{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"XI ZR 49/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1 a) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entge- gen. b) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer GmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. April 2004 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 49/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 151, 607 a.F.; VerbrKrG (in der Fassung ab 1.5.1993) § 4 Abs. 1 \n\na) Das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG steht einem konkludenten \nVerzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung gemäß § 151 BGB nicht entge-\ngen. \n\nb) Zur Auslegung einer Klausel, die Rückzahlungsbeschränkungen für ein einer \n\nGmbH gewährtes eigenkapitalergänzendes Darlehen regelt. \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2004 - XI ZR 49/03 - OLG Rostock \n LG Rostock \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 27. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die \n\nRichter Dr. Bungeroth, Dr. Joeres, die Richterin Mayen und den Richter \n\nDr. Appl \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Beklagten gegen das Urteil des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom \n\n19. Dezember 2002 wird auf seine Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie klagende Volks- und Raiffeisenbank nimmt den Beklagten aus \n\neiner Mithaftungserklärung für Verbindlichkeiten einer GmbH in An-\n\nspruch, deren Gesellschafter der Beklagte war. \n\nDie Klägerin gewährte der M. GmbH (im fol-\n\ngenden: GmbH) am 5. September 1997 ein von der D. \n\n bank refinanziertes sogenanntes Eigenkapitalergänzungsdarlehen \n\nin Höhe von 684.000 DM. Nach Nr. 1.3 des Darlehensvertrags brauchte \n\ndie GmbH mit Rücksicht darauf, daß die ausgezahlten Darlehensmittel \n\nder Verstärkung ihrer Eigenkapitalbasis dienen sollten, auf die Verbind-\n\nlichkeiten aus dem Vertrag nicht zu leisten, wenn ihr dies nicht aus Ge-\n\nwinnen, aus einem Liquidationsüberschuß oder aus einem anderen, die \n\nsonstigen Schulden übersteigenden Vermögen möglich war. Nr. 9.5 des \n\nDarlehensvertrages sah vor, daß die Kreditgeber ihre Forderungen bei \n\nInsolvenz der GmbH während der Dauer des Gesamtvollstreckungsver-\n\nfahrens nicht gegen die Masse geltend machen. Nach der gemäß Nr. 9.1 \n\nzum Bestandteil des Darlehensvertrags gemachten Richtlinie für das Ei-\n\ngenkapitalergänzungsprogramm des Bundesministeriums für Wirtschaft \n\nzur Förderung selbständiger Existenzen in den neuen Bundesländern \n\nund Berlin (Ost) war das Darlehen durch die Übernahme einer selbst-\n\nschuldnerischen Haftung der Anteilseigner des Unternehmens zu besi-\n\nchern. \n\nNach Vorlage des vollständigen Textes des Darlehensvertrages un-\n\nterzeichnete u.a. der Beklagte am 4. September 1997 auf Seite 7 eine \n\nErklärung, als Gesellschafter der Darlehensnehmerin für alle Verpflich-\n\ntungen der GmbH aus dem Vertrag die Mithaftung in Höhe einer Quote \n\nvon 16,67 % zu übernehmen. Am Tag darauf unterschrieben die Klägerin \n\nund die Darlehensnehmerin den Darlehensvertrag an der dafür vorgese-\n\nhenen Stelle auf Seite 6 des Vertragsformulars. \n\nIn der Folge wurde über das Vermögen der GmbH das Gesamtvoll-\n\nstreckungsverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 13. September 1999 \n\nkündigte die Klägerin das Darlehen und forderte den Beklagten auf, an \n\nsie einen seiner Quote von 16,67 % entsprechenden Teil in Höhe von \n\n114.000 DM zurückzuzahlen. Nachdem der Beklagte die Zahlung verwei-\n\ngert hat, macht sie mit ihrer Klage einen Teilbetrag von 12.000 DM gel-\n\ntend. \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen ge- \n\nrichtete Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt er seinen Klageab-\n\nweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Schuldbeitritt des Beklagten genüge der Formvorschrift des \n\n§ 4 VerbrKrG. Zwar fehle eine schriftliche Annahmeerklärung der Kläge-\n\nrin. Dies sei aber unschädlich, da im Falle eines Schuldbeitritts der Zu-\n\ngang der Annahmeerklärung nach der beiderseitigen Interessenlage ent-\n\nbehrlich sei. Der Beklagte habe daher konkludent auf den Zugang der \n\nAnnahmeerklärung gemäß § 151 BGB verzichtet. Einer schriftlichen Ma-\n\nnifestation des Annahmewillens habe es nicht bedurft. Im übrigen sei ei-\n\nne formgültige Annahme des Schuldbeitritts hier auch in der Unterzeich-\n\nnung des Darlehensvertrages zu sehen, die zugleich als schriftliches \n\nEinverständnis der Klägerin mit der Beitrittserklärung des Beklagten auf-\n\ngefaßt werden könne. Daß der Schuldbeitritt vor Wirksamwerden des \n\nDarlehensvertrages unterzeichnet worden sei, stehe der Wirksamkeit \n\nnicht entgegen, da bei Erklärung der Mithaftung der vollständige Text \n\ndes Darlehensvertrages vorgelegen habe und der Beklagte über alle \n\nKreditkonditionen im Sinne des § 4 VerbrKrG informiert gewesen sei. \n\nDie zugunsten der GmbH in Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehensvertra-\n\nges vereinbarte Rückzahlungssperre komme den mithaftenden Gesell-\n\nschaftern mit Rücksicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Dar-\n\nlehens und den Sicherungszweck der Mithaftungsverpflichtung nicht zu-\n\ngute. Ebenso wie ein Bürge hafte, wenn die gesicherte Darlehensschuld \n\nwegen ihres eigenkapitalersetzenden Charakters gemäß § 32 a Abs. 1 \n\nGmbHG nicht geltend gemacht werden könne, müsse ein Gesellschafter \n\naufgrund einer Mithaftungserklärung für ein der Gesellschaft zur Eigen-\n\nkapitalergänzung gewährtes Darlehen haften, wenn die gesicherte \n\nHauptschuld wegen der Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens \n\nnicht durchsetzbar sei. Andernfalls habe die Übernahme der Mithaftung \n\nkeinen Sinn. \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung stand. \n\n1. Entgegen der Auffassung der Revision ist die als Schuldbeitritt \n\nzu wertende Mithaftungserklärung des Beklagten nicht wegen Verstoßes \n\ngegen die Formvorschrift des § 4 VerbrKrG gemäß § 6 Abs. 1 VerbrKrG \n\nnichtig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG bedarf der Kreditvertrag und \n\ndamit auch der Schuldbeitritt der schriftlichen Form. Diese ist gemäß § 4 \n\nAbs. 1 Satz 2 VerbrKrG (in der ab 1. Mai 1993 gültigen Fassung) ge-\n\nwahrt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils ge-\n\ntrennt schriftlich erklärt wurden. Einen solchen Fall hat das Berufungsge-\n\nricht hier zu Recht bejaht. \n\na) Zutreffend - und von der Revision nicht beanstandet - hat das \n\nBerufungsgericht angenommen, daß das vom Beklagten unterzeichnete \n\nAngebot auf Schuldbeitritt vom 4. September 1997 der Form des § 4 \n\nAbs. 1 VerbrKrG genügt. Danach müssen dem Verbraucher bei Unter-\n\nzeichnung der Mithaftungserklärung sämtliche Kreditkonditionen im Sin-\n\nne des § 4 Abs. 1 VerbrKrG klar und deutlich vor Augen geführt werden \n\n(BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM \n\n2000, 1799, 1800). Das ist hier der Fall. Die Unterschrift des Beklagten \n\nbefindet sich am Ende der vollständig ausgefüllten Darlehensvertragsur-\n\nkunde und bezieht sich auf den gesamten - die Angaben nach § 4 \n\nVerbrKrG enthaltenden - Vertragstext. Wie das Berufungsgericht zu \n\nRecht ausgeführt hat, kann mit Rücksicht hierauf von einer Blankoun-\n\nterschrift des Verbrauchers keine Rede sein. Daß der Beitritt bereits vor \n\nWirksamwerden des Darlehensvertrags erklärt wurde, ändert hieran \n\nnichts. Ein Schuldbeitritt kann auch zu einem erst künftig abzuschließen-\n\nden Vertrag erfolgen, sofern nur - wie hier - die Schuld hinreichend be-\n\nstimmt bezeichnet ist (BGHZ 133, 220, 222, 226 m.w.Nachw.). \n\nb) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch von einer formgerech-\n\nten Annahme des Angebots des Beklagten auf Schuldbeitritt ausgegan-\n\ngen. \n\naa) Ein gesonderter Zugang der Annahmeerklärung der Klägerin \n\nwar entbehrlich. Nach § 151 Satz 1 BGB kommt ein Vertrag durch die \n\nAnnahme des Antrags zustande, ohne daß diese Annahme dem Antra-\n\ngenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklä-\n\nrung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende \n\nauf sie verzichtet hat. Das ist bei dem Angebot eines Schuldbeitritts - wie \n\ndas Berufungsgericht zu Recht ausgeführt hat - regelmäßig der Fall. \n\nNach der Verkehrssitte bedarf ein solches Angebot im allgemeinen kei-\n\nner Erklärung der Annahme gegenüber dem Antragenden (BGH, Urteil \n\nvom 28. Oktober 1993 - VII ZR 192/92, WM 1994, 303, 305). Für eine \n\nabweichende Beurteilung besteht hier entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision kein Grund. Der Inhalt des Darlehensvertrages mit der von der \n\nKlägerin gewünschten Mithaftungserklärung der Gesellschafter war zwi-\n\nschen den Vertragsparteien abschließend festgelegt worden. Mit einer \n\nweiteren Äußerung der Klägerin, für die die Mithaftungserklärung der \n\nGesellschafter ein ausschließlich vorteilhaftes Geschäft war, konnte der \n\nBeklagte nur dann rechnen, wenn die Klägerin mit dem Inhalt der Mithaf-\n\ntungserklärung nicht einverstanden war (ebenso zum Schuldanerkennt-\n\nnis: Senatsurteil vom 4. April 2000 - XI ZR 152/99, WM 2000, 1113, \n\n1114). \n\nEntgegen der Auffassung der Revision \n\nfolgt auch aus dem \n\nSchriftformerfordernis des § 4 VerbrKrG nichts anderes. Ein konkluden-\n\nter Zugangsverzicht ist vielmehr auch bei Rechtsgeschäften, die der \n\nSchriftform unterliegen, möglich, sofern nicht gerade der mit dem \n\nSchriftformerfordernis verfolgte Zweck einen Zugang der Annahmeerklä-\n\nrung verlangt (BGH, Urteil vom 27. Mai 1986 - KZR 38/85, WM 1986, \n\n1330 f.). Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - \n\nbei dem mit § 4 VerbrKrG verfolgten Zweck nicht der Fall. Das Schrift-\n\nformerfordernis des § 4 Abs. 1 VerbrKrG hat Informations- und Warn-\n\nfunktion für den Verbraucher (BGHZ 142, 23, 33; Senatsurteil vom \n\n27. Juni 2000 - XI ZR 322/98, WM 2000, 1799, 1800). Dieser ist ausrei-\n\nchend Rechnung getragen, wenn die vom Schuldbeitretenden unter-\n\nzeichnete Mithaftungserklärung - wie hier - alle nach § 4 Abs. 1 Satz 4 \n\nVerbrKrG erforderlichen Angaben enthält. § 4 VerbrKrG steht daher ei-\n\nnem - konkludenten - Verzicht auf den Zugang der Annahmeerklärung \n\ngemäß § 151 BGB nicht entgegen (Bülow, Verbraucherkreditgesetz \n\n4. Aufl. § 4 Rdn. 33; ders., Verbraucherkreditrecht 5. Aufl. § 492 BGB \n\nRdn. 35; ebenso für die Regelung eines Zugangsverzichts in Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen: v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/ \n\nv. Rottenburg, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 30 ff.; Ulmer in: \n\nUlmer/Habersack, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. § 4 Rdn. 23; Stau-\n\ndinger/Kessal-Wulf, BGB Neubearb. 2001 § 4 VerbrKrG Rdn. 8; a.A. \n\nMünstermann/Hannes, Verbraucherkreditgesetz Rdn. 194). \n\nbb) Ob angesichts des Schutzzwecks des § 4 Abs. 1 VerbrKrG und \n\nder bloß entsprechenden Anwendung auf Schuldbeitritte eine schriftliche \n\nManifestation des Annahmewillens durch die Bank erforderlich oder ob \n\ndies, wie das Berufungsgericht gemeint hat, nicht der Fall ist, bedarf kei-\n\nner Entscheidung. Das Berufungsurteil erweist sich jedenfalls deshalb \n\nals richtig, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, \n\ndie Klägerin habe mit ihrer Unterschrift unter den Darlehensvertrag das \n\nAngebot des Beklagten auf Schuldbeitritt formwirksam akzeptiert. \n\nDa nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG Antrag und Annahme durch \n\ndie Parteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden können, und es \n\ndamit nicht mehr der Aufnahme der Erklärungen in einer einheitlichen \n\nUrkunde bedarf (v. Rottenburg in: v. Westphalen/Emmerich/v. Rottenburg \n\naaO Rdn. 18 f.; Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdn. 12; Wagner-Wieduwilt \n\nin: Bruchner/Ott/Wagner-Wieduwilt, Verbraucherkreditgesetz 2. Aufl. \n\nRdn. 19), genügen hier jedenfalls die auf den Seiten 6 und 7 des einheit-\n\nlichen Darlehensvertrages geleisteten Unterschriften der Parteien dem \n\nFormerfordernis des § 4 VerbrKrG. Daß sich die Unterschrift der Klägerin \n\neine Seite vor dem Angebot des Beklagten auf Schuldbeitritt befindet, \n\nsteht dem angesichts der Tatsache, daß Angebot und Annahme gemäß \n\n§ 4 Abs. 1 Satz 2 VerbrKrG auch in unterschiedlichen Urkunden hätten \n\nerklärt werden können, nicht entgegen. Entscheidend ist, daß sich die \n\nUnterschrift der Klägerin erkennbar auch auf das Angebot des Beklagten \n\nauf Schuldbeitritt bezieht. Dies hat das Berufungsgericht mit Rücksicht \n\ndarauf, daß der Darlehensvertrag einen entsprechenden Schuldbeitritt \n\nder Gesellschafter vorsah, der von diesen auf Seite 7 des Darlehensver-\n\ntrages angetragene Schuldbeitritt bei Unterzeichnung des Darlehensver-\n\ntrags bereits in derselben Urkunde erklärt war und der Klägerin vorlag, in \n\nrevisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen. \n\n2. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch gegen die Aus-\n\nlegung des Berufungsgerichts, die aus Nr. 1.3 und 9.5 des Darlehens- \n\nvertrages zugunsten der Darlehensnehmerin folgenden Beschränkungen \n\nder Darlehensschuld kämen den mithaftenden Gesellschaftern mit Rück-\n\nsicht auf die Eigenkapitalergänzungsfunktion des Darlehens und mit \n\nRücksicht auf den Sicherungszweck der Mithaftung nicht zugute, aus \n\nRechtsgründen nichts zu erinnern, so daß es auf die von Revision und \n\nRevisionserwiderung kontrovers erörterte Frage, ob der Senat die Allge-\n\nmeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin selbst auslegen kann, nicht \n\nankommt. \n\nAusgangspunkt jeder Auslegung ist der Vertragswortlaut (st. Rspr., \n\nvgl. BGHZ 121, 13, 16; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR \n\n34/99, WM 2000, 2371, 2372) sowie die Berücksichtigung der Interes-\n\nsenlage der Vertragspartner (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Juli \n\n1998 - V ZR 360/96, WM 1998, 1883, 1886 und vom 27. Juni 2001 - VII \n\nZR 235/00, WM 2001, 1863, 1864). Dem wird die Auslegung des Beru-\n\nfungsgerichts entgegen der Auffassung der Revision gerecht. \n\na) Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, erstreckt \n\nsich der Schuldbeitritt der Gesellschafter ausdrücklich auf alle Verpflich-\n\ntungen der Darlehensnehmerin aus dem Kreditvertrag. Zu diesen Ver-\n\nbindlichkeiten gehört insbesondere die Verpflichtung der Darlehensneh-\n\nmerin zur Rückgewähr des Darlehens. Diese ist durch die vom Beru-\n\nfungsgericht genannten vertraglichen Regelungen auch nicht etwa erlo-\n\nschen. Zutreffend ist das Berufungsgericht vielmehr davon ausgegangen, \n\ndaß die genannten Klauseln keinen Erlaß der Schuld aus dem Förderdar-\n\nlehen enthalten, sondern für den Darlehensgeber lediglich eine Sperre \n\nfür die Geltendmachung seiner Forderung gegenüber der Darlehens-\n\nnehmerin mit sich bringen, so lange diese sich im Insolvenzverfahren \n\nbefindet oder ihre Darlehensverbindlichkeiten nicht aus Gewinnen, aus \n\ndem Liquidationserlös oder aus einem anderen, die sonstigen Schulden \n\nübersteigenden Vermögen tilgen kann (so zu einer vergleichbaren Klau-\n\nsel: Senat, BGHZ 134, 42, 45). Damit erweist sich der Einwand der Revi-\n\nsion als unzutreffend, der Wortlaut der Vereinbarungen rechtfertige die \n\nAnnahme einer die Verpflichtung der Darlehensnehmerin übersteigenden \n\nHaftung des Beklagten nicht. \n\nb) Entscheidend ist, daß dem Beklagten als Mithaftendem die aus \n\nder Kapitalergänzungsfunktion des Darlehens folgenden Rückzahlungs-\n\nbeschränkungen unter Berücksichtigung der Interessenlage nicht zugute \n\nkommen. Zwar bestimmt sich die Schuld des Beitretenden grundsätzlich \n\nnach Inhalt und Beschaffenheit der Hauptschuld im Zeitpunkt des Bei-\n\ntritts (Senatsurteil vom 7. November 1995 - XI ZR 235/94, WM 1995, \n\n2180, 2181), § 425 BGB läßt aber Lockerungen der Akzessorietät einer \n\nMitverpflichtung zu. Zutreffend ist ferner der Hinweis des Berufungsge-\n\nrichts, daß die Rechtsprechung auch bei der nach § 767 BGB grundsätz-\n\nlich akzessorischen Bürgschaft Lockerungen der Akzessorietät ange-\n\nnommen hat, wenn die Bürgschaft gerade das Risiko absichert, das sich \n\nverwirklicht hat. Neben der vom Berufungsgericht genannten Rechtspre-\n\nchung zum eigenkapitalersetzenden Darlehen \n\n(BGH, Urteil vom \n\n15. Februar 1996 - IX ZR 245/94, WM 1996, 588, 590) wurde etwa auch \n\nin Fällen, in denen die Hauptschuldnerin wegen Vermögenslosigkeit als \n\nRechtsperson untergegangen ist und aus diesem Grund die gegen sie \n\ngerichteten Forderungen weggefallen sind, von einem Fortbestehen der \n\nfür die Gesellschaftsverbindlichkeiten übernommenen Bürgschaften aus-\n\ngegangen (BGHZ 82, 323, 327; Senat, BGHZ 153, 337, 340; BGH, Urteil \n\nvom 1. Oktober 2002 - IX ZR 443/00, WM 2002, 2278, 2279). Grund für \n\ndie Durchbrechung des Akzessorietätsgrundsatzes war auch hier, daß \n\ndie Bürgschaft gerade das Risiko der Vermögenslosigkeit der Haupt-\n\nschuldnerin absichern sollte. \n\nEinen vergleichbaren Fall hat das Berufungsgericht hier rechts- \n\nfehlerfrei bejaht, da die Mithaftungserklärung der Gesellschafter mit \n\nRücksicht auf den Eigenkapitalergänzungscharakter des ausgereichten \n\nDarlehens nur einen Sinn ergibt, wenn sie gerade auch im Falle der \n\nZahlungsunfähigkeit der Darlehensnehmerin eingreifen soll. Da die im \n\nRahmen eines Eigenkapitalergänzungsdarlehens ausgezahlten Darle-\n\nhensmittel der Verstärkung der Eigenkapitalbasis des Darlehensnehmers \n\ndienen sollen, kann dieser im Fall nicht ausreichender Gewinne und erst \n\nrecht im Fall der Zahlungsunfähigkeit nicht auf Rückzahlung des Darle-\n\nhens in Anspruch genommen werden. Könnten sich die Beitretenden \n\nebenfalls auf diese Rückzahlungssperre berufen, wäre der Schuldbeitritt, \n\nobwohl er Voraussetzung der Darlehensgewährung und einzige Sicher-\n\nheit war, überflüssig. Die Beitretenden wären nämlich - wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht betont hat - gerade im Sicherungsfall, für den die \n\nSicherheit bestellt war, leistungsfrei. Ein solches Verständnis der ver-\n\ntraglichen Regelungen hat das Berufungsgericht daher - ausgehend von \n\nder Interessenlage der Vertragsparteien - zu Recht abgelehnt. Es wider-\n\nspräche auch den zum Kapitalersatz entwickelten Grundsätzen, nach \n\ndenen jeder Gesellschafter für eine seriöse Finanzierung der im Rechts-\n\nverkehr auftretenden GmbH verantwortlich ist und sich der Verantwor-\n\ntung nicht dadurch entziehen kann, daß er an Stelle der an sich erforder-\n\nlichen Zuführung von Eigenkapital eine andere Finanzierungsweise wählt \n\n(vgl. BGHZ 105, 168, 175). Zwar weist die Revision zu Recht darauf hin, \n\ndaß das Berufungsgericht keine Feststellungen zur Erforderlichkeit der \n\nZuführung von Eigenkapital getroffen hat. Darauf kommt es aber nicht \n\nan. Entscheidend ist, daß auch mit dem Eigenkapitalergänzungsdarlehen \n\nder Gesellschaft Liquidität zugeführt werden soll, sich gerade daraus die \n\nRückforderungsbeschränkungen ergeben und nur die Gesellschaft davon \n\nprofitieren soll, nicht aber ein mithaftender Gesellschafter. \n\nc) Eine solche Auslegung widerspricht - wie das Berufungsgericht \n\nzu Recht ausgeführt hat - weder § 5 AGBG noch verletzt sie das Trans-\n\nparenzgebot. Auf die Unklarheitenregelung des § 5 AGBG ist nur dann \n\nzurückzugreifen, wenn die objektive Auslegung zu dem Ergebnis geführt \n\nhat, daß die Klausel nach dem Wortlaut unter Berücksichtigung ihres \n\nnach verständiger Würdigung zu ermittelnden Sinns und Zwecks objektiv \n\nmehrdeutig ist und die Mehrdeutigkeit nicht beseitigt werden kann (BGHZ \n\n112, 65, 68 f. m.w.Nachw.). Unter Berücksichtigung der Art des ausge-\n\nreichten Darlehens und des Sinns und Zwecks der Rückzahlungssperre \n\nkönnen hier jedoch keine vernünftigen Zweifel an der Reichweite der \n\nMithaftung des Beklagten entstehen. Nur bei dem dargelegten Verständ-\n\nnis der Haftungserklärung ergibt die Übernahme einer persönlichen Kre-\n\nditsicherheit durch die Gesellschafter einen Sinn. \n\nIII. \n\nDie Revision des Beklagten war daher zurückzuweisen. \n\nNobbe Bungeroth Joeres \n\n Mayen RiBGH Dr. Appl ist wegen \n Urlaubs gehindert, seine \n Unterschrift beizufügen. \n Nobbe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/xi-zr-49-03","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 32a","ref_norm":"32a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/xi-zr-49-03","retrieved":"2026-07-10 15:28:24.036220+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-27/xi-zr-49-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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