{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2004-04-22","aktenzeichen":"IX ZR 370/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR-GesO § 10 Abs. 1 Satz 1 Zur Absichtsanfechtung einer Aufrechnungslage.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 370/00 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n22. April 2004 \nPreuß, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nDDR-GesO § 10 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Absichtsanfechtung einer Aufrechnungslage. \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 370/00 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 22. April 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter \n\nDr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilse-\n\nnats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 6. September \n\n2000 und das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mühl-\n\nhausen vom 29. November 1999 aufgehoben. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 41.159 € \n\n(= 80.500 DM) nebst 4 v.H. Zinsen seit dem 16. April 1998 zu \n\nzahlen. \n\nDer Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\nDer Kläger ist Verwalter in dem am 11. November 1997 eröffneten Ge-\n\nsamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der M. GmbH (im \n\nfolgenden auch: Schuldnerin). Die Schuldnerin war im Baugewerbe tätig. Der \n\nBeklagte arbeitete bei einer Anzahl von Bauvorhaben als ihr Subunternehmer. \n\nAm 29. Juli 1997 beliefen sich seine offenen Werklohnforderungen aus diesen \n\nSubunternehmeraufträgen auf 120.313,93 DM. \n\nAm 3. August 1997 verkaufte und übereignete die Schuldnerin dem Be-\n\nklagten einen Mobilbagger, den sie anschließend zurückmietete. Der Kaufpreis \n\nvon 80.500 DM war am 20. August 1997 fällig. Er wurde nicht bezahlt. \n\nDer Aufforderung des Klägers, den Kaufpreis für den Mobilbagger zu \n\nentrichten, ist der Beklagte durch Aufrechnung mit Gegenforderungen entge-\n\ngengetreten. Der Kläger hat behauptet, die Schuldnerin sei spätestens im Juli \n\n1997 zahlungsunfähig gewesen. Dies habe der Beklagte gewußt. Er habe den \n\nBagger lediglich erworben, um eine Sicherheit für seine Forderungen zu erhal-\n\nten. Seine Aufrechnung sei deshalb nicht statthaft. Die am 15. Januar 1999 \n\nerhobene Klage ist in den Tatsacheninstanzen ohne Erfolg geblieben. Mit der \n\nRevision verfolgt der Kläger den geltend gemachten Kaufpreisanspruch weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg; die Klage ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat angenommen, daß der geltend gemachte \n\nKaufpreisanspruch durch Aufrechnung erloschen sei. Nach § 7 Abs. 5 GesO \n\nkönne der Beklagte seine vor Verfahrenseröffnung entstandenen Ansprüche \n\ngegen den Kaufpreisanspruch der Masse aufrechnen. Dies sei auch nicht \n\ndurch den Rechtsgedanken des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO gehindert. Danach sei \n\nzwar die Aufrechnung gegen eine Forderung der Insolvenzmasse unzulässig, \n\nwenn der Insolvenzgläubiger die Möglichkeit zur Aufrechnung durch eine an-\n\nfechtbare Rechtshandlung erlangt habe. Diese Vorschrift könne aber auf Sach-\n\nverhalte vor ihrem Inkrafttreten nicht angewendet werden. Hier gelte der kon-\n\nkursrechtliche Grundsatz, daß der Kläger den Kaufvertrag nur im ganzen, nicht \n\naber eine einzelne Wirkung wie die Herstellung der Aufrechnungslage isoliert \n\nanfechten könne (BGH, Urt. v. 12. November 1998 - IX ZR 199/97, NJW 1999, \n\n359). Auf den Zeitpunkt der Zahlungseinstellung und die Kenntnis des Beklag-\n\nten hiervon komme es deshalb für die Entscheidung des Streitfalles nicht an. \n\nII. \n\nDas Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der vom \n\nKläger geltend gemachte Kaufpreisanspruch ist nach dem unstreitigen Sach-\n\nverhalt begründet, weil er danach mit Recht die Herstellung der Aufrechnungs-\n\nlage durch den Kaufvertrag vom 3. August 1997 nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO \n\nangefochten hat. \n\n1. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die \n\ngläubigerbenachteiligende Wirkung, die mit der Herstellung einer Aufrech-\n\nnungslage eintritt, insolvenzrechtlich selbständig angefochten werden. Wenn \n\nsich der Gläubiger durch eine Rechtshandlung zugleich in eine Schuldnerstel-\n\nlung gegenüber dem Schuldner versetzt und so die Voraussetzungen für eine \n\nAufrechnung begründet, wird die erklärte Aufrechnung durch Anfechtung wir-\n\nkungslos und die Forderung des Schuldners bleibt durchsetzbar (BGHZ 145, \n\n245, 254; 147, 233, 236, 238; BGH, Urt. v. 4. Oktober 2000 - IX ZR 207/00, \n\nWM 2001, 2208, 2209 f zu § 10 Abs. 1 Nr. 4 GesO; v. 9. Oktober 2003 - IX ZR \n\n28/03, ZIP 2003, 2370, 2371; anders noch das vom Berufungsgericht angeführ-\n\nte Urt. v. 12. November 1998 aaO). Diese - erst nach Verkündung des Beru-\n\nfungsurteils ergangenen - Entscheidungen konnten in der Vorinstanz noch \n\nnicht berücksichtigt werden. Die Aufrechnungslage ist unabhängig von der in-\n\nsolvenzrechtlichen Zulässigkeit der Aufrechnung (§ 7 Abs. 5 GesO) anfechtbar. \n\n2. Der Kläger hat im Streitfall die Herstellung der Aufrechnungslage in-\n\nnerhalb von zwei Jahren seit Eröffnung der Gesamtvollstreckung und damit \n\nnach § 10 Abs. 2 GesO rechtzeitig angefochten. Die Anfechtung ist rechtzeitig \n\nerfolgt, wenn der Gesamtvollstreckungsverwalter innerhalb der Anfechtungsfrist \n\nden Anspruch der Masse rechtshängig macht und dabei dem aufgerechneten \n\nGegenanspruch mit einem Sachverhalt entgegentritt, der geeignet sein kann, \n\ndie Anfechtung der Aufrechnungslage zu stützen (vgl. ähnlich BGHZ 135, 140, \n\n149 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, WM 2001, 98, 100 unter \n\nIII. 1. a). Diesen Anforderungen hat der Kläger genügt. \n\nAnders wäre das rechtliche Ergebnis nur dann, wenn die Schuldnerin \n\nden Bagger nach dem Willen der Vertragsteile vom 3. August 1997 nur an Er-\n\nfüllungs Statt auf die Werklohnforderungen des Beklagten geleistet hätte. Dann \n\nwäre eine Aufrechnungslage nicht entstanden, so daß der Kläger nur die Rück-\n\ngewähr der an Erfüllungs Statt geleisteten Sache verlangen könnte. Für die \n\nMöglichkeit einer bloßen Erfüllungsabrede statt eines Verkaufs des Baggers \n\nam 3. August 1997 gibt jedoch der Parteivortrag nichts her. \n\n3. Die mit der Klage neben dem Anfechtungsgrund des § 10 Abs. 1 Nr. 4 \n\nGesO gleichfalls geltend gemachte Absichtsanfechtung gemäß § 10 Abs. 1 \n\nNr. 1 GesO greift nach unstreitigem Sachvortrag durch, so daß es keiner tat-\n\nrichterlichen Feststellungen zu den streitigen Behauptungen mehr bedarf, ob \n\ndie Schuldnerin am 3. August 1997 bereits zahlungsunfähig war und dem Be-\n\nklagten diese Tatsache nach den Umständen hätte bekannt sein müssen. \n\na) Durch den Verkauf des Mobilbaggers an den Beklagten am 3. August \n\n1997 haben die anderen Gläubiger der Schuldnerin einen Nachteil erlitten. Ei-\n\nnen für die Gläubiger verwertbaren Kaufpreisanspruch gegen den Beklagten \n\nhat die Schuldnerin zum Ausgleich für den Vermögensabgang nicht erlangt, \n\nweil der Beklagte mit seinen unbeglichenen Forderungen gegen die Kaufpreis-\n\nschuld aufrechnen konnte. Hierdurch entgeht der Gesamtvollstreckungsmasse \n\nder Unterschied zwischen dem Nennwert der Kaufpreisschuld des Beklagten \n\neinerseits sowie der bloßen Quote auf dessen Gegenforderungen andererseits \n\n(vgl. BGH 147, 233, 238 a.E.). Weitere Gläubiger der Schuldnerin waren, wie \n\nauch der Beklagte wußte, zumindest mit den beschäftigten Arbeitnehmern und \n\nihrer gesetzlichen Krankenkasse vorhanden. \n\nDer Vortrag des Beklagten, daß er nach Sicherung durch die Aufrech-\n\nnungsmöglichkeit am 3. August 1997 Arbeiten auf Baustellen der Schuldnerin \n\nfortgeführt habe (Schriftsatz vom 19. April 1999, S. 3 bis 5), ändert an der \n\nGläubigerbenachteiligung durch den Verkauf vom 3. August 1997 nichts (vgl. \n\nBGHZ 154, 190, 196; BGH, Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52, LM KO \n\n§ 30 Nr. 1). \n\nb) Die Schuldnerin hat bei dem Verkauf des Mobilbaggers an den Be-\n\nklagten am 3. August 1997 in der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 GesO vorausgesetz-\n\nten Absicht gehandelt, ihre anderen Gläubiger zu benachteiligen. Dafür genügt \n\nder bedingte Vorsatz (BGHZ 131, 189, 195 m.w.N.). \n\naa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt in der \n\nInkongruenz einer Deckung ein starkes Beweisanzeichen für den Vorsatz des \n\nSchuldners, durch die Rechtshandlung seine anderen Gläubiger zu benachtei-\n\nligen (BGHZ 123, 320, 326; 138, 291, 308; BGH, Urt. v. 17. Juli 2003 - IX ZR \n\n202/02, ZIP 2003, 1799; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, WM 2004, 299, \n\n301 f). \n\nDer Beklagte hat durch den Ankauf des Baggers von der Gemeinschuld-\n\nnerin am 3. August 1997 eine inkongruente Deckung seiner offenen Forderun-\n\ngen erhalten. Denn er hatte auf die Aufrechnungslage keinen Anspruch, weil \n\ndie Schuldnerin ihm gegenüber zum Abschluß des Kaufvertrages nicht ver-\n\npflichtet war (vgl. BGHZ 147, 233, 240 unter IV. 2.). \n\nDas Beweisanzeichen der inkongruenten Deckung für den bedingten \n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ist hier nach dem Parteivor-\n\ntrag nicht durch besondere Umstände ausgeräumt. Die Schuldnerin wußte, daß \n\nsie dem Beklagten auf sein Drängen am 3. August 1997 eine bevorzugte Be-\n\nfriedigungsmöglichkeit für seine Forderungen verschafft hat. Von einem an-\n\nfechtungsrechtlich unbedenklichen Willen war sie dabei auch dann nicht gelei-\n\ntet, wenn der Verkauf des Baggers hauptsächlich bezweckte, den Beklagten \n\nals ihren Subunternehmer zur Weiterarbeit zu bewegen. Die Schuldnerin wußte \n\nauch, daß sie mit Herstellung der inkongruenten Aufrechnungslage ihre sonsti-\n\ngen Gläubiger objektiv benachteiligte, wenn sie sich nicht aus anderen Grün-\n\nden sicher war, diese in absehbarer Zeit sämtlich befriedigen zu können (vgl. \n\nBGHZ 138, 291, 308 m.w.N.). Daß auf seiten der Schuldnerin diese Sicherheit \n\nam 3. August 1997 noch bestand, behauptet selbst der Beklagte nicht. An-\n\nhaltspunkte dafür, daß der Beklagte in einer weiteren Tatsacheninstanz seinen \n\nVortrag hierzu noch ergänzen könnte, sind nicht ersichtlich. \n\nbb) Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin setzt die Absichtsanfechtung \n\nnicht voraus. Es genügt das ernsthafte Risiko bevorstehender Zahlungsstörun-\n\ngen oder -stockungen, weil sich damit die Gefährdung der anderen Gläubiger \n\naufdrängt (BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, ZIP 1999, 406, 407; v. \n\n18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, WM 2004, 299, 301 f, z.V.b. in BGHZ). \n\nc) Die Kenntnis der Schuldnerin und des Beklagten von der Inkongruenz \n\nder Aufrechnungslage bestand bereits, weil ihnen die Tatsachen bekannt wa-\n\nren, die hier den Rechtsbegriff der Inkongruenz ausfüllen. Die Kenntnis von der \n\ninkongruenten Aufrechnungslage ist ferner ein wesentliches Beweisanzeichen \n\ndafür, daß der Beklagte die Gläubigerbenachteiligungsabsicht der Schuldnerin \n\ngekannt hat (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1999 - IX ZR 329/97, aaO; v. \n\n2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, ZIP 2000, 82, 83 m.w.N.; v. 17. Juli 2003 \n\n- IX ZR 272/02, ZIP 2003, 1799, 1801; v. 18. Dezember 2003 - IX ZR 199/02, \n\naaO). \n\nDie Schuldnerin hatte schon vor dem Verkauf des Baggers objektiv An-\n\nlaß, an ihrer Liquidität zu zweifeln. Denn der Beklagte hat nicht bestritten, daß \n\ndie Schuldnerin im Frühjahr 1997 den vereinbarten Ratenplan zur Tilgung der \n\nihm gegenüber aufgelaufenen Rückstände nicht eingehalten hat. Infolgedessen \n\nwar auch dem Beklagten trotz der noch erhaltenen Zahlungen bekannt, daß \n\nsich eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin abzeichnete. \n\nDas wird dadurch bestätigt, daß der Beklagte sich zu der unter Beweis \n\ngestellten Behauptung der Berufungsbegründung (S. 2 oben), ihm sei vor dem \n\n3. August 1997 von dem Geschäftsführer und Mitarbeitern der Schuldnerin \n\nwiederholt erklärt worden, bei dieser sei es \"sehr eng\", entgegen § 138 Abs. 2 \n\nZPO nicht eindeutig erklärt, sondern nur die Bedeutung einer solchen Äuße-\n\nrung im Hinblick auf eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit in Ab-\n\nrede gestellt hat (Seite 2 des Schriftsatzes vom 25. Februar 2000). Andere Tat-\n\nsachen, mit denen die Vermutung der Kenntnis der Gläubigerbenachteili-\n\ngungsabsicht entkräftet werden könnte, sind aus dem vorgetragenen Sachver-\n\nhalt nicht ersichtlich. Auch insoweit besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß der \n\nBeklagte noch ihm günstige Tatsachen vortragen könnte. \n\nIII. \n\nDie vom Beklagten angezeigte Umwandlung seines Einzelunternehmens \n\ndurch Aufnahme von Kommanditisten berührt den Rechtsstreit nicht. Die Haf-\n\ntung der Gesellschaft gemäß § 28 Abs. 1 HGB ist nicht Streitgegenstand. \n\nKreft Ganter Raebel \n\n Kayser Cierniak","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zr-370-00","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2004-04-22/ix-zr-370-00","retrieved":"2026-07-10 15:28:03.898446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2004-04-22/ix-zr-370-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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