{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2004-04-26","aktenzeichen":"II ZB 6/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 6/03\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n26. April 2004\n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. April 2004 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,\n\nKraemer, Dr. Strohn und Caliebe\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 10. Januar 2003\n\naufgehoben.\n\nDem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen\n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch aus ei-\n\nnem Gesellschaftsvertrag über eine ärztliche Gemeinschaftspraxis geltend. Mit\n\nUrteil vom 19. September 2002 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das\n\nUrteil ist dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechts-\n\nanwalt K., am 24. September 2002 zugestellt worden. Aus nicht mehr\n\nnachvollziehbaren Gründen ist der Prozeßbevollmächtigte später von der Ge-\n\nschäftsstelle des Landgerichts erneut aufgefordert worden, den Empfang des\n\nUrteils auf einem beigefügten Empfangsbekenntnisformular zu bestätigen. Dar-\n\naufhin hat er am 7. Oktober 2002 das weitere Empfangsbekenntnis unterzeich-\n\nnet. Nur dieses Empfangsbekenntnis und nicht auch dasjenige vom\n\n24. September 2002 ist zunächst zur Gerichtsakte genommen worden.\n\nOhne Vermittlung seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat\n\nsich der Kläger persönlich an den bei dem Berufungsgericht zugelassenen\n\nRechtsanwalt S. gewandt und ihn beauftragt, Berufung einzulegen. Dieser\n\nhat die Gerichtsakte angefordert und Berufung eingelegt. Nach Einsicht in die\n\nGerichtsakte hat er aufgrund des dort abgehefteten Empfangsbekenntnisses\n\nvom 7. Oktober 2002 den 9. Dezember 2002 (Montag) als Ende der Berufungs-\n\nbegründungsfrist notiert. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2002, eingegangen\n\nam selben Tage, hat er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bean-\n\ntragt.\n\nMittlerweile war das Empfangsbekenntnis vom 24. September 2002 zur\n\nAkte genommen worden. Nachdem der Senatsvorsitzende den zweitinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten des Klägers über dieses Empfangsbekenntnis\n\nunterrichtet hatte, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bean-\n\ntragt.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Antrag zurückgewiesen und die Berufung\n\nwegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.\n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.\n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4\n\nZPO statthaft. Sie ist auch zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO) und begründet. Der\n\nKläger ist durch die Ablehnung seines Wiedereinsetzungsgesuchs und die dar-\n\nan anknüpfende Verwerfung der Berufung als unzulässig in seinem Verfah-\n\nrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1\n\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt.\n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Den erstinstanzlichen Prozeß-\n\nbevollmächtigten des Klägers treffe an der Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist ein Verschulden. Er habe zwar dem Kläger mit Schreiben vom\n\n27. September 2002 die richtige Berufungsfrist mitgeteilt. Er habe jedoch nicht\n\nsichergestellt, daß dieses Schreiben den Kläger auch erreichen würde, obwohl\n\ner gewußt habe, daß bei dem Kläger schon öfters Post abhanden gekommen\n\nsei. Deshalb sei er gehalten gewesen, bei der anschließend zusätzlich veran-\n\nlaßten \"Niederlegung\" einer Urteilsabschrift in dem Briefkasten des Klägers ein\n\nBegleitschreiben beizufügen, in dem nochmals auf die Frist hinzuweisen war.\n\nJedenfalls hätte er sich bei dem Telefonat mit dem Kläger am 8. Oktober 2002\n\nvergewissern müssen, ob dem Kläger die Frist bekannt gewesen sei. Das sei\n\ninsbesondere deshalb geboten gewesen, weil er durch die zweimalige Unter-\n\nzeichnung eines Empfangsbekenntnisses eine unklare Lage geschaffen habe,\n\nbei der es leicht zu einer Verwirrung über den tatsächlichen Fristbeginn habe\n\nkommen können. Als ihm das zweite Empfangsbekenntnis zugesandt worden\n\nsei, habe er erkennen müssen, daß er bereits ein Empfangsbekenntnis unter-\n\nzeichnet gehabt habe und daher kein Anlaß für eine nochmalige Bestätigung\n\nbestanden habe.\n\n2. Diese Ausführungen tragen die Ablehnung des Wiedereinsetzungsge-\n\nsuchs nicht. Zwar mag dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klä-\n\ngers jedenfalls insofern ein Vorwurf zu machen sein, als er das ihm zugesandte\n\nzweite Empfangsbekenntnis unterschrieben hat, anstatt dem Gericht mitzutei-\n\nlen, daß er den Empfang des Urteils bereits bestätigt habe. Dieses Verschulden\n\nhat sich jedoch bei wertender Betrachtung auf die Fristversäumung nicht mehr\n\nausgewirkt. Entscheidend war dafür vielmehr - was das Berufungsgericht nicht\n\nbeachtet hat - die fehlerhafte Führung der Gerichtsakte durch das Landgericht.\n\nDieses hätte das erste Empfangsbekenntnis des Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers umgehend zur Akte nehmen müssen. Hätte es das getan, dann hätte\n\nder zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers bei seiner Aktenein-\n\nsicht dieses Empfangsbekenntnis vorgefunden und die zutreffende Berufungs-\n\nbegründungsfrist eingetragen. Nur weil lediglich das zweite - unrichtige - Emp-\n\nfangsbekenntnis in die Akte eingeheftet war, ist die falsche Frist notiert worden.\n\nEin weiterer Fehler ist dem Landgericht unterlaufen, als es festgestellt hat, daß\n\ndas (erste) Empfangsbekenntnis nicht zur Akte gelangt war. Es hätte dem Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Klägers dann nicht ein neues Empfangsbekenntnis-\n\nformular zuschicken dürfen, sondern hätte ihn an die Rücksendung des (ersten)\n\nEmpfangsbekenntnisses erinnern müssen. Hätte es das getan, hätte der Pro-\n\nzeßbevollmächtigte im Zweifel mitgeteilt, daß er das Empfangsbekenntnis\n\nschon mit Datum vom 24. September 2002 zurückgeschickt habe. Auch dann\n\nwäre es nicht zu der Fristversäumung gekommen.\n\nAllerdings scheidet eine Wiedereinsetzung grundsätzlich auch dann aus,\n\nwenn zu der Fristversäumung neben dem Verschulden der Partei oder ihres\n\nProzeßbevollmächtigten auch ein Mitverschulden des Gerichts beigetragen hat\n\n(BGH, Urt. v. 5. April 1990 - VII ZR 215/89, BGHR ZPO § 233 - Verschulden 5;\n\nBeschl. v. 4. Februar 1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700; Beschl. v. 16. Juni\n\n1994 - V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; Beschl. v. 19. Oktober 1994 - I ZB 7/94,\n\nNJW-RR 1995, 574, 575; Urt. v. 6. Mai 1999 - VII ZR 396/98, VersR 2000, 515,\n\n516). Das ist aber dann anders, wenn sich das Verschulden der Partei oder\n\nihres Anwalts aufgrund des Fehlers des Gerichts nicht mehr entscheidend aus-\n\nwirkt, sondern die Fristversäumung bei einer wertenden Betrachtung allein auf\n\nden gerichtlichen Fehler zurückzuführen ist. Das hat der Senat im Anschluß an\n\ndie Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 20. Juni 1995\n\n- BVerfGE 93, 99, 112 ff. = NJW 1995, 3171, 3175) für den Fall angenommen,\n\ndaß eine Rechtsmittelschrift irrtümlich an das erstinstanzliche Gericht adressiert\n\nwar und von dort - trotz ausreichender Zeit - nicht an das Rechtsmittelgericht\n\nweitergeleitet worden ist (Sen.Urt. v. 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97, NJW\n\n1998, 908; ebenso Beschl. v. 24. September 1997 - XII ZR 144/96, NJW-RR\n\n1998, 354). Gleichermaßen hat der Senat in einem Fall entschieden, in dem\n\nvon dem Geschäftsstellenbeamten des Gerichts der - unzutreffende - Eindruck\n\nvermittelt worden war, eine telefonische Ergänzung der Parteibezeichnungen\n\nsei ausreichend (Sen.Beschl. v. 20. Januar 1997 - II ZB 12/96, NJW-RR 1997,\n\n1020). Auch bei einer falschen Rechtsmittelbelehrung hat der Bundesgerichts-\n\nhof Wiedereinsetzung gewährt, obwohl die Partei durch einen Rechtsanwalt\n\nvertreten war (Beschl. v. 23. September 1993 - LwZR 10/92, NJW 1993, 3206),\n\nebenso bei einem offensichtlichen Schreibversehen des Anwalts, das dem Ge-\n\nricht hätte auffallen müssen (Beschl. v. 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97, NJW\n\n1998, 2291, 2292).\n\nSo liegt der Fall auch hier. Es geht um mehr als ein mitwirkendes Fehl-\n\nverhalten des Gerichts. Das Gericht hat den entscheidenden Grund für die\n\nFristversäumung gelegt, den Kläger und seinen zweitinstanzlichen Prozeßbe-\n\nvollmächtigten trifft daran keinerlei Verschulden, und der Fehler des erstin-\n\nstanzlichen Prozeßbevollmächtigten tritt bei einer Gesamtwürdigung völlig in\n\nden Hintergrund.\n\n3. Der Senat kann gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache entscheiden\n\nund dem Kläger Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbe-\n\ngründungsfrist gewähren, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu er-\n\nwarten sind. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig ist damit gegen-\n\nstandslos.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 51.305,48 \n\nfestgesetzt.\n\nRöhricht\n\nGoette\n\nKraemer\n\nStrohn\n\nCaliebe","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-26/ii-zb-6-03","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-26/ii-zb-6-03","retrieved":"2026-07-10 15:31:26.582548+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-26/ii-zb-6-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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