Sinne des § 8 ZPO fehlt (BGH, Beschluß vom 8. März 1995 - XII ZR \n\n240/94 - NJW-RR 1995, 781 m.w.N.). \n\nSchlick \n\nWurm \n\nStreck \n\nDörr \n\nHerrmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/iii-zb-72-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/iii-zb-72-03","retrieved":"2026-07-10 15:29:25.360014+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/iii-zb-72-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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