{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"I ZB 17/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 17/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n29. April 2004 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 301 10 652.5\n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2004 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, \n\nPokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluß des \n\n33. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 6. Mai 2003 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. Die Anmelderin hat mit der am 16. Februar 2001 eingereichten Anmel-\n\ndung die Eintragung des Zeichens \n\nFörderRente \n\nals Wortmarke für die Dienstleistung \"Versicherungswesen\" beantragt. Die Mar-\n\nkenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen \n\nfehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. \n\nDie Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. \n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit der (nicht zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt und \n\ngeltend macht, der angefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, die angemel-\n\ndete Marke sei gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausge-\n\nschlossen. Es hat ausgeführt: \n\nDas Wort \"Förderrente\", von dem die Anmeldemarke nur in der Schreib-\n\nweise unwesentlich abweiche, sei neben dem Begriff \"Riester-Rente\" eine der \n\nbeiden gängigen Sachbezeichnungen für die nach dem Altersvermögensgesetz \n\ngeförderte Rente. Es sei unzutreffend, daß das Wort \"Förderrente\" sprachlich \n\nzur Bezeichnung einer Rente ungeeignet sei, die nicht - jedenfalls nicht unmit-\n\ntelbar - selbst gefördert werde, sondern bei der die (privaten) Ansparleistungen \n\nstaatlich gefördert würden. Bei der Bildung neuer Sachbegriffe neige der Ver-\n\nkehr zu griffigen Bezeichnungen. Bei nicht analysierender Betrachtungsweise \n\nentspreche die angemeldete Marke Begriffen wie \"Fördergebiet\", \"Förderland\", \n\n\"Förderklasse\", \"Förderleistung\" oder \"Förderkreis\", bei denen ebenfalls nicht \n\nauf den ersten Blick deutlich werde, wer oder was gefördert werde. \n\nDer Begriff \"Förderrente\" werde im Verkehr neben dem Wort \"Riester-\n\nRente\" als eine der beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der geförderten \n\nAltersvorsorge umfangreich verwendet, teils synonym mit \"Riester-Rente\", teils \n\noberbegrifflich. Der Annahme, es handele sich um eine Sachbezeichnung, ste-\n\nhe nicht der Umstand entgegen, daß der Begriff in Angeboten und in der Be-\n\nrichterstattung der Medien häufig erläutert werde. Dies sei bei einem solchen \n\nneuen und komplexen Gegenstand selbstverständlich, zumal sich noch keine \n\neinheitliche Bezeichnungsweise herausgebildet habe. Nur Sachbegriffe, nicht \n\nauch Phantasiebezeichnungen könnten hinsichtlich ihres sachlichen Bedeu-\n\ntungsgehalts erläutert werden. \n\nDas Vorbringen der Anmelderin, daß sie den angemeldeten Begriff be-\n\nkanntgemacht habe und dieser von Wettbewerbern aufgegriffen worden sei, \n\nrechtfertige keine andere Beurteilung. Maßgebend für die Beurteilung der \n\nSchutzfähigkeit einer angemeldeten Marke sei der Zeitpunkt der Eintragung \n\nbzw. der Entscheidung über die Eintragung. Sollte der Verkehr den angemelde-\n\nten Begriff früher nur als Hinweis auf die Anmelderin oder mit ihr in Lizenzver-\n\nbund stehende Unternehmen aufgefaßt haben, so sprächen die ermittelten tat-\n\nsächlichen Anhaltspunkte nunmehr für das Gegenteil. \n\nDie zur Eintragung angemeldete Bezeichnung weise im übrigen auch \n\nnicht die erforderliche Unterscheidungskraft auf (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG), da \n\nsie nur den wirtschaftlichen Gegenstand beschreibe, auf den die angemeldeten \n\nVersicherungsleistungen gerichtet seien. Die Großschreibung eines Buchsta-\n\nbens betone als werbeübliche Schreibweise nur den Charakter der Marke als \n\neiner aus zwei Bestandteilen zusammengesetzten Gesamtbezeichnung. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, weil die Anmelderin im Ge-\n\nsetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-\n\nrensmängel konkret rügt (vgl. BGH, Beschl. v. 3.7.2003 - I ZB 36/00, GRUR \n\n2003, 901, 902 = WRP 2003, 1233 - MAZ). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die gerügten \n\nVerfahrensmängel nicht gegeben sind. \n\na) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Anmelderin \n\nnicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). \n\nArt. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-\n\nrens, daß sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung \n\nzugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und daß das \n\nGericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE \n\n86, 133, 144). \n\nDie Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe Vorbringen \n\nnicht zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen einbezogen, wonach \n\ndie Anmelderin die angemeldete Marke \"FörderRente\" in einer beispiellosen \n\nWerbekampagne in Deutschland flächendeckend bekanntgemacht und im Ver-\n\nkehr durchgesetzt habe (§ 8 Abs. 3 MarkenG). \n\nDiese Rüge greift nicht durch. Das Bundespatentgericht hat dieses Vor-\n\nbringen der Anmelderin nicht nur in seinen Entscheidungsgründen angeführt, \n\nsondern auch abgewogen. Es hat die Richtigkeit der Behauptung der Anmelde-\n\nrin als nicht entscheidungserheblich offengelassen, weil die angemeldete Marke \n\njedenfalls nunmehr eine reine Sachbezeichnung sei. \n\nb) Die Rüge der Anmelderin, der Beschluß sei nicht mit Gründen verse-\n\nhen (§ 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG), greift ebenfalls nicht durch. \n\naa) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, das Bundespatentgericht ha-\n\nbe bei der Begründung seiner Beschwerdeentscheidung das Vorbringen der \n\nAnmelderin zur Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke übergangen. \n\nDas trifft jedoch, wie vorstehend dargelegt ist, nicht zu. \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist die Begründung der Be-\n\nschwerdeentscheidung zum Bestehen eines Freihaltebedürfnisses nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG auch nicht unverständlich oder widersprüchlich. Die \n\nFeststellung des Bundespatentgerichts, bei der Bezeichnung der nach dem Al-\n\ntersvermögensgesetz geförderten Altersvorsorge habe sich noch keine einheit-\n\nliche Terminologie herausgebildet, steht nicht im Widerspruch zu der Feststel-\n\nlung, daß der Begriff \"Förderrente\" im Verkehr neben \"Riester-Rente\" als eine \n\nder beiden Hauptbezeichnungen für diese Art der Altersvorsorge umfangreich \n\nverwendet werde. Sachbezeichnungen werden vielfach auch in Abwandlungen \n\nverwendet. Dementsprechend hat das Bundespatentgericht seine Feststellung, \n\nes gebe noch keine einheitliche Terminologie, damit begründet, daß sich neben \n\ndem Begriff \n\n\"Förderrente\" \n\nteilweise auch Mischbegriffe wie \n\n\"Förder-\n\n(Riester)Rente\" oder \"Riester-Förderrente\" fänden. \n\nbb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind auch die Ausfüh-\n\nrungen, mit denen das Bundespatentgericht dargelegt hat, daß der angemelde-\n\nten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG), nicht widersprüchlich oder nicht nachvollziehbar. \n\nDas Bundespatentgericht hat zwar festgestellt, daß es neben dem gän-\n\ngigen Sachbegriff \"Förderrente\" auch andere Sachbezeichnungen für diese Art \n\nder staatlich geförderten Altersvorsorge gebe. Dies steht aber nicht in Wider-\n\nspruch zu der Feststellung, das Wort \"Förderrente\" sei neben \"Riester-Rente\" \n\neine der beiden gängigen Sachbezeichnungen. Für ein und dieselbe Sache \n\nkönnen im Verkehr ohne weiteres verschiedene Sachbezeichnungen benutzt \n\nwerden. \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin zu-\n\nrückzuweisen (§ 90 Abs. 2 MarkenG). \n\nUllmann \n\nv. 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