{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"I ZB 26/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Farbige Arzneimittelkapsel MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2 a) Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird der Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung be- schränkt. b) Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware be- steht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in Form und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen Produktgestaltung entspricht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 26/02 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \n : \nBGHZ \n : \nBGHR \n\nja \nja \nja \n\nFarbige Arzneimittelkapsel \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1, § 32 Abs. 2 Nr. 2 \n\na) Durch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die \nAngabe, daß die Marke in bestimmten Farben eingetragen werden soll, wird \nder Schutzgegenstand der Marke auf die angegebene Farbgestaltung be-\nschränkt. \n\nb) Einer Bildmarke, die aus der farblich naturgetreuen Abbildung der Ware be-\nsteht, fehlt jegliche Unterscheidungskraft, wenn die abgebildete Ware in \nForm und Farbgebung der auf dem beanspruchten Warengebiet üblichen \nProduktgestaltung entspricht. \n\nBGH, Beschl. v. 29. April 2004 - I ZB 26/02 - Bundespatentgericht \n\nbetreffend die Marke Nr. 397 20 885\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nPokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 18. Juli 2002 an Verkün-\n\ndungs Statt zugestellten Beschluß des 25. Senats (Marken-\n\nBeschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten \n\nder Markeninhaberin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Für die Markeninhaberin ist seit dem 13. Oktober 1997 die Marke \n\nNr. 397 20 885 als farbiges (grün/creme) Bildzeichen \n\nfür die Waren \"Antidepressiva enthaltende pharmazeutische Zubereitungen\" \n\neingetragen. Im Löschungsverfahren hat die Markeninhaberin das Warenver-\n\nzeichnis auf \"rezeptpflichtige Antidepressiva enthaltende pharmazeutische Zu-\n\nbereitungen, nämlich solche mit dem Wirkstoff Fluoxetinhydrochlorid\" be-\n\nschränkt und mit Schriftsatz vom 9. November 1998 folgende \"Beschreibung \n\nzum Schutzumfang der angegriffenen Marke\" abgegeben: \n\n\"Der beanspruchte Markenschutz beschränkt sich auf die Darstellung der \n\nabgebildeten zweifarbigen Medikamentenkapsel in der aus der einge-\n\nreichten Anmeldung ersichtlichen Farbkombination unter Ausschluß ande-\n\nrer Farben und von Grauwerten. Der Hintergrund der eingereichten photo-\n\ngraphischen Wiedergabe der Kapsel ist nicht Bestandteil der Marke.\" \n\nDie Antragstellerinnen zu 1-3 begehren die Löschung der Marke. Die An-\n\ntragstellerin zu 4 hat ihren Löschungsantrag nach Erlaß der Beschwerdeent-\n\nscheidung zurückgenommen. \n\nDie zuständige Markenabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts \n\nhat die Löschung der eingetragenen Marke wegen fehlender Unterscheidungs-\n\nkraft und wegen des Bestehens eines Freihaltebedürfnisses angeordnet. Die \n\ndagegen eingelegte Beschwerde der Markeninhaberin hat das Bundespatent-\n\ngericht zurückgewiesen. \n\nHiergegen richtet sich die (zugelassene) Rechtsbeschwerde der Marken-\n\ninhaberin, deren Zurückweisung die Antragstellerinnen beantragen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nBei der angegriffenen Marke handele es sich um eine Bildmarke, die \n\ndurch die der Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung und die Angaben im \n\nAnmeldeformular auf die gewollte Farbgestaltung (grün/creme) festgelegt sei. \n\nDas angegriffene Zeichen erschöpfe sich aber in einer auch farblich naturge-\n\ntreuen Abbildung einer üblichen Arzneimittelkapsel, mithin der Ware selbst, \n\nwelche in Form und Farbgebung der auf dem gesamten Arzneimittelsektor ein-\n\nschließlich der beanspruchten Antidepressiva der üblichen Produktgestaltung \n\nentspreche. Insbesondere Gelatinekapseln stellten seit langem eine übliche \n\nDarreichungsform für Arzneimittel dar, die ebenso wie Dragees und Tabletten \n\ndem Verbraucher in einer von verschiedenen Herstellern ohne Abgrenzung \n\nnach \"Hausfarben\" verwendeten enormen Farbenvielfalt begegneten. Der Ver-\n\nkehr werde deshalb in einer naturgetreuen Abbildung einer farbigen Arzneimit-\n\ntelkapsel die Abbildung der Ware selbst und keinen Hinweis auf deren betriebli-\n\nchen Ursprung sehen, zumal derartige Abbildungen der Ware selbst z.B. auf \n\nWarenverpackungen, Packungsbeilagen oder in der Werbung üblich seien. \n\nFür die Beurteilung der maßgeblichen Verkehrsauffassung sei auf die bei \n\nArzneimitteln herrschenden Gewohnheiten der Produktgestaltung und die \n\nKennzeichnungsgepflogenheiten bei Arzneimittelkapseln für Antidepressiva so-\n\nwie bei Arzneimittelkapseln bzw. Arzneimitteln überhaupt abzustellen. Zwar sei \n\nfür die Beurteilung der Verkehrsauffassung sowie eine etwaige Verkehrsge-\n\nwöhnung an die Verwendung entsprechend gebildeter Zeichen auf den konkret \n\nbeanspruchten Warenbereich abzustellen. Daraus könne jedoch nicht gefolgert \n\nwerden, daß bei Spezialwaren nicht auch die Verkehrsgepflogenheiten im Wa-\n\nrenumfeld zu berücksichtigen seien und vorliegend ausschließlich auf den von \n\nder Markeninhaberin beanspruchten Indikationsbereich der Antidepressiva mit \n\ndem Wirkstoff Fluoxetinhydrochlorid und damit die für diese Ware bestehende \n\nEinmaligkeit der hier gewählten konkreten Farbgebung abzustellen sei. Denn es \n\nsei zu berücksichtigen, daß die farbige Gestaltung von Arzneimitteln sich nicht \n\nnach Indikationsgebieten unterscheide und sowohl für Antidepressiva wie auch \n\nalle sonstigen Indikationsbereiche insbesondere Kapselpräparate, aber auch \n\nandere Darreichungsformen in einer bunten Vielfalt von unterschiedlichen Her-\n\nstellern angeboten würden, so daß aus der Sicht der Fachkreise wie auch der \n\nVerbraucher keine unterschiedlichen Gestaltungsgepflogenheiten vorhanden \n\nseien. Weise ein Warensektor - wie Arzneimittel - insbesondere in der hier \n\nmaßgebenden Darreichungsform einer Kapsel eine nahezu unübersehbare Ge-\n\nstaltungs- bzw. Farbenvielfalt auf, komme es nicht entscheidend darauf an, ob \n\nes sich um eine erstmalige und/oder einmalige Kombination üblicher Gestal-\n\ntungselemente handele, da auch die beliebige - wenn auch eventuell erstmali-\n\nge - Kombination üblicher Gestaltungselemente in ihrer Gesamtheit für den \n\nVerkehr in der Regel keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft begründe. Es \n\nstehe deshalb auch vorliegend der Annahme fehlender Unterscheidungskraft \n\nnicht entgegen, daß die Farbkombination des beanspruchten Zeichens bei An-\n\ntidepressiva nur von der Markeninhaberin für das Arzneimittel \"F. \" ver- \n\nwendet werde. \n\nEs fänden sich auch Arzneimittelkapseln anderer Hersteller in Grün- und \n\nCremetönen. Insoweit hätten die Antragstellerinnen unter Vorlage entsprechen-\n\nder Arzneimittelverzeichnisse wie der \"Gelben Liste identa\" zutreffend ausge-\n\nführt, daß Arzneimittel eine erhebliche Formen- und nahezu unübersehbare \n\nFarbenvielfalt aufwiesen und weder eine generelle betriebliche Zuordnung \n\ndurch bestimmte Farben oder Farbkombinationen möglich sei noch bestimmte \n\nIndikationsbereiche mit bestimmten Farben oder Farbkombinationen der ver-\n\ntriebenen Arzneimittel belegt seien. \n\nSoweit die Markeninhaberin hilfsweise eine Verkehrsdurchsetzung der \n\nangegriffenen Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG geltend mache, fehle es an \n\nder erforderlichen Glaubhaftmachung hinreichender Anfangstatsachen, die eine \n\nVerkehrsdurchsetzung als möglich erscheinen ließen. Soweit sich die Marken-\n\ninhaberin auf die Bekanntheit des unter der Bezeichnung \"F. \" erhältli- \n\nchen Antidepressivums berufe, dessen grün-/cremefarbige Kapsel deutlich er-\n\nkennbar die Firmenaufschrift \"L. \" und zudem die Nummer aufweise, \n\nkönnten die dazu von der Markeninhaberin eingereichten Umsatzzahlen, Pres-\n\nseberichte, ärztlichen Stellungnahmen und Aufstellungen über Markteinfüh-\n\nrungs- sowie Marktpflegekosten allenfalls für eine Verkehrsdurchsetzung der \n\nProduktmarke \"F. \" oder auch der Unternehmensmarke \"L. \" dienen, \n\nnicht aber der farbigen Gestaltung der Ware. \n\nOb auch das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gege-\n\nben sei, könne letztlich dahinstehen, da die Löschung des angegriffenen Zei-\n\nchens bereits zu Recht wegen des Schutzhindernisses fehlender Unterschei-\n\ndungskraft angeordnet worden sei. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Annahme des Bundes-\n\npatentgerichts, der angegriffenen Marke fehle jede Unterscheidungskraft, so \n\ndaß sie nach § 50 Abs. 1 Nr. 3, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu löschen sei, hält \n\nder rechtlichen Nachprüfung stand. \n\n1. Zu Recht ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß es \n\nsich bei der angegriffenen Marke um eine (zweidimensionale) Bildmarke han-\n\ndelt, die aus der Abbildung einer Arzneimittelkapsel besteht und die durch die \n\nder Anmeldung beigefügte farbliche Abbildung der Marke und die Angaben im \n\nAnmeldeformular: \"Farbige Eintragung in folgenden Farben: grün, creme\" auf \n\ndie farbige Gestaltung (obere Hälfte der Kapsel grün, untere Hälfte cremefarbig) \n\nfestgelegt ist. Nach einhelliger Auffassung kann der Anmelder die Eintragung \n\neiner Marke auf eine bestimmte Farbe oder auf eine bestimmte Farbkombinati-\n\non beschränken (vgl. BGHZ 24, 257, 261 - Tintenkuli; Fezer, Markenrecht, \n\n3. Aufl., § 32 Rdn. 25; Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 \n\nRdn. 144, § 32 Rdn. 51). Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht ange-\n\nnommen, daß die Markeninhaberin hier eine solche Beschränkung auf die ge-\n\nwählte Farbgestaltung bereits durch die Wiedergabe der Marke (§ 32 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG) und die Angabe, die Marke farbig mit den gewählten Farben \n\neinzutragen, vorgenommen hat. Da bereits die Anmeldung der Marke auf die ihr \n\nbeigefügte farbliche Gestaltung beschränkt worden ist, stellt sich nicht die Fra-\n\nge, ob der Schutzgegenstand einer Marke durch einen (nachträglichen) soge-\n\nnannten \"Disclaimer\" eingeschränkt werden kann, wie ihn die Markeninhaberin \n\nmit der \"Beschreibung zum Schutzumfang der angegriffenen Marke\" mit Schrift-\n\nsatz vom 9. November 1998 erklärt hat. \n\n2. Die Beurteilung des Bundespatentgerichts, der eingetragenen Marke \n\nfehle für die Ware \"Fluoxetinhydrochlorid enthaltende Antidepressiva\" jegliche \n\nUnterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, ist gleichfalls frei von \n\nRechtsfehlern. \n\na) Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist nach der \n\nständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die einem Zeichen inne-\n\nwohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die in \n\nRede stehenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber \n\nsolchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n5.12.2002 - I ZB 19/00, GRUR 2003, 342 f. = WRP 2003, 519 - Winnetou, \n\nm.w.N.). Da nur das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshin-\n\ndernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab zugrunde zu legen, d.h. jede \n\nauch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu \n\nüberwinden. \n\nAuch bei Anlegung des gebotenen großzügigen Prüfungsmaßstabs geht \n\nder Bundesgerichtshof davon aus, daß Bildmarken, die sich in der bloßen Ab-\n\nbildung der Ware selbst erschöpfen, für die der Schutz in Anspruch genommen \n\nwird, im allgemeinen die nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erforderliche (konkrete) \n\nUnterscheidungskraft fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.11.1998 - I ZB 12/96, GRUR \n\n1999, 495 = WRP 1999, 526 - Etiketten; Beschl. v. 26.10.2000 - I ZB 3/98, \n\nGRUR 2001, 239 f. = WRP 2001, 31 - Zahnpastastrang). Soweit die Elemente \n\neines Bildzeichens lediglich die typischen Merkmale der in Rede stehenden \n\nWaren darstellen oder sich in einfachen dekorativen Gestaltungsmitteln er-\n\nschöpfen, an die sich der Verkehr etwa durch häufige Verwendung gewöhnt \n\nhat, wird einem Zeichen im allgemeinen wegen seines bloß beschreibenden \n\nInhalts die konkrete Eignung fehlen, die mit ihm gekennzeichneten Waren von \n\ndenjenigen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. BGH GRUR 1999, 495 \n\n- Etiketten; BGH, Beschl. v. 8.12.1999 - I ZB 25/97, GRUR 2000, 502, 503 = \n\nWRP 2000, 520 - St. Pauli Girl; Beschl. v. 16.11.2000 - I ZB 36/98, GRUR \n\n2001, 734, 735 = WRP 2001, 690 - Jeanshosentasche). Erschöpft sich das Zei-\n\nchen dagegen nicht in der Darstellung von Merkmalen, die für die Ware typisch \n\noder lediglich von dekorativer Art sind, sondern weist es darüber hinausgehen-\n\nde charakteristische Merkmale auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die \n\nbetriebliche Herkunft sieht, so kann die Unterscheidungskraft nicht verneint \n\nwerden (BGH GRUR 2001, 239, 240 - Zahnpastastrang). \n\nb) Das Bundespatentgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß \n\nsich das angegriffene Zeichen in einer auch farblich naturgetreuen Abbildung \n\neiner üblichen Arzneimittelkapsel, also der Ware selbst, erschöpft, die in Form \n\nund Farbgebung der auf dem gesamten Arzneimittelsektor einschließlich der \n\nbeanspruchten Antidepressiva üblichen Produktgestaltung entspricht, und der \n\nVerkehr deshalb darin die Abbildung der Ware selbst und keinen Hinweis auf \n\nderen betrieblichen Ursprung sehen wird. \n\nDie Feststellung des Bundespatentgerichts, in der konkreten Farbgebung \n\nwerde der Verkehr deshalb keinen betrieblichen Herkunftshinweis sehen, weil \n\ndie farbliche Gestaltung in dieser Form den seit langer Zeit bestehenden Ge-\n\nstaltungsgepflogenheiten auf dem gesamten Arzneimittelsektor einschließlich \n\nder Antidepressiva entspricht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die \n\nGewohnheiten auf dem jeweiligen Warengebiet können eine Rolle dafür spie-\n\nlen, ob der Verkehr in einer bestimmten Gestaltung der Ware einen Herkunfts-\n\nhinweis sieht oder nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 4.12.2003 - I ZB 38/00, GRUR \n\n2004, 329, 330 = WRP 2004, 492 - Käse in Blütenform). Denn aus den tatsäch-\n\nlich vorhandenen Gestaltungsformen kann geschlossen werden, ob der Verkehr \n\neinem Zeichen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft beilegt (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 20.11.2003 - I ZB 48/98, Umdr. S. 11 - Transformatorengehäuse, \n\nm.w.N.). \n\nDas Bundespatentgericht hat dabei auch nicht, wie die Rechtsbeschwer-\n\nde meint, unbeachtet gelassen, daß die Markeninhaberin ausschließlich Schutz \n\nfür eine Spezialware, nämlich für fluoxetinhydrochloridhaltige Antidepressiva, \n\nbeansprucht. Es ist vielmehr rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß bei \n\nder Feststellung der Unterscheidungskraft auf den konkret beanspruchten Wa-\n\nrenbereich abzustellen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2001 - I ZB 57/98, GRUR \n\n2001, 1154, 1155 = WRP 2001, 1198 - Farbmarke violettfarben, m.w.N.). Das \n\nBundespatentgericht hat allerdings weiter festgestellt, daß hinsichtlich der Üb-\n\nlichkeit, Arzneimittelkapseln farblich zu gestalten, auf dem hier beanspruchten \n\nWarengebiet der \"fluoxetinhydrochloridhaltigen Antidepressiva\" keine anderen \n\nGepflogenheiten herrschen als auf dem übrigen Arzneimittelsektor. Diese Fest-\n\nstellung greift die Rechtsbeschwerde nicht an. Ist aber der Verkehr auch auf \n\ndem hier maßgeblichen Warenbereich der \"fluoxetinhydrochloridhaltigen Anti-\n\ndepressiva\" an die farbliche Gestaltung der Arzneimittelkapseln gewöhnt, be-\n\ngegnet die Annahme des Bundespatentgerichts, er werde selbst dann, wenn \n\nihm eine bestimmte Farbkombination erstmalig begegne wie die nur von der \n\nMarkeninhaberin für Antidepressiva verwendete Farbstellung, darin keinen \n\nHinweis auf die betriebliche Herkunft sehen, keinen rechtlichen Bedenken. Die \n\nunterschiedliche farbliche Gestaltung der beiden Hälften der Kapsel bei der an-\n\ngegriffenen Marke hält sich im Rahmen der üblichen Gestaltungen, wie dem als \n\nAnlage AG 4 eingereichten Präparateverzeichnis \"Gelbe Liste identa\" zu ent-\n\nnehmen ist, und weist keine zusätzlichen charakteristischen Merkmale auf. Daß \n\nsich auf dem Warengebiet der \"fluoxetinhydrochloridhaltigen Antidepressiva\" \n\neine Übung herausgebildet hat, aufgrund der der Verkehr in der farblichen Ge-\n\nstaltung gleichwohl einen Herkunftshinweis sieht, hat die Markeninhaberin nicht \n\nim einzelnen dargelegt. \n\nRechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht weiter angenommen, eine \n\nEignung, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt zu werden, \n\nkönne auch nicht daraus hergeleitet werden, daß Arzneimittel durch bestimmte \n\nMerkmale wie Form und Farbgestaltung mittels bestimmter Verzeichnisse wie \n\nder \"Gelben Liste identa\" in vielen Fällen eindeutig identifiziert und auf diese \n\nWeise einem Unternehmen zugeordnet werden könnten. Der Umstand, daß \n\nanhand eines einzelnen Elements (hier: Abbildung einer Arzneimittelkapsel in \n\neiner bestimmten farblichen Gestaltung), für das Markenschutz begehrt wird, \n\nzusammen mit anderen Elementen, für die kein Schutz beansprucht wird (hier: \n\nDurchmesser, Höhe, Länge und Gewicht der Kapseln), eine Ware von anderen \n\nunterschieden werden kann, besagt nichts darüber, ob der Verkehr in der bean-\n\nspruchten farblichen Darstellung eine bloß dekorative Gestaltung oder einen \n\nHerkunftshinweis sieht. \n\nEine Herkunftsfunktion käme der farblichen Gestaltung der abgebildeten \n\nArzneimittelkapsel nur zu, wenn sie nicht lediglich - zusammen mit anderen \n\nMerkmalen - zur Unterscheidung eines Arzneimittels von anderen verwendet \n\nwerden könnte, sondern darüber hinaus der Verkehr darin einen Hinweis auf \n\nein bestimmtes Unternehmen sähe. Daran fehlt es aber, weil nach den Feststel-\n\nlungen des Bundespatentgerichts auf dem Arzneimittelsektor die einzelnen \n\nFarbgestaltungen nicht bestimmten Unternehmen zugeordnet sind, sondern \n\nArzneimittelhersteller eine Vielzahl unterschiedlicher Farbgestaltungen und \n\nFormen verwenden, die sich bei anderen Herstellern in gleicher oder ähnlicher \n\nWeise wiederfinden. \n\nEbensowenig kann aus dem Umstand, daß einzelnen Angehörigen der \n\nangesprochenen Verkehrskreise die Farbgestaltung des von der Markeninhabe-\n\nrin unter der Bezeichnung \"F. \" oder \"P. \" vertriebenen Arzneimittels \n\nbekannt ist, hergeleitet werden, der Verkehr sehe nicht nur in dem Arzneimittel-\n\nnamen, sondern (auch) in der Farbkombination einen Hinweis auf die Herkunft \n\naus einem bestimmten Unternehmen. Es begegnet daher keinen rechtlichen \n\nBedenken, wenn das Bundespatentgericht den von der Markeninhaberin einge-\n\nreichten Presseberichten, ärztlichen Stellungnahmen und Leserbriefen, die sich \n\nlediglich auf die Farbkombination in Verbindung mit den weiteren Wortkenn-\n\nzeichnungen beziehen, in diesem Zusammenhang keine wesentliche Bedeu-\n\ntung beigemessen hat. \n\n3. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Verkehrsdurchsetzung (§ 8 \n\nAbs. 3 MarkenG) hat das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei verneint. Gemäß \n\n§ 8 Abs. 3 MarkenG findet § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG keine Anwendung, wenn \n\ndie Marke sich infolge ihrer Benutzung für die Waren, für die sie angemeldet \n\nworden ist, in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt hat. Das Bundespa-\n\ntentgericht hat ausgeführt, die Markeninhaberin habe eine Verkehrsdurchset-\n\nzung der Marke nicht schlüssig dargelegt und belegt, weil sich die von ihr vor-\n\ngelegten Unterlagen lediglich auf das unter der Bezeichnung \"F. \" ver- \n\ntriebene Arzneimittel bezögen, dessen grün-/cremefarbige Kapsel deutlich er-\n\nkennbar die Firmenaufschrift \"L. \" trage. Die Auffassung des Bundespatentge- \n\nrichts, damit könne allenfalls eine Verkehrsdurchsetzung der Produktmarke \n\n\"F. \" oder auch der Unternehmensmarke \"L. \", nicht aber der (bildlichen \n\nDarstellung der) farbigen Gestaltung der Ware belegt werden, läßt einen \n\nRechtsfehler nicht erkennen. Da auf dem angesprochenen Warengebiet Farben \n\nund Farbkombinationen grundsätzlich nicht als Mittel zur Bezeichnung der Her-\n\nkunft verstanden werden, liegt es für den Verkehr fern, neben der Wortmarke \n\nund der Herstellerbezeichnung auch der Farbe eine herkunftshinweisende \n\nFunktion zuzuweisen. \n\nIV. Danach ist die gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts gerich-\n\ntete Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin mit der Kostenfolge aus § 90 \n\nAbs. 2 MarkenG zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/i-zb-26-02","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":10},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/i-zb-26-02","retrieved":"2026-07-10 15:32:02.735507+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/i-zb-26-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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