{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2004-04-27","aktenzeichen":"VI ZB 64/03","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BRAGO § 4; RVG § 5; BGB § 612; ZPO § 91 Abs. 1; §§ 104 ff. Auch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des § 5 RVG fallen, kann der Rechtsanwalt je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzli- chen Gebühren verdienen, wenn er sich durch einen Assessor vertreten läßt. Dies ist in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor bei dem Rechtsanwalt an- gestellt ist. Die so verdiente Vergütung hat der Prozeßgegner unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; sie ist im Verfahren nach den §§ 104 ff. ZPO unter den dort geltenden Voraussetzungen festzusetzen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. April 2004 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 64/03 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAGO § 4; RVG § 5; BGB § 612; ZPO § 91 Abs. 1; §§ 104 ff. \n\nAuch bei Mandaten, die noch nicht unter die Regelung des § 5 RVG fallen, kann der \n\nRechtsanwalt je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzli-\n\nchen Gebühren verdienen, wenn er sich durch einen Assessor vertreten läßt. Dies ist \n\nin der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn der Assessor bei dem Rechtsanwalt an-\n\ngestellt \n\nist. Die so verdiente Vergütung hat der Prozeßgegner unter den \n\nVoraussetzungen des § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten; sie ist im Verfahren nach den \n\n§§ 104 ff. ZPO unter den dort geltenden Voraussetzungen festzusetzen. \n\nBGH, Beschluß vom 27. April 2004 - VI ZB 64/03 - LG Zwickau \n AG Plauen \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. April 2004 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederich-\n\nsen und die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der \n\n8. Zivilkammer des Landgerichts Zwickau vom 25. August 2003 \n\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nGegenstandswert: bis 300 € \n\nGründe: \n\nI. \n\nDie Beklagten wenden sich mit der Rechtsbeschwerde dagegen, daß der \n\nRechtspfleger des Amtsgerichts in einem Zivilrechtsstreit im Rahmen der Ko-\n\nstenfestsetzung zugunsten des Klägers eine Verhandlungs- und eine Ver-\n\ngleichsgebühr (§ 31 Abs. 1 Nr. 2, § 23 BRAGO) als erstattungsfähig berücksich-\n\ntigt hat, obwohl der Kläger in dem einzigen Verhandlungstermin, in dem auch \n\nder Vergleich geschlossen wurde, nicht durch seine Prozeßbevollmächtigten, \n\nsondern durch den bei diesem angestellten Assessor M. vertreten wurde. \n\nDas Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den \n\nKostenfestsetzungsbeschluß des Amtsgerichts zurückgewiesen und die \n\nRechtsbeschwerde zugelassen. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie von dem Landgericht als Be-\n\nschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Sie ist auch \n\nim übrigen zulässig. Der auch im Verfahren der Rechtsbeschwerde zu berück-\n\nsichtigende Beschwerdewert des § 567 Abs. 2 ZPO von mehr als 50 € ist er-\n\nreicht. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist aber unbegründet. Der Rechtspfleger des \n\nAmtsgerichts hat die festgesetzten Gebühren zu Recht als erstattungsfähig an-\n\nerkannt. \n\n1. § 4 BRAGO, der bisher eine Regelung für die Vergütung von Tätigkei-\n\nten enthält, die der Rechtsanwalt nicht persönlich vornimmt, nennt den Asses-\n\nsor - im Gegensatz zu der demnächst geltenden Regelung des § 5 RVG - nicht. \n\nZu der Frage, ob ein Rechtsanwalt, der in einem Termin nicht persönlich auftritt, \n\nsondern sich durch einen Assessor vertreten läßt, die gesetzlichen Gebühren \n\nverdient und ob der von ihm vertretenen Partei insoweit ein Erstattungsan-\n\nspruch zusteht, wurden bisher unterschiedliche Auffassungen vertreten. Die Lö-\n\nsungsvorschläge reichten von der Aberkennung jeder Gebühr über die Erstat-\n\ntung von Auslagen oder angemessener Auslagen bis hin zur Zuerkennung der \n\nvollen Gebühr (vgl. die Darstellung bei Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, \n\nBRAGO, 15. Aufl., § 4 Rn. 10). \n\n2. Der Senat folgt der Auffassung, daß der Rechtsanwalt, der sich durch \n\neinen Assessor vertreten läßt, auch schon nach der bisher geltenden Rechtsla-\n\nge je nach den Umständen eine Vergütung in Höhe der vollen gesetzlichen Ge-\n\nbühren verdienen und daß seiner Partei ein entsprechender Erstattungsan-\n\nspruch zustehen kann. Dies wird in der Regel jedenfalls dann der Fall sein, \n\nwenn - wie hier - der Assessor bei dem Prozeßbevollmächtigten angestellt ist \n\nund im übrigen auch seine Zulassung als Rechtsanwalt betreibt. \n\na) Im Gesetzgebungsverfahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, daß \n\nes nicht gerechtfertigt ist, dem Rechtsanwalt bei der Vertretung durch einen As-\n\nsessor bei einem Rechtsanwalt den Gebührenanspruch ganz oder teilweise zu \n\nversagen. In der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung \n\ndes Kostenrechts war die jetzt mit § 5 RVG Gesetz gewordene Regelung be-\n\nreits enthalten und wurde - unter Hinweis auf den Streitstand - wie folgt begrün-\n\ndet (BT-Drs. 15/1971, S. 78, 188): Insbesondere im Hinblick auf die höhere \n\nQualifikation eines Assessors sei es nicht gerechtfertigt, daß der Rechtsanwalt \n\nzwar für eine Vertretung durch einen Stationsreferendar die volle Vergütung er-\n\nhalten solle, bei einer Vertretung durch einen Assessor dagegen nicht. Daher \n\nsei es sachgerecht, daß auch die Vertretung durch einen Assessor in dem vor-\n\ngesehenen § 5 RVG genannt werde. Diese Erwägungen leuchten aus Sach-\n\ngründen ohne weiteres ein. \n\nb) Allerdings kann der Anspruch nicht unmittelbar aus § 4 BRAGO herge-\n\nleitet werden. Dort ist der Assessor nicht genannt. Dies erklärt sich aus der \n\nEntwicklung dieser Vorschrift. Solange es noch des Status des Anwaltsasses-\n\nsors gab, war dieser in § 4 BRAGO aufgeführt. Nach der Abschaffung dieses \n\nStatus wurde der Assessor aus der Vorschrift gestrichen (vgl. dazu E. Schnei-\n\nder, KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 3). Die ersatzlose Streichung läßt sich allerdings \n\nallenfalls damit rechtfertigen, daß für den Gebührenanspruch nicht auf die \n\nRechtskenntnisse des Vertreters, sondern auf seine öffentlichrechtliche Ver-\n\nantwortung abzustellen und dann in Betracht zu ziehen ist, daß auch der ange-\n\nstellte Assessor nur als Privatperson tätig wird (vgl. dazu Hartmann/Albers, Ko-\n\nstengesetze, 33. Aufl., § 4 BRAGO Rn. 7 f.). \n\nc) Von der Sache her ist indes jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art \n\neine Gleichstellung geboten. Insoweit kann dahinstehen, ob § 4 BRAGO \"korri-\n\ngierend\" angewendet werden kann (für eine solche Lösung z.B.: OLG Frankfurt, \n\nMDR 1975, 767 f.; OLG Düsseldorf, AnwBl. 1978, 426). \n\nDer Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts folgt aus § 612 BGB. Die \n\nPartei, die zwar nicht von ihrem Anwalt persönlich, wohl aber von einem von \n\ndiesem gestellten Volljuristen ordnungsgemäß vertreten wird, kann - sofern sich \n\nnicht aus abweichenden Vereinbarungen oder sonstigen Umständen etwas an-\n\nderes ergibt - nicht erwarten, die entsprechenden Leistungen kostenlos zu er-\n\nhalten. Deshalb wird für die alte Rechtslage bei Einschaltung eines Assessors \n\ndie vereinbarte (§ 612 Abs. 1 BGB) oder beim Fehlen einer Vereinbarung die \n\nübliche Vergütung (§ 612 Abs. 2 BGB) geschuldet. Die übliche Vergütung wird \n\nsich beim Auftreten eines bei dem bestellten Rechtsanwalt angestellten Asses-\n\nsors in der Regel auf die vollen Gebühren der Bundesrechtsanwaltsordnung be-\n\nlaufen. Eine entsprechende Beurteilung haben die Gerichte auf Tatsachenebe-\n\nne vorzunehmen. Die Erstattungsfähigkeit dieser von der Partei ihrem Rechts-\n\nanwalt geschuldeten Vergütung ergibt sich sodann, sofern nicht die Notwendig-\n\nkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ausnahmsweise zu verneinen ist, \n\naus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung erfolgt im Verfahren nach § 104 ff. ZPO. \n\nMit dieser Lösung (dafür z.B.: OLG Frankfurt, MDR 1995, 103 f.; OLG \n\nHamm, AnwBl. 1992, 286; KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 37 mit zustimmender Anm. \n\nvon N. Schneider; LG Bochum, RPfleger 1988, 426 f.; Gerold/Schmidt/von Ei-\n\ncken/Madert, aaO, Rn. 10 - 12; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., \n\n§ 4 Rn. 9; E. Schneider, KostRsp. § 4 BRAGO Nr. 4; N. Schneider, KostRsp. \n\n§ 4 BRAGO Nr. 34) wird - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - \n\n§ 4 BRAGO nicht umgangen. Denn diese Vorschrift besagt nur, in welchen Ver-\n\ntretungsfällen die Vergütung des Rechtsanwalts unmittelbar nach der Bundes-\n\nrechtsanwaltsgebührenordnung zu bemessen ist. Eine differenzierende Rege-\n\nlung für von den gesetzlichen Vorgaben abweichende Fallgestaltungen wird \n\ndadurch nicht ausgeschlossen. \n\n3. Im Streitfall ist es nach den in den Vorinstanzen getroffenen Feststel-\n\nlungen nicht zu beanstanden, daß ein Vergütungsanspruch des Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Klägers in voller Höhe der Gebührensätze der Bundesrechts-\n\nanwaltsgebührenordnung berücksichtigt worden ist. Die Rechtsbeschwerde \n\ngreift nur die rechtlichen Grundlagen der Festsetzung, nicht die getroffenen \n\nFeststellungen an. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 \n\nZPO zurückzuweisen. \n\nMüller \n\nGreiner \n\nDiederichsen \n\nPauge \n\nZoll","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/vi-zb-64-03","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-27/vi-zb-64-03","retrieved":"2026-07-10 15:29:09.805215+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-27/vi-zb-64-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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