{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"VIII ZB 103/02","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO §§ 2, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 Die Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangs- vollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an- wendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Be- schluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 103/02 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\nBGHR: \n\nja \n\nBRAGO §§ 2, 66 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 4 \n\nDie Vergütung des Rechtsanwalts für seine Tätigkeit im Verfahren über eine vom \n\nBeschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde bestimmt sich außer in Zwangs-\n\nvollstreckungsverfahren auch in anderen Nebenverfahren nach der sinngemäß an-\n\nwendbaren Bestimmung des § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO (im Anschluß an BGH, Be-\n\nschluß vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 153/03). \n\nBGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VIII ZB 103/02 - LG Landshut \n\nAG Erding \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Beyer, Ball, Dr. Leimert \n\nund Dr. Wolst \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Erinnerung des Prozeßbevollmächtigten der Beklagten \n\nzu 2 wird die seine Vergütung betreffende \"Festsetzung der PKH-\n\nKosten\" der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. Februar \n\n2004 dahin abgeändert, daß die Vergütung auf 223,76 € festge-\n\nsetzt wird. \n\nGründe: \n\nI. \n\nIn dem Ursprungsverfahren, einer Mietstreitigkeit, hatte die Einzelrichte-\n\nrin der Zivilkammer des Landgerichts als Beschwerdegericht den erstinstanzli-\n\nchen Kostenfestsetzungsbeschluß zum Nachteil der Beklagten zu 2 abgeändert \n\nund zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Rechtsbe-\n\nschwerde zugelassen. Für das Verfahren über die von der Beklagten zu 2 ein-\n\ngelegte Rechtsbeschwerde ist ihr Rechtsanwalt Dr. S. im Wege der Pro-\n\nzeßkostenhilfe beigeordnet worden. Nach Abschluß der Rechtsbeschwerdein-\n\nstanz hat er beantragt, seine Vergütung gemäß § 123 BRAGO auf insgesamt \n\n331,76 € festzusetzen, wobei er von einem Streitwert von 1.533,54 € und einer \n\n20/10-Rechtsbeschwerdegebühr (§§ 2, 11, 31 BRAGO) ausgegangen ist. Die \n\nUrkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat lediglich eine 5/10-Beschwerdegebühr \n\nnach § 61 BRAGO für erstattungsfähig gehalten und die Vergütung auf insge-\n\nsamt 88,71 € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozeß bevollmächtigte der \n\nBeklagten zu 2 mit der Erinnerung, mit der er unter Zugrundelegung einer \n\n13/10-Gebühr die Festsetzung seiner Vergütung auf 223,76 € erreichen will. Zur \n\nBegründung bezieht er sich auf den Beschluß des IXa-Zivilsenates des Bun-\n\ndesgerichtshofes vom 30. Januar 2004 zu den Gebühren eines Rechtsanwaltes \n\nfür Rechtsbeschwerden im Zwangsvollstreckungsverfahren (IXa ZB 153/03, zur \n\nVeröffentlichung bestimmt), dessen Grundsätze auch auf den vorliegenden Fall \n\nanzuwenden seien. \n\nDer Vertreter der Bundeskasse hat zu der Erinnerung Stellung genom-\n\nmen. \n\nII. \n\nDie Erinnerung ist zulässig (§ 128 Abs. 3 BRAGO) und begründet. \n\nIn dem vom Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 angeführten Be-\n\nschluß vom 30. Januar 2004 hat der IXa-Zivilsenat im einzelnen dargelegt, daß \n\ndas durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) neu \n\neingeführte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde von keinem der Gebührentat-\n\nbestände der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung erfaßt wird; diese plan-\n\nwidrige Regelungslücke sei gemäß § 2 BRAGO durch die entsprechende An-\n\nwendung des § 66 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu \n\nschließen. Danach steht dem Rechtsanwalt für (zugelassene) Rechtsbe-\n\nschwerden vor dem Bundesgerichtshof, für die eine eigene Gebührenvorschrift \n\nfehlt, eine 13/10-Gebühr zu, und nicht lediglich die für Beschwerdeverfahren \n\nallgemein nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO anfallende 5/10-Gebühr. \n\nDer genannte Beschluß vom 30. Januar 2004 betrifft zwar unmittelbar \n\nnur (zugelassene) Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungsverfahren vor \n\ndem Bundesgerichtshof. Die ihm zugrundeliegenden Erwägungen treffen aber \n\nuneingeschränkt jedenfalls auch auf solche Rechtsbeschwerden zu, die in an-\n\nderen Nebenverfahren kraft Zulassung vor dem Bundesgerichtshof durchge-\n\nführt werden können. Da die Rechtsbeschwerde nach § 574 ff. ZPO bewußt \n\nrevisionsähnlich ausgestaltet ist und wirksam nur durch einen beim Bundesge-\n\nrichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden kann, kommt nur die \n\nsinngemäße Anwendung einer der Sonderregelungen der Gebührenordnung für \n\nRechtsanwälte für Rechtsmittelverfahren in Betracht, nicht aber der Beschwer-\n\ndeverfahren im allgemeinen erfassende Tatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBRAGO. Zu Recht legt der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 daher \n\nseiner mit der Erinnerung verlangten Vergütung entsprechend § 11 Abs. 1 \n\nSatz 4 BRAGO eine 13/10-Gebühr zugrunde, die auch der Senat, dem genann-\n\nten Beschluß des IXa-Zivilsenat folgend, bei einer von der Vorinstanz zugelas-\n\nsenen Rechtsbeschwerde für angemessen hält. Ob bei einer kraft Gesetzes \n\nstatthaften Rechtsbeschwerde, die wegen der zur Frage der Zulässigkeitsgrün-\n\nde notwendigen Ausführungen einen erhöhten Begründungsaufwand erfordert, \n\nentsprechend § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO der Ansatz einer 20/10-Gebühr \n\nberechtigt ist, bedarf keiner Entscheidung. \n\nIII. \n\nBei einem Beschwerdewert von 1.533,54 € beläuft sich di e Vergütung \n\ndes Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2, wie von ihm mit der Erinne-\n\nrung beantragt, auf 223,76 € (172,90 € Gebühr, 20 €\n\n Auslagenpauschale, ins-\n\ngesamt 192,90 €, zuzüglich 30,86 € Mehrwertsteuer). Som it ist seine Vergütung \n\nauf 223,76 € festzusetzen, und die Entscheidung der Urkund sbeamtin der Ge-\n\nschäftsstelle ist entsprechend abzuändern. \n\nDr. Deppert \n\nDr. Beyer \n\nBall \n\nDr. Leimert \n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/viii-zb-103-02","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/viii-zb-103-02","retrieved":"2026-07-10 15:31:55.990319+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-27/viii-zb-103-02","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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