{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"I ZR 191/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Zwilling/Zweibrüder MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 Eine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das an- gegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesens- gleichen Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebli- che Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 Für die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 191/01 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nVerkündet am: \n29. April 2004 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nZwilling/Zweibrüder \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nEine Verwechslungsgefahr kann auch in der Weise gegeben sein, daß das an-\ngegriffene Zeichen infolge einer teilweisen Übereinstimmung in einem wesens-\ngleichen Kern dem Inhaber der Klagemarke zugeordnet wird. Eine derartige \nVerwechslungsgefahr kann sich in besonders gelagerten Fällen auch aus einer \nÜbereinstimmung der Zeichen im Sinngehalt ergeben, wenn sich für maßgebli-\nche Teile des Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts \nund ihrer Zeichenbildung aufeinander bezogen sind. \n\nMarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 3 \n\nFür die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG genügt es nicht, daß ein \nZeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen \nAufmerksamkeit zu erwecken. Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, daß \ndie Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint. \n\nBGH, Urt. v. 29. April 2004 - I ZR 191/01 - OLG Köln \nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 29. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2001 aufgehoben. \n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 33. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Köln vom 29. August 2000 abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen mit Sitz in Solingen, das Stahlwaren, \n\ninsbesondere Schneidwaren, herstellt und vertreibt. Sie führt die Firma \"Zwilling \n\nJ.A. Henckels AG\" und ist Inhaberin der Wortmarke \"Zwilling\" (Nr. 725 228), die \n\nmit Priorität vom 7. Mai 1941 u.a. für \"Messerschmiedewaren\", \"Hieb- und \n\nStichwaffen\", \"Täschner- und Lederwaren, nämlich Spezialetuis und -behälter \n\nfür die Waren der Klasse 8\", \"Nickel- und Aluminiumwaren als Haushalts- und \n\nReisegeräte ... (soweit in Klasse 21 enthalten)\", \"Haus- und Küchengeräte (so-\n\nweit in Klasse 21 enthalten)\" eingetragen ist. Die Klägerin ist weiter Inhaberin \n\nvon Bildmarken wie der nachstehend wiedergegebenen, am 8. August 1904 \n\neingetragenen Marke Nr. 71 482: \n\nDie Beklagte führte zunächst die Firma \"Stahlwarenkontor GmbH\". Im \n\nJahr 1996 verlegte sie ihren Sitz von Beelitz nach Solingen und änderte ihre \n\nFirma in \"ZWEIBRÜDER Stahlwarenkontor GmbH\". Die Beklagte ist Inhaberin \n\nder Wortmarke \"ZWEIBRÜDER\" (Nr. 396 45 060), die mit Priorität vom 17. Ok-\n\ntober 1996 für \"08: Schneidwaren; 18: Lederwaren; 21: Geräte und Behälter für \n\nHaushalt und Küche\" eingetragen ist. Für die Beklagte ist weiter die Wortmarke \n\n\"ZWEIBRÜDER\" (Nr. 398 26 480) mit Priorität vom 12. Mai 1998 für \"Taschen-\n\nlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klasse 12 enthalten); Ruck-\n\nsäcke; Zelte\" eingetragen. Im Internet benutzt die Beklagte die Adresse \"zwei-\n\nbrueder.com\". \n\nDie Klägerin sieht in der Verwendung der Bezeichnung \"Zweibrü-\n\nder\"/\"ZWEIBRÜDER\" als Unternehmenskennzeichen, Marke und Internet-\n\nadresse eine Verletzung ihrer Rechte an ihrer Firma sowie ihren Wort- und \n\nBildmarken. Die \"Zwillings\"-Kennzeichen wiesen als Firmenschlagwort und als \n\nWort- oder Bildmarken eine hohe Kennzeichnungskraft auf. Mit ihnen werde im \n\nIn- und Ausland ein hervorragender Ruf herausragender Güte und Vertrauens-\n\nwürdigkeit verbunden. Die Beklagte nutze durch ihre \"Zweibrüder\"-Zeichen den \n\nRuf der bekannten Marke \"Zwilling\" in unlauterer Weise für sich aus. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fest-\nzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise \nOrdnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu \nunterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren, \n\na) die Angabe \"ZWEIBRÜDER\" oder \"Zweibrüder\" firmenmä-\n\nßig zu verwenden \n\naa) entweder in Alleinstellung oder grafisch gegenüber den \nübrigen Bestandteilen des Firmennamens hervorgeho-\nben, beispielsweise unter Verwendung einer anderen \nSchriftart oder Schriftgröße oder durch ausschließliche \nVerwendung von Großbuchstaben, insbesondere wie \nnachfolgend dargestellt: \n\nbb) als Bestandteil der Firmenbezeichnung \"Zweibrüder \n\nStahlwarenkontor GmbH\"; \n\nb) den Domain-Namen \"zweibrueder.com\" zu benutzen und/ \noder benutzen zu lassen und/oder zu veräußern oder ver-\näußern zu lassen, zu übertragen oder übertragen zu lassen \noder in sonstiger Weise darüber zu verfügen, sofern nicht \ndie Veräußerung, Übertragung oder sonstige Verfügung an \ndie Klägerin oder mit deren Zustimmung erfolgt; \n\nc) die Bezeichnung \"ZWEIBRÜDER\" oder \"Zweibrüder\" mar-\nkenmäßig zu verwenden und solchermaßen gekennzeich-\nnete Waren anzubieten, zu bewerben und/oder in den Ver-\nkehr zu bringen und/oder anzubieten, bewerben und/oder in \nden Verkehr bringen zu lassen; \n\n2. in die Löschung der Marken \n\n- Nr. 396 45 060 \"ZWEIBRÜDER\" und \n- Nr. 398 26 480 \"ZWEIBRÜDER\" \neinzuwilligen; \n\n3. den Domain-Namen \"zweibrueder.com\" löschen zu lassen; \n\n4. in die Löschung des Firmenbestandteils \"Zweibrüder\" durch \nErklärung gegenüber dem zuständigen Handelsregister ein-\nzuwilligen; \n\n5. der Klägerin Auskunft zu geben, \n\na) seit wann, in welcher Art und in welchem Umfang sie im \n\ngeschäftlichen Verkehr mit Schneidwaren \n\n- Handlungen gemäß Ziffer I. 1. vorgenommen und/oder \n\n- Marken gemäß Ziffer I. 2. verwendet hat und/oder \n\n- den Domain-Namen \"zweibrueder.com\" verwendet hat, \nund zwar auch unter Angabe des Umfangs der über die \nInternet-Domain erfolgten Internet-Anfragen unter Vorla-\nge von logfiles, und \n\nb) mit welchen Werbeaufwendungen sie die Kennzeichnung \n\"ZWEIBRÜDER\" oder \"Zweibrüder\" in Alleinstellung oder \nals Bestandteil einer Kombinations-Kennzeichnung \nfür \nSchneidwaren verwendet oder so gekennzeichnete Produk-\nte beworben hat und \n\nc) welche Umsätze sie mit Schneidwaren erzielt hat, die mit \n\"ZWEIBRÜDER\" oder \"Zweibrüder\" oder \"Zweibrueder\" \n- gleichgültig ob in Alleinstellung oder als Teil einer Kombi-\nnations-Kennzeichnung - gekennzeichnet waren oder be-\nworben wurden, und zwar unter Angabe der einzelnen Lie-\nferungen unter Nennung \n\n- der Liefermengen, Lieferzeiten, Lieferpreise sowie der \n\nNamen und Anschriften der Abnehmer, \n\n- der Gestehungskosten unter detaillierter Angabe der ein-\n\nzelnen Kostenfaktoren sowie \n\n- des erzielten Gewinns, \n\n wobei der Beklagten nach ihrer Wahl vorbehalten bleibt, die \nNamen und Anschriften der Empfänger ihrer Angebote statt \nder Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, der Klä-\ngerin gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der \nBundesrepublik Deutschland vereidigten und ansässigen \nWirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch \ndessen Einschaltung entstehenden Kosten trägt und diesen \nermächtigt, der Klägerin Auskunft zu geben, ob ein be-\nstimmtes Angebot oder ein bestimmter Empfänger eines \nAngebots in den Rechnungen enthalten ist. \n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen \nSchaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die unter Ziffer I. 1. \nbezeichneten Handlungen und/oder die Verwendung der in Zif-\nfer I. 2. bezeichneten Marken und/oder die Verwendung des in \nZiffer I. 3. bezeichneten Domain-Namens entstanden ist oder \nnoch entstehen wird. \n\nDie Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe mit der Aufnahme \n\ndes Bestandteils \"Zweibrüder\" in ihre Firma lediglich dem Umstand Rechnung \n\ntragen wollen, daß die örtliche Industrie- und Handelskammer bei der Verle-\n\ngung des Unternehmenssitzes nach Solingen die ursprüngliche Firma bean-\n\nstandet habe. Eine Gefahr der Verwechslung ihrer Zeichen mit den Kennzei-\n\nchen der Klägerin bestehe nicht. Etwaige Ansprüche der Klägerin seien jeden-\n\nfalls verwirkt. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. \n\nGegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. \n\nDie Klägerin hat im Berufungsverfahren beantragt, \n\ndie Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Unterlas-\nsungsantrag unter Ziffer I. 1. c) wie folgt lautet: \n\ndie Bezeichnung \"ZWEIBRÜDER\" oder \"Zweibrüder\" für die mit \nder Markeneintragung 396 45 060 sowie 398 26 480.5 aufge-\nführten Waren markenmäßig wie beispielhaft aus Blatt 5 und 6 \ndes Katalogs Anlage K 4 (kleiner Katalog) ersichtlich \n\nzu verwenden und solchermaßen gekennzeichnete Waren anzubie-\nten, zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder an-\nbieten, bewerben und/oder in den Verkehr bringen zu lassen. \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe \n\nzurückgewiesen, daß es Buchstabe a) des Unterlassungsausspruchs des land-\n\ngerichtlichen Urteils zu I. 1. wie folgt geändert hat: \n\n\"a) die Angabe \"ZWEIBRÜDER\"/\"Zweibrüder\" entweder in Allein-\nstellung oder wie nachfolgend wiedergegeben als Bestandteil \neiner Firma firmenmäßig zu gebrauchen.\" \n(Es folgen die im Klageantrag zu I. 1. a) aa) wiedergegebenen \nAbbildungen) \n\nund Buchstabe c) des Unterlassungsausspruchs des landgerichtlichen Urteils \n\nzu I. 1. gemäß dem Berufungsantrag der Klägerin gefaßt hat (OLG Köln OLG-\n\nRep 2002, 64). \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt \n\ndie Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nA. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Klägerin aufgrund ih-\n\nrer Wortmarke \"Zwilling\" (Nr. 725 228) gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG we-\n\ngen bestehender Verwechslungsgefahr von der Beklagten verlangen könne, es \n\nzu unterlassen, das Zeichen \"Zweibrüder\" firmen- und/oder markenmäßig zu \n\nverwenden, soweit dieses zur Kennzeichnung eines sich mit der Herstellung \n\nund/oder dem Vertrieb von Schneidwaren, Lederwaren, Geräten und Behältern \n\nfür Haushalt und Küche befassenden Unternehmens und/oder der erwähnten \n\nWaren gebraucht werde. Bei allen angegriffenen Verwendungsformen der Zei-\n\nchen der Beklagten sei ein markenmäßiger Gebrauch gegeben. Zwischen den \n\neinander gegenüberstehenden Zeichen bestehe für die genannten, zumindest \n\nsehr ähnlichen Waren Verwechslungsgefahr. \n\nDie Marke \"Zwilling\" habe eine hohe Kennzeichnungskraft. Sie habe \n\ndurch langjährige intensive Benutzung einen zumindest an der Schwelle der \n\nBerühmtheit liegenden Bekanntheitsgrad erreicht. \n\nBei den sich gegenüberstehenden Zeichen bestehe zwar keine Ver-\n\nwechslungsgefahr in schriftbildlicher und klanglicher Hinsicht. Eine Verwechs-\n\nlungsgefahr ergebe sich aber aufgrund des Sinngehalts der beiden Zeichen. \n\nAuch wenn die Zeichen danach als solche nicht unmittelbar miteinander ver-\n\nwechselt würden, werde ein nicht mehr unbeachtlicher Teil des Verkehrs darin \n\neine Zweitmarke zu der bekannten Marke \"Zwilling\" sehen, die das Unterneh-\n\nmen zur Kennzeichnung einer weiteren Produktlinie oder eines zu niedrigeren \n\nPreisen vertriebenen Sortiments verwende. Ein anderer Teil des Verkehrs wer-\n\nde annehmen, daß zwischen den Unternehmen lizenzvertragliche oder sonstige \n\nwirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen bestünden. \n\nDie Unterlassungsansprüche gegen die Verwendung der \"Zweibrüder\"-\n\nZeichen für \"Taschenlampen, Taschenlampenbatterien, Säcke (soweit in Klas-\n\nse 12 enthalten); Rucksäcke; Zelte\" seien begründet, weil die Beklagte damit \n\ndie Wertschätzung der Marke \"Zwilling\" ohne rechtfertigenden Grund in unlaute-\n\nrer Weise ausnutze. Unter dieser Marke würden qualitativ hochwertige Waren \n\nvertrieben, für die nationale und internationale Auszeichnungen erteilt worden \n\nseien. An diesen guten Ruf hänge sich die Beklagte mit ihrem Zeichen an. Dies \n\ngelte auch für die Waren \"Rucksäcke, Zelte und Säcke\", da die unter der Marke \n\n\"Zwilling\" vertriebenen Taschen- und Fahrtenmesser gerade im Freizeit- und \n\nCampingbereich verwendet würden. Die mit dem Klagezeichen verbundenen \n\nVorstellungen von einer hohen Qualität und Verläßlichkeit leite die Beklagte \n\nauch bei den Waren \"Taschenlampen\" und \"Taschenlampenbatterien\" auf ihr \n\nZeichen und die unter dem Zeichen vertriebenen Waren über. \n\nDie Klägerin könne ihr Unterlassungsbegehren auch auf den bekannten \n\nBestandteil \"Zwilling\" ihrer Unternehmensbezeichnung stützen, der sich als Fir-\n\nmenschlagwort und Abkürzung der Gesamtfirma eigne. \n\nDie Ansprüche auf Löschung der Internetadresse \"zweibrueder.com\" so-\n\nwie auf Einwilligung in die Löschung des Firmenbestandteils \"ZWEIBRÜDER\" \n\nseien danach ebenso begründet wie die Ansprüche auf Auskunftserteilung und \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht. \n\nDer Einwand der Verwirkung greife nicht durch. \n\nB. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. \n\nI. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche \n\ngegen die Beklagte nicht zu. \n\n1. Ein Unterlassungsanspruch aus § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist nicht gegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, daß zwischen \n\nder Wortmarke \"Zwilling\" (Nr. 725 228) der Klägerin und den Zeichen \"Zwei-\n\nbrüder\" eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht, soweit diese be-\n\nnutzt werden, um Schneidwaren, Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt \n\nund Küche zu kennzeichnen oder ein Unternehmen, das solche Waren herstellt \n\noder vertreibt. \n\na) Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurtei-\n\nlen. Dabei besteht eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommen-\n\nden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der \n\ndamit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritäts-\n\nälteren Marke. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der \n\nZeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte \n\nKennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen werden und um-\n\ngekehrt (vgl. BGH, Urt. v. 30.10.2003 - I ZR 236/97, GRUR 2004, 235, 237 = \n\nWRP 2004, 360 - Davidoff II; Urt. v. 27.11.2003 - I ZR 148/01, GRUR 2004, 239 \n\n= WRP 2004, 353 - DONLINE, jeweils m.w.N.). \n\nb) Das Berufungsgericht ist von einer ganz erheblich gesteigerten Kenn-\n\nzeichnungskraft der Marke \"Zwilling\" ausgegangen, weil diese aufgrund lang-\n\njähriger intensiver Benutzung einen zumindest an der Schwelle der Berühmtheit \n\nliegenden Bekanntheitsgrad erreicht habe. Eine derartige Steigerung der Kenn-\n\nzeichnungskraft begründet einen erweiterten Schutzbereich (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.4.2001 - I ZR 168/98, GRUR 2002, 171, 175 = WRP 2001, 1315 - Marlboro-\n\nDach; BGH GRUR 2004, 239 - DONLINE). Die Kennzeichnungskraft einer Mar-\n\nke (und deren Steigerung) ist jedoch stets bezogen auf die einzelnen Waren \n\nund Dienstleistungen festzustellen, die in ihrem Warenverzeichnis aufgeführt \n\nsind (vgl. BGH GRUR 2004, 235, 237 - Davidoff II; Ingerl/Rohnke, Markenge-\n\nsetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 331; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, \n\n7. Aufl., § 9 Rdn. 308). Dies hat das Berufungsgericht unterlassen. Im Revisi-\n\nonsverfahren ist deshalb zugunsten der Klägerin zu unterstellen, daß der Marke \n\n\"Zwilling\" die festgestellte gesteigerte Kennzeichnungskraft auch für die in ih-\n\nrem Warenverzeichnis aufgeführten \"Täschner- und Lederwaren\" sowie \"Nickel- \n\nund Aluminiumwaren als Haushalts- und Reisegeräte ... (soweit in Klasse 21 \n\nenthalten)\" zukommt. \n\nc) Das Berufungsgericht hat unangegriffen festgestellt, daß die im Wa-\n\nrenverzeichnis der Marke \"ZWEIBRÜDER\" (Nr. 396 45 060) aufgeführten Wa-\n\nren (Schneidwaren, Lederwaren, Geräte und Behälter für Haushalt und Küche) \n\nmit Waren im Warenverzeichnis der Marke \"Zwilling\" (Nr. 725 228) identisch \n\noder nahezu identisch sind. Dementsprechend ist hinsichtlich dieser angegriffe-\n\nnen Marke bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr ein strenger Maßstab an-\n\nzulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 18.3.1999 - I ZB 24/96, GRUR 1999, 990, 991 = \n\nWRP 1999, 1041 - Schlüssel). \n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung ist es dagegen unerheb-\n\nlich, ob die Klägerin unter der Marke \"Zwilling\" (Nr. 725 228) auch Waren wie \n\nTaschenlampen, Taschenlampenbatterien und (Produkt-)Säcke vertreibt, die im \n\nWarenverzeichnis der Marke \"ZWEIBRÜDER\" (Nr. 398 26 480) eingetragen \n\nsind. Für die Frage der Warenähnlichkeit ist bei Ansprüchen aus einer eingetra-\n\ngenen Marke deren Warenverzeichnis maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. 3.5.2001 \n\n- I ZR 18/99, GRUR 2002, 65, 67 = WRP 2001, 1447 - Ichthyol). Der Revisions-\n\nerwiderung kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß bei der Prüfung der \n\nVerwechslungsgefahr mit darauf abzustellen sei, daß beide Parteien ihren Sitz \n\nin Solingen haben. Die Art und Weise, wie die Klägerin ihre Marke für die einge-\n\ntragenen Waren benutzt, ist für den Schutzumfang der Marke ohne Bedeutung \n\n(vgl. BGH, Urt. v. 19.2.1998 - I ZR 138/95, GRUR 1998, 1034, 1036 = WRP \n\n1998, 978 - Makalu; Beschl. v. 16.7.1998 - I ZB 5/96, GRUR 1999, 164, 166 = \n\nWRP 1998, 1078 - JOHN LOBB). \n\nd) Das Berufungsgericht hat den Grad der Ähnlichkeit der sich gegen-\n\nüberstehenden Zeichen nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. \n\naa) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die \n\nÄhnlichkeit von Wortzeichen anhand des klanglichen und des schriftbildlichen \n\nEindrucks sowie des Sinngehalts zu ermitteln ist, wobei für die Annahme einer \n\nVerwechslungsgefahr in der Regel bereits die hinreichende Übereinstimmung in \n\neiner Hinsicht genügt (vgl. BGHZ 139, 340, 347 - Lions; BGH, Urt. v. 28.8.2003 \n\n- I ZR 9/01, GRUR 2003, 1044, 1046 = WRP 2003, 1436 - Kelly). Es hat auch \n\nberücksichtigt, daß bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von dem das Kenn-\n\nzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen ist, daß es auf den jewei-\n\nligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen ankommt (vgl. \n\nBGH GRUR 2003, 1044, 1046 - Kelly). \n\nbb) Das Berufungsgericht hat weiter rechtsfehlerfrei angenommen, daß \n\nzwischen den beiderseitigen Zeichen nach dem klanglichen und schriftbildlichen \n\nGesamteindruck keine Ähnlichkeit gegeben ist, die eine Verwechslungsgefahr \n\nbegründet. \n\ncc) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden \n\nZeichen nach ihrem Sinngehalt hat das Berufungsgericht fehlerhafte Erwägun-\n\ngen angestellt und nicht alle relevanten Umstände berücksichtigt. Die Zeichen \n\n\"Zwilling\" und \"Zweibrüder\" sind sich nach ihrem Sinngehalt nicht so nahe, wie \n\ndas Berufungsgericht angenommen hat. Den Ähnlichkeiten im Sinngehalt ste-\n\nhen vielmehr so viele begriffliche Unterschiede gegenüber, daß die Ähnlichkeit \n\nim Sinne des Kennzeichenrechts als allenfalls sehr gering anzusehen ist. \n\nDas Berufungsgericht hat nicht mit abgewogen, daß die Bezeichnung \n\n\"Zweibrüder\" infolge der besonderen Schreibweise als namensähnliches Kunst-\n\nwort gebildet ist. Bei einem Verständnis als Name wird der Gedanke an eine \n\nbegriffliche Bedeutung von vornherein etwas zurückgedrängt. \n\nDie Annahme des Berufungsgerichts, die Zusammenschreibung der an-\n\ngegriffenen Zeichen lege den Schluß auf ein durch Zwillingsgeburt verbundenes \n\nBrüderpaar nahe, ist erfahrungswidrig. Die Bezeichnung \"Zweibrüder\" weist \n\nauch bei einem Verständnis im Sinne von \"zwei Brüder\" gerade von der An-\n\nnahme einer Zwillingsgeburt weg, weil es für Brüder, die durch eine Zwillings-\n\ngeburt verbunden sind, die genaueren und geläufigen Bezeichnungen \"Zwillin-\n\nge\" und \"Zwillingsbrüder\" gibt. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, \n\nsind \"Zwillinge\" und \"zwei Brüder\" auch keine komplementären Begriffe. Ge-\n\nmeinsam ist den Begriffen nur, daß sie Personen in ihrem Geschwisterverhält-\n\nnis bezeichnen. \"Zwilling\" bezeichnet jedoch - anders als \"zwei Brüder\" - nur \n\neinen von zwei Geschwistern. Auch besagt das Wort \"Zwillinge\" - anders als die \n\nWörter \"zwei Brüder\" - nichts über das Geschlecht der so bezeichneten Perso-\n\nnen. \n\ne) Der danach bestehende Grad der Ähnlichkeit zwischen den sich ge-\n\ngenüberstehenden Zeichen genügt ungeachtet der festgestellten oder zu unter-\n\nstellenden Kennzeichnungskraft der Marke \"Zwilling\" - auch soweit von Waren-\n\nidentität auszugehen ist - nicht, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. \n\naa) Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr, d.h. die Gefahr, daß das \n\nangegriffene Zeichen für die Klagemarke gehalten wird, scheidet angesichts der \n\nsehr geringen Ähnlichkeit der Zeichen aus. \n\nbb) Eine Verwechslungsgefahr kann allerdings auch in der Weise gege-\n\nben sein, daß zwar nicht die Gefahr von Verwechslungen der sich gegenüber-\n\nstehenden Zeichen als solcher besteht, aber die Gefahr, daß das angegriffene \n\nZeichen - im Sinne der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besonders angesproche-\n\nnen Gefahr des gedanklichen Inverbindungbringens der Zeichen - infolge einer \n\nteilweisen Übereinstimmung in einem wesensgleichen Kern dem Inhaber der \n\nKlagemarke zugeordnet wird. Eine derartige Verwechslungsgefahr kann sich in \n\nbesonders gelagerten Fällen auch aus einer Übereinstimmung der Zeichen im \n\nSinngehalt ergeben. Dies setzt aber voraus, daß es sich für maßgebliche Teile \n\ndes Verkehrs aufdrängt, daß die Zeichen wegen ihres Sinngehalts und ihrer \n\nZeichenbildung aufeinander bezogen sind (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 \n\n- I ZB 32/96, GRUR 1999, 735, 737 = WRP 1999, 855 - MONOFLAM/POLY-\n\nFLAM; Ströbele in Ströbele/Hacker aaO § 9 Rdn. 497; vgl. weiter - zum Aus-\n\nschluß der Verwechslungsgefahr durch den Sinngehalt eines der Zeichen - \n\nEuG, Urt. v. 15.1.2003 - T-99/01, GRUR Int. 2003, 760, 763 Tz. 47 - Mystery/ \n\nMixery; Urt. v. 3.3.2004 - T-355/02, Tz. 49 - ZIRH; BGH, Urt. v. 28.8.2003 \n\n- I ZR 293/00, GRUR 2003, 1047, 1049 = WRP 2003, 1439 - Kellogg's/Kelly's; \n\nUrt. v. 13.11.2003 - I ZR 184/01, GRUR 2004, 240, 241 = WRP 2004, 355 \n\n- MIDAS/medAS; Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, Umdruck S. 9 - Kleiner Feig-\n\nling, m.w.N.). Denn der Verkehr nimmt nach der Lebenserfahrung ein als Marke \n\nverwendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unter-\n\nzieht es nicht einer analysierenden, möglichen Begriffsinhalten nachgehenden \n\nBetrachtung (vgl. BGH GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; \n\nBGH, Beschl. v. 5.7.2001 - I ZB 8/99, GRUR 2002, 261, 262 = WRP 2002, 91 \n\n- AC; BGH GRUR 2004, 240, 241 - MIDAS/medAS, m.w.N.). \n\nBei einer solchen Betrachtungsweise hat der Verkehr im vorliegenden \n\nFall keinen Anlaß, die Zeichen als aufeinander bezogene Zeichen desselben \n\nUnternehmens anzusehen. Daran änderte sich auch nichts, wenn es - wie das \n\nBerufungsgericht angenommen hat - dem Verkehr bekannt sein sollte, daß Un-\n\nternehmen auf dem hier betroffenen Markt neben Waren, die mit einer Haupt-\n\nmarke versehen werden, preiswertere Versionen unter einer anderen Marke in \n\nden Verkehr bringen oder andere Unternehmen solche Waren in Lizenz unter \n\neinem anderen, an die Hauptmarke angelehnten Zeichen vertreiben. Die Über-\n\neinstimmungen im begrifflichen Zeicheninhalt sind hier so gering, daß sich ihre \n\nWirkung - auch wegen der unterschiedlichen Bildung der Zeichen - auf den Be-\n\nreich einer nur allgemeinen, nicht herkunftshinweisenden Assoziation be-\n\nschränkt, die für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht genügt (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/99, GRUR 2002, 544, 547 = WRP 2002, 537 \n\n- BANK 24, m.w.N.). \n\ncc) Bei der gegebenen Sachlage besteht auch keine Verwechslungsge-\n\nfahr im weiteren Sinn. Bei dieser Art von Verwechslungsgefahr erkennt der Ver-\n\nkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen, geht aber wegen ihrer teil-\n\nweisen Übereinstimmung von organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbin-\n\ndungen zwischen den Zeicheninhabern aus (vgl. BGH GRUR 2002, 171, 175 \n\n- Marlboro-Dach). Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen \n\nbesonderer Umstände angenommen werden. Dafür spricht hier nur, daß das \n\nMarkenwort \"Zwilling\" auch als Firmenschlagwort zur Bezeichnung der Klägerin \n\nbekannt ist. Es fehlt jedoch an einem derart übereinstimmenden Gesamtein-\n\ndruck bei den gegenüberstehenden Zeichen, daß sich für einen Durchschnitts-\n\nverbraucher der Eindruck aufdrängen könnte, die Zeichen seien zur Kennzeich-\n\nnung bestehender Unternehmensverbindungen aufeinander bezogen. Einem \n\nsolchen Eindruck stehen schon die unterschiedliche Zeichenbildung und die \n\nsich aufdrängenden Unterschiede im Sinngehalt der Zeichenworte entgegen. \n\n2. Der Unterlassungsantrag kann auch nicht auf § 14 Abs. 5 i.V. mit § 14 \n\nAbs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt werden, weil die Beklagte durch ihre Zeichen \n\n\"Zweibrüder\" nicht in unlauterer Weise die Wertschätzung der bekannten Marke \n\n\"Zwilling\" (Nr. 725 228) ohne rechtfertigenden Grund ausnutzt oder beeinträch-\n\ntigt. \n\nAuf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützte Ansprüche können allerdings \n\n(aufgrund einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift) auch gegeben sein, \n\nwenn ein mit der bekannten Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen in-\n\nnerhalb des Ähnlichkeitsbereichs der Waren oder Dienstleistungen, für die sie \n\nSchutz genießt, benutzt wird, da der Markeninhaber in diesen Fällen noch \n\nschutzbedürftiger ist als in den vom Wortlaut der Vorschrift erfaßten Fällen (vgl. \n\nBGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II). In jedem Fall ist aber Voraussetzung \n\nfür die Anwendung des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, daß das angegriffene Zei-\n\nchen überhaupt in relevantem Umfang gedanklich mit der bekannten Marke in \n\nVerbindung gebracht wird. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, weil die beidersei-\n\ntigen Zeichen nach Schriftbild und Klang einander unähnlich sind und den \n\nÜbereinstimmungen im Sinngehalt - wie dargelegt - ebenso auf der Hand lie-\n\ngende Abweichungen gegenüberstehen. Aus diesem Grund kann hier weder \n\neine Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Klagemar-\n\nke noch eine Beeinträchtigung ihrer Unterscheidungskraft oder Wertschätzung \n\nangenommen werden. Dies gilt auch für ein Erschleichen von Aufmerksamkeit \n\n(vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2000 - I ZR 236/97, GRUR 2000, 875, 877 = WRP \n\n2000, 1142 - Davidoff I; vgl. weiter Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 861; Hacker in \n\nStröbele/Hacker aaO § 14 Rdn. 171; vgl. auch - zum früheren Recht - BGH, Urt. \n\nv. 14.11.1980 - I ZR 134/78, GRUR 1981, 142, 144 - Kräutermeister). Zur Be-\n\ngründung von Ansprüchen, die auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gestützt sind, \n\ngenügt es nicht, daß ein Zeichen geeignet ist, durch bloße Assoziationen an ein \n\nfremdes Kennzeichen Aufmerksamkeit zu erwecken (vgl. dazu auch - zu § 1 \n\nUWG - BGH, Urt. v. 10.4.2003 - I ZR 276/00, GRUR 2003, 973, 975 = WRP \n\n2003, 1338 - Tupperwareparty). Ebensowenig reicht dafür der Umstand aus, \n\ndaß die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint (vgl. dazu \n\nauch Ingerl/Rohnke aaO § 14 Rdn. 842). \n\n3. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann die Klägerin ihre \n\nUnterlassungsansprüche auch nicht nach § 14 Abs. 5 i.V. mit Abs. 2 Nr. 2 \n\nMarkenG auf ihre Bildmarken (wie die Marke Nr. 71 482) stützen. Eine Ver-\n\nwechslungsgefahr nach dem Sinngehalt ist auch zwischen einer Bildmarke und \n\neinem Wortzeichen nicht ausgeschlossen. Voraussetzung ist aber, daß das \n\nWort aus der Sicht der angesprochenen Durchschnittsverbraucher die nahelie-\n\ngende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung des Bildes darstellt (vgl. \n\nBGH GRUR 1999, 990, 992 - Schlüssel). Davon kann hier keine Rede sein. Es \n\nist fernliegend, daß der Verkehr mit den Bildzeichen der Klägerin den Gedan-\n\nken \"zwei Brüder\" verbinden könnte. \n\n4. Die Klägerin kann ihre Unterlassungsansprüche auch nicht aus dem \n\nRecht an ihrer Firma \"Zwilling J.A. Henckels AG\" und deren bekanntem Be-\n\nstandteil \"Zwilling\" herleiten. \n\na) Ein Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 4, Abs. 2, § 5 Abs. 2 \n\nMarkenG ist nicht gegeben. \n\nFür einen Teil einer Firmenbezeichnung kann der vom Schutz des voll-\n\nständigen Firmennamens abgeleitete Schutz als Unternehmenskennzeichen im \n\nSinne des § 5 Abs. 2 MarkenG beansprucht werden, sofern es sich um einen \n\nunterscheidungsfähigen Firmenbestandteil handelt, der seiner Art nach im Ver-\n\ngleich zu den übrigen Firmenbestandteilen geeignet erscheint, sich im Verkehr \n\nals schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen durchzusetzen (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898 = WRP 2002, 1066 - defacto, \n\nm.w.N.). Aus den Besonderheiten des Schutzes für Unternehmenskennzeichen \n\nergibt sich jedoch keine andere Beurteilung der Ähnlichkeit des Firmenbestand-\n\nteils \"Zwilling\" mit dem angegriffenen Zeichen \"Zweibrüder\" als bei Anwendung \n\ndes § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. dazu auch BGH, Urt. v. 26.10.2000 \n\n- I ZR 117/98, BlPMZ 2001, 210, 211 f.). \n\nb) Ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes \n\neines bekannten Unternehmenskennzeichens (§ 15 Abs. 4, Abs. 3, § 5 Abs. 2 \n\nMarkenG) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Auch insoweit ergibt sich aus den \n\nBesonderheiten des Schutzes von Unternehmenskennzeichen kein anderes \n\nErgebnis als bei der Beurteilung der Frage, ob die gleichlautende bekannte \n\nMarke \"Zwilling\" gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG gegen unlautere Benutzung \n\ngeschützt ist. \n\nII. Die sonstigen Klageansprüche sind aus den vorstehend genannten \n\nGründen ebenfalls unbegründet, da sie durchweg voraussetzen, daß die Klage-\n\nzeichen \"Zwilling\" mit den Zeichen \"Zweibrüder\" oder \"zweibrueder.com\" ver-\n\nwechslungsfähig sind oder daß die angegriffenen Zeichen die Unterschei-\n\ndungskraft oder Wertschätzung der Klagezeichen ohne rechtfertigenden Grund \n\nin unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen. \n\nC. Auf die Revision der Beklagten war danach das Berufungsurteil auf-\n\nzuheben und auf ihre Berufung das landgerichtliche Urteil abzuändern. Die Kla-\n\nge war abzuweisen. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/i-zr-191-01","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/i-zr-191-01","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/i-zr-191-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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