{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2004-04-29","aktenzeichen":"4 StR 43/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nUrteil\n\nvom\n\n29. April 2004\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n4 StR 43/04\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\n4.\n\n5.\n\n6.\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April\n\n2004, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Tepperwien,\n\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nMaatz,\n\nAthing,\n\nDr. Ernemann,\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nSost-Scheible,\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt \n für den Angeklagten Sinan Y. ,\n\nRechtsanwalt \n für den Angeklagten Tamer A. ,\n\nRechtsanwältin \n für den Angeklagten Jasher M. E. ,\n\nRechtsanwalt \n für den Angeklagten Emrullah A. ,\n\nRechtsanwalt \n für den Angeklagten Tuncer A. ,\n\nRechtsanwalt \n für den Angeklagten Mazlum Yi. \n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt \n für den Nebenkläger Antar Z. ,\n\nRechtsanwalt \n für den Nebenkläger Abdel H. A. -H. \n\n als Nebenkläger-Vertreter,\n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Sinan Y. , Jashar\n\nM. E. und Tuncer A. , der Staatsanwalt-\n\nschaft sowie der Nebenkläger Antar Z. und Abdel\n\nH. A. -H. gegen das Urteil des Landgerichts\n\nSaarbrücken vom 11. Juni 2003 werden verworfen.\n\n2. \n\n Es wird davon abgesehen, den Angeklagten Sinan\n\nY. , Jashar M. E. und Tuncer A. die Kosten und\n\nAuslagen ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Die Kosten\n\nder Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den An-\n\ngeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger ha-\n\nben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die in dem\n\nRevisionsverfahren gegen den Angeklagten Jashar\n\nM. E. entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen\n\ndie Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die\n\nin den Revisonsverfahren gegen die Angeklagten Tamer\n\nA. , Emrullah A. und Mazlum Yi. entstandenen ge-\n\nrichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und der Ne-\n\nbenkläger Abdel H. A. -H. je zur Hälfte.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Landfriedensbruchs in\n\nTateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den Ange-\n\nklagten Sinan Y. hat es unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverur-\n\nteilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Ange-\n\nklagten Tamer A. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten\n\nJashar M. E. zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, den Angeklagten\n\nEmrullah A. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den\n\nAngeklagten Tuncer A. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den An-\n\ngeklagten Mazlum Yi. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.\n\nDie Vollstreckung der gegen die Angeklagten Tamer A. , Tuncer A. und den\n\nAngeklagten Mazlum Yi. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausge-\n\nsetzt.\n\nDie Angeklagten Sinan Y. , Jashar M. E. und Tuncer A. rügen\n\nmit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die\n\nStaatsanwaltschaft erstrebt mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen,\n\ndie vom Generalbundesanwalt nicht vertreten werden, eine Verurteilung der\n\nAngeklagten wegen versuchten Totschlags. Sie beanstandet ferner, daß die\n\nSchuldsprüche nicht auch auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB\n\ngestützt worden sind, und wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Neben-\n\nkläger rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstreben eine Verurteilung\n\ndes Angeklagten Jashar M. E. , der Nebenkläger Abdel H. A. -H. dar-\n\nüber hinaus auch der Angeklagten Tamer A. , Emrullah A. und Mazlum\n\nYi. , wegen versuchten Totschlags und beanstanden die Strafzumessung.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nI.\n\nDie Angeklagten sind Asylbewerber. Sie wohnten Ende Juni 2002 mit\n\nweiteren Landsleuten (\"Gruppe der Kurden\") in der Landeswohnsiedlung in\n\nL. , in der neben anderen nichtkurdischen Asylbewerbern die aus Algerien\n\nstammenden Abdel H. A. -H. , Antar Z. und Najib B. \n\n(\"Gruppe der Araber\") wohnten. Zwischen beiden Gruppen kam es häufig zu\n\nverbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, die auch zu Polizeieinsät-\n\nzen führten. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2002 wurde der Angeklagte\n\nJashar M. E. von algerischen Asylbewerbern angegriffen und verletzt.\n\n30 bis 40 kurdische Asylbewerber, die sich danach auf dem Gelände der Lan-\n\ndeswohnsiedlung versammelt hatten, beschlossen, angestachelt von dem An-\n\ngeklagten Jashar M. E. , sich „wegen der vorgefallenen Auseinanderset-\n\nzungen an den Arabern zu rächen.“ Sie wollten \"den Arabern gehörige Angst\n\neinjagen, sie verprügeln und krankenhausreif schlagen.“ Angeführt von dem\n\nAngeklagten Jashar M. E. , begaben sich 25 bis 30 Kurden, die sich mit\n\nStöcken und Holzknüppeln bewaffnet hatten, zu dem Wohnblock, in dem arabi-\n\nsche Asylbewerber untergebracht waren. Der Angeklagte Emrullah A. \n\nführte für alle sichtbar ein Messer mit sich. Ohne Vorwarnung drangen die An-\n\ngeklagten sowie weitere Kurden in das Zimmer des Antar Z. ein, in dem\n\nsich auch Abdel H. A. -H. und Najib B. aufhielten. Der Ange-\n\nklagte Jashar M. E. zeigte auf Antar Z. und sagte auf arabisch:\n\n\"Heute bringen wir euch/dich um\" bzw. \"erledigen wir euch/dich\". Danach wur-\n\nde mit Fäusten und mit Knüppeln massiv auf Antar Z. und Abdel H. A. -\n\nH. eingeschlagen. Der Angeklagte Emrullah A. schlug mit einem Stuhl-\n\nbein einen der Nebenkläger, zielte mit seinem Messer auf das Gesicht von Na-\n\njib B. und machte dabei eine Bewegung von unten nach oben, „als\n\nwolle er ihn stechen.“ Wer Antar Z. im Verlauf der Auseinandersetzung die\n\nSchnittverletzung an der linken Hand zufügte, die zur Durchtrennung einer\n\nSehne führte, konnte nicht geklärt werden. Antar Z. , Abdel H. A. -H. und\n\nNajib B. flüchteten schließlich durch das Fenster.\n\nDer Nebenkläger Antar Z. wurde von einer Gruppe von etwa 10 bis\n\n14 Kurden, unter ihnen die Angeklagten Jashar M. E. , Tamer A. und\n\nSinan Y. in einem Gebüsch entdeckt und umzingelt. Jashar M. E. , der\n\nAntar Z. aus dem Gebüsch gezogen hatte, und Tamer A. schlugen auf\n\nAntar Z. ein. Als dieser auf dem Boden lag, trat Sinan Y. ihn mit den be-\n\nschuhten Füßen. Von weiteren Kurden wurde Antar Z. mit Stöcken geschla-\n\ngen.\n\nNeben der Schnittverletzung an der Hand erlitt Antar Z. durch die\n\nSchläge und Tritte eine Vielzahl von Verletzungen am gesamten Körper, insbe-\n\nsondere im Bereich des Kopfes, des Halses und des Rumpfes. \"Die Gewalt war\n\nfast ausschließlich gegen lebenswichtige Körperbereiche gerichtet\". Ein massi-\n\nver Fußtritt, der geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen am Kehlkopf\n\nhervorzurufen, zeichnete sich am vorderen Hals im Bereich des Kehlkopfs ab.\n\nDer Nebenkläger Abdel H. A. -H. fiel bei seiner Flucht auf den\n\nBoden und wurde mit Stöcken geschlagen und mit einem Messer angegriffen.\n\nEr erlitt eine Vielzahl von Schürfungen, insbesondere im Bereich der Extremi-\n\ntäten, sowie zwei lebensgefährliche Stichverletzungen im Rücken. Wer Abdel\n\nH. A. -H. die Stichverletzungen beibrachte, konnte nicht geklärt werden.\n\nII.\n\n1. Die Revisionen der Angeklagten Sinan Y. , Jashar M. E. und\n\nTuncer A. sind unbegründet.\n\na) Die Verfahrensrügen sind unzulässig; im übrigen wären sie auch un-\n\nbegründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbun-\n\ndesanwalts in seiner Antragsschrift vom 11. Februar 2004 verwiesen.\n\nb) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinen\n\nRechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.\n\nDie Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei, auch soweit sie die Mittäter-\n\nschaft des bei den Gewalttätigkeiten in dem Zimmer des Nebenklägers Antar\n\nZ. anwesenden Angeklagten Tuncer A. betrifft. Sie weist, wie der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entgegen\n\nder Auffassung der Revision des Angeklagten keine Widersprüche, Lücken\n\noder Verstöße gegen die Denkgesetze auf.\n\nAuch die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs. 1\n\nNr. 1, 125 a StGB) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der\n\nAuffassung der Revision des Angeklagten Tuncer A. steht der Annahme des\n\nLandgerichts, daß sich die Beschwerdeführer im Sinne dieser Vorschrift als\n\nMittäter an Gewalttätigkeiten beteiligt haben, die aus einer Menschenmenge in\n\neiner die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen worden sind,\n\nnicht entgegen, daß sich die Gewalttätigkeiten allein gegen Abdel H. A. -\n\nH. , Antar Z. und Najib B. richteten. Sind die Tathandlungen des\n\n§ 125 Abs. 1 StGB gegen bestimmte Personen gerichtet oder tritt nur an ein-\n\nzelnen Schaden ein, so genügt es, wenn diese als Repräsentanten eines Per-\n\nsonenkreises angegriffen werden, weil solche Gewalthandlungen nicht nur das\n\nSicherheitsgefühl der unmittelbar betroffenen, sondern einer Vielzahl von Per-\n\nsonen beeinträchtigen und zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit füh-\n\nren (vgl. BGH NStZ 1993, 538; Tröndle/Fischer StGB 51. Aufl. § 125 Rdn. 9,\n\njew. m. w. N.). So liegt es hier. Zwar war Auslöser der Gewalttätigkeiten letzt-\n\nlich der Überfall mehrerer Araber auf Jashar M. E. . Die \"Gruppe der Kur-\n\nden\" wollte sich aber nach dem Tatplan wegen der zwischen Kurden und Ara-\n\nbern „vorgefallenen Auseinandersetzungen an den Arabern\" rächen. Die Tat-\n\nopfer wurden, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, als Vertreter ihrer\n\nVolksgruppe angegriffen. Durch die aus der unter anderem mit Knüppeln be-\n\nwaffneten Gruppe von mindestens 30 Kurden begangenen Gewalttätigkeiten\n\nwurde demgemäß das Sicherheitsgefühl nicht nur der Tatopfer, sondern einer\n\nunbestimmten Vielzahl von Personen „der Volksgruppe der Araber“ beeinträch-\n\ntigt.\n\n2. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. Die\n\nÜberprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen die\n\nAngeklagten begünstigenden oder – was der Senat gemäß § 301 StPO zu\n\nprüfen hat – benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.\n\na) Die Erwägungen, mit denen das Landgericht ein Handeln der Ange-\n\nklagten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz verneint hat und mit denen es davon\n\nausgegangen ist, daß die Angeklagten ihrem Tatplan entsprechend, „den Ara-\n\nbern gehörig Angst einzujagen, sie zu verprügeln und krankenhausreif zu\n\nschlagen,“ während des gesamten Tatgeschehens lediglich mit Körperverlet-\n\nzungsvorsatz handelten, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.\n\nDie Annahme, daß die Angeklagten entgegen ihrer Einlassung mit di-\n\nrektem Tötungsvorsatzes handelten, ließe sich, wie der Generalbundesanwalt\n\nzutreffend ausgeführt hat, nach den zum äußeren Tatgeschehen getroffenen\n\nFeststellungen allenfalls damit begründen, daß der Angeklagte Emrullah A. ,\n\nwas auch die anderen Angeklagten wußten, ein Messer mit sich führte und daß\n\nder Angeklagte Jashar M. E. beim Eindringen in das Zimmer auf ara-\n\nbisch rief: „Heute bringen wir euch/dich um“ oder „erledigen wir euch/dich.“ Das\n\nLandgericht hat eine Tötungsabsicht der Angeklagten unter anderem deshalb\n\nverneint, weil der Angeklagte Jashar M. E. selbst – ungeachtet seiner\n\nÄußerung - nur mit den Händen zuschlug, die anderen Angeklagten nicht ara-\n\nbisch sprechen und auch die von diesen Angeklagten eigenhändig begange-\n\nnen Tathandlungen nicht auf eine Tötungsabsicht schließen lassen. Dies ist\n\nrechtlich nicht zu beanstanden. Daß einer oder mehrere der an den Gewalttä-\n\ntigkeiten Beteiligten Antar Z. eine Schnittverletzung an der Hand und Ab-\n\ndel H. A. -H. zwei lebensgefährliche Stichverletzungen zufügten, hat das\n\nLandgericht zu Recht keinem der Angeklagten als versuchte Tötungshandlung\n\nzugerechnet. Zwar legt insbesondere die Schwere der Abdel H. A. -H. \n\nzugefügten Stichverletzungen die Annahme nahe, daß der nicht ermittelte Tä-\n\nter, der Abdel H. A. -H. die Stiche in den Rücken versetzte, mit direk-\n\ntem oder zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Nach § 25 Abs. 2\n\nStGB könnten aber den Angeklagten diese Tathandlungen nur dann zugerech-\n\nnet werden, wenn auch solche von anderen Tatbeteiligten begangenen Hand-\n\nlungen vom gemeinsamen Tatplan umfasst waren oder jedenfalls nachträglich\n\ngebilligt worden wären. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt\n\naber weder die Tatsache, daß der Angeklagte Emrullah A. mit einem Mes-\n\nser, andere Mittäter mit Knüppeln bewaffnet waren, noch der Umstand, daß auf\n\ndie Tatopfer mit beschuhten Füßen eingetreten wurde, zwangsläufig zu der\n\nAnnahme, daß sich die Angeklagten mit Tötungsabsicht an den Gewalttätig-\n\nkeiten beteiligt oder daß sie jedenfalls im Verlauf der Auseinandersetzung mit\n\ntödlichen Verletzungen der Tatopfer gerechnet und solche gebilligt haben.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft beanstandet allerdings zu Recht, daß das\n\nLandgericht die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung lediglich\n\nauf § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB, nicht aber auch auf Nr. 5 dieser Vor-\n\nschrift (Begehung der Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung)\n\ngestützt hat. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten auch diesen\n\nTatbestand verwirklicht. Nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB braucht die Behandlung\n\ndas Leben nicht konkret zu gefährden; es genügt, daß die Art der Behandlung\n\nnach den Umständen des Einzelfalles dazu geeignet ist (vgl. BGHSt 2, 160,\n\n163; BGHR § 223a I (a.F.) Lebensgefahr 1; BGH NStZ-RR 1997, 67). Tritte mit\n\ndem beschuhten Fuß und Schläge mit Knüppeln gegen den Kopf und den\n\nOberkörper stellen eine das Leben gefährdende Behandlung dar, wenn sie\n\nnach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichen\n\nVerletzungen führen können (vgl. BGHSt 2, 160, 162 f.; 19, 352). Die Umstän-\n\nde, aus denen sich die Lebensgefährdung des von den Angeklagten nach den\n\nFeststellungen gebilligten Einsatzes jedenfalls der von Tatbeteiligten mitge-\n\nführten Knüppel ergibt, waren den Angeklagten bekannt.\n\nDer Senat schließt jedoch aus, daß das Landgericht höhere Strafen ver-\n\nhängt hätte, wenn es nicht übersehen hätte, dass die Angeklagten sich jeweils\n\nauch nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 strafbar gemacht haben; denn es hat bei der\n\nStrafzumessung die enorme Gewaltbereitschaft und die durch Tritte und\n\nSchläge mit Knüppeln verursachten schweren Verletzungen strafschärfend be-\n\nrücksichtigt und damit im Ergebnis auch dem Schuldgehalt des § 224 Abs. 1\n\nNr. 5 StGB Rechnung getragen.\n\nc) Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei. Insbesonde-\n\nre weist sie entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen die Ange-\n\nklagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Insoweit verweist der Senat auf die\n\nzutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift\n\nvom 11. Februar 2004.\n\n3. Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO),\n\nsoweit sie sich gegen die Strafzumessung wenden; zu den Schuldsprüchen\n\nsind sie aus den oben genannten Gründen unbegründet.\n\nIII.\n\nBei den Angeklagten Sinan Y. , Jashar M. E. und Tuncer\n\nA. hat der Senat von der Auferlegung der Kosten ihrer erfolglosen Rechts-\n\nmittel abgesehen (§ 74 Abs. 2 JGG). Da die gegenläufigen Revisionen des An-\n\ngeklagten Jashar M. E. und der Nebenkläger ohne Erfolg geblieben sind,\n\nfindet eine Überbürdung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auf\n\nden Angeklagten nicht statt (vgl. BGH NStZ 1993, 230). Hinsichtlich des weite-\n\nren Kostenausspruchs wird auf die Entscheidungen des BGH vom 10. April\n\n2003 – 4 StR 73/03, vom 10. Juli 2003 - 3 StR 130/03 und vom vom 20. De-\n\nzember 1957 - 1 StR 33/57 (BGHSt 11, 189) verwiesen.\n\nTepperwien Maatz Athing\n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/4-str-43-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 400","ref_norm":"400","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-29/4-str-43-04","retrieved":"2026-07-10 15:29:22.984246+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-29/4-str-43-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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