{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"VI ZR 34/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G Ein grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich einge- tretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Be- weislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler ge- eignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrschein- lich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVI ZR 34/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n27. April 2004 \nBöhringer-Mangold, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 823 Aa, C; ZPO § 286 G \n\nEin grober Behandlungsfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich einge-\n\ntretenen Art herbeizuführen, führt grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Be-\n\nweislast für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und \n\ndem Gesundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler ge-\n\neignet ist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrschein-\n\nlich machen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht. \n\nBGH, Urteil vom 27. April 2004 - VI ZR 34/03 - OLG Braunschweig \n LG Braunschweig \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. April 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter \n\nDr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 16. Januar 2003 im Ko-\n\nstenpunkt, soweit nicht über die Kosten des Beklagten zu 2 ent-\n\nschieden worden ist, und insoweit aufgehoben, als im Verhältnis \n\nzu den Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zum Nachteil der Klägerin er-\n\nkannt worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDie Klägerin begehrt Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen be-\n\nhaupteter ärztlicher Behandlungsfehler. \n\nNach einem Motorradunfall am 10. Mai 1998 wurde die Klägerin in das \n\nvon der Beklagten zu 1 betriebene Krankenhaus, in dem die Beklagten zu 3 bis \n\n5 als Ärzte tätig waren, eingeliefert. Es wurde festgestellt, daß sie sich einige \n\nRippen, den dritten Lendenwirbelkörper und das Schulterblatt gebrochen hatte. \n\nNicht bemerkt wurde, daß sie darüber hinaus eine Beckenringfraktur mit einem \n\nSakrumkompressionsbruch rechts davongetragen hatte. Zunächst wurde ihr \n\nBettruhe verordnet. Ab 11. Juni 1998 wurde die Klägerin mobilisiert. Eine Entla-\n\nstung durch Unterarmgehstützen erfolgte dabei nicht. Einen Tag nach Beginn \n\nder Mobilisierung verspürte sie Schmerzen beim Gehen, worauf sie die Schwe-\n\nstern und die behandelnden Ärzte hinwies. Die Beklagten zu 3 bis 5 untersuch-\n\nten die Klägerin zwar, veranlaßten jedoch keine Röntgenaufnahmen, so daß die \n\nBeckenringfraktur weiterhin nicht festgestellt wurde. Sie verordneten auch bei \n\nder weiteren Mobilisierung keine (Teil)entlastung durch Unterarmgehstützen. \n\nAm 17. Juni 1998 wurde die Klägerin entlassen. Wegen fortdauernder Be-\n\nschwerden begab sie sich anderweitig in ärztliche Behandlung. Im Rahmen die-\n\nser Behandlung wurde am 3. Juli 1998 mit Hilfe einer Beckenübersichtsauf-\n\nnahme der Beckenringbruch diagnostiziert. Dieser Bruch ist mit einer leichten \n\nVerschiebung zusammengewachsen. In einem Gutachten des ärztlichen Dien-\n\nstes vom 17. Februar 1999 wurde eine nicht korrekte Ausheilung der Fraktur mit \n\nverbliebener Pseudarthrose festgestellt. \n\nDie Klägerin behauptet, es sei behandlungsfehlerhaft gewesen, daß die \n\nBeckenringfraktur nicht schon im Krankenhaus erkannt und mit der Mobilisie-\n\nrung nicht zugleich eine Teilentlastung angeordnet worden sei. Auf diese Be-\n\nhandlungsfehler sei die bei ihr festgestellte Pseudarthrose zurückzuführen. Als \n\nFolge der Fehlbehandlung leide sie außerdem unter ständigen Schmerzen u.a. \n\nin der rechten Leiste, der rechten Gesäßhälfte, beim Liegen und beim Ge-\n\nschlechtsverkehr sowie unter einem Dranggefühl. \n\nMit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines \n\nSchmerzensgeldes in Höhe von mindestens 20.451,68 € sowie die Feststel-\n\nlung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr sämtliche \n\nnach dem 1. April 2000 entstehenden materiellen Schäden aus ihrer stationären \n\nBehandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 zu erstatten, soweit solche \n\nAnsprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegan-\n\ngen sind. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat \n\ndie Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abwei-\n\nsung der Klage gegen den Beklagten zu 2 richtete. Auf die Berufung der Kläge-\n\nrin hat es die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 zur Zahlung eines Schmerzensgelds in \n\nHöhe von 3.000 € nebst Zinsen verurteilt. Die weiterge hende Berufung hat es \n\nzurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin, \n\nmit der diese den vollen Klageantrag gegen die Beklagten zu 1, 3, 4 und 5 wei-\n\nterverfolgt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, die Klägerin könne von der Be-\n\nklagten zu 1 und von den Beklagten zu 3 bis 5 die Zahlung eines Schmerzens-\n\ngeldes in Höhe von 3.000 € verlangen. Den Beklagten sei als Behandlungsfeh-\n\nler anzulasten, daß sie keine Röntgenaufnahme des Beckens anfertigen ließen, \n\nobwohl die Klägerin im Anschluß an die Mobilisierung über Schmerzen geklagt \n\nhabe. Mit Hilfe dieser - medizinisch gebotenen - diagnostischen Maßnahme \n\nwäre die Beckenringfraktur nämlich festgestellt worden. Alsdann wäre es \n\nschlechthin unverständlich und grob fehlerhaft gewesen, die Mobilisierung ohne \n\nTeilentlastung durch Unterarmgehstützen fortzusetzen. Als Folgen des Behand-\n\nlungsfehlers habe die Klägerin vom Abend des zweiten Tages nach Beginn der \n\nMobilisierung bis zur Feststellung des Beckenringbruchs am 3. Juli 1998 unter \n\nvermeidbaren Schmerzen gelitten. Dazu habe sich der Heilungsprozeß ent-\n\nsprechend verzögert. Zwar könne die Klägerin nicht den Vollbeweis dafür füh-\n\nren, daß diese Schadensfolgen auf den Behandlungsfehler zurückzuführen sei-\n\nen. Ihr kämen jedoch hinsichtlich der Ursächlichkeit Beweiserleichterungen \n\nnach den Grundsätzen zur Verletzung der Pflicht zur Erhebung und Sicherung \n\nmedizinischer Befunde zugute, weshalb insoweit die Wahrscheinlichkeit der \n\nVerursachung für den Kausalitätsnachweis ausreiche. \n\nHingegen könne nicht festgestellt werden, daß das Nichterkennen der \n\nBeckenringfraktur nach Beginn der Mobilisierung zu weitergehenden negativen \n\nFolgen für die Klägerin geführt habe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme \n\nsei davon auszugehen, daß es weder während der Bettlägerigkeit der Klägerin \n\nnoch bei ihrer anschließenden Mobilisierung zu einer Verschiebung des Bru-\n\nches gekommen sei. Mit großer Wahrscheinlichkeit hätte sich am Heilungsver-\n\nlauf nichts verändert, wenn die Beckenringfraktur bereits früher festgestellt und \n\ndementsprechend eine Teilentlastung durch Unterarmgehstützen bei Beginn \n\nder Mobilisierung angeordnet worden wäre. Zwar sei nicht völlig auszuschlie-\n\nßen, daß der festgestellte Behandlungsfehler gewisse Auswirkungen auf den \n\nHeilungsverlauf und das Heilungsergebnis gehabt habe. Dies sei im Ergebnis \n\naber so unwahrscheinlich, daß auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich \n\nmöglichen Beweiserleichterungen nicht von einer Mitursächlichkeit des Behand-\n\nlungsfehlers für die von der Klägerin geltend gemachten weiteren Folgen aus-\n\ngegangen werden könne. Allerdings scheide nach der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs zum groben Behandlungsfehler eine mögliche Beweislast-\n\numkehr nur dann aus, wenn es gänzlich unwahrscheinlich sei, daß der grobe \n\nBehandlungsfehler zu dem eingetretenen Körperschaden des Patienten geführt \n\nhabe. Ein derartiger Grad an Unwahrscheinlichkeit werde hier nicht anzuneh-\n\nmen sein, weil der Sachverständige einen Wahrscheinlichkeitsgrad von bis 90% \n\ndafür genannt habe, daß sich am Heilungsverlauf nichts verändert habe. Je-\n\ndoch müßten dem Patienten Beweiserleichterungen zur Kausalität auch dann, \n\nwenn die Voraussetzungen dafür grundsätzlich vorlägen, nicht notwendigerwei-\n\nse zugebilligt werden. Außerdem müsse nicht stets die sehr weitgehende Form \n\nder Umkehr der (subjektiven) Beweislast zum Tragen kommen. Vielmehr gebe \n\nes auch Beweiserleichterungen unterhalb der Schwelle der Beweislastumkehr. \n\nEs liege in der Verantwortung des Tatrichters, im Einzelfall über die Zubilligung \n\nvon Beweiserleichterungen sowie über deren Umfang, Qualität und jeweilige \n\nReichweite zu entscheiden. \n\nNach diesen Grundsätzen komme vorliegend eine Beweislastumkehr in \n\nder Kausalitätsfrage jedenfalls nicht für denjenigen Körperschaden in Betracht, \n\nder über vermeidbare Schmerzen und eine verzögerte Heilung in dem Zeitraum \n\nzwischen Beginn der Mobilisierung und Feststellung des Beckenringbruchs hi-\n\nnausgehe. Dafür sei neben der vergleichsweise hohen Wahrscheinlichkeit, daß \n\nsich das verzögerte Erkennen des Beckenringbruchs auf den weiteren Hei-\n\nlungsverlauf nicht ausgewirkt habe, der Umstand maßgeblich, daß die versäum-\n\nte Befunderhebung für die Aufklärung des Sachverhalts keine wesentlichen \n\nSchwierigkeiten herbeigeführt habe. Daß eine Beckenringfraktur des später \n\nfestgestellten Typs schon beim Unfall entstanden sei, lasse sich auch aus den \n\nnachträglich angefertigten Röntgenaufnahmen feststellen. Unabhängig vom \n\nZeitpunkt der Feststellung der Fraktur stehe fest, daß die konservative Behand-\n\nlung mit der tatsächlich erfolgten vierwöchigen Bettruhe eine zumindest gut ver-\n\ntretbare Behandlungsmethode gewesen sei. Schließlich komme es bei derarti-\n\ngen Frakturen in einer größeren Zahl der Fälle auch bei fehlerfreier Behandlung \n\nzur Ausbildung einer Pseudarthrose und zu einem für den Patienten unbefriedi-\n\ngenden Heilungsergebnis. Die Klägerin sei daher beweisfällig geblieben. Be-\n\nweiserleichterungen unterhalb der Beweislastumkehr würden ihr angesichts der \n\nhohen Wahrscheinlichkeit, daß sich bei früherem Erkennen der Fraktur und \n\nMobilisierung unter Teilentlastung durch Unterarmgehstützen am späteren Hei-\n\nlungsverlauf nichts geändert hätte, nicht weiterhelfen. \n\nDie Berufung habe auch hinsichtlich des Feststellungsantrags keinen Er-\n\nfolg. Da Folgen des Behandlungsfehlers ausschließlich für die Zeit bis zum \n\n3. Juli 1998 hätten festgestellt werden können, bestünden keine Anhaltspunkte \n\nfür die Möglichkeit künftiger materieller Schäden als Folge des Behandlungsfeh-\n\nlers. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht \n\nstand. \n\n1. Ohne Rechtsfehler und von der Revision als ihr günstig nicht angegrif-\n\nfen hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß eine Abklärung der \n\nvon der Klägerin nach Beginn der Mobilisierung geklagten Schmerzen durch \n\neine Röntgenaufnahme hätte veranlaßt werden müssen, daß die Beckenring-\n\nfraktur bei dieser Untersuchung erkannt worden wäre und daß eine Fehlreakti-\n\non auf diesen Befund, insbesondere eine Fortsetzung der Mobilisierung ohne \n\ngleichzeitige (Teil)Entlastung durch Unterarmgehstützen schlechthin unver-\n\nständlich und grob fehlerhaft gewesen wäre. Die Revision wendet sich auch \n\nnicht gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei zwar nicht auszu-\n\nschließen, daß der festgestellte Behandlungsfehler die Pseudarthrose und die \n\nweiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin mitverursacht habe, \n\ndies sei jedoch unwahrscheinlich, wenn auch nicht gänzlich unwahrscheinlich. \n\n2. Auf dieser Grundlage beanstandet die Revision jedoch zu Recht, daß \n\ndas Berufungsgericht eine Beweislastumkehr hinsichtlich der ursächlichen \n\nAuswirkungen des Behandlungsfehlers verneint hat. \n\na) Das Berufungsgericht meint, aus der Rechtsprechung des erkennen-\n\nden Senats ergebe sich, daß es in der Verantwortung des Tatrichters im Einzel-\n\nfall liege, über die Zubilligung von Beweiserleichterungen sowie über Umfang \n\nund Qualität der eintretenden Beweiserleichterungen zu entscheiden. Das trifft \n\njedoch in dieser Form nicht zu. \n\nb) Zwar hat der erkennende Senat verschiedentlich die Formulierung \n\nverwendet, daß ein grober Behandlungsfehler, der geeignet sei, einen Schaden \n\nder tatsächlich eingetretenen Art herbeizuführen, für den Patienten „zu Beweis-\n\nerleichterungen bis hin zur Umkehr der Beweislast“ führen könne (vgl. Senats-\n\nurteile BGHZ 72, 132, 133 f.; 85, 212, 215 f.; vom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - \n\nVersR 1981, 954, 955; vom 7. Juni 1983 - VI ZR 284/81 - VersR 1983, 983, \n\n984; vom 29. März 1988 - VI ZR 185/87 - VersR 1988, 721, 722; vom 18. April \n\n1989 - VI ZR 221/88 - VersR 1989, 701 f.; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - \n\nVersR 1997, 362, 363). Insofern kommt jedoch dem Begriff \"Beweiserleichte-\n\nrungen\" gegenüber der Beweislastumkehr keine eigenständige Bedeutung bei. \n\nSoweit es in einigen Entscheidungen heißt (vgl. Senatsurteile vom 28. Juni \n\n1988 \n\n- VI ZR 217/87 – VersR 1989, 80, 81; vom 26. Oktober 1993 \n\n- VI ZR 155/92 - VersR 1994, 52, 53; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - \n\nVersR 1995, 46, 47), daß das Ausmaß der dem Patienten zuzubilligenden Be-\n\nweiserleichterungen im Einzelfall danach abzustufen sei, in welchem Maße we-\n\ngen der besonderen Schadensneigung des Fehlers das Spektrum der für den \n\nMißerfolg in Betracht kommenden Ursachen verbreitert oder verschoben wor-\n\nden sei, betrifft dies die Schadensneigung des groben Behandlungsfehlers, also \n\ndie Frage seiner Eignung, den Gesundheitsschaden des Patienten herbeizufüh-\n\nren. Insoweit geht es um die Bewertung und beweisrechtlichen Konsequenzen \n\neines groben Behandlungsfehlers im konkreten Einzelfall. \n\nc) Das hat der erkennende Senat in zahlreichen neueren Entscheidun-\n\ngen verdeutlicht und dabei klargestellt, daß es der Sache nach um die Umkehr \n\nder Beweislast geht und daß deren Verlagerung auf die Behandlungsseite im \n\nHinblick auf die geringe Schadensneigung des Fehlers nur ausnahmsweise \n\ndann ausgeschlossen ist, wenn der Ursachenzusammenhang zwischen grobem \n\nBehandlungsfehler und Schaden gänzlich bzw. äußerst unwahrscheinlich ist \n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 24. September 1996 \n\n- VI ZR 303/95 - VersR 1996, 1535, 1536; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - \n\nVersR 1997, 362, 364; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - VersR 1998, 585, \n\n586; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000, 1282, 1283). \n\nd) Bei dieser Betrachtungsweise kann der Formulierung „Beweiserleich-\n\nterungen bis hin zur Beweislastumkehr“ nicht die Bedeutung zukommen, die \n\ndas Berufungsgericht ihr beilegen will. Vielmehr führt ein grober Behandlungs-\n\nfehler, der geeignet ist, einen Schaden der tatsächlich eingetretenen Art herbei-\n\nzuführen, grundsätzlich zu einer Umkehr der objektiven Beweislast für den ur-\n\nsächlichen Zusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem Ge-\n\nsundheitsschaden. Dafür reicht aus, daß der grobe Behandlungsfehler geeignet \n\nist, den eingetretenen Schaden zu verursachen; nahelegen oder wahrscheinlich \n\nmachen muß der Fehler den Schaden hingegen nicht (vgl. Senatsurteile BGHZ \n\n85, 212, 216 f.; vom 24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO - jeweils m.w.N.; \n\nvom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - aaO; Nichtannahmebeschluß vom 3. Mai \n\n1994 - VI ZR 340/93 - VersR 1994, 1067). Deshalb ist eine Verlagerung der \n\nBeweislast auf die Behandlungsseite nur ausnahmsweise ausgeschlossen, \n\nwenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst un-\n\nwahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom \n\n24. September 1996 - VI ZR 303/95 - aaO; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - \n\naaO; vom 27. Januar 1998 - VI ZR 339/96 - aaO; vom 27. Juni 2000 \n\n- VI ZR 201/99 - aaO). Gleiches gilt, wenn sich nicht das Risiko verwirklicht hat, \n\ndessen Nichtbeachtung den Fehler als grob erscheinen läßt (vgl. Senatsurteil \n\nvom 16. Juni 1981 - VI ZR 38/80 - aaO) oder wenn der Patient durch sein Ver-\n\nhalten eine selbständige Komponente für den Heilungserfolg vereitelt hat und \n\ndadurch in gleicher Weise wie der grobe Behandlungsfehler des Arztes dazu \n\nbeigetragen hat, daß der Verlauf des Behandlungsgeschehens nicht mehr auf-\n\ngeklärt werden kann (vgl. KG, VersR 1991, 928 mit Nichtannahmebeschluß des \n\nSenats vom 19. Februar 1991 - VI ZR 224/90; OLG Braunschweig, VersR 1998, \n\n459 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 20. Januar 1998 \n\n- VI ZR 161/97). Das Vorliegen einer derartigen Ausnahmekonstellation hat al-\n\nlerdings der Arzt zu beweisen \n\n(vgl. Senatsurteil vom 16. Juni 1981 \n\n- VI ZR 38/80 - aaO; vom 28. Juni 1988 - VI ZR 217/87 - aaO; Groß, Festschrift \n\nfür Geiß, S. 429, 431). \n\ne) Liegen die oben dargestellten Voraussetzungen für eine Beweislast-\n\numkehr vor, so darf sich der Tatrichter nicht darauf beschränken, dem Patienten \n\nstatt der vollen Beweislastumkehr lediglich abgestufte Beweiserleichterungen \n\nzu gewähren, die im übrigen - wie das Berufungsgericht erkennt - der durch den \n\nBehandlungsfehler geschaffenen Beweisnot nicht abhelfen könnten. Diese Be-\n\ntrachtungsweise trägt auch den im Schrifttum geäußerten Bedenken Rechnung, \n\ndaß ein \"Ermessen\" des Tatrichters bei der Anwendung von Beweislastregeln \n\ndem Gebot der Rechtssicherheit zuwiderlaufen würde. Nach diesem müssen \n\nder Rechtssuchende bzw. sein Anwalt in der Lage sein, das Prozeßrisiko in tat-\n\nsächlicher Hinsicht abzuschätzen. Des weiteren würde die Gleichheit der \n\nRechtsanwendung infolge richterlicher Willkür gefährdet sein (vgl. Laumen, \n\nNJW 2002, 3739, 3741 m.w.N.; Leipold, Beweismaß und Beweislast im Zivil-\n\nprozeß S. 21, 26; Katzenmeier, Arzthaftung, S. 468 f.; Baumgärtel, Handbuch \n\nder Beweislast, 2. Aufl., § 823 Anhang C II Rdn. 3; Laufs-Uhlenbruck, Hand-\n\nbuch des Arztrechts, § 110 Rdn. 3). Deshalb erfolgt die Zuweisung des Risikos \n\nder Klärung eines entscheidungserheblichen Tatbestandsmerkmals und damit \n\ndie Verteilung der objektiven Beweislast in abstrakt-genereller Form. Sie muß \n\nvor dem Prozeß grundsätzlich feststehen und kann auch während des Prozes-\n\nses nicht ohne weiteres vom Gericht nach seinem Ermessen verändert werden \n\n(vgl. BVerfG, NJW 1979, 1925; Laumen, NJW 2002, aaO). Eine flexible und \n\nangemessene Lösung wird im Arzthaftungsprozeß im Einzelfall dadurch ge-\n\nwährleistet, daß dem Tatrichter die Wertung des Behandlungsgeschehens als \n\ngrob fehlerhaft vorbehalten ist, wobei er freilich die Ausführungen des medizini-\n\nschen Sachverständigen zugrundezulegen hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 138, 1, \n\n6 f.; vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116 f. und vom 29. Mai \n\n2001 - VI ZR 120/00 - VersR 2001, 1030 f. jeweils m.w.N.). \n\nf) Diese dargestellten Grundsätze gelten nicht nur für den Nachweis des \n\nKausalzusammenhangs zwischen einem groben Behandlungsfehler und dem \n\neingetretenen Gesundheitsschaden, sie gelten entsprechend für den Nachweis \n\ndes Kausalzusammenhangs bei einem einfachen Befunderhebungsfehler, wenn \n\n- wie im vorliegenden Fall - zugleich auf einen groben Behandlungsfehler zu \n\nschließen ist, weil sich bei der unterlassenen Abklärung mit hinreichender \n\nWahrscheinlichkeit ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, \n\ndaß sich dessen Verkennung als fundamental oder die Nichtreaktion auf ihn als \n\ngrob fehlerhaft darstellen würde, d.h. für die zweite Stufe der vom Senat ent-\n\nwickelten Beweiserleichterungen nach einem einfachen Befunderhebungsfehler \n\n(vgl. dazu Senatsurteile BGHZ 132, 47, 52 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – \n\nVersR 1999, 1282, 1283; vom 29. Mai 2001 – VI ZR 120/00 – aaO; vom 8. Juli \n\n2003 - VI ZR 394/02 – VersR 2003, 1256, 1257; vom 23. März 2004 \n\n- VI ZR 428/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen - jeweils m.w.N.; Groß, aaO, \n\nS. 429, 432 ff.; Steffen, Festschrift für Hans Erich Brandner, S. 327, 334 ff.). Ist \n\ndas Verkennen des gravierenden Befundes oder die Nichtreaktion auf ihn gene-\n\nrell geeignet, den tatsächlich eingetretenen Gesundheitsschaden herbeizufüh-\n\nren, tritt also - wenn nicht ein Ursachenzusammenhang zwischen dem ärztli-\n\nchen Fehler und dem Schaden äußerst unwahrscheinlich ist - grundsätzlich ei-\n\nne Beweislastumkehr ein. In einem derartigen Fall führt nämlich bereits das \n\n- nicht grob fehlerhafte - Unterlassen der gebotenen Befunderhebung wie ein \n\ngrober Behandlungsfehler zu erheblichen Aufklärungsschwierigkeiten hinsicht-\n\nlich des Kausalverlaufs. Es verhindert die Entdeckung des wahrscheinlich gra-\n\nvierenden Befundes und eine entsprechende Reaktion darauf mit der Folge, \n\ndaß hierdurch das Spektrum der für die Schädigung des Patienten in Betracht \n\nkommenden Ursachen besonders verbreitert oder verschoben wird (Groß, aaO, \n\nS. 435). \n\ng) So verhält es sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts \n\nauch im vorliegenden Fall. Der (einfache) Befunderhebungsfehler der Beklagten \n\nhat die gebotene und zur Vermeidung des eingetretenen Schadens geeignete \n\nReaktion auf die Beckenringfraktur verhindert und damit die Aufklärung des \n\nhypothetischen weiteren Krankheitsverlaufs, der für die Klägerin erheblich gün-\n\nstiger hätte sein können, erschwert. Mithin hätte sich ohne das Fehlverhalten \n\nder Beklagten gezeigt, ob bei der Klägerin auch bei fehlerfreier Behandlung des \n\nBeckenringbruchs Dauerfolgen in Form einer Pseudarthrose und von andau-\n\nernden Schmerzen aufgetreten wären. \n\nIII. \n\nDas angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuver-\n\nweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/vi-zr-34-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/vi-zr-34-03","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-27/vi-zr-34-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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